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sicht auf eine zukünftige Gegenleistung oder mit Rücksicht auf einen sonstigen in der Zukunft erwarteten Umstand, oder 2) ob causam (praeteritam), d. h. mit Rücksicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Umstand. Wenn das Hingegebene nicht in das Eigenthum des Empfängers übergegangen ist, so ist regelmässig keine condictio zulässig, sondern die vindicatio anzustellen (nemo rem suam condicere potest, rem meam vindico) und eine Ausnahme bildet hier nur die condictio furtiva des Eigenthümers gegen den Dieb oder Räuber (s. unten Nr. V. 1.).

III. Wenn aber das Hingegebene in das Eigenthum des Empfängers überging und die causa praeterita, wegen welcher es gegeben wurde, nicht existent ist, so kann nur in folgenden Fällen das Hingegebene, soweit es noch vorhanden ist, zurückgefordert, oder Ersatz, soweit es durch dolus oder culpa lata des Empfängers untergegangen ist, gefordert werden:

1) Mit der condictio indebiti, wenn ein indebitum irrthümlich gezahlt und irrthümlich in Empfang genommen wurde. Der Kläger muss die Zahlung und durch Eid seinen factischen Irrthum beweisen, welcher letztere aber bei Weibern und Minderjährigen präsumirt wird (Gai. III. 91; 1. 5. §. 3. de O. et A. XLIV. 7. §. 6. 7. Inst. h. t. III. 27; §. 2. Inst. quib. modis re contrahitur oblig. III. 14; Dig. XII. 6. Cod. IV. 5. de condictione indebiti). Wusste der Empfänger, dass er nichts zu fordern hatte, so geht gegen ihn die condictio furtiva auf vollständige Rückgabe oder vollen Schadensersatz.

2) In den Fällen, wo das Vermögen Jemandes nicht durch Widerrechtlichkeit aus dem Vermögen eines Andern vergrössert wurde, kann der Letztere gegen den Ersteren auf Zurückgabe der empfangenen Bereicherung mit einer condictio sine causa (im engeren Sinne) klagen, wenn das Rechtsgeschäft, aus welchem die Hingabe erfolgte, nichtig ist (wie z. B. die Schenkung unter Ehegatten, Zahlung einer Spielschuld [s. o. §. 118. Nr. III. S. 201; §. 189. Nr. XII., Leistung gegen das S. C. Vellejanum], oder die anfangs vorhandene causa für das fernere Behalten der Sache hinterher wegfiel (wie z. B. beim Schuldschein nach der Tilgung der Forderung, bei der arrha nach erfolgter Leistung.) Dig. XII. 7. Cod. IV. 9. de condict. sine causa.

3) Wegen turpitudo des Empfängers hat der Geber, wenn ihn selbst keine turpitudo trifft, die condictio ob injustam causam auf Rückgabe der noch vorhandenen Bereicherung, falls er mit Rücksicht auf eine causa praeterita, z. B. aus einem erzwungenen Versprechen etwas hingab (Dig. XII. 5. de condict. ob turpem vel injust. causam; Cod. IV. 9. de condict ex lege et sine causa vel injust. caus.)

IV. Wenn die datio mit Rücksicht auf eine causa futura (ob rem) geschah, so kann das noch bei dem Empfänger Vorhandene

1) stets mit einer condictio causa data, causa non secuta, (ob causam dati, non secuti) zurückgefordert werden, wenn die causa futura eine honesta war, jedoch nicht zur Existenz gelangte, d. h. wenn die Gegenleistung nicht erfolgt, in deren Erwartung man seinerseits die Leistung gemacht hatte (wie z. B. bei den Innominatcontracten s. §. 198.), oder wenn die sonstige erwartete causa futura non inhonesta, z. B. die Eheschliessung, mit Rücksicht auf welche eine dos bereits vorher hingegeben wurde, ausbleibt (Dig. XII. 4. de condictione causa data, causa non secuta; Cod. IV. 6. de condictione ob caus. dator.).

