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zur Ausführung des Mandats einen Substituten bestellen, wenn es ihm nicht ausdrücklich oder durch die Umstände des betreffenden Falles verboten ist. Für die culpa des Substituten haftet der Mandatar nicht, dagegen in Betreff der Auswahl des Substituten haftet er für omnis culpa, wie der Mandatar (und auch dessen Substitut) • überhaupt in Betreff der Ausführung des Auftrags für omnis culpa haftet. Gegen den Mandatar hat der mandans auf Erfüllung des Mandates und Rechnungsablegung die actio (famosa) mandati directa. Der Mandatar hat gegen den mandans auf Ersatz von Auslagen und Kosten eine actio (famosa) mandati contraria und ein Retentionsrecht an dem durch Ausführung des Mandates Erhaltenen.

VI. Das Mandat erlischt eigenthümlicher Weise, wie die societas, durch Widerruf und durch Tod einer Partei, jedoch in dem Falle nicht durch Tod des Mandanten, wenn der Auftrag auf etwas nach dem Tode des Mandanten zu Vollziehendes gerichtet ist. Auch geht natürlich die schon begründete actio mandati auf die Erben über.

VII. Eine eigenthümliche Art von mandatum ist die Delegation (s. §. 214. Nr. IV.), das bereits oben (§. 183. VI. S. 358.) besprochene mandatum † qualificatum, ferner die Cession (s. §. 182.) und die Assignation oder Zahlungsanweisung, welche ein debitor seinem creditor dahin gibt, dass dieser creditor die Forderung, welche sein Schuldner an einen Dritten habe, eincassiren und sich dadurch befriedigen solle. Die Cession gilt als Zahlung, dagegen die Assignation enthält nur den Versuch einer Zahlung und kann widerrufen werden, so lange die Zahlung nicht erfolgt ist.

§. 203. Von den Quasicontracten.

Inst. de obligationibus quae quasi ex delicto nascuntur. III. 27; Gai. I. 5. pr.; §. 3. Dig. de O. et A. XLIV. 7.

In einigen Fällen wird, ohne dass ein wirklicher Contract geschlossen ist, durch einseitige, nicht auf Begründung einer Obligation gerichtete Willensäusserung nach Civilrecht eine Obligation begründet, welche jedesmal an einem wirklichen Contracte ihr Vorbild hat. Hierher gehörten nach vorjustin. Rechte auch die Litiscontestation und das Urtheil, wo die Wirkungen einer novatio eintraten, obschon seit Einführung des Formelverfahrens keine dessfallsige novatio mehr bei der Litiscontestation ausdrücklich von den Parteien vorgenommen wurde (s. oben §. 124. S. 219; §. 130. S. 229.; Ulp. l. 3. §. 11. de pecul. XV. 1.), und auch die Beantwortung der interrogatio in jure facta (s. oben §. 122. III. 3. S. 214., 1. 11. §. 9. de interr. i. i. fac. XI. 1.). Ebenso auch ein abgeleitetes juramentum delatum, indem dieses statt des Urtheils gilt (s. oben §. 122.

III. 4. S. 215.), und wenn ein filius familias de peculio den Haupteid deferirt hatte, so ging gegen den Vater die actio de peculio quasi ex contractu (1. 5. §. 2. de peculio XV. 1.). Nach justinian. Rechte gehören dahin nur noch folgende Rechtsgeschäfte, zu denen der Magistrat nicht wie zur Litiscontestation und zur Beantwortung der interrogatio in jure zwingen konnte:

1. Die solutio indebiti gilt wie ein quasi mutuum und begründet die condictio indebiti (s. oben §. 194. III. 1. S. 382.).

2. Ein quasi mandatum liegt bei der Geschäftsführung des tutor vor (s. u. §. 231 ff.; Dig. XXVII. 3. 4. Cod. V. 51. 58.).

