Obrázky na stránke
PDF
ePub

man desshalb nicht so leicht den Beweis eines blosses argumentum a contrario stützen kann. est alterius exclusio.)

Rechtssatzes auf ein

(Unius positio non

V. Jura specialia und singularia und correctorische, d. h. theilweise Aenderungen des bestehenden Rechtes enthaltende Gesetze, sind stricte zu interpretiren, d. h. in dem Sinne, wie sie am wenigsten von dem jus generale und commune und dem bisherigen Rechte abweichen, indem dieses bei Kraft bleibt, so lange und so weit seine Aufhebung nicht feststeht. Auch sind jura specialia et singularia und diejenigen gewohnheitsrechtlichen Normen, deren Entstehung ursprünglich auf einem Irrthum beruht, nicht analog auszudehnen. Analogie ist nämlich die Uebertragung eines Gesetzes von seiner ursprünglichen eigentlichen Sphäre auf Fälle in einer anderen Sphäre, in denen derselbe Rechtsgrund vorliegt (propter paritatem rationis), nach dem Grundsatze: ubi eadem legis ratio, ibi eadem legis dispositio.

§. 26. Die Aufhebung der Gesetze.

Diese tritt ein:

1. Wenn der Gegenstand des Gesetzes aufhört. 2. Durch Ablauf der Zeit, für welche etwa das Gesetz erlassen ist. 3. Durch entgegenstehendes Gewohnheitsrecht (consuetudo contraria, desuetudo vgl. oben §. 20. S. 30.) 4. Durch ein neues Gesetz wird das frühere von selbst aufgehoben (lex posterior derogat priori). Man unterscheidet hier: legem abrogare, d. h. das frühere Gesetz ganz aufheben; derogare, d. h. einen Theil desselben aufheben; subrogare, d. h. das frühere Recht durch Zusätze modificiren; obrogare, d. h. einen Theil des früheren Gesetzes durch andere Normen ersetzen. (Ulp. I. 3.)

Wenn eine neue lex generalis erscheint, so bleiben daneben die Ausnahmen von der früheren Regel bestehen, d. h. es tritt die neue lex generalis nur an die Stelle der früheren lex generalis, aber ,,lex posterior generalis non derogat legi priori speciali" d. h. die alte lex specialis bleibt neben der neuen lex generalis in Kraft. Etwas davon Verschiedenes ist es, wenn durch ein neues Gesetz ein neues Princip aufgestellt wird; dann fallen mit dem früheren Princip auch die Consequenzen desselben hinweg, sollten dieselben auch im Einzelnen noch ausdrücklich vorgeschrieben gewesen sein.

Der Wegfall des Grundes eines Gesetzes, der Veranlassung, des Zweckes etc. hebt noch nicht das Gesetz auf, (cessante ratione legis non cessat lex ipsa), sondern es soll dieses nur für den Gesetzgeber eine Veranlassung bilden, das Gesetz aufzuheben.

Kapitel II.

Die Bearbeitungen und Sammlungen des römischen

Rechts.

§. 27. Die römischen Juristen in ihrer Aufeinanderfolge.

Pomponius libro singulari Enchiridii; cf. 1. 2. §. 35-47. Dig. de origine juris I. 2. Puchta, Institutionen §. 96-104; Zimmern, Gesch. des röm. Privatr. I. §. 76-103; Rudorff, Röm. Rg. I. §. 64-77; Sanio, Zur Gesch. der röm. Rechtswissenschaft. Königsberg 1858; Bremer, Die Rechtslehrer und Rechtsschulen im röm. Kaiserreich. Berlin 1868.

I. Die Reihe der römischen juristischen Schriftsteller eröffnet der pontifex maximus Sextus Papirius um 244 d. St. mit seiner Sammlung der leges regiae (s. §. 28. Nr. 1.). Dann folgen die Redaktoren des XII Tafelngesetzes vom Jahre 302-304 d. St. (s. §. 28. Nr. 2.), unter denen wir hier bloss den Appius Claudius erwähnen, der sowohl an der Abfassung der 10 ersten, wie der beiden Ergänzungstafeln Theil nahm. (Ausführliches bei Puchta Inst. §. 53 f. Rudorff, Rg. I. §. 93 f.) Hiernächst ist zu erwähnen der Urenkel des Decemvirn gleichen Namens, Appius Claudius Caecus Centimanus und dessen Scriba Gnaeus Flavius (vgl. §. 28. Nr. 3) aus der Mitte, und der schon (oben §. 18. nr. I.) genannte Tiberius Coruncanius aus dem Ende des 5. Jahrhunderts d. St.

