Obrázky na stránke
PDF
ePub

a

nach Ablauf von 6 Monaten und zwar dann rückwärts vom Tode des Erblassers an (Nov. 131. c. 12.).

3. Vom Augenblicke der mora an muss der debitor Verzugszinsen und Ersatz alles durch die mora entstehenden Schadens und die etwa bedungene Conventionalstrafe leisten, immer für omnis culpa und sogar für casus haften, und verliert er jetzt bei alternativen Obligationen das Wahlrecht. 1. 2. §. de eo quod certo loco. XIII. 4. (nach Vangerow 569. Anm. 1. geht das Wahlrecht aber nicht durch die mora, sondern nur durch die Klaganstellung und auch dann nur verloren, wenn verschiedene Zahlungsorte für die alternativen Leistungen bestehen).

III. Der creditor geräth in moram accipiendi, wenn ihm die Leistung rite offerirt ist und er dieselbe nicht annimmt. Er muss jetzt dem debitor alle Kosten der verzögerten Empfangnahme ersetzen, den casus tragen, und der debitor haftet ihm jetzt nur noch für dolus und culpa lata, und kann, wenn dieses wie bei Geldschulden thunlich ist, die res debita gerichtlich deponiren, um sich * zu befreien, und sonstige Objecte, die sich nicht deponiren lassen, preisgeben; nur darf er letzteres nicht zur blossen Chicane thun.

IV. Wenn der eine Theil in moram gekommen ist, und darauf der andere Theil ebenfalls in moram geräth, so tritt eine purgatio morae ein, d. h. für die Zukunft treten nun keine weiteren Folgen der alten mora ein, und es gilt jetzt nur die letzte mora. Die mora kann auch getilgt werden durch Festsetzung eines neuen Zahlungstermins und sie endet natürlich mit Tilgung der Forderung.

§. 187. Von der Collision der Forderungen.

[ocr errors]

Dig. XLII. 3. de cessione bonorum. 4. quibus ex causis in possessionem eatur. 5. de rebus auctoritate judicis possidendis s. vendundis. 6. de separationibus. 7. de curatore bonis dando. Cod. VII. 71. qui bon. cedere possunt. 72. de bonis auctor. jud. possidend. 73. de privileg. fisci. 74. de privileg. dot.; Vgl. oben §. 96. §. 135. Vangerow Bd. III. §. 593 f.

I. Wenn Mehrere einen obligatorischen Anspruch auf dieselbe Sache gegenüber eben demselben Schuldner haben, so kommt es darauf an, wer zuerst mit dem Schuldner litem contestirt hat: der hat das Wahlrecht, ob er die Sache will oder deren aestimatio (1. 33. i. f. de leg. I.). Geht aber die Forderung auf Dienstleistungen, so gibt das Alter der Forderungen den Prioritätsgrund ab (1. 26. locati. XIX. 2.).

II. Wenn der Schuldner insolvent ist, so wird ihm nach justinianischem R. (s. o. §. 135. S. 240.) auf seine eigene Erklärung der Insolvenz oder seiner Gläubiger Antrag durch richterliches Decret die Verfügung über sein Vermögen entzogen und ein curator

