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als gegeben angenommen, wenn sie keinen Widerspruch erhebt (1. 2. §. 1. 2. l. 3. 1. 22. §. 1 sqq. 1. 31. §. 2. 1. 34. pr. 1. 42. pr. 1. 44. pr. 1. 59. sol. matr.; 1. 73. de evictionib.). Wenn die Tochter wahnsinnig ist, steht daher dem Vater die Rückforderung ohne Weiteres zu (1. 2. §. 2. 1. 22. §. 9. sol. matr.). Ist die Tochter dagegen bloss abwesend, so stellt zwar der Vater allein die Klage an, aber er muss Caution dafür leisten, dass die Tochter seine Handlungen genehmigen werde (1. 2. §. 1. i. f. sol. matr.). Ist der Vater wahnsinnig, so tritt sein Curator an seine Stelle (1. 22. §. 10. sol. matr.; 1. 65. de solut.). Und wenn der Vater abwesend ist, so klagt zwar die Tochter, aber es muss von ihr die cautio de rato geleistet werden. (1. 22. §. 4. sol. matr.). Endlich wenn zu befürchten ist, dass der Vater die dos verschleudern werde, so muss der Richter dafür sorgen, quatenus et filiae et patri competenter consulatur (1. 22. §. 6. eod.). Jedoch haben darum nicht Vater und Tochter ein gleiches Recht an der dos, sondern diese steht, wenn sie eine adventicia ist, blos in dem gewöhnlichen ususfructus paternus; dagegen in dem vollen Eigenthume des Vaters, wenn sie eine profecticia ist (1. 2. Cod. de bonis quae liber. VI. 61.). Aber bei der Wiederheirath soll, wie Justinian (Nov. 95. c. 5.) vorschrieb, diese patris et filiae communis dos der Tochter wieder mitgegeben werden, und bei dem Tode des Vaters soll dieselbe der Tochter unter Umständen, aber keineswegs immer, als ein praecipuum zufallen (1. 12. Cod. comm. utr. jud. III. 38.). Dieser ganze zweite Fall ist übrigens heutzutage bei uns unpractisch, weil nach deutschem Rechte die Tochter durch ihre Heirath aus der väterlichen Gewalt heraustritt.

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3) Wenn die Frau an der Ehescheidung Schuld war, so verlor sie nach ältestem wie nach neuestem Rechte (nach der lex Maenia und dem klassischen R. waren nur theilweise retentiones propter mores zulässig s. u. Nr. XIV. 2.) das Recht, die dos zurückzuverlangen (Theod. et Valent. 1. 8. §§. 4. 5. Justinian 1. 11. Cod. de repud. V. 17.; Nov. 22. c. 15. cf. Nov. 98.). Wenn die Scheidung von der Frau sui juris in fraudem des Vaters erklärt wird, um dem Manne die dos profecticia zuzuwenden, oder wenn die Scheidung von dem Manne in fraudem des Schwiegervaters geschieht, um den Erben der Frau die dos profecticia zuzuwenden, so behält der Vater sein Rückforderungsrecht, gerade so, wie wenn die Frau in der Ehe gestorben wäre (1. 5. de divort.; 1. 59. sol. matr.; 1. 3. Cod. de repud.). Ebenso behielt der Mann gegenüber dem Fiscus seine Klagen auf die dos, die er beim Tode der Frau in der Ehe erhalten haben würde, wenn die Frau poenae serva wurde, oder wenn sie eine Capitalstrafe ohne publicatio dotis erlitt (1. 3-5. pr. de bon. damn. XLVIII. 20.). Wenn die Frau deportirt wurde, sollte, wenn sie eine filia familias war, der Vater die

dos zurückfordern können; wenn sie sui juris war, der Mann einstweilen die dos behalten, die Frau jedoch dieselbe beim Tode des Mannes zurückverlangen können (1. 5. §. 1. eod.; l. 56. sol. matr.; l. 1. Cod. de repud. V. 17.) Wenn der Mann die Frau umbringt, so fällt die dos, insofern sie sonst beim Tode der Frau ihm zufiele, nun an die Erben der Frau (1. 10. §. 1. sol. matr.).

