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die Sammlung von der Zeit des edictum perpetuum Hadriani an (Codex Gregorianus).

Einen Nachtrag der späteren Constitutionen (Codex Hermogenianus) lieferte gegen 365 n. Chr. Hermogenian, ebenfalls ein Jurist des kaiserlichen Consistoriums. Von beiden Sammlungen (vgl. darüber Huschke in Zeitschrift f. Rg. Bd. VI. S. 289 ff.) sind nur noch dürftige Auszüge vorhanden (vgl. oben §. 3. S. 6), die am besten von G. Haenel im II. Bande des Bonner corp. jur. Antej. edirt sind.

8. Theodosius II. hatte die Absicht, das ganze geltende Recht zu codificiren, d. h. in ein Gesetzbuch zusammen zu fassen. Man brachte aber nur eine Sammlung der Constitutionen der christlichen Kaiser zu Stande, in 16 Büchern, die wieder in Titel zerfallen. Dieser Codex Theodosianus wurde am 15. Febr. 438 publicirt, mit Gesetzeskraft vom 1. Jan. 439. Der grösste Theil davon ist in der ursprünglichen Gestalt auf uns gekommen.

Die beste Ausgabe ist von Haenel (1842) im Bonner Corp. jur. Antejust. Vol. II. p. 81 sq. Eine Ausgabe mit reichem Commentar erschien von Jac. Gothofred. Lugduni 1655. VI Tomi fol.

9. Aus der Zeit nach 438 haben wir aus dem weströmischen Reiche keine neueren Constitutionen mehr. Es hatten aber die Kaiser des ost- und weströmischen Reiches ausgemacht, dass jeder seine neuen Gesetze dem andern mittheilen solle, damit dieser sie auch in seinem Reiche publicire. Demgemäss sandte Theodosius II. 447 seine novae leges oder Novellae an Valentinian III., und ebenso sandte Marcian 455 und Leo II. gegen 470 neuere Gesetze an den weströmischen Kaiser.

Diese Novellae Theodosii etc. sind am besten edirt von G. Haenel 1844 im Bonner Corp. jur. Antej. hinter dem Theod. Codex, einschliesslich der 18 nicht zum Codex Theodos. gehörigen nach ihrem ersten Herausgeber (Paris 1631) benannten Sirmondischen Constitutionen kirchenrechtlichen Inhalts von Constantin und späteren Kaisern. In den Symbolae Bethmanno - Hollwegio oblatae. Berol. 1868 verbreitet sich Rudorff (Legum saecularium Constantini, Theodosii et Leonis capita ad ordinem privator. judiciorum pertinentia) über eine merkwürdige Sammlung röm. Kaisergesetze aus Syrien, welche zuerst im Druck erschien bei Land, theolog. Dr. Anecdota Syriaca. Lugd. Batav. 1860.

10. Etwas älter als der Codex Theod. sind die nächst den Institutionen des Gaius für die Geschichte des Privatrechts besonders wichtigen fragmenta Vaticana, d. h. die Bruchstücke einer 1820 von Angelo Mai in der Vaticanischen Bibliothek zu Rom entdeckten Privatsammlung aus den Schriften älterer römischer Juristen, dem Codex Gregorianus und dem Codex Hermogenianus und einigen Constitutionen christlicher Kaiser. Diese letzteren sind aber noch

nicht aus dem Codex Theodosianus entnommen, sondern in unverkürzter Breite mitgetheilt.

Im Bonner Corp. jur. nach der Ausgabe von Bethmann-Hollweg 1833, später mit nachgedruckter Handschrift von Th. Mommsen. Bonn 1861, und gleichzeitig bei Huschke, Jurispr. Antej. ed. 2. p. 610 sqq.

11. Collatio legum Mosaicarum et Romanarum, lex Dei, eine vergleichende Zusammenstellung des Pentateuch (mos. Gesetzes) und des römischen Rechts. Sie schöpfte aus denselben Quellen, wie die fragmenta Vat., und ist also ebenfalls älter als der Codex Theodosianus.

