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Gai. II. 98; Fr. Vat. 115.). Das Vermögen der Frau, welches durch conventio in manum an den Mann kam, hiess auch dos. (Cic. Top. IV; Fr. Vat. 115.) Es erloschen auch hier nach strengem Civilrechte (vgl. oben §. 43. Nr. III.) alle Klagen der Gläubiger gegen die Frau, und der Mann haftete nicht direct für die Schulden. Jedoch gewährte der prätor den Gläubigern ihre Klagen rescissa capitis diminutione als utiles wieder (Gai. III. 82-84.). Ausserdem fiel aller Erwerb der Frau während der manus dem Manne zu; aber dieser musste die Frau gegen die Klagen ex contractu entweder in solidum vertheidigen oder das Vermögen, welches die Frau, wenn sie nicht in die manus gekommen wäre, gehabt haben würde, an die Gläubiger abtreten (Gai. IV. 80.). Bezüglich der Delicte der Frau in manu ist Gaius leider lückenhaft; wahrscheinlich aber haftete der Mann, wenn die Frau daraus wegen des Delictes verurtheilt war, und gegen ihn die actio judicati angestellt wurde, dann gerade so wie aus Contracten der Frau. (Vgl. Gai. IV. 80. mit II. 86. 90. III. 163.) Starb die Frau in manu, SO konnte von Beerbung derselben wie bei einer Haustochter nicht die Rede sein, während sie selbst beim Tode des Mannes wie eine Haustochter diesen beerbte. (Gai. II. 159. 163. III. 3.) Zwischen ihr und ihren Kindern entstand ein Erbrecht wie unter agnatischen Geschwistern. (Gai. III. 14. Coll. XVI. 2 und 6.)

III. Die manus konnte 1) unwillkürlich endigen analog aus denselben Gründen wie die patria potestas (s. unten §. 229.) durch Tod oder capitis diminutio des Gewalthabers oder der Frau, sowie durch Handlungen des Gewalthabers, die ihn zur Strafe der potestas verlustig machten; und 2) wie die väterliche Gewalt durch Emancipation, so konnte die manus durch Remancipation willkürlich beendigt werden, indem dann derjenige, dem die Frau remancipirt wurde, selbst die Manumission vornahm (Gai. I. 115. Vgl. oben §. 49. Nr. V. S. 102.). Nur die durch confarreatio begründete manus konnte ursprünglich gar nicht, später jedoch wegen gewisser Verbrechen, namentlich wegen Ehebruchs, sowie auch durch diffareatio, d. h. eine Wiederholung aller Confarreationsfeierlichkeiten mit entgegengesetzter auf Scheidung gerichteter Willenserklärung der Parteien aufgehoben werden (Paul. Diac. ex Festo s. v. Diffarreatio). Nach getrennter manus konnte aber die Ehe noch fortdauern, bis auch sie aufgelöst wurde, und ebenso hob eine Ehescheidung die manus noch nicht auf, jedoch konnte die geschiedene Frau die emancipatio fordern. (Gai. I. 127.) Einen Unterschied zwischen der Scheidung der Ehe mit und der Ehe ohne manus gab es nicht.

IV. Die flamines majores (Dialis, Martialis und Quirinalis) mussten aus einer Confarreationsehe stammen und selbst in einer

solchen leben. Für diese kam daher die Confarreationsehe vor, bis durch Constantin das Christenthum zur Staatsreligion erhoben. wurde, aber seit einer lex unter Tiberius nur noch, um eine sacrorum communio, nicht um auch eine manus zu begründen. (Gai. I. 136; Tac. Ann. IV. 16.) Andererseits hatte man in der späteren Zeit der Republik angefangen, die coëmtio auch zur Begründung einer manus zu benutzen, welche nicht mit einer Ehe verbunden sein sollte, sondern nur der Form nach eine der manus ähnliche Gewalt über das betreffende Frauenzimmer hervorrief, wodurch es möglich und dem coëmtionator bei der coëmtio durch ein pactum fiduciae zur Pflicht gemacht wurde, die Frau an einen Dritten zu remancipiren, damit dieser sie sodann manumittire. Eine solche coëmtio fiduciae causa (im Gegensatze zur coëmtio matrimonii causa) kam vor:

