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Nr. 7. S. 162; §. 6. Inst. de legat. II. 20.) tilgen die Obligation wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Erfüllung.

XIII. Wenn die Hauptschuld getilgt ist, erlischt damit auch die accessorische Obligation wegen Mangel eines Objects (pr. Inst. quib. mod. toll. obl. III. 29; 1. 6. pr. quib. mod. pign. XX. 6; 1. 43. de solut. XLVI. 3; 1. 4. Cod. fidejuss. VIII. 41.).

XIV. Inwiefern condicio, dies, modus die Beendigung einer Obligation herbeiführen können, ist oben §. 86-88. S. 148 ff. gezeigt worden.

XV. Eine obligatio erlischt ferner durch exceptio rei judicatae, ursprünglich auch durch exceptio rei in judicium deductae (s. oben §. 124. Nr. II. 1. S. 220; §. 130. Nr. V. S. 229.).

XVI. Durch exceptio praescriptionis, d. h. durch Klagenverjährung (s. oben §. 118. Nr. III. S. 200 f.; §. 114. Nr. II. 9. S. 188. Vgl. über die richtiger zu verneinende Streitfrage, ob eine naturalis obligatio übrig bleibe, die Literaturübersicht bei Arndts Pand. §. 277. Anm.; Vangerow §. 151.).

XVII. Durch exceptio transactionis (Dig. II. 15. de transactionibus.; Cod. II. 4; libr. x. I. 36.), d. h. durch Vergleich. Dieser ist der Verzicht auf ein ungewisses bestrittenes Recht gegen Erlangung eines andern sicheren Rechtes. Der Verzicht ist ungültig, wenn sich nachher (z. B. durch Auffinden neuer Urkunden) herausstellt, dass das aufgegebene Recht gar nicht unsicher war. Wenn dem andern Theile das Recht, auf welches wir durch Vergleich verzichteten, von einem Dritten abgestritten wird, so brauchen wir desshalb keine Eviction zu leisten, wohl aber können wir eine solche verlangen, wenn uns von Jemandem das Recht abgestritten wird, welches wir für den Verzicht erhielten.

Eine besondere Art von Vergleich ist die Bestellung eines Schiedsrichters. (Vgl. oben §. 213. Nr. II. 3. S. 416 f.)

Eine besondere Art von Vergleich ist endlich auch die Uebereinkunft, wornach über einen streitigen Rechtsanspruch durch den Eid einer Partei entschieden werden soll (juramentum conventionale). Durch die Ausschwörung eines solchen Eides wird eine actio oder exceptio jurisjurandi begründet (1. 2. 5. §. 2. 4; 1. 6. 9. §. 1; 1. 31. i. f. de jurejur. XII. 2. Vgl. oben §. 122. Nr. III. 4. S. 215.).

XVIII. Endlich erlischt überhaupt eine Obligation, so oft ihren Klagen eine exceptio doli specialis oder generalis oder exceptio metus mit Erfolg entgegengestellt wird (s. o. §. 80. S. 139. 142.).

Viertes Buch.

Das Familienrecht.

Kapitel I.

Das Eherecht.

§. 215. Begriff und Voraussetzungen der Ehe. Gai. I. 56–64; Ulp. V.; Paul. S. R. II. 19; Collat. 6: Inst. I. 10; Dig. XXIII—XXV; Cod. V. 1–27; Theod. Cod. III. 7—14. Decrett. lib. IV.

,,Nuptiae sunt conjunctio maris et feminae, consortium omnis vitae, divini et humani juris communicatio", „individuam vitae consuetudinem continens", sagen die röm. und canon. Rechtsquellen. Vgl. 1. 1. Dig. de ritu nupt. XXIII. 2; §. 1. Inst. de patr. pot. I. 11; c. 3. C. 27. q. 2; c. 11. X. de praesumt. II. 23.

I. Die Ehe ist die vollständige und auf Lebensdauer eingegangene Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse zwischen Einem Manne und Einem Weibe. Als ein wesentliches Merkmal der Ehe galt schon den Römern der affectus maritalis, d. h. dass die Frau als gleichstehende Lebensgefährtin am Range und Stande des Mannes Theil nimmt.

Die Ehe ist schon nach röm. Rechte kein Vertrag. Bei der Eheschliessung findet zwar auch ein acceptirtes Versprechen und insofern etwas einem Vertrage Aehnliches statt; aber der Gegenstand der Willenseinigung ist bei der Eheschliessung ein anderer, als bei einem Vertrage im gewöhnlichen juristischen Sinne des Wortes (s. oben §. 189. I. S. 369.). Denn 1) die Ehe ist ihren wesentlichen Rechten und Pflichten nach von Natur so fest bestimmt, dass daran durch private Verfügung und den subjectiven Willen nichts geändert werden kann; während bei den Verträgen die Parteien durch ihren Willen die näheren Bestimmungen in Betreff ihrer gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten treffen können. 2) Bei der Eheschliessung haben die Parteien nicht, wie beim Abschlusse eines Vertrages,