Abgedruckt zuletzt im Bonner Corp. jur. Antej. nach der Ausgabe von Blume, und in Huschke's Jurisprudent. Antejust. ed. 2. p. 547 sqq. Rudorff, (Ueber den Ursprung und die Bestimmung der lex Dei. Aus den Abhandlungen der k. Akademie der Wissenschaften. Berlin 1869) stützt auf eine Aeusserung des nestorianischen Metropoliten Ebediesus Sobiensis († 1318) die Hypothese, der heil. Ambrosius sei der Autor.

12. Bald nach dem Codex, aber noch vor der Sammlung der Novellae Theodosii erschien in Gallien die Consultatio veteris jureconsulti de pactis, ein Gutachten eines Advokaten für einen anderen, mit Stücken aus Pauli sent. receptae, und aus dem Codex Gregorianus, Hermogenianus und Theodosianus.

Im Bonner Corp. jur. Antej. edirt von Puggé; bei Huschke, ed. 2. Jurispr. Antej. p. 722 sqq.

13. Hygini Gromatici libellus constitutionum, eine Zusammenstellung von Constitutionen Domitian's, Nerva's und späterer Kaiser über das Grenzrecht. Wir besitzen das Werk in 2 Redactionen wovon die eine aus der Zeit vor Justinian, die andere aus der Zeit nach Justinian herrührt. (Vgl. Rudorff, Röm. Rg. I. §. 103. am Ende.)

14. Zum Gebrauche für die im westgothischen Reiche lebenden Römer erschien im Anfang des 6. Jahrhunderts unter Alarich II. eine Lex Romana Visigothorum, oder Breviarium Alaricianum, worin umfassende Auszüge aus den Schriften römischer Juristen (vgl. oben §. 3. S. 6.), aus dem Codex Greg. und Hermog. und aus dem Codex Theodosianus, den Novellae Theodosii u. s. w. gegeben werden.

Herausgegeben von Haenel. Lips. 1847. 49.

15. Im Burgundischen Reiche erschien, entweder etwas früher oder später als das Breviarium, für die dort lebenden Römer eine lex Romana Burgundionum auf Grund derselben Quellen. Das Werk hat schon in einer Pithou'schen, jetzt Berliner Handschrift den in der Ausgabe von Cujacius (hinter dem Codex Theodos., zuerst 1566) beibehaltenen falschen Namen Papianus, weil man die Bezeichnung Pap. lib. I. Responsorum am Schlusse des Breviarium für die Ueber

schrift der in einer Handschrift gleich darauf folgenden lex Romana Burgund. hielt.

Die neuesten Ausgaben sind von Biener im Berliner Jus civ. antej. p. 1501 sqq. und von Barkow. Greifsw. 1826.

16. Theodorich publicirte für Italien, welches er mit seinen Ostgothen wieder erobert hatte, im Jahre 500 zu Rom eine Zusammenstellung aus dem Codex Theod. u. den Novellae Theodosii II. und Valentiniani III., und aus den Rec. Sententiae des Paulus und dem Codex Gregorianus, damit die Civil- und Militärrichter für die gewöhnlichen Fälle eine Rechtssammlung in Händen hätten.

Dieses Edictum Theodorici regis ist u. A. gedruckt bei Georgisch, corp. jur. Germ. ant. p. 2199 sqq. und Canciani, leges ant. Barbar. I. p. 1. sqq. Vgl. auch Rhon. Comm. ad ed. Theod. reg. Halae 1816. 4.

§. 29. Die Justinianischen Rechtssammlungen.

I. Flavius Justinianus, früher Uprauda genannt, zu Tauresium, (Justiniana prima) in Westillyrien 482 von slavischen Eltern (Sabatius und Bigleniza) geboren, von seiner Mutter Bruder, dem Kaiser Justinus am 1. April 527 zum Mitregenten angenommen, alleiniger Regent seit dem 1. August 527 (45. J. alt) bis zu seinem Tode im Jahre 565, löste die legislative Aufgabe in einer verhältnissmässig grossartigen Weise, hauptsächlich mit Hülfe seines Quaestor sacri palatii Tribonianus (zeitweilig entlassen 531, † 545). Er befahl zuerst in der constitutio Haec quae necessario vom 13. Februar 528 die Anfertigung eines neuen Codex, den er unter dem 7. April 529 (in der const. Summa rei publicae) mit auschliesslicher Gesetzeskraft vom 16. April 529 an für die Recitation der Constitutionen an die Stelle der seitherigen Constitutionensammlungen setzte.