massae bestellt zur Verwaltung des Vermögens des Falliten, ausserdem ein contradictor, der die Interessen der Gesammtheit der Gläubiger gegen etwaige übermässige Ansprüche der Einzelnen vertreten soll. Aus der Concursmasse fordern nun zunächst alle diejenigen, welche mit einer dinglichen oder persönlichen Klage die Herausgabe einer individuell bestimmten Sache (species) verlangen können (Vindicanten oder Separatisten ex jure dominii) diese zurück. Sodann können die Handelsgläubiger (nach römischem Rechte nur die Gläubiger der mit dem peculium profectitium [s. §. 228.] betriebenen taberna), und die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnissnehmer verlangen, dass die Handelsgeschäfts- oder Erbschaftsmasse zunächst zu ihrer ausschliesslichen Befriedigung diene (Separatisten ex jure crediti). Darauf werden aus der Concursmasse befriedigt die Massegläubiger, d. h. die Concurskosten und überhaupt die Gläubiger des corpus creditorum (d. h. der Gesammtheit der Gläubiger), wohin z. B. auch der rückständige canon des Emphyteuta oder das rückständige solarium des Superficiars gehört. Nachdem diese alle befriedigt sind, kommen endlich die creditores †cridarii, d. h. die Gläubiger des Falliten. Von diesen werden zuerst befriedigt 1) nach der Praxis die absolut privilegirten Gläubiger und zwar gleichmässig (die Forderung von rückständigen Steuern und Abgaben, Gesindelohn, die Kosten der letzten Krankheit und des Begräbnisses). Darauf folgen 2) die privilegirten Pfandgläubiger (s. oben §. 174. Nr. III.), 3) die einfachen Pfandgläubiger, 4) die privilegirten chirographarischen Gläubiger. Es bestehen nämlich privilegia exigendi ausser für die schon in den vorhergehenden Classen erwähnten Forderungen, also ausser für die Pfandgläubiger, deren Pfandobject zu ihrer Befriedigung nicht ausreicht, noch weiter privilegia personae für den Fiscus wegen aller Forderungen, auch wegen Strafforderungen, für den Regenten, Städte, Kirchen, Bevormundete gegen ihre Geschäftsführer oder Vormünder; privilegia causae für Darlehen, die zum Wiederaufbau zerstörter Gebäude oder zur Ausrüstung eines Schiffes gegeben wurden, für die Rückforderung der bei einem argentarius unverzinslich deponirten 'Gelder und nach der Praxis in Betreff jedes solchen Depositums auch bei anderen Personen. Endlich folgen 5) die nicht mit einem privilegium exigendi versehenen einfachen chirographarischen Gläubiger mit ihren Ansprüchen pro rata.

§. 188. Die Entstehungsgründe der Obligationen. Gai. III. 88: Dig. de O. et A. XLIV. 7; §. 2. Inst. de obl. III. 13. Obligationes aut ex contractu nascuntur, aut ex delicto, aut ex variis causarum figuris. Die variae causarum figurae sind entweder

Quasicontracte, oder Quasidelicte, oder unmittelbar durch das Gesetz begründete Obligationen. (Vgl. oben §. 178. Nr. III. S. 330.) Im Folgenden betrachten wir sie im Einzelnen.

§. 189. Von den contractus und pacta und den heutigen Verträgen. Inst. III. 15. quib. mod. re contrah.; III. 16. de verborum obligationib.; III. 19. (20.) de inutilibus stipulationibus; III. 22. de literar. obl.; III. 23. de oblig. ex consensu; Dig. II. 14. de pactis. XLV. 1. de verborum obligatione; Cod. II. 3. de pactis. VIII. 38. de contrahenda et committenda stipulatione. VIII. 39. de inutilibus stipulationibus.

I. Contractus ist der selbstständige civilrechtlich gültige klagbare Vertrag im Gegensatze zum pactum, d. h. dem bloss nach jus gentium begründeten und anfangs in allen Fällen klaglosen Vertrage (naturalis obligatio im ursprünglichen Sinne; vgl. oben §. 178. IV. S. 330.). Ein Vertrag ist ein acceptirtes Versprechen über eine obligatorische Leistung (conventio, pactio= duorum pluriumve in idem placitum consensus. l. 1. §. 2. 3. de pactis. II. 14.)

II. Die ältesten causae civiles, d. h. civilrechtlichen Begründungsarten von Obligationen waren die stipulatio, d. h. wo der consensus durch Aussprechen einer feierlichen Frage von der einen und einer genau entsprechenden Antwort von der anderen Seite kund gegeben war, und das nexum (s. oben §. 49. Nr. IV. S. 100 f.). Einige haben vermuthet, es habe die stipulatio ursprünglich immer unter gleichzeitiger Vornahme des Mancipations actes, also als nexum, stattgefunden. Aber wahrscheinlich bildete die stipulatio für sich allein schon von Anfang an eine civilrechtliche Begründungsart eines contractus, des Verbalcontractes (verbis contrahitur obligatio, s. unten §. 191.).