die Absicht, durch Erfüllung ihrer Pflichten das eingegangene Verhältniss wieder aufzulösen. 3) Den Gegenstand der Ehe bildet die Gesammtheit der Lebensgemeinschaft, darunter viele Anforderungen und Pflichten vorherrschend sittlicher Natur, die sich dem Gebiete erzwingbarer Rechte und Verbindlichkeiten entziehen; die eheliche Liebe und Treue u. s. w. sind nicht eigentlich, wie die Gegenstände wirklicher Obligationen, in Gelde abzuschätzen. 4) Um so weniger kann die Ehe nach canon. Rechte und den Glaubenssätzen der katholischen Kirche als ein Vertrag aufgefasst werden, indem die Ehe hier als Sacrament gilt (Conc. Trid. sess. 24. c. IV. 12.), welches wieder nicht den Gegenstand eines Vertrages bilden kann. Freilich spricht das canon. Recht (vgl. c. 1. 9. 10. X. de sponsal.; Catech. Rom. P. II. c. 8. §. 5-7.) in uneigentlichem Sinne von einem contractus matrimonialis, und versteht es darunter das Ehesacrament selbst, insofern nämlich der Willensact der beiden zur Ehe schreitenden Personen die Grundlage für das ganze eheliche Verhältniss bildet, und also in der gegenseitigen Erklärung des Ehe-Consenses

oder wenn man es so nennen will, in dem contractus matrimonialis die Ehe, das Ehesacrament selbst beruht, und somit dieser Vertrag und das Sacrament in keiner Weise zu trennen oder zu unterscheiden sind. (Vgl. meine Ausführungen im Archiv für kath. Kirchenrecht von Moy und Vering, Bd. VII. S. 35 ff. Bd. XI. S. 194 f.)

II. Nur die in justis nuptiis, d. h. in civilrechtlich gültigen Ehen erzeugten Kinder fielen in die potestas ihres Vaters. Justae nuptiae konnten nur unter römischen Bürgern, unter Peregrinen nur dann stattfinden, wenn diesen durch Privileg das connubium, d. h. die Fähigkeit zu einer civilrechtlich gültigen Ehe (Ulp. V. 3-6; Gai. I. 56. 57. 59. Vgl. o. §. 42. S. 78.) mit den Römern verliehen war; bis zur lex Canuleia v. J. 309 d. St. bestand auch zwischen Patriciern und Plebejern kein connubium. Eine Ehe unter Personen, die kein connubium mit einander hatten, war ein matrimonium naturale, juris gentium. Auch hier war die Frau eine wahre uxor, und die Kinder waren hier keine spurii, vulgo concepti, sondern eheliche Kinder. Aber bei der Frau und den Kindern fielen hier die besonderen civilen Rechte weg. Es gab hier kein Dotalrecht (s. u. §. 220.) und kein Erbrecht (bonorum possessio unde vir et uxor) unter den Ehegatten. Und die Kinder folgten dem Stande, den die Mutter im Augenblicke der Niederkunft hatte; sie waren nicht justi patris filii, keine Agnaten (also ursprünglich auch ohne Erbrecht), sondern blosse Cognaten ihres Vaters. (Gai. I. 87.) Seitdem alle römischen Staatsangehörigen römische Bürger waren (s. o. §. 49. Nr. VII. S. 105 f.) hörte auch der Unterschied des matrimonium juris gentium von

den justae nuptiae auf. (1. un. Th. Cod. de nupt. III. 14; §. 1. Inst. dé nupt. I. 10.) Nur noch bei deportati fand das matrimonium juris gentium statt. (1. 5. §. 1. de bon. damnator. XLVIII. 21.) Aber auch das war bei uns niemals practisch.

In

III. Mit der Ehe war bei den Römern ursprünglich regelmässig eine manus über die Frau verbunden, d. h. die Frau trat aus ihrem bisherigen Familienverbande in die Familiengewalt des Mannes oder von dessen pater familias (§. 42. S. 78 ff.; §. 218.); jedoch gab es schon nach den XII Tafeln Ehen ohne Verbindung mit einer manus und seit dem 6. Jahrh. d. St. wurden die Ehen ohne manus, sog. freie Ehen, gewöhnlicher. Die manus, welche an und für sich das Wesen der Ehe als solcher unberührt liess, konnte aber auch ohne eine Ehe vorübergehend vorkommen, um eine Aenderung in den Familienverhältnissen herbeizuführen. der späteren Kaiserzeit verlor sie sich allmählich ganz. (s. u. §. 218.). IV. Wenn zwei unverheirathete Personen in einer auf Lebensdauer berechneten monogamischen Geschlechtsverbindung wie Ehegatten standen, aber so, dass die Frau in ihrem bisherigen Stande verblieb, und der Mann in der Frau keine ihm gleichstehende, sondern nur eine unter ihm stehende Lebensgenossin, keine uxor erkannte, so dass der affectus maritalis, das pleno honore diligere fehlte, so nannten die Römer dieses Verhältniss concubinatus (s. o. §. 59. S. 119; Paul. S. R. II. 20; Dig. XXV. 7; Cod. V. 26; Nov. 18. c. 5; Nov. 89. c. 12.). War die Concubine eine persona honesta gewesen, so verlor sie als Concubina sogar ihren guten Namen (1. 41. §. 1. de R. N. XXIII. 2.). Die im Concubinate gezeugten Kinder gehörten in die Klasse der spurii (unehelichen Kinder); jedoch wurden sie mit dem besonderen Namen liberi naturales ausgezeichnet (s. o. §. 59. S. 118.); auch konnten sie seit Constantin durch Legitimation zu ehelichen Kindern gemacht werden, und seit Justinian hatten sie auch einen Anspruch auf Alimente sowie ein beschränktes Intestaterbrecht auf 1% gegenüber ihrem Vater. (Nov. 18. c. 5; Nov. 89. c12; vgl. unten §. 246. Nr. IV.)