2) Und wenn die causa futura eine turpitudo für den Empfänger und nicht auch zugleich für den Geber enthielt, z. B. wenn Jemand einem Andern Etwas gab, damit er von einer falschen Anklage abstehe, so kann der Geber, einerlei ob dieses der durch die falsche Anklage (calumnia) Bedrohte oder ein Dritter ist, von dem Empfänger die noch vorhandene Bereicherung mit einer condictio ob turpem causam zurückfordern (Dig. XII. 5. cit. Cod. V. 7. de condict. ob turp. caus.). In dem eben genannten Beispiele kann aber der durch die falsche Anklage Bedrohte, wenn er selbst die Hingabe machte, um den Ankläger von der falschen Anklage abzuhalten, statt der condictio auch intra annum eine actio in factum de calumniatoribus auf das quadruplum, post annum aber nur noch auf das simplum des Gegebenen anstellen. Hat er aber die condictio ob turpem causam angestellt, so kann er nicht hinterher noch die actio in factum de calumniatoribus auf das weitere triplum anstellen. Gab Jemand einem Anderen Etwas, damit er einen chicanösen Process beginne, so hat der Geber keine Klage, sondern nur der durch den Process bedrohte adversarius kann eine actio in factum de calumniatoribus auf das quadruplum des Hingegebenen gegen den Empfänger anstellen.

Dig. III. 6. de calumniatoribus handelt von den genannten Civil-Wirkungen der calumnia; von den strafrechtlichen Folgen handeln Paul. S. R. I. 5. Th. Cod. IX. 39. Cod. Just. IX. 46. Libr. x. V. 2. cf. ad. S. C. Turpilianum: Dig. XLVIII. 16. Cod. IX. 45. De praevaricatione Dig. XLVII. 15.

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V. In folgenden Fällen ist eine condictio begründet, so als wenn Etwas aus dem Vermögen des Klägers wirklich in das des Beklagten übergegangen wäre :

1) Der Eigenthümer kann seine Sache cum omni causa oder vollen Schadensersatz und Interesse von dem Diebe oder Räuber mit

der condictio furtiva verlangen, indem der Letztere zu seinem Nachtheile so behandelt wird, wie wenn er Eigenthümer geworden wäre,

was er zwar doloser Weise werden wollte, rechtlich betrachtet jedoch nicht geworden war (Gai. II. 79. in fine, IV. 4; §. 14. Inst. de action. IV. 6; Dig. XIII. 1. Cod. IV. 8. de condictione furtiva).

2) Eine condictio ex lege kann man gegen denjenigen anstellen, welcher zufolge gesetzlicher Bestimmung zu einer Leistung an uns verbunden ist, wie wenn er aus unserem Vermögen das Betreffende erworben hätte. So z. B. gegen den Schuldner aus dem Schenkungsversprechen oder aus dem Versprechen einer dos, gegen den wirklichen Erben von Seiten desjenigen, der als bonae fidei possessor der Erbschaft Erbschaftsschulden abbezahlte u. s. w. (Dig. XIII. 2. Cod. IV. 9. de condict. ex lege; §. 25. Inst. de actionibus IV. 6; Keller. Pand. §. 305.).

§. 195. 2) Commodatum (Leihvertrag.)

Gai. IV. 47. 153; §. 2. Inst. quib. mod. re contr. III. 14; Paul. S. R. II. 4. Dig. XIII. 6. commodati vel contra; Cod. IV. 23. de commodato.