XII. Die Restitution der dos musste nach klassischem Rechte (wahrscheinlich nach der lex Maenia) wie die Einzahlung derselben, falls nicht kürzere Fristen ausbedungen waren, soweit sie in Fungibilien bestand, annua, bima, trima die, und die der res nec fungibiles sogleich geschehen (Ulp. VI. 8.; cf. 1. 24. §§. 2. 3. 1. 60. 1. 66§. 5. sol. matr.; 1. 43. §. 1. de jure dot. Vgl. jedoch unten Nr. XIV. 2.). Justinian bestimmte aber, dass Grundstücke, wie bisher, sogleich, Mobilien dagegen binnen Jahresfrist zurückgegeben und sonst mit 4 Procent ihres Werthes verzinst werden sollten (1. un. §. 7. Cod. de R. U. A.).

XIII. Zu restituiren sind ausser der dos selbst nebst den während der Ehe hinzugekommenen Vergrösserungen derselben, auch die vor der Ehe und die nach der Ehe gezogenen Früchte, Zinsen und Accessionen; aber von den nach Auflösung der Ehe percipirten Früchten fällt dem Manne der Bruchtheil zu, welcher der Dauer der Ehe während der letzten Fruchtperiode entspricht (1. 5-7. 31. §. 4. solut. matr. XXIV. 3.; 1. 4. 7. 10. 42. 47. 69. §. 9. de jure dot. XXIII. 3.; 1. 20. Cod. eod. V. 12.; l. un. §. 9. Cod. de R. U. A. V. 13. Vgl. Vangerow I. §. 220. Anm. 2.).

XIV. Die Klage zur Rückforderung der dos recepticia war im Falle dass die Rückgabe der dos stipulirt war, eine vererbliche stricti juris actio ex stipulatu (1. 29. §. 1. de pact. dot.; 1. 45. 46. 48. sol. matr.), und im Falle eines darauf gerichteten bei der Hingabe beigefügten pactum die vererbliche bonae fidei actio praescriptis verbis auf die bedungene Rückgewährung (1. 1. Cod. de pact. conv. [=1. 10. Cod. de pact.]; 1. 6. 24. Cod. de jure dot.; 1. un. §. 13. Cod. de R. U. A.; cf. 1. 22. pr. 1. 29. §. 1. sol. matr.). In allen übrigen Fällen war die Klage auf Restitution der dos die unvererbliche, nur der Frau oder ihrem Vater zustehende, incerta und bonae fidei (also auch auf Verzugszinsen gehende) actio rei uxoriae (Cic. Top. 17. de offic. III. 15; Ulp. VI. 6; Coll. leg. Rom. et Mosaic. X. 2. 2.; 1. 8. de cap min.; 1. 66. §. 7. solut. matr.). Nur bei dieser actio rei uxoriae gelten durchaus die Rückzahlungsfristen von Rechtswegen (s. oben Nr. XII.) und die Beschränkung des Vaters durch den Willen der filia familias uxor (s. oben Nr. X. B. 2.), und das dem Manne erst durch Justinian auch gegenüber der Stipulationsklage, jetzt also in allen Fällen gewährte beneficium competentiae

(1. un. §. 7. C. h. t. V. 13.), und das bei der dos recepticia nicht bestehende privilegium exigendi im Falle des Concurses des Mannes (s. o. §. 187. S. 368), welches Justinian für die Rückforderung der dos von Seiten der Frau und deren Kinder als Erben noch verstärkte, indem er diesen sogar ein privilegirtes Pfandrecht am ganzen Vermögen des Mannes gewährte (s. oben §. 170. Nr. II. 7. S. 318). Auch galt nur bei der actio rei uxoriae das edictum de alterutro, wornach der Frau von ihrer Dotalforderung so viel abgezogen wurde, als sie aus dem Testamente des Mannes erhielt. Justinian hob dieses auf und bestimmte, die Frau solle beides, das ihr im Testamente Zugewandte und die dos fordern können (1. un. §. 3. Cod. de R. U. A. V. 13.). Endlich galten auch nach klass. Rechte gegenüber der actio rei uxoriae überhaupt gewisse Abzugsrechte, retentiones (Ulp. VI. 9.—VII. 3; cf. 1. 5. de pact. dotal. XXIII. 4; Vat. fr. 105-107, 120.), welche gegenüber der actio ex stipulatu nur dann als exceptiones vorgeschützt werden konnten, wenn die Frau oder ihr Vater die actio ex stipulatu anstellte, nicht aber auch in den Fällen, wo die Rückforderung der dos durch Stipulation oder sonstigen Vertrag an eine andere Person gekommen war (l. 156. §. 1. de R. J.). Diese von Justinian aufgehobenen retentiones waren:

1) propter liberos konnte der Mann 1/6 für jedes Kind, keinenfalls jedoch mehr als 3% der dos abziehen (nicht aber wenn er die dos einmal zurückgegeben hatte, mit einer Klage zurückfordern) wenn die Ehe durch Verschuldung der Frau oder deren Vaters getrennt wurde. Ulp. VI. 11.