II. Von einer eigentlich juristischen Literatur kann man wohl erst seit Sextus Aelius Pätus in der Mitte des 6. Jahrhunderts d. St. reden, der eine Actionensammlung (jus Aelianum s. u. §. 28. nr. 4), einen XII Tafeln-Commentar (Tripertita s. u. §. 28. nr. 2) und vielleicht auch Commentarii juris civilis verfasste, welche jedoch von einigen späteren römischen Juristen einem anderen Aelius Catus, der dem Sextus Catus nacheiferte, zugeschrieben wurden. Um dieselbe Zeit erschienen nun eine grosse Zahl wissenschaftlicher Arbeiten von M. Porcius Cato Censorius († i. J. 605 d. St. s. oben §. 18. nr. I.) und dessen Sohn M. Porcius Cato Licinianus († 601) der de juris disciplina schrieb und der Urheber der Regula Catoniana (s. unten §. 268. nr. II.) war. Aus dem Anfang des 7. Jahrh. d. St. sind als juristische Schriftsteller zu erwähnen: M. Manilius (Consul im J. 605 d. St.), M. Junius Brutus, Publius Mucius Scaevola,

(Consul 521) und T. Licinius Crassus, Mucianus Dives, (Consul 622), und Publius Rutilius Rufus, (i. J. 636 d. St. Prätor, 649 Consul, 661 verbannt und Bürger von Smyrna), der als Prätor wohl die Rutiliana constitutio (fragm. Vat. §. 1.) und formula (Gai. IV. 35.), und das Edict über die Patronatrechte (1. 1. §. 1. Dig. de bon. lib. XXXVIII. 2.) erliess.

III. In der Mitte des 7. Jahrh. war der bedeutendste Jurist Quintus Mucius Scaevola (s. oben §. 18. nr. I.), der Sohn des Publius Scaevola und zu unterscheiden von dem Consul des J. 637, Q. Mucius Scaevola Augur, der kein schriftlicher juris auctor war. Der grosse Q. Mucius Scaevola, welcher wie Pomponius 1. 2. cit. §. 41 sagt, jus civile primus constituit", war im J. 659 d. St. Consul, dann Proconsul Asiens, endlich pontifex maximus und kam um in den Marianischen Unruhen 671. Sein Hauptwerk, wodurch er Epoche machte, war ein umfassendes System, die libri 18 juris civilis, zu welchen Servius Sulpicius, Laelius Felix, Gaius und Pomponius (ad Q. Mucium lectionum libri 39) Noten und Commentare verfassten. Ein anderes Werk von Q. M. Scaevola, der liber singularis opov (Definitionum, kurzgefasster Rechtsregeln) ist das älteste, aus welchem (4) Fragmente in Justinian's Pandekten aufgenommen sind. Er ertheilte zwar keinen förmlichen Rechtsunterricht (cf. Cic. Brut. 89), aber viele seiner jüngeren Zeitgenossen verdankten doch vorzüglich seinen Unterweisungen ihre juristische Ausbildung.. So Sextus Papirius, C. Juventius, L. Lucilius Balbus, und namentlich auch Cicero und C. Aquilius Gallus (688 d. St. Prätor), der Urheber der formula de dolo (s. unten §. 79. gegen Ende) sowie der stipulatio Aquiliana (s. unten §. 191. nr. IV.) und postumorum institutio (s. unten §. 249. nr. II.).

IV. Noch bedeutender als Q. Mucius war nach dem Zeugnisse Cicero's (Brut. 41.42.) Servius Sulpicius Rufus, (Consul 703, † 711) ein Schüler des Balbus Lucilius und des Aquil. Gallus. Er hinterliess an 180 Bücher, darunter die erste Schrift über das Edict (vgl. oben §. 17.) und eine über die XII Tafeln (s. §. 28. Nr. 2.), Noten zum Q. Mucius, eine Schrift de dotibus und eine de sacris detestandis. Auch unterrichtete er zahlreiche Schüler, deren Schriften Aufidius Namusa in einem Thesaurus von 140 Büchern (Conjectanea, Servii Auditores) sammelte. Der berühmteste Schüler des Servius war Aulus Ofilius, der von seinem Freunde Cäsar bereits mit einer Codification des Rechts beauftragt war, die aber bei der Ermordung Cäsars unterblieb. Ofilius schrieb libri XX. de legibus, libri juris partiti, de actionibus, de jurisdictione, und zwar war das letztere Werk der erste ausführliche Commentar zum prätorischen Edikte.

Ein anderer Schüler des Servius war Alfenus Varus mit dem Zunamen Catus, der eine systematische Responsensammlung (Digestorum libri quadraginta) verfasste, die in die Sammlung des Aufidius Namusa aufgenommen wurde, und wovon Paulus einen Auszug verfertigte.

C. Trebatius Testa, dem Cicero seine Topica zueignete, ein Schüler des A. Cornelius Maximus, wurde noch von Augustus zu Rath gezogen, und schrieb de jure civili, und 9 oder 10 Bücher de religionibus, die schon sein Schüler Labeo öfters widerlegte.

Von Aulus Cascellius, einem republikanischer Unabhängigkeit zugeneigten Schüler des Q. Mucius und eines Volusius oder Volcatius, rührt wahrscheinlich das judicium Cascellianum her (s. u. §. 114. nr. II. 15), und war zu Pomponius Zeit noch ein liber bene dictorum übrig.

