der Schenker durch eine mortis causa donatio Alles das erreichen, was er sonst durch reine Rechtsgeschäfte auf den Todesfall zu be wirken pflegt. Als man daher mehr und mehr den letztwilligen Verfügungen für ihre Gültigkeit und Wirksamkeit eigenthümliche Beschränkungen auflegte, so musste man dieselben, damit sie nicht durch mortis causa donationes umgangen werden könnten, auch auf diese ausdehnen. So wurden durch specielle gesetzliche Vorschrift Schenkungen Todes halber und Legate gleichgestellt in Betreff der lex Furia, Voconia, Falcidia (für letztere erst durch Septim. Severus), Capacität (und zur Umgehung der Caducität liess man desshalb auch bei der mortis causa donatio Substitutionen zu), durch Justinian auch in Betreff des Anwachsungsrechtes und der Mucianischen Caution, und wie schon früher ein Theil der römischen Juristen gethan hatte, überhaupt in Betreff der Theorie der Bedingungen, der Collation, querela inofficiosae donationis, kurz in Betreff aller Beziehungen, in denen nicht der eigenthümliche Character der mort. causa donatio als einer in Folge eines vertragsmässigen auf zweiseitigem Willen beruhenden Rechtsgeschäftes vom Schenker ohne Vermittelung einer Zwischenperson unmittelbar ausgehenden und nicht erst aus der Erbschaft genommenen Vermögensvermehrung entscheidend hervortritt. Die röm. Juristen hatten darüber gestritten, ob die mortis causa don. sich mehr der Schenkung unter Lebenden oder mehr dem Legate nähere. Justinian entschied sich in dieser Frage für die letztere Alternative (§. 1. Inst. de don. II. 7; 1. 4. Cod. de m. c. d. VIII. 57; Nov. 87. praef.). Der Streit der röm. Juristen über die Natur der mortis causa don. bezog sich aber nicht auf die Form derselben, und sie wurde auch in der späteren Kaiserzeit in den Formen der Schenkung unter Lebenden (s. oben §. 93. S. 156 f.), also jetzt formlos, und nur mit gerichtlicher Insinuation bei grossen (über 500 Solidi betragenden) Schenkungen vorgenommen. Justinian erklärte aber (1. 4. Cod. h. t. a. 530.), es solle bei der grossen Schenkung auch statt der Insinuation die schriftliche oder mündliche Erklärung vor fünf Zeugen genügen; in Bezug auf kleine Schenkungen blieb es ganz bei dem früheren Rechte. Annahme von Seiten des Beschenkten gehört aber natürlich stets zur Perfection auch bei der mortis causa donatio; die Acceptation kann jedoch auch in der sofort oder bei Lebzeiten des Schenkers geschehenden Erfüllung liegen. §. 276. Von der mortis causa capio. Dig. XXXIX. 6. ad §. 275. cit. Vgl. mein röm. Erbr. S. 800 ff. von Todes wegen; im engeren Sinne scheidet man hereditas, lega tum und fideicommissum davon aus, im engsten Sinne auch die mortis causa donatio. So gehört denn also zur eigentlichen mortis causa capio nur dasjenige, was Jemand condicionis implendae causa, oder für das Annehmen oder Ausschlagen einer letztwilligen Verfügung erhält, die Usucapion des vom Verstorbenen Geschenkten, welches ihm nicht gehört hatte u. dgl. Jene Fälle, welche unter verschiedene Materien und damit auch unter besondere Regeln fallen, haben sämmtlich das gemeinsam, dass ihnen entweder gar keine Verfügung des Erblassers, weder unter Lebenden noch von Todes wegen, zu Grunde liegt, oder doch keine solche Verfügung, durch welche für den Capienten irgend ein Recht unmittelbar begründet würde. Es bedarf daher in der Person des Capienten keiner testamenti factio, und es kommt demselben keinerlei Klage (auch nicht etwa nach Analogie des Fideicommisses) zu. Der mortis causa capiens unterliegt nicht dem Abzug der Quarta Falcidia, und gegen ihn geht auch kein interd. Quod legatorum. Aber selbst die mortis causa capiones im engsten Sinne treten in so vielfache Beziehungen zu den Vermächtnissen und anderen eigentlichen letztwilligen Verfügungen, und erzeugen bisweilen so ähnliche Wirkungen wie diese, dass man desshalb manche Regeln von den letzteren auf die mortis causa capiones herüberzog. So die Capacitätsbestimmungen. Ferner, wer einen letzten Willen als falsch angriff und bei dieser Anklage bis zum Endurtheile verharrt, verliert, wenn er im Processe unterliegt, als indignus nicht bloss Erbschaft und Vermächtniss, sondern auch die durch den letzten Willen angeordnete mortis causa capio. Ebenso wie das legati nomine Empfangene braucht sich der Erbe auch nicht das cond. implendae causa captum in die Quarta Falcidia einzurechnen; während das, was der Erbe von dem Universalfideicommissar selbst condicionis implendae causa erhält, nach Constitutionen von Hadrian und Pius ebenso in die Quart eingerechnet werden soll, wie das, was er nach der Bestimmung des Erblassers von der Erbschaft zurückbehalten soll. Ferner kann der Testator, wie einem Legatar, so auch dem, welchem condicionis implendae causa etwas zugewandt ist, ein Fideicommiss auflegen. Endlich, um minder wichtige Punkte zu übergehen, wenn die mortis causa capio darin besteht, dass der eingesetzte Erbe etwas erhält, damit er die Erbschaft ausschlage, so können die Vermächtnissnehmer u. dgl. bis zum Betrage dessen, was der Erbe erhält, ex edicto: si quis omissa causa testamenti (s. oben §. 257. S. 557.) klagen. Register. Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten. Die im Texte des Buches mit einem + versehenen und im Register cursiv gedruckten Worte sind neuere Schul- und Kunstausdrücke. ci- Beweislast bei derselben 208 f. 222, - - - - gegen die Bürgen der Vormünder si certum petatur 192, si mensor sidiaria 196, utilis 187, utilis aus 186, 389, annales 197, 200, aus der --- Actionis extinctio 198, submotio 216. Actus, servitus actus 291. --- li- |