2) Wenn die Frau durch schweres Vergehen die Scheidung verschuldet hatte, so konnte sie nach altem Rechte an der dos bis auf das Ganze bestraft werden (Val. Max. VIII. 2. 3; Plutarch in Mario 38; Gell. X. 23; Plin. H. N. XIV. 13. 14.). Nach klassischem Rechte wurde ihr propter mores graviores (worunter man nur noch adulterium verstand) 1/6, propter mores leviores (d. h. wegen eines geringeren Vergehens als Ehebruch, aber doch eines solchen, das die Scheidung herbeigeführt hatte) / abgezogen. Die retentio propter mores und propter liberos konnten nach der lex Maenia cumulativ Statt finden. Nach der lex Julia et Papia Poppaea, welche erst die retentiones propter mores auf 1/6 propter mores graviores und 18 propter mores leviores feststellte, war die retentio propter mores mulieris nicht mehr cumulativ neben der retentio propter liberos, sondern nur noch subsidiär statt jener zulässig. Wegen mores wurde aber seit der lex Julia et Papia Poppaea auch der Mann in ganz gleichem Maasse gestraft, indem er die in Fungibilien bestehende dos wegen mores graviores sofort, wegen mores leviores schon nach

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6 Monaten zurückleisten musste, und in Betreff der nicht fungibilen dos, die er ohnehin hätte sogleich restituiren müssen, wegen mores graviores den zweijährigen, wegen mores leviores den 111⁄2jährigen Ertrag an Früchten hinzufügen musste. (Ulp. VI. 13.) Beiderseitige Unsitte hob sich auf (1. 39. 47. sol. matr.).

Legt man das fenus unciarium der XII Tafeln (1/12 des Kapitals oder 81/3 Prozent jährlichen Zins) zu Grunde, so büsste der Mann, wenn er die Scheidung verschuldete, gerade so viel von der dos ein, wie die Frau, wenn sie die Schuld trug; nämlich wegen mores graviores verlor der Mann einen einjährigen Zins für das erste Jahr, für das zweite Jahr die Zinsen von 23, für das dritte Jahr die Zinsen von 1/3 der Fungibilien, die er zur dos erhalten hatte, also zusammen zwei volle Jahreszinsen 16 des Kapitals, und wegen mores leviores büsste der Mann für das erste Jahr die Hälfte der Jahreszinsen des ganzen Kapitals, für das zweite Jahr die Zinsen von 2/3, für das dritte Jahr die Zinsen von 1/3, also im Ganzen 11/2jährige Zinsen, also 1/12 1/241% des Kapitals ein. Und insofern die dos nicht in fungibilen, sondern in fruchttragenden Sachen bestand, musste der Mann in ganz äquivalenter Weise wie er bei den ersteren an Zinsen verlor, bei den letzteren an Früchten bei der sofortigen Herausgabe hinzufügen. Vgl. Niebuhr. Röm. Gesch. Bd. III. S. 69.

In obigen Fällen der Unsitte war gegenüber der actio ex stipulatu als Widerklage (seit der lex Maenia) ein besonderes judicium de moribus gestattet (Gai. IV. 102.), welches Justinian (1. 11. §. 2. C. de repudiis et judicio de moribus sublato, im Jahr 528) als ohnehin unpractisch auch ausdrücklich aufhob.

