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päischen Ländern, sondern als lex scripta, d. h. als ein unmittelbar auch für Deutschland erlassenes Gesetz recipirte. Constitutionen Friedrichs I. v. J. 1165 und 1187 und später die Ordnungen für die kaiserlichen Gerichte verwiesen ausdrücklich auf das röm. Recht als gültiges jus scriptum. (Vgl. Boecking, Pand. des gem. Civilr. §. 24. Note 76.)

II. Wer sich daher in den Ländern des gemeinen Rechts auf das römische Recht beruft, hat fundatam in jure intentionem für sich, d. h. er braucht nicht erst die Geltung des römischen Rechtes zu beweisen, indem der Richter ja das Recht des Landes wissen muss. (Vgl. Vangerow, Lehrbuch der Pandekten. §. 5.) Dieses gilt aber nur von dem römisch - justinianischen Rechte, und auch von dem justin. Rechte sind nur diejenigen Stücke recipirt worden, welche von den Glossatoren glossirt wurden. (Quidquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia.) Ein Verzeichniss der nicht glossirten Stellen des corp. jur. civil. s. m. bei Boecking, Pand. des gem. Civilr. Bd. I. Anhang III. S. *5 f.; v. Vangerow, Lehrb. der Pandekten. 7. Aufl. §. 6. Anm. 1.; Rudorff, Rg. I. §. 120.; Arndts Lehrb. der Pandekten. 5. Aufl. §. 2. Die Institutionen sind durchaus glossirt. Von den Pandekten sind bloss 1. 7. §. 5. 1. 11. Dig. de bonis damnator. XLVIII. 20. und 1. 10. 1. 19. Dig. de interd. et releg. XLVIII. 22. nicht recipirt. Von den Novellen sind 97 recipirt. Auch von den glossirten Stücken gilt aber die Auslegung der Glossatoren nur dann, wenn dieselben richtig interpretirt haben. Auch die von den Glossatoren gewählte Lesart (lectio vulgata) und die Uebersetzung, welche die Glossatoren von den griechisch verfassten Constitutionen machten (versio vulgata), gilt nur dann, wenn sie richtig ist. Dasselbe gilt von den Authenticae, d. h. den Auszügen, welche die Glossatoren aus den Novellen Justinian's gemacht und in den Codex Just. eingeschoben haben. Die Glossatoren haben aber auch 13 Constitutionen der Kaiser Friedrich I. und Friedrich II. in den Codex aufgenommen, welche ebenfalls Authenticae heissen, aber Gesetzeskraft haben.

III. Von den Institutionen gibt es aus der Zeit vor den Glossatoren noch vier Handschriften, besonders eine sehr alte unvollständige zu Turin. (Die besten besonderen Ausgaben sind von Schrader 1832. in 4.; Gneist, Institut. et regular. jur. Syntagma. Lips. 1858, [mit nebenstehendem Text der Instit. des Gaius]; P. Krüger, Berolini 1867, und im Berliner Corp. jur. civ. von Krüger und Th. Mommsen 1868 f.; endlich von Huschke, Lipsiae 1868.)

IV. Von den Pandekten haben wir noch ausser der lectio vulgata die Florentiner Handschrift, die bis zum J. 1406 in Pisa und ursprünglich wahrscheinlich ein officielles Exemplar des griechischen Exarchen in Ravenna war, den Glossatoren zwar bekannt gewesen

sein muss, jedoch ohne dass dieselbe die einzige Quelle der lectio vulgata gewesen wäre. Auf einer Vergleichung vieler Vulgathandschriften und der in der Lyoner Ausgabe von 1510 von Politianus zuerst gemachten Vergleichung der Florentiner Handschrift beruht die von Haloander (Hofmann) 1529 zu Nürnberg veranstaltete Ausgabe (Lectio Haloandrina oder Norica). Einen kritischen Abdruck der Florentina besorgte Th. Mommsen Justiniani Digestorum seu Pandectarum libri. Berolini 1866. sqq. 4. und mit weniger Noten stereotypirt im Berliner corp. jur. civil. 1868 sqq.

