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Dig. IV. 8. de receptis qui arbitrium receperunt ut sententiam dicant; Cod. II. 56.

Der betreffende Vertrag zwischen den beiden Parteien heisst compromissum, und zu diesem muss noch hinzutreten ein Vertrag beider Parteien mit dem Schiedsrichter: das receptum arbitri, wodurch sich dieser zur Uebernahme des Schiedsrichterspruches verpflichtet. Schiedsrichter kann nicht ein Tauber, Stummer, nach der lex Julia nicht ein unter 20 Jahren Alter, ferner nicht ein Weib, ausser wenn es jurisdictio ordinaria hat (wie solche im Mittelalter oft die Abtissinnen hatten), Niemand in re propria, und auch nicht derjenige sein, welcher bereits als judex ordinarius für den betreffenden Fall berufen war. Das compromissum der Parteien unter einander musste ursprüglich, um klagbar zu sein, in die Form einer Stipulation gekleidet sein; in der Form eines pactum erzeugte es bei den Römern keine Klage auf Anerkennung des vom arbiter gefällten Schiedsspruches, sondern nur eine exceptio. Gewöhnlich fügte man daher zu dem pactum eine compromissio poenae hinzu. Justinian (1. 5. Cod. de recept. arbitr. II. 56.) bestimmte aber, wenn die Parteien sich mit dem erfolgten Schiedsspruch einverstanden erklärt hätten († laudum homologatum), oder wenn die Parteien 10 Tage hätten verstreichen lassen, ohne den Schiedsspruch anzufechten, solle das compromissum erzwingbar sein, wenn es auch nur in der Form eines pactum eingegangen sein sollte. Heutzutage ist das compromissum auch als blosses pactum ohne Weiteres erzwingbar. Das receptum arbitri war, wie bereits bemerkt, schon nach röm. Recht als blosses pactum (praetorium) erzwingbar. (Ueber die episcopalis audientia more arbitri s. oben §. 109. II. S. 179.)

4. Wenn ein Versicherungseid geleistet oder vom Deferenten erlassen war, gewährte das Edict daraus eine Klage und Einrede. 5. Das pactum hypothecae wurde durch den Prätor klagbar (s. oben §. 164. II. S. 311 f.).

III. Nachdem das System der Contracte abgeschlossen war, erlangten noch mehrere Verträge durch civile Rechtsvorschrift die Klagbarkeit wie contractus, ohne jedoch noch diesen zugezählt zu werden, was nur mit dem contractus emphyteuticarius wegen seines Ursprungs aus der locatio und seiner Verwandtschaft mit der emtiovenditio geschah. Zu diesen pacta des neueren Civilrechts (pacta legitima) gehören:

1. Die pacta, durch welche an Stadtgemeinden für die von ihnen gemachten Darlehen Zinsen festgesetzt wurden (Paul. 1. 30. Dig. h. t. XXII. 1.). Auch für trajecticia pecunia, fenus nauticum (s. o. §. 74. Nr. III. 3. S. 133.) galt die Zinsverbindlichkeit auch ohne Stipulation (Paul. 1. 7. de nautico fenore XXII. 2.). Auch bei Dar

Vering, Rom. Privatrecht. 3. Aufl.

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lehen von Quantitäten von Fungibilien ausser Geld konnte schon frühe durch blosses pactum eine klagbare Zinsverbindlichkeit begründet werden (1. 12., 23. Cod. h. t. IV. 32.). Justinian erklärte schliesslich in Nov. 134. cap. 4., es gebe viele Fälle, in denen schon durch blosses pactum eine Zinsverbindlichkeit entstehe. Ursprünglich sicherte man sich für bloss paciscirte Zinsen durch Retention eines etwaigen Pfandrechtes (1. 4. 22. Cod. de usuris IV. 32.) und heutzutage ist natürlich überhaupt schon jeder einfache formlose Zinsvertrag klagbar.