a) tutelae evitandae causa (Gai. I. 144 sq.; Cic. pro Murena 12.), d. h. die Frau liess durch ihren tutor legitimus eine coëmtio mit sich vornehmen, und liess ihn eventuell durch den magistratus dazu zwingen, und liess sich sodann aus der manus remancipiren und aus diesem mancipium wieder manumittiren, so dass sie nun den manumissor zum tutor fiduciarius hatte, und unter Verlust ihrer seitherigen familia, also auch der durch den Familienverband bedingten Erbanwartschaft u. dgl., von der Agnatentutel (die übrigens seit Claudius für alle freigeborenen nicht emancipirten Römerinnen überhaupt aufhörte) ein für allemal und selbst gegen den Willen ihrer Agnaten und Tutoren befreit war;

b) testamenti faciendi gratia, d. h. die Frau konnte sich unter Aufopferung ihrer sie am Testiren hindernden Agnatenschaft und somit freilich auch ihrer eigenen Intestaterbansprüche durch coëmtio, remancipatio und manumissio an Stelle des tutor legitimus einen anderen tutor, den tutor fiduciarius (d. h. den, an welchen sie von dem coëmtionator mancipirt und von dem sie aus dem mancipium freigelassen war) verschaffen, unter dessen auctoritas sie dann testiren konnte (Gai. I. 114-115a; Fest. v. Remancipatam). Als aber nach Claudius die Agnatentutel aufhörte, so fehlte nun jeder Grund, um die Frauen die Testirbefugniss erst durch eine familiae mutatio erkaufen zu lassen. Demgemäss hob ein S. C. unter Hadrian das Erforderniss der capitis diminutio oder coëmtio ganz auf (Gai. I. 115. a.), so dass Frauen jetzt nur dann, wenn sie unter Tutel standen, der auctoritas des Tutors zum Testiren bedurften, und so, dass diese auctoritas ihnen, ausser im Falle der legitima patronorum ac parentum tutela (d. h. bei der durch Freilassung oder Emancipation begründeten Tutel) niemals versagt werden konnte (Gai. II. 112 sq. 118. III. 43; Ulp. XX. 15.). Seit dieser Zeit zählte man daher, mit

der genannten Ausnahme, die auctoritas tutoris bei dem Testamente einer Frau, wie die mancipatio, nur zu den bloss civilen Erfordernissen, durch deren Mangel zwar die civilrechtliche Testamentserbfolge, nicht aber auch die bonorum possessio secundum tabulas ausgeschlossen wurde (Gai. II. 118-122.), während zu Cicero's Zeit die capitis diminutio der Frau in Folge vorheriger coëmtio testamenti faciendi gratia, der richtigeren Meinung nach, auch die bonorum possessio ausgeschlossen hatte (Cic. ad Fam. VII. 21. cf. Top. 4.);

c) sacrorum interimendorum causa (Cic. pro Murena XII. 27.), d. h. die femina sui juris liess sich, um von den lästigen sacra einer angefallenen Erbschaft frei zu werden, von ihrem Vormund durch coëmtio in die manus gewöhnlich eines alten Mannes bringen, unter Beifügung eines pactum fiduciae, dass derselbe sie sofort an einen Dritten mancipire und damit dann dieser Dritte sie sofort aus dem mancipium wieder frei lasse. Auf den alten Mann war damit die Pflicht zur Leistung der Familiensacra der Frau mit deren Vermögen per universitatem übergegangen, aber der alte Mann hatte sich auch verpflichten müssen, alle einzelnen Vermögensstücke der Frau zurück zu übertragen; die Pflicht der sacra blieb also auf ihm lasten und dafür erhielt er eine gewisse Belohnung.

In der Kaiserzeit verloren sich allmählich auch diese Fälle einer manus dicis gratia, d. h. der blossen vorübergehenden Form einer solchen.

§. 219. Die Wirkungen der Ehe.