V. Vom Codex gibt es ausser der lectio vulgata noch drei unvollständige Handschriften auf der Dombibliothek zu Verona, zu Pistoja und zu Monte Cassino. Die relativ beste Ausgabe ist die von Haloander v. J. 1530, und jetzt die von Herrmann in dem Kriegel'schen Corp. jur. (Vgl. auch oben §. 29. V. am Ende. S. 57.)

VI. Von Sammlungen der Novellae existiren noch 4 Handschriften, von denen eine Wiener die versio vulgata der Glossatoren fast vollständig wiedergibt. Von dem Julianischen Novellenauszug sind noch zahlreiche Handschriften vorhanden. Unter den Ausgaben der Novellen ist hervorzuheben die von Hombergk, Marburg 1717, namentlich wegen der vorzüglichen latein. Uebersetzung der griechischen Novellen, die in den späteren Ausgaben meistens zu Grunde liegt; ferner die vorteffliche Ausgabe des Authenticum der Glossatoren von G. E. Heimbach. Lips. 1851. Die beste Ausgabe ist jetzt die von Osenbrüggen in dem Kriegel'schen corp. juris, worin der griech. Urtext, die Hombergk'sche Uebersetzung mit zahlreichen Correkturen und dazu die Versio vulgata enthalten ist.

VII. Die neueste und beste Ausgabe des ganzen Corpus juris civilis glossatum erschien opera Joh. Fehii Lugduni (Lyon) 1627. 6. Bd. fol. Ueber die Handschriften und Ausgaben der justinianischen Rechtswerke vgl. m. insbesondere Boecking, Pand. des röm. Privatr. 2. Aufl. Anhang V. S. *12*22. Rudorff, Röm. Rg. §. 121 f. Unter den nicht glossirten Ausgaben des corpus juris civ. sind hervorzuheben diejenigen mit Noten von Dionys. Gothofredus, worunter die von Simon van Leeuwen Amstelodami 1663 besorgten Elzevir'schen Ausgaben in fol. (nachgedruckt Francof. ad Moen. 1663. 1688.) die besten. Zu empfehlen sind jetzt besonders die (stereotypirte) von den Gebrüdern Kriegel, Aemil Herrmann und Ed. Osenbrüggen. (Lipsiae 1833 sq. III. vol. fol. min.), sowie das neueste (stereotypirte) Berliner corp. jur. civ. von P. Krüger und Th. Mommsen. 1868 ff. in fol. min.

VIII. Als zum corp. jur. civ. gehörend, werden auch noch die longobardischen Feudorum libri angesehen. (Dies kommt daher, dass die Glossatoren aus diesen libri Feudorum die 10te Collatio in ihrem

System gemacht hatten. Was sonst noch bisweilen dem corpus jur. civilis angehängt ist, sind blosse Zuthaten der Herausgeber.)

IX. Das römische Recht ist für seine heutige Anwendung öfters modificirt durch deutsche Reichsgesetze (Gerstlacher, Samml. der deutschen Reichsabschiede, 11 Bde. Stuttgart 1786-94. Band 10 enthält das Privatrecht; G. Emminghaus, Corp. jur. German. academicum. 2 Thle. 2. Auflage. 1844) und durch das im Mittelalter von Päpsten und Concilien aufgestellte im corpus juris canonici (letzte und beste glossirte Ausgabe Lugduni 1671. III vol., die besten unglossirten Ausgaben von J. H. Böhmer, Halae 1747. 4., Richter, Lips. 1839. 4.), enthaltene canonische Recht (bestehend aus dem Decretum Gratiani, den Decretales Gregorii IX. = libri x. [d. h. extra Decretum Gratiani], dem liber VItus [Bonifacii VIII], den Clementinae [Decretales Clementis V], Extravagantes Joannis XXII, und Extravagantes communes), ferner durch Gewohnheitsrecht, und ́endlich durch Particular gesetze der einzelnen Länder.

§. 33. Von der wissenschaftlichen Behandlung des römischen Rechts seit den Glossatoren bis auf unsere Zeit.