3) Ob impensas auf die res dotales stand dem Manne ein Abzug, resp. jus tollendi zu, nach Maassgabe des gewöhnlichen Unterschiedes (s. oben §. 74. Nr. 2. S. 131; Dig. de impensis in res dotales factis XXV. 1.). Die impensae necessariae vermindern sogar ipso jure den Gesammtbetrag der dos, konnten daher auch noch nach der Restitution der dos von dem Manne mit der condictio indebiti zurückgefordert werden, (1. 61. de R. N.; 1. 1. §. 4. de dote prael.; 1. 56. §. 3. de jure dot.; 1. 5. h. t. XXV. 1.); aber auch die utiles konnten, wenn sie mit Zustimmung der Frau gemacht waren, ebensowohl nach den Umständen mit einer actio mand. oder negot. gest. contraria eingeklagt, als abgezogen werden (1. 7. §. 16. solut. matr.; 1. 7. §. 1. 1. 8. h. t. XXV. 1.; cf. 1. un. §. 5. Cod. de R. U. A.), ebenso die voluptuariae, jedoch nur soweit das jus tollendi nicht respectirt wurde, dann aber auch ohne Rücksicht auf die Zustimmung der Frau (1. 9—11. pr. h. t. XXV. 1.; cf. 1. 66. §. 1. sol. matr.). Justinian liess nur die retentio propter impensas necessarias bestehen (1. un. §. 13. Cod. de R. U. A. V. 13.), so dass dem Manne wegen impensae utiles nur die Klage auf Ersatz, wegen impensae voluptuariae nur das jus tollendi blieb.

4) Ob res donatas hatte der Mann eine retentio an der dos für

alle seine ungültigen Schenkungen, die er während der Ehe an die Frau machte, wenn er dieselben nicht mit einer Klage zurückfordern wollte.

5) Ob res amotas konnte man statt die actio rerum amotarum anzustellen (s. oben §. 219. S. 445) von der dos entsprechende Abzüge machen.

Die actio ex stipulatu auf Rückgabe der dos receptitia liess Justinian, abgesehen von dem bereits Bemerkten, unverändert, dagegen bestimmte er, falls nicht ausdrücklich die Rückgabe der dos ausbedungen sei, solle eine stillschweigende Stipulation der Rückgabe an die Frau angenommen werden (1. un. C. de rei uxoriae actione in ex stipulatu actionem transfusa et de natura dotibus praestita V. 13. vom Jahr 530; §. 29. Inst. de act.), und solle desshalb die actio rei uxoriae quasi ex stipulatu tacito von den Erben der Frau angestellt werden können, wenn bei der dos adventicia non recepticia die Frau, oder bei der dos profecticia der Vater der Frau früher gestorben ist, so dass dann in diesen Fällen nicht mehr der Ehemann die dos lucrirt. Die actio ex stipulatu tacito sollte aber nach Justinian's Bestimmung bonae fidei sein, wie die seitherige actio rei uxoriae, d. h. also, man muss sich bei der stipulatio tacita eine clausula doli (s. oben §. 80. III. S. 142) hinzugefügt denken.

XV. Schon früher (im Jahr 529) hatte Justinian verordnet, dass die körperlichen Dotalsachen, welche zur Verfallzeit der dos sich noch in dem Vermögen des Mannes befänden, ipso jure dinglich an die Frau zurückfallen sollten (1. 30. C. de jure dotium. V. 12.). Die Frau kann daher die noch vorhandenen Dotalsachen, einerlei ob sie mit oder ohne Schätzung zur dos gegeben waren, sogleich bei Auflösung der Ehe und im Falle der Verarmung des Mannes schon während der Ehe als ihr gehörig mit der Eigenthumsklage von jedem Dritten in Anspruch nehmen. Und da Justinian der Frau auch zur Sicherheit der Dotalforderung ein stark privilegirtes Pfandrecht an dem Vermögen des Mannes gab, (vgl. oben §§. 170. 174. Nr. III.), so kann sie sich auch mit der Pfandklage gegen diejenigen schützen, die von dem Manne ein Pfandrecht daran eingeräumt erhielten. (Vgl. auch oben §. 146. Nr. II.)

§. 221. Die propter nuptias donatio.

Cod. V. 3. de donationibus ante nuptias vel propter nuptias; §. 3. Inst. de donat. II. 7., vgl. oben §. 216. S. 438; Cf. Caesar de B. G. V. 19.

Diese ist das Vermögen von Seiten des Mannes, welches, wie die dos, zur Mittragung der ehelichen Lasten dienen soll. Die klassischen Juristen kannten dieses Institut noch nicht. In der späteren Kaiserzeit, besonders seit Constantin, wurde es Sitte, dass der

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