3. Ein quasi mandatum ist auch die negotiorum gestio, d. h. die Ausführung fremder Geschäfte zum Nutzen des Anderen, ohne dessen Auftrag und auch nicht von Amtswegen, aber auch ohne dass der Betreffende es verboten hatte. Der negotiorum gestor haftet, wie ein Mandatar, für omnis culpa, jedoch wenn er erweislich einen grossen Schaden des Anderen abwandte, bloss für dolus und culpa lata. Es geht gegen den negotiorum gestor auf Rechnungsablegung und Herausgabe der durch die gestio in seine Hände gekommenen Sachen die actio negotiorum gestorum directa, und er hat auf Ersatz etwaiger Auslagen ein Retentionsrecht und die actio neg. gestorum contraria. Wenn der Geschäftsführer das Geschäft nicht animo obligandi vornahm, sondern in dem irrthümlichen Glauben, dass er das Geschäft für sich selbst abschliesse, so hat er keine Gegenklage gegen den dominus. Die Klagen aus der negotiorum gestio sind bonae fidei (Paul. S. R. I. 4; Dig. III. 5; Cod. II. 9.). In Bezug auf die Geschäftsführung des Curators heissen die actiones negotiorum curationis causa gestorum. Eine besondere Art negotiorum gestio ist die Besorgung der einem Anderen obliegenden Bestattung einer Leiche. Wer nämlich sich selbst zur Vornahme der Beerdigung für verpflichtet hält, kann von dem zur Beerdigung Verpflichteten mit der actio funeraria ex aequo et bono die angemessenen Kosten ersetzt verlangen, selbst wenn er gegen das Verbot des Verpflichteten die Beerdigung vornahm, falls er einen guten Grund dazu hatte (1. 12. §. 2 sqq. de religiosis et sumtibus funerum. I. 7; Cod. III. 44.). - Es können auch diejenigen, welche in den Besitz von Gütern eines Andern eingewiesen sind, wegen deren Verwaltung (wobei sie aber blos für dolus und culpa lata haften) mit einer actio in factum, analog der actio negotiorum gestorum belangt werden und ebenso ihre etwaigen Gegenansprüche geltend machen (1. 9. 14. §. 1. de reb. auct. jud. poss. XLII. 5; 1. 15. §. 14. de damno infecto XXXIX. 2; s. oben §. 102. IV. S. 170 f.; §. 139. S. 251 f.).

4. Eine quasi societas ist die communio incidens, d. h. eine Vermögensgemeinschaft, welche ohne einen darauf gerichteten Ver

trag entsteht, z. B. durch gemeinsame Beschenkung. Jeder haftet dem Anderen für qualem in suis rebus diligentiam. Auf Erfüllung der gegenseitigen Verbindlichkeiten, Ersatz von Auslagen, Rechnungsablegung und dgl., nicht bloss auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft, geht die actio communi dividundo (s. o. §. 150. VI. S. 285.), oder bei einer Vermögensgemeinsamkeit unter coheredes die actio familiae herciscundae (§. 260. Nr. 7.).

5. Durch die hereditatis aditio (Antritt der Erbschaft) verpflichtet sich der Erbe stillschweigend zur Entrichtung der ihm auferlegten Vermächtnisse. Bei dem ältesten Mancipations-Testamente trat diese Verpflichtung in Folge eines ausdrücklichen Vertrages zwischen Testator und Erben ein (§. 247. Nr. II; §. 260. Nr. 2.).

§. 204.

Die Obligationen aus Delicten im Allgemeinen. Gai. III. 182-225. und 1. 4. de O. et A. XLIV. 7. Inst. IV. 1-4. Dig. XLVII. Cod. VI. 2. IX. 32. 39.

I. Hierher gehören nur die Privatdelicte, d. h. Widerrechtlichkeiten, welche bei den Römern eine blosse Privatstrafe nach sich zogen (s. oben §. 94. S. 159.). Schon in den XII Tafeln waren injuria und furtum als Privatdelicte verpönt, die lex Aquilia fügte im 5. oder 6. Jahrh. hinzu das damnum injuria datum und das prätorische Edict am Ende des 7. Jahrh. die vi bona rapta.

II. Neben diesen entwickelte sich die Theorie von den Quasidelicten (§. 210.). Zur Ergänzung weiterer Lücken gewährte das prätorische Edict actiones arbitrariae auf das volle Interesse, und führte der Prätor Aquilius Gallus (im J. 688 d. St.) die actio de dolo malo (s. oben §. 80. III. S. 142.) und der Prätor Octavius im J. 683 d. St. die actio quod metus causa (s. oben §. 80. I. S. 139.) ein.

III. Zur Existenz eines Privatdelictes gehört immer, dass die Rechtsverletzung wirklich erfolgt ist. Einen conatus desselben gibt es nicht. Mit Ausnahme der Fälle der lex Aquilia (s. oben §. 94. S. 159., §. 207.) setzten die Privatdelicte wesentlich einen dolus voraus, und insofern zieht die Verurtheilung aus denselben oder ein Vergleich zur Abwendung einer derartigen Verurtheilung Infamie nach sich. Die Poenalklage geht immer nur gegen den Delinquenten selbst, nicht gegen dessen Erben; die actio rei persecutoria konnte nach röm. R. gegen die Erben nur insoweit angestellt werden, als sie faktisch aus dem Delicte noch etwas in Händen haben. (Vgl. oben §. 116.)

IV. Furtum, vi bona rapta, damnum injuria datum, injuria (in dieser nicht chronologischen Reihenfolge betrachten sie die Institutionen) hoben die Römer als die hauptsächlichsten Privatdelicte her

vor. Jedoch wollen wir ausser diesen noch einige anderen der ursprünglich sehr zahlreichen, theilweise schon im römischen, fast vollständig im heutigen Rechte mit öffentlicher Strafe bedrohten röm. Privatdelicte in's Auge fassen.

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Gai. III. 183-208; Paul. S. R. II. 31; Coll. 7; Gell. N. A. XI. 18; Inst. IV. 1; Dig. XLVII. 2. (3—7. 14. 16-20.); Cod. VI. 2. de furtis; Dig. XIII. 1; Cod. IV. 8. de condictione furtiva.

Furtum est contrectatio fraudulosa lucri faciendi gratia, vel ipsius rei, vel etiam usus ejus possessionisve. §. 1. Inst. h. t. IV. 1; Paul. 1. 1. §. 3. h. t. XLVII. 2.

I. Furtum im röm. Sinne ist jedes widerrechtliche, gewinnsüchtige (nicht bloss in der Absicht zu schaden geschehene) Sichvergreifen an einer beweglichen Sache, sei es, dass man sich das Eigenthum (furtum rei), sei es, dass man sich bloss den Gebrauch (furtum usus, z. B. von Seiten des Depositars, des Pfandgläubigers, Ueberschreiten des gestatteten Gebrauchs von Seiten des Commodatars), oder den Besitz (furtum possessionis, z. B. des Verpfänders gegen den Faustpfandgläubiger, oder des Eigenthümers gegen den bonae fidei possessor) der Sache aneignen wollte. Besitz des Bestohlenen, Wegbringen aus dessen Gewahrsam und Heimlichkeit sind also zum Begriffe des röm. furtum nicht wesentlich; es ist auch nicht einmal nöthig, dass die Sache für den Dieb eine fremde sei; indem es ja schon ein furtum ist, wenn Jemand sich nicht die Sache im Ganzen, sondern wenn er sich nur den Gebrauch oder Besitz derselben anmasst. Unter den klassischen Juristen stritt man noch, ob auch an Grundstücken ein furtum möglich sei, was man aber später verneinte. (Gai. II. 51; Gell. XI. 18; cf. §. 1. Inst. h. t. IV. 1.) Die XII Tafeln verpönten nur das furtum ipsius rei, das furtum usus und possessionis kamen erst später hinzu.