I. In der Zeit nach den Glossatoren (§. 31.) bis zum Ende des 15. Jahrhunderts war die Behandlung der Rechtswissenschaft wieder geschmackloser und geistloser geworden. Während die Glossatoren das römische Recht in seiner Reinheit zu erhalten suchten, wollten die Postglossatores, die sog. Scribentes, Commentatoren oder Consiliatores das römische Recht modernisiren. Sie schöpften auch allmälig nicht mehr unmittelbar aus den Quellen, sondern aus den Werken der Glossatoren und verloren sich unter falscher Anwendung der herrschenden Form der scholastischen Philosophie auf das positive Recht in eine unerspriessliche Casuistik und übermässige Weitläufigkeit. Die bedeutenderen Juristen dieser Zeit sind: des Accursius Söhne Franz, Cervottus und Wilhelm; ferner Joannes de Deo († nach 1256), Odofredus († 1265) Zeitgenosse und Gegner des Accursius, Vivianus, der Verfasser der casus, welche wir in den glossirten Ausgaben des corp. jur. civilis finden, der besonders als Processualist (durch sein Speculum juris) grosse Guielielm. Durantis († 1296), Dinus Mugellanus († nach 1298) und dessen Schüler Cinus, der Freund Dante's und Lehrer des Bartolus, der Canonist Jo. Andreae († 1346), Albericus de Rosciate (†1354), Verfasser eines sog. Dictionarium, und als die bedeutendsten dieser Periode. Bartolus († 1379) erst 44 J. alt) und Baldus († 1400); ferner noch Bartholomaeus de Saliceto († 1412), Bartholomaeus Caepolla († 1477), Barth. Socini († 1507), Jo. Bapt. Caccialupus († nach 1472), Verfasser eines Werkchens De modo studendi, welches als Anhang eines im

15. Jahrhundert verfassten juristischen Wörterbuchs (Vocabularius juris) vorkommt.

II. Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts wandte man sich wieder mehr dem Studium der alten Literatur zu, zugleich erlangten jetzt die Quellenwerke durch den Druck eine grössere Verbreitung, und in Folge dessen nahm auch die wissenschaftliche Behandlung des Rechtes, namentlich des römischen, einen neuen Aufschwung. Es sind hier als Hauptnamen zu erwähnen: Ulrich Zase (14611535, Prof. zu Freiburg im Breisgau; Biographie von Stintzing. Basel 1857), Guilielm. Budé (1467-1540), Andreä Alciati (1492-1550.)

III. Im 16. Jahrhundert blühte besonders die französische Schule, aus welcher vor Allen hervorragt Jacques Cujas (Cujacius, geb. 1522., † 1590.), der besonders auch die vorjustinianischen Rechtsquellen wieder aus der Vergangenheit hervorzog. Seine Schriften sind sämmtlich exegetischer Natur, die besten Ausgaben sind von Fabrot, Paris 1658, 10 Bde. fol.; Neapol. 1722 sqq. 1757. Venet. et Mutin. 1758. 11 Bde. fol. und dazu als Register: Dominici Albanensis Promtuarium. Neapol. 1763. Mutin. 1795. 2 Bände fol. Neben Cujacius ist besonders sein Schüler Duarenus (1509-59.) hervorzuheben und sein Hauptgegner Hugues Doneau (1527-91.), der das erste freie System des römischen Rechtes verfasste. (Donelli opera cur. Pellegrini. Lucae 1762 sqq. 12 Bände fol. Seine Commentarii juris civ. erschienen zuletzt Norimb. 1822 sqq. 16 Bde. 8. Vgl. auch Stintzing, Hugo Donellus in Altdorf. Erlangen 1869.) Endlich der gelehrte und belesene Jacques Godefroy (1587— 1652.), der vortreffliche Commentator des Codex Theodosianus (§. 28. S. 52), der Sohn des Dionysius Godofredus, des bekannten Herausgebers des corp. juris.