2. Theodos II. und Valentinian III. machten das pactum dotale klagbar (c. 6. Cod. de dotis promiss. V. 11: qualiacunque sufficere verba censemus"; s. u. §. 220. Nr. IV.);

3. Justinian das compromissum, d. h. den Vergleich der Parteien, sich dem Urtheile eines Schiedsrichters über ein unter ihnen zweifelhaftes oder streitiges Rechtsverhältniss zu unterwerfen, welcher Vertrag nach class. Rechte noch, um klagbar zu sein, der Stipulation einer Conventionalstrafe bedurfte.

Dig. II. 8; Cod. II. 56. citt.; Nov. 8. h. t. c. 1 f. Vgl. o. Nr. II. 3. 4. Justinian machte auch das pactum de donando klagbar. 1. 35. Cod. de donat. VIII. 54. v, J. 530; Inst. de donat. II. 7., s. o. §. 93. S. 156.

5. Als pactum legitimum gilt auch der im Falle der Insolvenz des Schuldners von der Mehrheit der Gläubiger zu beschliessende Nachlass- oder Stundungsvertrag (s. o. §. 184. Nr. IV. V. S. 362 f.).

§. 214. Die Erlöschung der Obligationen.

Gai. III. 168-181; Inst. III. 29. (30.) Quibus modis obligatio tollitur.
Diese tritt ein:

I.

Durch solutio. Unter dieser versteht man im weitesten Sinne jede Auflösung einer Obligation, im engeren die Erfüllung derselben, im engsten Sinne bloss die Geldzahlung (s. oben §. 184. Nr. I. II. S. 361 f.).

1. Verpflichtet zur Zahlung ist nur der Schuldner, berechtigt dazu ist aber jeder Dritte. Zahlt der Dritte auch ohne Wissen des Schuldners, so wird der letztere doch ohne Weiteres liberirt. Einen Ersatz für die Zahlung kann der Dritte von dem Schuldner verlangen, wenn er sich von dem Gläubiger die Klagen cediren liess, oder wenn er die actio mandati contraria oder negotiorum gestorum contraria gegen den Schuldner anstellen kann, weil er als Mandatar oder negotiorum gestor desselben die Zahlung geleistet hatte. Wer immer aber die Zahlung vornehmen mag, muss dieselbe stets animo solvendi vornehmen, sonst tritt keine solutio und liberatio des debitor ein. Auch muss, damit die obligatio durch Zahlung ipso jure

erlösche, sowohl der Zahlende, als auch der Empfänger, der creditor oder dessen Stellvertreter, dispositionsfähig sein. Zahlt ein Mündel ohne den Vormund, so darf der creditor das Empfangene nur behalten, sofern er der Rückforderungsklage die exceptio doli entgegenstellen kann, es sei ihm nur dasjenige geleistet, was er wirklich zu fordern habe, und nimmt der Mündel ohne den Vormund die Zahlung entgegen, so wird der Schuldner nur ope exceptionis liberirt, insofern er nachweist, dass das Gezahlte wirklich in das Vermögen des Mündels gekommen ist. Ist aber der Gläubiger selbst dispositionsfähig, nicht unter Vormundschaft u. dgl., so ist natürlich auch er allein der Regel nach berechtigt zur Empfangnahme der Leistung. Jedoch kann die Zahlung auch gültig geschehen an einen Bevollmächtigten (mandatarius) des Creditors, wenn der Bevollmächtigte entweder ein procurator omnium bonorum ist oder ein mandatum speciale zur Empfangnahme der Zahlung erhalten hatte. Ueber den Unterschied zwischen dem blossen Bevollmächtigten und zwischen einem adstipulator und einem solutionis causa adjectus, die beide ebenfalls gültig Zahlung in Empfang nehmen können vgl. o. §. 181. S. 340 ff. Wenn das Zahlungsmandat zurückgenommen wird, so kann der debitor nur dann, wenn ihm dieses nicht bekannt gemacht wird, die Zahlung noch immer gültig an den früheren Mandatar entrichten. Ferner kann der Schuldner die Zahlung möglicher Weise an einen creditor creditoris machen, und dieses wirkt unmittelbar als Zahlung, wenn es mit Einwilligung des Gläubigers geschah; geschah die Zahlung an den Gläubiger des Gläubigers, ohne dass des Ersteren Genehmigung eingeholt war, so kann der Schuldner nur soweit als er als negotiorum gestor handelte, seinem Gläubiger die an dessen Gläubiger gemachte Zahlung anrechnen (vgl. §. 203. III.).