Q. Aelius Tubero, ebenfalls gegen Ende der Republik, hinterliess zahlreiche juristische, aber in affektirtem Tone verfasste und darum unbeliebte Schriften, darunter de officio judicis.

Ein Rechtswörterbuch (de verborum, quae ad jus civile pertinent significatione) verfasste in der Zeit nach 747 d. St. C. Aelius Gallus.

V. Mit dem Ende der Republik beginnt nun die Glanzperiode der römischen Rechtswissenschaft, die sogen. klassische Jurisprudenz (s. o. §. 18. S. 27.). Die Literatur dieser Zeit zerfällt in folgende Klassen:

1) Werke über das ganze Rechtssystem. Dahin gehören die zahlreichen Commentare (z. B. von Pomponius, Ulpian, Paulus) zu den unter Tiberius von Massurius Sabinus (s. u. S. 41. Nr. 7.) verfassten tres libri juris civilis, ferner die libri Digestorum von Salv. Julianus, Marcellus, Celsus, Quint. Cerv. Scaevola.

2) Commentare zu einzelnen Rechtsquellen. So zu den XII Tafeln (s. folg. §. Nr. 2.), zum Edicte (s. folg. §. Nr. 5.).

3) Neue Bearbeitungen der Schriften bedeutender älterer Juristen durch Veranstaltung neuer Ausgaben mit Noten, wie dies namentlich mit den Schriften von Q. Muc. Scaevola, Papinian und Paulus geschah; ferner durch grössere Commentare zu den Schriften älterer Juristen und durch Auszüge (epitomae) aus älteren Werken, wie solche namentlich aus den Schriften Labeo's gemacht wurden.

4) Zahlreiche Monographien, worin einzelne Gegenstände des Rechts ausführlich behandelt wurden. In dieser Beziehung sind besonders Gaius, Paulus, Ulpian und Modestinus sehr thätig gewesen. Oefters wurden auch verschiedene Abhandlungen über einzelne Punkte in einem Werke gesammelt. Die Titel solcher Sammlungen waren disputationes, quaestiones, pan

dectae, variae lectiones, membranae, manualia, differentiae, res quotidianae (so von Gaius), ambiguitates.

5) Zahlreich und umfassend ist die kasuistische Literatur (epistolae, responsa, casus), d. h. die Zusammenstellung wichtiger Rechtsfälle mit daran geknüpfter Besprechung und Entscheidung.

6) Eigentliche Lehrbücher erschienen in doppelter Art. Eine Art stellte nämlich die Elemente des Rechts in mehr entwickelnder Weise zusammen. Solche Werke hiessen libri Institutionum, unter denen die wichtigsten die des Gaius, und nächst diesen die des Ulpian, Paulus, Marcian und Florentinus sind. Die zweite Art reihte in mehr aphoristischer Weise die Elemente des Rechtes kurz aneinander. Für solche Bücher war der Name libri regularum gebräuchlich, worunter die von Ulpian am bekanntesten waren. Es gehören hierher auch Papiniani libri definitionum, und Pauli libri sententiarum.

Am bedeutendsten sind die römischen Juristen als Casuisten, indem sie mit unvergleichlicher logischer Schärfe einzelne Rechtsfälle entschieden, und als Interpreten, indem sie aus einem gegebenen Gesetze neue Rechtssätze entwickelten. Die schwache Seite der röm. Juristen war ihre Systematik, ihre Definitionen und Eintheilungen des Stoffes. Die Sprache der klassischen Juristen ist kein ciceronianisches Latein, zeichnet sich aber durch kernige, kurz bezeichnende Ausdrücke aus.

7) Unter Augustus bildeten sich 2 Rechtsschulen, von denen die eine, die der Sabinianer, sich dadurch hauptsächlich charakterisirte, dass sie der sich neu entwickelnden Militärmonarchie der Kaiser huldigte, während die andere Schule, die der Proculianer, bei jeder Gelegenheit den rechtlichen Fortbestand der Republik vertheidigte und desshalb auch der Autonomie der einzelnen Bürger einen grösseren Spielraum vindicirte. Dieser Gegensatz der beiden Schulen musste sich verlieren, als sich die Monarchie mehr und mehr befestigte und zugleich der wissenschaftliche Geist mehr und mehr abnahm. Der Stifter der Sabinianischen Rechtsschule war Atejus Capito, ein Schüler des Ofilius, des Freundes Cäsar's, und sein Schüler war Massurius Sabinus, der von Tiberius ernannte erste Respondent, der bis in sein hohes Alter in Dürftigkeit lebte, erst dann zu Ansehen kam und der Schule den Namen gab und noch unter Nero das Haupt derselben war. Capito hielt sich streng an die Ueberlieferungen seines Lehrers Ofilius. Mit Unrecht hat man aber daraus gefolgert, die Sabinianer hätten sich stets streng an den Buchstaben des Gesetzes gehalten, während die Proculianer mehr frei aus dem Geiste der Gesetze argumentirt hätten. (Ein Beispiel des Gegentheils vgl. §. 124. nr. II. 2. a.)

« PredošláPokračovať »