Commodatum (= commodo datum) ist der Realcontract, bei welchem der Eine, der Commodans oder Commodator, einem Anderen, dem† Commodatarius (der aber nicht der Eigenthümer sein darf) eine unverbrauchbare, bewegliche oder unbewegliche, Sache zu einem ausdrücklich oder stillschweigend bestimmten Gebrauche unentgeltlich übergibt, so dass der Commodatar, nachdem er den Gebrauch gemacht hat, die Sache wieder in specie zurückgeben muss. Das precarium (s. o. §. 136. Nr. IV. S. 243.) unterscheidet sich vom commodatum dadurch, dass der precario accipiens die Sache zu einem unbestimmten jeder Zeit widerruflichen Gebrauche erhält, so dass er auf Verlangen auch vor gemachtem Gebrauch die Sache wieder zurückgeben muss. Der Commodans haftet wie der pecario dans nur für dolus und culpa lata (jedoch dann, wenn er ebenfalls einen Vortheil aus dem commodatum hat, z. B. indem ihm das zum Reiten hingeliehene Pferd dadurch zugleich zugeritten wird, so haftet er für omnis culpa), der Commodatar dagegen für omnis culpa, der precario accipiens aber nur für dolus und culpa lata. Der Commodatar erhält nur gewöhnliche Detention, der precario accipiens abgeleiteten jurist. Besitz. Der Commodans hat gegen den Commodatar auf Rückgabe der Sache oder Ersatz culposer Beschädigungen die actio (bonae fidei) commodati directa; wegen zufälliger Gegenverpflichtungen des Commodans aus dem commodatum, z. B. wegen etwaiger Impensen u. dgl. kann der Commodatar das Retentionsrecht ausüben, oder die actio (bonae fidei) commodati contraria anstellen. Gegen den Precaristen geht auf Rückgabe der Sache das interdictum de precario (s. oben §. 150. Nr. IX. 3. S. 288.).

§. 196. 3) Depositum (Hinterlegungsvertrag).

Ulp. Inst. fragm. §. 4; §. 3. Inst. quib. mod. re contr. III. 19; Paul. R. S. II. 12. und IV.; Hermog. Cod. XIII.; Collat. X. 2-8; Gai. IV. 47; Dig. XVI. 3. Cod. IV. 34. Depositi vel contra.

I. Dieser auch commendatum genannte Realcontract besteht in der Uebergabe einer beweglichen Sache, damit der Depositarius (= is apud quem deponitur) dieselbe dem Deponens unentgeltlich verwahre, und in jedem Augenblick, sobald der Deponent es verlangt, diesem in specie zurückgebe. Unter keinem Vorwande hat der Depositar ein Recht der Retention. Ein Nebenvertrag, das depositum vor bestimmter Zeit nicht zurückzufordern, wäre nichtig. Auch eine Compensation kann nicht gegen die Rückforderung des depositum vorgeschützt werden. Ueber die älteste Gestalt des depositum vgl. oben §. 146. Nr. III. S. 269. Der Depositar haftet nur für dolus und culpa lata. Er muss sich jeden Gebrauches der Sache enthalten, sonst macht er sich nach röm. R. eines furtum usus schuldig und haftet er dann sogar für levis culpa, ja auch für casus. Im Falle der Veruntreuung trifft ihn infamia mediata (s. oben §. 51. Nr. II; §. 163.). Nach den XII Tafeln ging die Klage des Deponenten (Fiducianten s. oben §. 163. S. 310.) die actio depositi directa auf Rückgabe der Sache und stets in duplum, nach dem Edicte ist letzteres nur noch der Fall gegen den das sog. depositum †miserabile (d. h. tumultus, incendii, ruinae, naufragii causa depositum) Abläugnenden. Der Deponens haftet für omnis culpa, und gegen ihn hat der Depositar die actio depositi contraria auf Ersatz nothwendiger Impensen und auf etwaigen Schadensersatz.

II. Eine besondere Art depositum ist das einer res litigiosa für die Dauer des Processes, die Sequestration (s. oben §. 102. S. 170; §. 136. S. 243.). Auch kann die Hinterlegung in Verbindung mit anderen Verträgen, namentlich die von Fungibilien in Verbindung. mit einer eventuellen mutui datio (sog. depositum † irregulare) vorkommen. (Pap. 1. 24. D. h. t. XVI. 3; Vgl. Vangerow III. §. 630.)

§. 197. 4) Pignus (Faustpfandvertrag).