2. Durch eine solutio rite facta wird die Obligation ipso jure aufgehoben. Die solutio ist das Vorbild für die Erlöschung der Obligationen ipso jure (s. o. §. 95. II. S. 161; §. 121. II. S. 209.). Ueber den Beweis der Zahlung durch Quittungen ś. o. §. 127. S. 223 f. Wenn eine Schuld schriftlich contrahirt wurde, und der Beweis der Zahlung soll durch Zeugen erbracht werden, so sollten nach Vorschrift Justinian's 5 Zeugen eidlich bekräftigen, dass sie bei der Zahlung oder dem Geständnisse derselben zugegen gewesen seien (1. 18. Cod. de testib. IV. 20., und dazu Auth. Rogati aus Nov. 90. cap. 2.). Die Praxis verwarf diese Eigenthümlichkeit des röm. Processes und verlangt nur zwei Zeugen. (Vgl. übrigens Windscheid §. 344. Note 2.) Wenn der Gläubiger den Schuldschein zurückgibt oder vernichtet, so geht daraus keine Präsumtion der Zahlung hervor, wohl aber ein pactum de non petendo. (Vgl. u. S. 422.)

3. Wenn die Zahlung von dem Schuldner selbst ausgeht, so

kann derselbe auch frei bestimmen, welche Schuld er mit der gemachten Zahlung tilgen will (1. 101. §. 1. de solut. XLVI. 3; 1. 1. Cod. eod. VIII. 43.). Trifft der Schuldner aber nicht sogleich bei der Zahlung eine Bestimmung darüber, welche der mehreren selbstständigen Schulden er seinem Gläubiger mit der gemachten Zahlung abtragen will, so geht das Wahlrecht auf den Gläubiger über, der aber ebenfalls in continenti die Wahl ausüben muss und insofern beschränkt ist, als er die Zahlung nicht auf eine noch illiquide oder noch nicht fällige, oder auf eine blosse Bürgschaftsschuld abrechnen darf (1. 1. 2. 3. Dig. de solut.; 1. 1. Cod. eod.). Sind weder von Seiten des Gläubigers noch des Schuldners besondere Bestimmungen getroffen, und es handelt sich um Kapital und rückständige Zinsen, so werden immer vor dem Kapital die rückständigen Zinsen als bezahlt angenommen (1. 5. §. 2. 3; l. 6; l. 48. in fine de solut.; 1. 1. Cod. eod.). Jedoch wenn die Zinsen bloss naturaliter geschuldet werden, so muss die Zahlung zunächst auf das Capital abgerechnet werden (1. 5. §. 28. citt.). Handelt es sich dagegen um mehrere verschiedene Kapitalschulden, so darf die Zahlung zunächst immer nur auf liquide und schon fällige Forderungen bezogen werden (1. 3. §. 1; 1. 103. de solut.). Unter den liquiden Forderungen werden aber zunächst diejenigen vor den andern als durch die Zahlung getilgt angesehen, bei denen es besonders ausgemacht ist, dass sie vor den anderen bezahlt werden sollten (1. 89. §. 2. de solut.); sodann kommen die lästigeren Schulden und unter diesen zunächst diejenigen, deren Nichterfüllung den Schuldner infamiren würde, und nach diesen die mit einer Strafe verbundenen (wohin auch Judicatsschulden, solche quae infitiatione crescunt und verzinsliche Schulden gehören) und nach diesen die, für welche Pfänder oder Bürgschaften bestellt sind (1. 5. pr.; 1. 7; 1. 97; de solut.; 1. 12. in f. de usuris XXII. 1.). Unter mehreren gleichlästigen oder gleichweniglästigen Schulden gilt die Zahlung zunächst als auf die eigenen und dann erst als auf die fremden Schulden gerichtet, die der Zahlende etwa als Bürge oder durch sonstige Intercession übernommen hatte (1. 97. citt.; 1. 4. eod.). Wenn keine dieser Rücksichten entscheidet, so gilt zuerst die ältere Schuld als gezahlt (1. 97. cit.; 1. 5. pr.; 1. 24; 1. 102. §. 2. eod.). Unter mehreren gleich alten Schulden wird die Zahlung verhältnissmässig auf sämmtliche abgerechnet (1. 8. de solut.). Endlich nach diesen allen gelten erst die naturalen Schulden als bezahlt (1. 94. §. 3. eod.; 1. 5. §. 2; 1. 101. §. 1. eod.).