II. Darauf liess er durch Tribonian, der schon am ersten Codex in untergeordneter Stellung mitarbeitete, inzwischen aber zum Quaestor sacri palatii befördert war, die sogenannten quinquaginta decisiones, d. h. 50 Constitutionen zur Entscheidung von Controversen abfassen. Ferner liess er durch denselben in der Zeit bis zum Jahre 534 eine grosse Zahl von Constitutionen ausarbeiten, durch welche er das jus gentium und civile ausglich und überhaupt manche, für die damalige Zeit nicht mehr passende, altcivile Rechtsförmlichkeiten aufhob.

III. Durch die const. Deo auctore vom 15. Dec. 530 wurde Tribonian beauftragt, eine Commission von Professoren und Advokaten zu bilden, damit diese aus den sämmtlichen vorhandenen juristischen Schriften das Wichtigere herausnehme, und zwar in übersichtlicher Ordnung (daher der schon früher bei einigen juristischen Werken vorkommende Name Digesta, von digerere. (Vgl. Pernice Miscellanea zu Rechtsgeschichte und Texteskritik. I. Prag 1870)

und ohne Wiederholungen und Widersprüche. Das Werk nennt man auch pandectae (von nav déɣeoda d. h. alles enthalten). Die Commission bestand aus 17 Mitgliedern und theilte sich den Stoff in 3 Abtheilungen:

1. Sabinusmasse, d. h. Commentare zu den Schriften des Sabinus. 2. Edictsmasse, d. h. Commentare zu dem Edictum, (wovon am stärksten die Commentare des Ulpian und Paulus benutzt sind).

3. Papinianusmasse, d. h. die Schriften des Papinian und anderer Praktiker.

Entweder noch eine vierte Masse, oder einen blossen Anhang bildeten die während der Arbeit erst neu aufgefundenen, meistens älteren und lückenhaften Schriften.

Fr. Blume, Die Ordnung der Fragmente in den Pandekten, in der Zeitschrift für gesch. Rechtswissenschaft IV. [1820] 6. S. 257-472.

Man benutzte das System der Institutionen des Gaius (vgl. o. S. 45, und Rudorff, röm. Rg. I. §. 110.). Das ganze Werk theilte man in 50 Bücher, wie Justinian vorgeschrieben hatte, und diese (mit Ausnahme der Bücher 30-32, die keine Unterabtheilungen haben) in 432 Titel. In jedem Titel kommen zuerst die Stellen aus der Masse, aus welcher je die grössere Zahl genommen ist. Im Ganzen sind etwa 9123 Stellen aus den Schriften von 39 verschiedenen Juristen entnommen, von denen der älteste Q. Mucius Scaevola, und die jüngsten Hermogenianus und Arcad. Charisites sind.

Ebenfalls nach Vorschrift Justinians zerfallen die Pandekten entsprechend den 7 Haupttheilen des Edictes und zum Theil mit Rücksicht auf die damaligen Jahreskurse an den Rechtsschulen, in sieben grössere Partes s. Tractatus. Die pars prima s. пρбтα (lib. 1-4) handelt als Einleitung von den Quellen des Rechtes, von den Personen oder Subjekten, und von den Sachen oder Objekten der Rechte, ferner über die Magistrate und deren Geschäftskreise. Pars secunda s. de judiciis (lib. 5-11) handelt vom judicium, den actiones in rem, der lex Aquilia und einigen verwandten Gegenständen. Pars tertia s. de rebus (creditis) behandelt (lib. 12-19) die Lehre von den Condictionen und Contractsklagen. Pars quarta s. Umbilicus Pandectarum (TÒ MÉTOV TOŨ Tavτós) behandelt (lib. 20-27) sehr Verschiedenartiges: Pfandrecht, Zinsen, Beweismittel, Ehe und Vormundschaft. Pars quinta s. de testamentis (lib. 28–36) handelt von den letztwilligen Verfügungen. Pars sexta (lib. 37-44) betrifft die bonorum possessio, die Intestaterbfolge und mehreres Andere. Pars septima (lib. 45-50) handelt von Cautionen, Straf- und Popularklagen, (die Strafrechtsbücher: 47 und 48 nennt man libri terribiles), Appellation, Fiscalrecht, Militärrecht, Municipalrecht und Steuerrecht, und zum Schluss (lib. 50 tit. 16. 17.) folgen allgemeine Bemerkungen.