IV. Im 17. und 18. Jahrhundert blühte die römische Rechtswissenschaft in den Niederlanden. Hier zeichneten sich Hugo Grotius († 1645), Arn. Vinnius († 1657), der seinen Inst. Comment. meistens aus Bachov von Echt, einem Deutschen [† 1635], schöpfte, ohne diesen zu nennen, Ulrich Huber († 1694), Praelect. jur. civ.), Joh. Voet († 1714), Comm. ad. Pandect.), Ger. Noodt († 1725, Comment. in 27. libr. Dig.), Anton Schulting († 1734, Jurispr. Antejustinianea, Notae ad Digesta), Bynkershoek († 1743), Jo. van de Water († 1759), u. A. durch Eleganz und Sorgfalt und vornehmlich durch ihre philologischen Kenntnisse aus, verloren sich aber vielfach in eine blosse Büchergelehrsamkeit, statt in die Sachen selbst lebendig einzudringen.

V. Die Lehrbücher und Vorträge über das Civilrecht richteten sich seit dem 16. Jahrhundert namentlich in Deutschland und Holland Vering, Rom. Privatrecht. 3. Aufl.

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(s. die vorher genannten Schriftsteller) durchweg nach der Titelfolge der Justinianischen Institutionen oder Pandekten (sog. Legalordnung), indem man dann den Inhalt der durch den Titel bezeichneten Lehren frei darstellte. Hierher gehören in Deutschland namentlich: Lauterbach († 1678), Collegium theor. pract. Pandect. Tübingen 1690-1711. Dazu Sam. de Cocceii († 1756) Jus civ. controversum Lips. 1710-1766. Westenberg († 1737), princ. jur.; edit. nov. Berol. 1814 (in gutem Latein und möglichst mit den Worten der Pandektenjuristen). Sam. Stryk († 1701), Usus modernus pandectarum, 1690. 1746, Augustin v. Leyser († 1752), Meditationes ad Pandectas. vol. I-XI. Lips. 1772. vol. XII et XIII cura Hoepfneri. Giessen 1774-80. Unter den Franzosen schrieb in dieser Methode namentlich Pothier, Pandectae Justinian. in novum ordinem digestae. Par. 1748. ed. noviss. 1825.

VI. In Deutschland hatte übrigens vom philosophischen Standpunkte aus Christ. Thomasius (geb. 1655. † 1728), obschon er selbst sich nicht über eine gewisse pedantische geschmacklose Weise erhob, doch unter wesentlicher Mitwirkung von Leibnitz (geb. 1646. 1716) eine strengere systematische Vertheilung des juristischen Stoffes in verschiedene Disciplinen angeregt. Grösser sind die Verdienste des J. H. Böhmer († 1749, des Verfassers des jus eccl. Protestantium) auch für das römische Recht (Pandect. Lehrb. u. Exercitationes). Für die Rechtsgeschichte war besonders thätig Heinecke († 1741, Opera omnia, Genevae 1773. 9 Bde. 4., Elementa juris civ. ed. 2 cur. Biener 1815 [nach der Legalordnung, dazu Höpfner's († 1797) jetzt veralteter grosser Commentar, 8. Aufl. von Weber] Antiquitat. juris Romani, ed. 20 curav. Mühlenbruch 1841). Als Praktiker zeichneten sich in Deutschland in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts aus: Puffendorf († 1785) und Hellfeld († 1782, dessen jurispr. forensis, nach der Legalordnung, letzte Ausgabe von Oeltze 1806, bei Glück's grossem Comment. zu Grunde liegt).

VII. Eine völlige Reform der Wissenschaft begründeten aber endlich in Deutschland Hugo (geb. 1764, † 1844 s. oben S. 2, 7, 27) und Friedrich Carl von Savigny (geb. 21. Febr. 1779 zu Frankfurt a. M., Rechtslehrer in Marburg, Landshut, Berlin, 1842-1848 preuss. Justizminister, † 25. October 1861). Savigny's Werke sind: Das Recht des Besitzes 1803, 6. Aufl. Giessen 1837, 7. Aufl. von Rudorff 1865; Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. 3. Aufl. Heidelberg 1844.; Geschichte des römischen Rechts im M. A. 2. Auflage. 7 Bde. Heidelberg 1834-51.; System des heutigen röm. Rechts. Berlin 1840-49. 8 Bde., dazu Sachund Quellenregister von Hauser, 1851.; das Obligationenrecht als

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