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ist. Die Verpflichtung des Debitors kann hier sowohl eine positive (facere) wie eine negative (non facere) sein. Aber nur der Debitor kann hier unser Recht verletzen und wir haben daher auch nur gegen ihn eine Klage, eine actio in personam.

§. 36. Von den Privilegien.

(X. in VIto und Clem. de privilegiis. V. 33, V. 7.)

I. Privilegium ist das durch einen besonderen Erlass (lex specialis) der gesetzgebenden Gewalt bloss für einen einzelnen Fall unmittelbar begründete Recht. (§. 10. Nr. I. S. 14, §. 25. S. 37).

II. Man unterscheidet privilegia † favorabilia, durch welche ein Vortheil, und privilegia odiosa, durch welche eine Last erworben wird. Die favorabilia sind entweder † gratiosa, d. h. durch blossen Gnadenakt verliehen, oder † onerosa, d. h. nur gegen eine Gegenleistung erlangt worden.

III. Es gibt keine eigentlichen priv. † conventionalia, d. h. es kann zwar wohl die gesetzgebende Gewalt durch einen Vertrag sich zur Verleihung des Privilegs verpflichten, aber das Privileg selbst entsteht nicht schon durch den Vertrag, sondern erst durch den Erlass der gesetzgebenden Gewalt.

IV. Privileg. personae heissen die nicht vererblichen; privileg. causae die vererblichen Privilegien. Im Zweifel werden priv. personae angenommen. (Mod. 1. 196 de R. J. L. 17.; