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dieses besteht nach deutschem Rechte in der wissentlich widerrechtlichen Wegnahme einer fremden Sache aus dem Gewahrsame eines Anderen in der Absicht sich dieselbe anzueignen.

IV. Schon im justinianischen Rechte sind folgende im klassischen Rechte vorkommenden besonderen Arten von Diebstahl verschwunden:

1. Furtum conceptum. Dieses liegt vor, wenn bei Jemandem, einerlei ob derselbe zugleich der Dieb war oder nicht, in Folge einer vor Zeugen vorgenommenen Haussuchung, die gestohlene Sache gefunden wurde. Die actio furti concepti ging hier auf das triplum.

2. Für dieses triplum hatte der Beklagte einen Regress mit der actio furti oblati gegen denjenigen, der ihm die Sache etwa zugetragen hatte, um ihn als den Dieb erscheinen zu lassen (furtum oblatum).

3. Furtum lance et licio conceptum. Dieses war ein aus dem attischen Rechte in die XII Tafeln übergegangenes furtum conceptum, bei welchem der Bestohlene, weil sich der Bewohner des Hauses die Haussuchung von dem vestitus nicht gefallen lassen wollte, diese so abhielt, dass er dabei nackt und nur mit einem priesterlichen Gürtel (linteum, licium) bekleidet war und eine Opferschale (lanx) mit beiden Händen hielt, so dass er nicht selbst eine Sache mitbringen und unterschieben konnte. Derjenige, bei welchem dann die Sache gefunden wurde, haftete wie ein fur manifestus. Schon Gaius (III. 193.) spricht aber von dieser Art Haussuchung als von etwas völlig Veraltetem und Unverständigem. Festus (s. v. lanx) erklärt dabei die lanx anders, nämlich als eine Maske, die der Haussuchende propter matrum familias et virginum praesentiam vor das Gesicht gehalten habe.

4. Furtum prohibitum war eine Verhinderung der Haussuchung, welche der Bestohlene vornehmen wollte. Der Prätor gewährte hier dem Bestohlenen eine actio auf das quadruplum.

5. Endlich wird in §. 4. Inst. h. t. IV. 1. (cf. Theoph. ad h. 1.) noch eine actio furti non exhibiti erwähnt, eine Poenalklage gegen denjenigen, der die bei ihm gesuchte und gefundene Sache nicht herausgab (non permisit ab inveniente auferri).

Zu Justinian's Zeit waren jene alten Privathaussuchungen überhaupt längst abgekommen, und desshalb erklärte §. 4. Inst. cit. die sämmtlichen vorhin unter Nr. 1-5. verzeichneten Klagen für veraltet, und stellte statt dessen die Regel auf, dass der wissentliche Hehler als fur nec manifestus behandelt werden solle.

Vi bona rapta.

§. 206. Gai. III. 209; Inst. IV. 2; Dig. XLVII. 8; Cod. IX. 33; Cic. fragm. orat. pro Tull.

Vi (damnum datum sive) bona rapta, Raub liegt vor, wenn Jemand sich gewaltsam Vermögensrechte anmaasst. Nach Civilrecht konnte gegen diesen die actio furti manifesti oder auch legis Aquiliae angestellt werden. In Folge der zahlreichen Gewaltthätigkeiten und räuberischen Eingriffe in fremdes Eigenthum während der Bürgerkriege führte der Prätor Lucullus gegen Ende des 7. Jahrhunderts d. St. gegen diejenigen, welche dolo malo hominibus armatis coactisque (d. h. mit bewaffneten und zusammengerotteten Leuten) damnum darent sive bona raperent eine Klage ein, welche intra annum auf die Strafe des Vierfachen, post annum aber nur auf einfachen Ersatz ging. In der Kaiserzeit liess man im Edicte die Worte armatis coactisque hominibus für den Fall des damnum vi datum aus, und verlangte nur noch die vis zu dem Thatbestande des Raubes, so dass nun auch jedes von einem Einzelnen mit Gewalt verübte furtum unter den Begriff der rapina fiel und die actio vi bonorum raptorum auf das quadruplum erzeugte. Dieses quadruplum sollte nach Justinian's Entscheidung nicht, wie einige Juristen behauptet hatten, blosse Strafe sein, sondern zugleich die rei persecutio mit enthalten (pr. Inst. h. t. IV. 2. cf. Gai. IV. 8.), so dass man daher nun, wenn der Fall auch als furtum manifestum erschien, besser that, die actio furti manifesti auf das quadruplum als Strafe und dann noch dazu die condictio furtiva auf die rei persecutio anzustellen. Uebrigens wurde die vis nach der lex Julia de vi publica et privata auch als ordinarium crimen bestraft (§. 8. Inst. de publ. jud. IV. 18.; Dig. XLVIII. 6. 7.; Cod. IX. 12. 13.).

§. 207. Damnum injuria datum.

Gai. III. 210-219; Inst. IV. 3; Dig. IX. 2; Cod. III. 35. A. Pernice. Zur Lehre von den Sachbeschädigungen nach röm. Recht. Weimar 1867.

Dieses begründete nach den XII Tafeln, wenn es sich um Verletzung von Sachen handelte, eine Klage auf Ersatz (Festus v. v. Rupitias, Sarcire). Eine Klage auf Privatstrafe wegen jeder widerrechtlichen, wenn auch durch die geringste culpa herbeigeführten Vermögensverletzung wurde erst im 5. oder 6. Jahrhundert d. St. durch die lex Aquilia (s. oben §. 94. S. 159), ein vom Volkstribunen Aquilius rogirtes Plebiscit eingeführt. Die lex Aquilia bestimmte im ersten Kapitel: ,,ut si quis hominem alienum eamve quadrupedem quae pecudum numero sit, injuria occiderit, quanti ea res in eo anno plurimi fuerit, tantum domino dare damnetur." Im zweiten Kapitel, dessen Inhalt schon oben §. 181. S. 338 be

sprochen wurde,,,in adstipulatorem, qui pecuniam in fraudem stipulatoris acceptam fecerit, quanti ea res est, tanti actio constituitur". Von dem zweiten Kapitel sagt schon Ulpian: „in desuetudinem abiit", und Justinian's Institutionen sagen davon:,,in usu non est". Im dritten Kapitel :,,de omni cetero damno cavetur; si quid enim ustum aut ruptum aut fractum fuerit. . : non quanti in eo anno, sed quanti [wobei die Sabinianer entsprechend dem 1. Kapitel das Wort plurimi ergänzten] in diebus XXX proximis ea res fuerit, damnatur is qui damnum dederit". (Gai. III. 210. 215. 217 sq.) Die actio legis Aquiliae ging also auf Ersatz, und insofern der getödtete Sclave oder das getödtete vierfüssige Haus- oder Heerdenthier im letzten Jahre, oder die sonstige beschädigte Sache im letzten Monat einen höheren Werth gehabt hatte, als zur Zeit der Tödtung, auch auf Strafe, gegen den fälschlich Abläugnenden sogar in duplum. Statt auf den höchsten Werth im letzten Jahre oder Monat geht aber im heutigen Rechte die Klage stets auf den Werth zur Zeit der Beschädigung. In dem occidere, und urere, rumpere(corumpere), frangere, wodurch die actio legis Aquiliae (directa) begründet wird, liegt ein damnum corpore corpori datum. Der praetor dehnte aber die actio legis Aquiliae als utilis auf die Fälle aus, wo damnum corpori (d. h. an der Substanz der Sache), sed non corpore (d. h. nicht durch unmittelbare körperliche Einwirkung des Thäters, z. B. durch Scheumachen eines Thieres, so dass sich dasselbe in Folge dessen beschädigte) datum erat, sowie auch auf den Fall der Verletzung eines freien Menschen; und für die Fälle, wo die Beschädigung nicht durch Verletzung eines körperlichen Vermögensobjects verübt ist, gewährte er eine actio in factum.

§. 208. Injuria.

Gai. III. 220-25; Paul. S. R. V. 4; Gell. XX. 1; Collat. 2; Inst. IV. 4; Dig. XLVII 10; Cod. IX. 35.

Injuria bezeichnet im weitereren Sinne jede Widerrechtlichkeit (omne id quod non jure fit), im engeren Sinne die absichtliche (animo injuriandi geäusserte) Beleidigung (contumelia) der Persönlichkeit, sei es, dass diese mittelbar dadurch geschieht, dass man injuriae faciendae causa ein Recht des Anderen verletzt (cf. 1. 44. D. h. t. XLVII. 10.), oder unmittelbar dadurch, dass man ohne ein sonstiges Recht zu verletzen, die Person des Anderen durch Kränkung der Ehre oder des guten Rufes desselben verletzt. Letzteres kann durch Thaten oder gesprochene oder geschriebene Worte oder Zeichen geschehen, und zwar nicht bloss gegen unsere eigene, sondern auch gegen die von uns zu vertretende Person (der Frau, der Braut, des Sohnes), sowie auch durch Misshandlung unseres Sclaven. Die

XII Tafeln setzten Capitalstrafe darauf,,,si quis occentavisset (d. i. wie Festus s. v. occent. definirt, convicium fecisset, d. h. wenn Mehrere mit lautem Geschrei vor dem Hause Jemandes denselben verhöhnen) sive carmen (Schmähschrift, Pasquill) condidisset, quod infamiam faceret flagitiumve alteri" (Cic. de republ. IV. 10. §. 33.). Ein os fractum aut collisum bestraften sie mit 300 asses, wenn ein freier Mensch, und mit 150, wenn ein fremder Sclave verletzt war; ein membrum ruptum mit Talion, sonstige Injurien mit einer Geldstrafe von 25 asses. Schon früh setzte der Prätor (veranlasst durch die vecordia des Lucius Neratius cf. Gell. XX. 1. §. 13.) an die Stelle dieser Strafen eine intra annum utilem anzustellende actio injuriarum aestimatoria vor Recuperatoren und zwar auf arbiträre Geldstrafe, indem der Kläger den Anschlag machte, den die Richter ermässigen konnten; atroces injurias taxirte der Prätor selbst. Eine lex Cornelia von Sulla vom Jahr 673 d. St., die sicher nicht ein Theil der lex Cornelia de sicariis, sondern eine selbstständige lex war (cf. 1. 5. de injur. XLVII. 10.; 1. 12. §. 4. de accusat. XLVIII. 2.), gewährte für die Fälle, si quis verberaverit, pulsaverit, vi domum introiverit, eine Criminalanklage oder statt dieser, nach Wahl des Verletzten, eine zu arbiträrer Geldstrafe zu Gunsten des Klägers führende actio legis Corneliae während 30 Jahren (§. 8. Inst. h. t. IV. 4.; 1. 37. §. 1.; 1. 5 sqq. D. h. XLVII. 10.). Im neueren R. bildete sich der Grundsatz, dass über diese drei Fälle der lex Cornelia hinaus jeder Injuriirte extra ordinem eine öffentliche Strafe verlangen dürfe. (Hermog. 1. 45. h. t. XLVII. 10.; §. 10. Inst. h. t. IV. 4.)

Auch entstand im klassischen Rechte in dem extraordinarium crimen stellionatus eine Aushülfe für solche dolose VermögensrechtsVerletzungen, bei denen ein Bestandtheil der injuria, des furtum oder des falsum nicht erfüllt war (Dig. XLVII. 20. stellionatus; Cod. IX. 39. de crimine stellionatus). Was im Civilrechte die actio de dolo war, sollte (nach 1. 3. §. 1. D. stellion.) die stellionatus persecutio im Strafrechte sein.