III. Als Begründungsart eines contractus kam sodann in der zweiten Hälfte der Republik auch die Eintragung in die Hausbücher (codex expensi et accepti) oder der Literalcontract auf (literis contrahitur obligatio, s. §. 192.)

IV. Sodann entwickelten sich durch die Doctrin seit dem VI. Jahrh. d. St. die Realcontracte, d. h. die durch Leistung auf Gegenleistung verpflichtenden (und soweit nicht ursprünglich die Leistung in der Form der mancipatio, in jure cessio oder des nexum geschah, aus dem jus gentium stammenden) obligationes: zuerst nämlich das mutuum (§. 193.) und commodatum (§. 195.), später auch das depositum (§. 196.), und pignus (§. 197.). Sie werden durch reelle Hingabe einer Sache perfect und verpflichten, später dieselbe Sache, oder beim mutuum (Darlehen) tantundem ejusdem quantitatis et qualitatis zu restituiren (Gai. III. 90. [91.]; 1. 1. §§. 2-6. de O. et A. XLIV. 7; Inst. III. 14. quib. modis re contrahitur obligatio). Die Doctrin entwickelte auch das ganze System der condictiones datorum (§. 194.).

Vering, Rom. Privatrecht. 3. Aufl.

24

V. Seit dem Anfange der Kaiserzeit brachten Labeo und seine Schule in Opposition zu den Sabinianern den Satz auf (vgl. 1. 1. §. 1.; 1. 19. pr.; 1. 20. pr. de praescr. verb.; 1. 7. §. 2. de pactis; 1. 3. §. 3. de cond. caus. dat.; Gaius als Sabinianer enthält nichts davon; die vollste Entfaltung hat die Theorie erst durch Paulus und Ulpian erhalten), dass jeder formlose Vertrag über eine gegenseitige Leistung aufhöre, klaglos (pactum nudum) zu sein, sobald er von der einen Seite erfüllt sei, indem er dann (re secuta) nach Civilrecht eine Klage des Gebers gegen den Empfänger begründe; es sollte nun auf Seite des Empfängers ein dare facere oportere ex fide bona entstehen, weil es der bona fides widerspreche, die vertragsmässige Leistung anzunehmen und sich dennoch der Gegenleistung entziehen zu wollen. Man stellte also für solche Fälle eine neue Klage auf, die incerta und bonae fidei war: die actio in factum praescriptis verbis (s. o. §. 114. II. 7. a. S. 187.). Eine einfache demonstratio reichte hier nicht aus, da man es nicht mit Rechtsgeschäften zu thun hatte, die ein für allemal ihren gleichmässigen Inhalt und bestimmten Namen hatten; man musste desshalb an Stelle der einfachen demonstratio in einer praescriptio, praescriptis verbis den Inhalt des Vertrages selbst und dazu die Thatsache der vom Kläger geschehenen Leistung mit einer gewissen Ausführlichkeit der intentio vorausschicken. Diese Art von Contracten bezeichneten schon die Glossatoren als innominati, weil sie im Einzelnen keinen besonderen Namen und keine im Voraus bestimmte Klagformel hatten. (Vgl. Paul. 1. 5. pr. §. 1. et titul. Dig. XIX. 5. de praescriptis verbis et in factum actionibus; cf. Cod. V. 64. Man s. Weiteres unten §. 198.)