Wenn eine grössere Summe gezahlt wird, als diejenige Schuld beträgt, welche nach den vorstehenden Regeln zuerst als gezahlt gilt, so wird dadurch jene Classification nicht alterirt: es muss die Zahlung doch auf die gravior causa bezogen werden und nur der

Ueberschuss kann dann auf die minder lästige Schuld abgerechnet werden (1. 97. cit.).

Wenn der Gläubiger sich selbst bezahlt macht, so gilt als Regel, dass er seinen Vortheil dabei im Auge haben darf; er kann also z. B. die Zahlung zunächst auf die Schuld anrechnen, für die ihm kein Bürge haftet (1. 3. de solut.), oder auch auf eine blosse Naturalschuld (1. 101. §. 1. eod.). Nur wenn ein Pfand gleichzeitig für mehrere Schulden bestellt war, so muss der distrahirende Pfandgläubiger den Erlös des Pfandes verhältnissmässig auf sämmtliche Schulden anrechnen, und wenn das Pfand successiv für die mehreren Schulden bestellt wurde, so gilt stets zunächst die frühere Pfandschuld als getilgt (1. 96. §. 3. eod.), und wenn einem Pfandgläubiger Zinsen theils civiliter, theils naturaliter geschuldet werden, so muss er auf jede der mehreren Zinsforderungen, wenn diese auch ihrer Grösse nach noch so sehr verschieden sind, eine völlig gleiche Summe anrechnen (1. 5. §. 2. de solut.; Vgl. Vangerow III. §. 589.).

II. Wenn der creditor in mora accipiendi ist, so kann sich der Schuldner durch Deposition der res debita bei Gericht befreien. Holt er aber die Sachen wieder ab, bevor sie der creditor in Empfang nahm, so lebt die Schuld rückwärts wieder völlig auf, so dass dann auch die etwaigen Zinsen für die Zeit der depositio gezahlt werden müssen. Wenn die Deposition wegen der Kosten oder wegen sonstigen Hindernisses unthunlich ist, so kann der debitor sogar durch Dereliction sich befreien, wenn er diese nicht etwa zur blossen Chicane vornimmt (1. 6. 9. Cod. de usur. IV. 32; Nov. 91. c. 2; 1. 1. §. 36. depositi. XVI. 3.).

III. Eine Obligation erlischt auch dadurch, dass in einer der Begründung der Forderung entsprechenden Form von dem Gläubiger und Schuldner die Willenseinigung kund gegeben wird, dass die Obligation nicht mehr bestehen solle.

Prout quidque contractum est, ita et solvi debet. 1. 80. de solut. XLVI. 3; 1. 100. de R. J.; l. 35. 153. eod., s. oben §. 95. Nr. III. S. 147.

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So wurde 1) die nexi obligatio (s. oben §. 49. Nr. IV. S. 100 f.) durch nexi liberatio getilgt, d. h. die durch nexum, judicatum oder legatum per damnationem (siehe unten §. 265.) begründete Obligation wurde aufgelöst in der der Contrahirung entsprechenden Mancipationsform (Gai. III. 173—175.).

2) Realcontracte werden ipso jure aufgehoben durch Rückgabe der Sache, indem darin eine solutio liegt.

3) Der contractus nominum erlosch ipso jure durch expensilatio und acceptilatio, d. h. durch Eintragung der Auszahlung in dem Hausbuche des Schuldners und des Empfangs in dem Hausbuche des Creditors (s. oben §. 192. S. 377 f.).

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