Tribonian hat bisweilen die Fragmente aus älteren Juristen etwas geändert, um sie dem inzwischen (in der Zeit bis auf Justinian) geänderten Rechtszustande entsprechend zu machen (Inter

polationen, emblemata Triboniani). Trotz Justinian's Befehl und Versicherung enthalten aber die Pandekten manche Widersprüche (Antinomien), Wiederholungen (leges geminatae), und es sind auch einzelne Fragmente unter einen falschen Titel gesetzt worden (leges erraticae sive fugitivae).

Die Pandekten wurden am 16. December 533 publicirt, mit Gesetzeskraft vom 30. December 533 an. Die Publikation geschah in besonderen Constitutionen: für die Römer in der Const. Tanta circa und für die Griechen in der const. Adwxev (Dedit nobis) de confirmatione Digestorum ad Senatum et omnes populos, (vor den Digesten und im Tit. Cód. I. 17. de veteri jure enucleando), und in der an die Professoren gerichteten const. Omnem reipublicae ad Antecessores.

Man citirt die Pandekten also: 1(ex). 4. pr(incipio). §. 1. D(igestorum) [oder statt Dig. setzt man : ff., entstanden aus einem geschlungenen D mit einem Querstrich zum Zeichen der Abkürzung] de cond. inst. (lib.) XXVIII. (tit,) 7; L. 40 Dig. de legatis I (30). III (32).

IV. Während an den Pandekten gearbeitet wurde, trug Justinian mündlich dem Tribonian und den beiden Antecessores Theophilus von Constantinopel und Dorotheus von Berytus auf, ein neues Lehrbuch für den ersten Cursus der Rechtsschulen, anstatt der bisher gebrauchten Institutionen des Gaius, abzufassen. (Huschke versucht in der Vorrede zu seiner Ausgabe der Institut. den Nachweis, dass Dorotheus die beiden ersten, Theophilus die beiden letzten Bücher der Institut. ausgearbeitet habe.) Am 21. November 533 wurden die neuen Institutiones Imperatoriae zugleich als Gesetzbuch mit Gesetzeskraft vom 30. Dec. 533 an (ohne besonderes Publikationsinstrument) publicirt. (Vgl. Const. Tanta und Aedwxev §. 23.) Sie beginnen mit der an die studirende Jugend gerichteten const. Imperatoriam und sie zerfallen wie die ihnen zu Grunde gelegten Institutionen des Gaius (vgl. oben S. 45) in 4 Bücher, und diese in 98 Titel und diese in §§.

Man citirt z. B. also: pr(incipio) §. 5. Inst. de legatis II. 20.

Zugleich erliess Justinian (in der constitutio Omnem reipublicae ad Antecessores vom 16. Dec. 533) eine neue Studienordnung für die 5 Jahreskurse an den 3 Rechtsschulen, welche zu Rom, und vielleicht schon seit Hadrian's Zeit zu Berytus in Phönicien, und seit Theodosius II. (vom J. 425) auch in Konstantinopel bestanden.

V. Darauf erschien mit der const. Cordi nobis vom 16. Nov. 534 mit Gesetzeskraft vom 29. December 534 an Stelle des früheren ein neuer Constitutionen-Codex (repetitae praelectionis, enucleati juris) in 12 Büchern und 765 Titeln. In jedem Titel sind die Constitutionen der Zeitfolge nach geordnet. Die älteste (1. 1. Cod. de

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