§. 209. Die übrigen römischen Privatdelicte im Einzelnen.

I. Schon die XII Tafeln gewährten wegen heimlichen Baumfrevels eine actio arborum furtim caesarum auf das duplum (Dig. h. t. XLVII. 7.).

II. Gegen den mensor, qui falsum modum dixerit, ging eine actio in factum auf Schadensersatz (Dig. XI. 6.).

III. Wenn Jemand am Begräbnisse gehindert wird, hat er zur Erzwingung desselben ein interdictum de mortuo inferendo, oder wenn er den Todten desshalb wo anders hin begraben musste, eine actio in factum auf Schadensersatz. Ein interdictum de sepulcro

aedificando geht auf Beseitigung von Hindernissen bei Errichtung oder Ausbesserung eines Grabmals (Dig. XI. 8. de mortuo inferendo et sepulcro aedificando). Gegen den, welcher ein Grabmal beschädigt, geht eine popularis actio sepulcri violati (de sepulcro violato: Dig. XLVII. 12. Cod. XI. 19.) auf 100 aurei, und bestand die Beschädigung in der Umwandlung des sepulcrum in eine Wohnung auf 200 aurei. Gegen den, der an einem Orte begräbt, wohin er nicht das Recht hat, geht eine actio in factum de mortuo illato auf vollen Schadensersatz, oder Wegnahme des Leichnams und ausserdem noch arbiträre Geldstrafe (Dig. XI. 7. de religiosis et sumtibus funerum et ut funus ducere liceat).

IV. Eine actio viae receptae auf Schadensersatz geht gegen den, welcher einen öffentlichen Weg in ein Privatgrundstück hineindrängte (Paul. 1. 3. de via publ. XLIII. 11.).

V. Gegen Pächter öffentlicher Einkünfte (publicani) kann wegen der von ihnen oder ihren Dienern in Bezug auf ihr Geschäft verübten Beschädigungen innerhalb eines Jahres, wenn sie nicht freiwillig Ersatz leisten, auf das Doppelte, post annum auf's Einfache geklagt werden (1. 1-6. de publicanis. XXXIX. 4.).

VI. Beschädigung von Sachen bei einem Auflauf von mehr als 10 Personen (damnum turba datum) erzeugt eine actio in factum, welche intra annum auf das duplum und post annum auf's simplum geht, und zwar alternativ gegen den Thäter oder den auctor turbae (1. 4. vi bon. rapt. XLVII. 8.).

VII. Beschädigung oder Diebstahl bei Gelegenheit besonderer Calamitäten (incendium, ruina, naufragium) erzeugt eine actio in factum, welche intra annum auf das quadruplum, post annum auf das simplum geht (1. 1. pr. de incendio. XLII. 9.).

Auch in den Fällen unter Nr. I-VII. findet nach heutigem Rechte nur Schadensersatz, keine Privatstrafe mehr statt.

VIII. Wenn ein Thier contra naturam sui generis Jemanden beschädigt, so hat der Beschädigte gegen den Eigenthümer schon nach den XII Tafeln die actio de pauperie auf Ersatz (Inst. IV. 9. Dig. IX. 1. si quadrupedes pauperiem fecisse dicatur; s. oben §. 114. Nr. II. 4. S. 186). Eine lex Pesulania verordnete dasselbe auch de cane (1. 4. h. t.). Eine eigene Klage mit derselben Wirkung, die actio de pastu ist schon nach den XII Tafeln begründet, wenn ein Thier ohne positives Verschulden eines Menschen fremde Früchte abgeweidet hat (1. 14. i. f. de praescr. verb. XIX. 5.; 1. 6. Cod. de lege Aquil. III. 38.). Liess Jemand auf sein Eigenthum vom nachbarlichen Grundstücke hinübergefallene Baumfrüchte aufweiden, so war eine actio in factum auf Ersatz begründet (1. 14. cit. §. 3.). Wegen Beschädigungen durch wilde Thiere haftete man, falls man

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