§. 4. Inst. quib. mod. re contr. obl. III. 14; Paul. S. R. II. 5. und 4; Hermog. Cod. 15; Dig. XIII. 7; Cod. IV. 24. de pignoraticia actione.

Dieses ist der Realcontract, welcher in der Uebertragung des abgeleiteten juristischen Besitzes einer Sache an den creditor (pignoraticius) besteht zur Sicherung seiner Forderung und unter Verpflichtung desselben zur Rückgabe der Sache, wenn die Forderung, ohne dass zu dem Zwecke eine Veräusserung des Pfandobjects nöthig war, getilgt ist. Der Verpfänder hat dann auf Rückgabe der Sache als actio bonae fidei die directa, der Faustpfandgläubiger die contraria

Vering, Rom. Privatrecht. 3. Aufl.

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pignoraticia actio in personam auf Erfüllung des Contracts und wegen etwaiger Gegenansprüche. Jeder Theil haftet dem anderen für omnis culpa. Vgl. oben §. 164. S. 310 ff.

§. 198. IV. Die unbenannten Contracte.

I. Diese hatten anfangs nur einen subsidiären Charakter, indem man, falls keine andere Klage begründet war, jeden erlaubten Vertrag, sobald der Kläger sich dabei auf seine schon geschehene Leistung berufen konnte, durch eine actio civilis in factum praescriptis verbis geltend machen konnte (1. 5. §§. 2. 4. de praescr. verb. XIX. 5.). Besonders häufig wandte man in dieser Weise die actio praescr. verbis dann an, wenn bei einem Rechtsgeschäfte eines der Merkmale zu dem Begriffe eines der ordentlichen oder benannten Contracte fehlte oder zweifelhaft schien (1. 1-4. de praescriptis verbis; 1. 7. §. 1. 2. de pactis II. 14.). Sie haben mit den Realcontracten die vorhergehende Leistung gemeinschaftlich. Aber sie sind doch von diesen verschieden. Denn bei den Innominatcontracten besteht die Gegenleistung nicht wie bei den Realcontracten in einer Zurückleistung des Empfangenen, sondern in einem anderen dare oder facere. Auch ist der Inhalt der Leistungen für das Wesen dieser Contracte ganz gleichgültig. Einzeln lassen sich die sogenannten Innominatcontracte daher nicht aufzählen. Paulus (1. 5. h. t.) ordnet sie nach dem Verhältniss zwischen Leistung und Gegenleistung in folgende vier Kategorien: do ut des, do ut facias, facio ut des, facio ut facias, wobei aber nicht ganz klar ist, wesshalb er im Widerspruch mit anderen Juristen, mit Ulpian, Gaius u. s. w. (l. 15. 22. h. t.; l. 3. §. 4. de condictione causa data XII. 4.) für die Kategorie facio ut des die actio praescriptis verbis ausschliesst und statt deren die actio de dolo auf Erfüllung des Vertrages gewähren will.

II. Aus den Innominatcontracten ging aber nicht bloss, wie aus den benannten Realcontracten, eine Klage auf die Gegenleistung, die actio praescriptis verbis hervor, welche neben der Hauptleistung auch auf die Nebenpunkte, Früchte und omnis causa, Nachwährschaft u. s. w. geht (1. 7. §. 2. de pactis; 1. 5. §. 2. h. t. XIX. 2.), sondern der Leistende hat electiv eine condictio causa data causa non secuta auf Rückgabe des von seiner Seite Gegebenen, so lange der andere Theil die Gegenleistung noch nicht gemacht hat, und zwar ohne Unterschied, ob der Empfänger seine Gegenleistung verweigerte und ob dieselbe schon fällig war oder nicht (1. 3. §. 2. 3; 1. 5. pr. §. 1. 2. de condictione causa data; 1. 7. de praescriptis verbis; 1. 10. Cod. de condict. ob causam IV. 6; 1. 1. 1. 4. Cod. de rerum permutat. IV. 64.). Jedoch gilt die unverschuldete Unmöglichkeit der Gegenleistung wie bei benannten Contracten für Erfüllung, so dass in

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