I. Die Wirkungen der Ehe selbst sind von denen der manus (s. oben §. 218.) wesentlich zu unterscheiden, und sind, wenn wir von den vermögensrechtlichen (§. 220 ff.) und erbrechtlichen (siehe Buch V. §. 244. 246.) Folgen absehen, hauptsächlich sittlicher Natur. Die Ehegatten sind sich einander zur Treue verpflichtet, sowohl in den geschlechtlichen Beziehungen (1. 13. ad leg. Jul. de adult. XLVIII. 5; Nov. 117. c. 9. §. 5.; nach röm. Rechte konnte übrigens nur die Frau, nach canon. Rechte kann jedoch ebenso gut der Mann, adulterium begehen), wie in allen anderen Lebensverhältnissen (Ulp. 1. 22. §. 7. sol. matr. XXIV. 3.). Die Frau schuldet dem Manne reverentia (1. 14. §. 1. eod.; 1. un. §. 7. Cod. de R. U. A. V. 13.), obsequium, d. h. Sorge und Thätigkeit für das Hauswesen, nicht aber eigentliche operae (cit. 1. 22. §. 7. 8. D. XXIV. 3; 1. 21. pr.; 1. 31. pr. de donat. int. vir. et ux. XXIV. 1; 1. 12. §. 1. Cod. qui pot. VIII. 18; Hermog. 1. 48. pr. de oper. libert. XXXVIII. 1.). Sie theilt Namen, Rang, Gerichtsstand (1. 9. Cod. de incol. X. 39.

1. 13. Cod. de dignit. XII. 1; 1. 65. Dig. de jud. V. 1.), sowie

auch das Domicil des Mannes, ohne dass die Frau auf diese Rechte wirksam verzichten könnte. Der Mann kann die Herausgabe der Frau, selbst von dem, der patria potestas über sie hat, mit dem interdictum de uxore exhibenda et ducenda erzwingen (1. 2. D. de liber. exh. XLIII. 30.). Mann und Frau sind sich gegenseitig zur Alimentation verpflichtet (1. 22. §. 7. 8. cit. D. XXIV. 3.; l. 21. pr. 1. 31. pr. de don. i. v. et ux. XXIV. 1; 1. 29. Cod. de J. D. V. 12.), haben gegenseitig das beneficium competentiae (vgl. oben §. 131. S. 231., 1. 20. 17. de re jud. XII. 1; 1. 27. 28. solut. matr.; §. 37. Inst. de act. IV. 6; Nov. 97. c. 6. §. 1.), brauchen (nach der lex Julia) kein Zeugniss gegeneinander abzulegen (1. 4. de testib. XXII. 5.), und wegen Injurien gegen die Frau kann der Mann, wie wenn sie gegen ihn selbst gerichtet wären, klagen (Gai. IV. 221 sq.; §. 2. Inst. de inj. IV. 4; l. 1. §. 2; 1. 2. D. eod. XLVII. 10.), und er kann die Frau auch ohne besonderen Auftrag (kraft eines mandatum praesumtum) vor Gericht vertreten (1. 21. Cod. de procur. II. 13.). Ferner sind unter den Ehegatten keine pönalen oder infamirenden Klagen zulässig (1. 2. 3. §. 2. D. de act. rer. amot. XXV. 2; 1. 2. Cod. eod. V. 21; 1. 22. §. 4. Cod. de furt. VI. 2.), sondern statt deren sind nur je nach den Umständen Vindicationen, Condictionen und andere entsprechende Forderungsklagen, eventuell actiones in factum anzustellen.

Insbesondere aber stellte das Edict Bestimmungen über das furtum eines Ehegatten gegen den anderen auf (Ulp. VII. 2; Dig. XXV. 2. de actione rerum amotarum; Cod. V. 21.). Ein furtum, welches die Frau in manu divortii causa beging, konnte nämlich der Mann (der seinerseits als Inhaber des jus über die Frau gar kein furtum gegen dieselbe begehen konnte) nicht mit einer actio oder condictio, sondern nur vermittelst einer retentio propter res amotas und wohl auch im judicium domesticum, oder später (wahrscheinlich in Folge einer lex Maenia vom J. 568. d. St.) im judicium de moribus (vgl. §. 220. XI. S. 455) verfolgen. Das Edict gewährte aber dem Manne nach der Scheidung wegen der von der uxor in manu gegen ihn begangenen Entwendung eine condictio, die actio rerum amotarum (1. 1-3. §. 2. h. t. XXV. 2.). Diese Klage wurde dann auch gegen die nicht in manu stehende Frau, sowie auch gegen den Mann, der die Frau nicht in manu hatte (Ulp. l. 7. h. t. XXV. 2.), und auch wegen solcher Entwendungen gegeben, die mit Rücksicht auf den erwarteten Tod des anderen Theiles geschahen, wo aber statt des Todes die Ehescheidung erfolgte (1. 17. §. 1. eod.). Die Klage ging auch gegen den Vater, falls er in dolo war, oder falls er mit seiner Tochter auf Rückgabe der dos adventitia klagte; aber gegen den Vater ging die Klage nur auf die noch vorhandene Bereicherung