VI. Man hatte aber durch die Doctrin im VIII. Jahrh. d. St. zur Zeit des Claudius aus dem jus gentium gewisse formlose Verträge als Contracte recipirt, welche auch nach Civilrecht schon durch den in beliebiger Form ausgetauschten gegenseitigen Consens perfect wurden (consensu contrahitur obligatio) und unter den Contrahenten eine gegenseitige bonae fidei obligatio erzeugten. Zu diesen Consensualcontracten gehörten bereits nach classischem Rechte die emtio-venditio (§. 199.), die locatio-conductio (§. 200.), die societas (§. 201.), das mandatum (§. 202.). Erst durch Zeno, also lange nachdem die Theorie der Contracte im Uebrigen schon abgeschlossen war, kam noch der contractus emphyteuticarius (s. 0. §. 158 f.) hinzu (vgl. Gai. III. 135-162; 1. 2. D. de O. et A. XLIV. 7; Paul. S. R. II. 15-18; Fragm. Vat. 1-40;.Inst. III. 23-26; Dig. XVII-XIX.; Cod. IV. 35-58.).

VII. Das classische Recht theilte demnach die obligationes ex contractu nach dem Factum, wodurch der Vertrag selbst perfect

wurde, in re, verbis, literis, consensu contrahirte ein. Die verbis literisve contrahirten können formale Contracte sein, indem sie auf jede causa debendi anwendbar sind und auch so gemeint sein können, dass es bei ihnen nur auf die Form der Willensäusserung und nicht auf eine sonstige causa debendi ankommt, im Gegensatze zu den re oder consensu contrahirten materiellen Contracten, welche durch Leistung oder Vereinbarung mit einem bestimmten Inhalt perfect werden, ohne dass es bei ihnen auf eine besondere Form der Willensäusserung ankommt. Die Consensual- und Realcontracte heissen auch contractus im engeren Sinne, und soweit daraus gegenseitige Verbindlichkeiten entspringen, synalagmata. (1. 7. §. 2 de pact. II. 14. 1. 19 de V. S. L. 16.)

VIII. Alle übrigen formlos geschlossenen Verträge (pacta), deren Inhalt nicht gesetzlich verboten war, begründeten bei den Römern keine civilrechtliche, sondern anfangs immer nur eine naturalis obligatio (s. o. §. 178. IV. S. 330.) Das praktische Bedürfniss führte aber doch zur Annahme klagbarer Verträge über das Contractensystem hinaus. Zunächst wurden diejenigen pacta, welche einem civilrechtlich gültigen bonae fidei negotium sogleich beim Abschlusse (in continenti) beigefügt werden, mit diesem klagbar (pacta † adjecía). Ferner wurden manche pacta durch den Prätor klagbar gemacht (pacta praetoria), und manche durch das neuere Civilrecht, ohne dass sie desshalb dem einmal abgeschlossenen System der Contracte beigezählt wurden (pacta legitima). Die auf eine dieser Weisen klagbar gewordenen pacta nennt man jetzt pacta vestita (s. u. §. 213.), die anderen † nuda, d. h. klaglose.

IX. Nach germanischem und heutigem Rechte sind aber alle formlosen erlaubten Verträge auch klagbar; nur in den Fällen der Realcontracte wird der Realcontract selbst erst durch die reale Leistung perfect, aber schon vorher besteht in Folge der formlosen Willenseinigung der Contrahenten eine bindende Verpflichtung zum Vollzuge des Realcontractes selbst, ein † pactum praeparatorium, z. B. ein pactum de mutuo dando, de commodo dando u. s. w. Da somit der Unterschied von pacta nuda und vestita weggefallen ist, und der Unterschied zwischen contractus und pacta bloss noch ein historischer, kein materieller mehr ist, so sind jetzt alle Verträge entweder Real oder Consensual-Contracte. Die Realcontracte sind noch dieselben, wie bei den Römern, dagegen haben die Consensualcontracte nun ein viel weiteres Gebiet.

X. Ein Vertrag unter Abwesenden, wobei die Parteien einander ihren Willen durch Boten oder Briefe kundgeben (1. 2. pr. de pact. II. 14; 1. 1. pr. — §. 2. mand. XVII. 1.) ist nach allgemeinen Grundsätzen auch erst in dem Momente als perfect anzusehen, wo der consensus ausgetauscht, d. h. jeder Theil von der Willensüberein

« PredošláPokračovať »