Die lex Julia de maritandis ordinibus (v. J. 757 d. St.) et Papia Poppaea v. J. 762 d. St. unter Augustus sanctionirte dieses während der Republik aufgekommene Geschlechtsverhältniss förmlich (als licita consuetudo, legitimum conjugium), namentlich als Geschlechtsverhältniss unter solchen Personen, die, weil sie niederen Standes (in quas stuprum non committitur) oder infam waren, nicht Ehegatten sein sollten (s. u. S. 435.). Bei einer persona honesta, mit welcher eine Ehe möglich war, wurde eine besondere testatio zum Concubinat gefordert, indem sonst eine wirkliche Ehe angenommen wurde (1. 3. de concub. XXVIII. 4; 1. 24. de R. N. XXIII. 2.).

Die lex J. et P. P. gebot allen Männern von ihrem 20. bis zum 60. Lebensjahre, und allen Weibern von ihrem 18. bis 50. Lebensjahre entweder in einer Ehe oder in einem Concubinate zu leben und Kinder zu zeugen, indem sie den caelibes (d. h. Unverheiratheten und nicht. im Concubinate Lebenden) und den orbi (d. h. Kinderlosen) privatrechtliche und öffentlich rechtliche Nachtheile androhte (Gai. II. 111. 144. 202. 386; Ulp. XIII. XVIII. XXII. 3; Paul. S. R. IV. 9.). Mit 20 Jahren sollte die Frau, mit 25 der Mann Kinder haben. (Um die Nachtheile der Kinderlosigkeit abzuwenden genügten aber auch monströse Geburten. 1. 135. de V. S.; Glück. Comment. II. S. 74 ff.)

Vgl. die Details bei Rudorff, Röm. Rgsch. I. §. 27. S. 64 ff. Einen Commentar ad leg. Jul. et P. P. nebst Restitutionsversuch machte Heineccius Amstelod. 1736. Die wichtigsten Stellen der leges Jul. et P. P. hat Demelius. Legum quae ad jus civ. spect. fragmenta. Weimar 1857. abdrucken lassen. Von den römischen Juristen hatten Terentius Clemens, Lucius Mauricianus, Ulpius Marcellus, Gaius, Ulpian und Paulus Commentare zu jenen leges verfasst.

Spätere SCta machten theils nähere Bestimmungen, theils Modificationen. (De infirmandis poenis caelibatus et orbitatis. Theod. Cod. VIII. 16. Cod. VIII. 58. [57.] de jure liberorum. Theod. Cod. VIII. 17. Cod. VIII. 59. [58.]; cf. Cod. IV. 66. qui numero liberorum se excusant).

Ein S. C. unter Tiberius v. J. 772 d. St. (19. n. Chr.) verwehrte den Matronen die Umgehung der lex Julia et Papia Poppaea durch das Gewerbe der Kuppelei. (Sueton. Tiber. 35; Tac. Ann. II. 85; cf. Sueton. Domit. 8; 1. 10. §. 2. ad leg. Jul. de adult. XLVIII. 5.).

Das S. C. Persicianum 787 d. St. (34 n. Chr.) unterwarf auch die Sechziger und Fünfzigerinnen den Nachtheilen des Caelibats und der Orbität, und zwar in der Weise, dass sie sogar, wenn sie jetzt auch noch heiratheten, dadurch jenen Nachtheilen nicht mehr entgehen sollten, obgleich das Heirathen an sich auch in jenem Alter sonst nicht verwehrt wurde. Ein S. C. Claudianum machte jedoch zu Gunsten des bereits sechzigjährigen Mannes die Milderung, dass wenn er eine Frau unter 50 Jahren heirathe, dies noch als ächte Ehe genügen solle. Dieses aber auch auf den Fall auszudehnen, dass eine Fünfzigerin einen noch nicht sechzigjährigen Mann heirathete, verhinderte das S. C. Calvisianum unter Nero, indem darnach eine solche Ehe als ein impar matrimonium nicht von den Nachtheilen des Caelibates befreien sollte. (Sueton. Claud. 23; Ulp. XVI. 3. 4.) Bei diesen Bestimmungen blieb es, bis Justinian (1. 27. Cod. de nupt. V. 4.) das ältere Recht wieder herstellte, wornach es auf ein hohes Alter gar nicht ankommen sollte, sondern auch die

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