II. Wenn ein Sclave sich hatte überreden lassen, seinem Herrn etwas zu entwenden und es dem Dritten zuzutragen, so hatte der Herr des Sclaven gegen diesen Dritten eine actio furti und auch die actio servi corrupti. Wenn der Sclave aber seinem Herrn jene Anträge des Dritten verrathen, und der Herr, um sich von der Schlechtigkeit des letzteren zu überzeugen, dem Sclaven gestattet hatte, die Sache dem Dritten auch wirklich zu bringen, so fehlte zum Vorhandensein des Diebstahls eigentlich, dass derselbe hier invito domino geschah, wie dieses zum Wesen der contrectatio fraudulosa gehörte, und man wollte die actio furti in diesem Falle nicht zulassen (quod non invito domino [servus] contrectavit), ebenso auch nicht die actio servi corrupti, weil der Sclave keine Schlechtigkeit begangen

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hatte (quod deterior servus factus non sit; Gai. III. 198). Justinian bestimmte aber, es sollten in solchem Falle beide Klagen zulässig sein, damit nicht die malitia solcher Menschen ungestraft bleibe. (§. 8. Inst. h. t. IV. 1.)

III. Den ertappten fur nocturnus gestatteten die XII Tafeln unbedingt zu tödten, den fur diurnus nur, si telo se defendat. (1. 4. §. 1. ad leg. Aquil. IX. 2.; 1. 54. §. 2. de furtis. XLVII. 2.) Im späteren Rechte wurde dieses auf den dringenden Nothfall beschränkt (1. 9. ad leg. Corn. XLVIII. 8.). Der fur manifestus wurde nach den XII Tafeln durch manus injectio und darauf folgende addictio Sclave des Bestohlenen (s. oben §. 44. II. 4. S. 85). Der Prätor substituirte statt dessen aber schon früh die poena quadrupli. Unter furtum manifestum verstanden einige Juristen den Fall, wo der Dieb in ipso furto ergriffen wurde; andere auch den Fall, wo der Dieb wenigstens noch am Orte des Diebstahls ergriffen wurde; wieder andere sahen es noch als furtum manifestum an, wenn der Dieb ergriffen wurde, ehe er die Sache dahin brachte, wohin er sie zu bringen beabsichtigte, und endlich andere betrachteten noch das furtum als manifestum, wenn der Dieb nur überhaupt einmal mit der gestohlenen Sache ergriffen wurde. (Gai. III. 184.) Nach justinian. R. liegt aber das furtum manifestum nur dann vor, wenn der Dieb noch ergriffen wurde, ehe er die Sache dahin brachte, wohin er sie am Tage des Diebstahls zu bringen gedachte. (1. 4. de furt. XLVII. 2.; §. 3. Inst. h. t. IV. 1.). Den fur nec manifestus traf schon nach den XII Tafeln, wie noch im neuesten Rechte die poena dupli. Jeder Interessent, nicht bloss der Eigenthümer, hatte gegen den Dieb und dessen Gehülfen, nicht aber gegen die Erben die actio furti auf das duplum, resp. quadruplum. Nach Ablauf eines Jahres ging die Klage bloss auf das simplum, und gegen die Erben ging sie nur bis zum Belaufe der vorhandenen Bereicherung. Der Eigenthümer der gestohlenen Sache konnte aber von dem Diebe oder dessen Erben auch immer noch dazu durch eine rei persecutorische condictio furtiva die Sache zurückfordern, oder wo dies nicht möglich war, deren vollen Werth verlangen, wenn sie auch durch casus untergegangen sein sollte (Gai. IV. 4.; s. o. §. 194. Nr. II. u. V. 1. S. 382 f.). Die actio furti und die condictio furtiva concurriren vollständig cumulativ, d. h. sie schliessen sich nicht einander aus. Schon in der Kaiserzeit konnte man aber aus dem furtum auch eine Criminalanklage extra ordinem anstellen (1. 92. de furt. XLVII. 2.); jedoch sollte nach Justinian's Bestimmung der Dieb in keinem Falle am Leben gestraft werden. (Nov. 134. c. 3.) Heutzutage findet keine Privatstrafe, sondern unabhängig von den Anträgen des Bestohlenen eine öffentliche Bestrafung des Diebes statt. Es gibt auch nur noch ein furtum rei und

Vering, Röm. Privatrecht. 3. Aufl.

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