(1. 3. i. f. sqq. eod.). Der Gatte, welcher wegen der Entwendung klagt, kann nach Leistung eines juramentum calumniae dem anderen Theile einen Eid deferiren: nihil amotum esse, und dieser Eid kann dann nicht zurückgeschoben werden (1. 11 sqq. eod.). Das †beneficium competentiae kann gegen die actio rerum amotarum nicht vorgeschützt werden (pendet enim ex furto, 1. 21. i. f. eod.). Gegen die Erben konnte die actio rer. amot. nach dem Rechte des Codex nur insoweit angestellt werden, als sie aus dem Diebstahl bereichert waren. (Diocl. I. ult. Cod. h. t. V. 21.); nach dem Pandektenrechte scheint es, dass auch die Erben in solidum haften mussten (Paul. 1. 6. §. 4. h. t. XXV. 2.). Eine condictio furtiva des einen Theiles gegen den anderen ist nur nach der Scheidung wegen eines vor der Ehe begangenen furtum zulässig. Wegen eines in der Ehe begangenen furtum ist übrigens während der Ehe schon eine Vindication oder Condiction zulässig (1. 24 sqq. eod.). Sind einem Gatten aber während der Ehe Sachen eines Dritten von dem anderen Gatten entwendet, so stellt der Dritte die Contractsklage auf Rückgabe und der bestohlene Ehegatte schon während der Ehe die actio rerum amotarum an.

II. Schenkungen unter Ehegatten (Ulp. VII. 1; Paul. S. R. II. 23; Dig. XXIV. 1; Cod. V. 16. de donationib. inter virum et uxor.; Nov. 74. cap. 4; Nov. 162. cap. 1.) waren schon nach altem Gewohnheitsrecht (ne mutuato amore invicem spoliarentur) nichtig, es sei denn, es waren Geschenke zu gemeinsamem Nutzen oder Ehrengeschenke, wodurch kein Theil reicher oder ärmer wurde, (oder bis auf Justinian auch Geschenke mit Rücksicht auf eine unter den Ehegatten beschlossene Scheidung), oder Geschenke zur Freilassung eines Sclaven, oder zur Unterstützung naher Angehöriger, oder damit sich der Mann einen latus clavus, d. h. einen rothen Purpurstreifen, das Abzeichen eines senatorischen (,,Adels-") Standes kaufe, oder dass ein Geldgeschenk zum Wiederaufbau abgebrannter Gebäude gemacht wurde. Justinian nahm auch das kaiserliche Ehepaar von dem Verbote, sich gegenseitig zu beschenken, aus (l. 26. Cod. h. t. V. 16.). Schon eine oratio Septimüi Severi et Caracallae erklärte aber überhaupt die vollzogenen Schenkungen unter Ehegatten (nicht aber auch blosse Schenkversprechen unter denselben, wie Justinian mit Papinian gegenüber der entgegengesetzten Ansicht anderer Juristen entschied, 1. 2. 3. h. t. XXIV. 1.) als mortis causa donationes, d. h. wenn der Schenker vor oder mit dem Beschenkten starb und die Schenkung nicht vor seinem Tode widerrufen hatte, für gültig (Ulp. 1. 22. §. 2. 14. Dig. h. t. XXIV. 1.). Ueber die Beschränkung der Intercession der Ehefrau für ihren Ehemann vgl. oben §. 183. Nr. VII. S. 359 f.

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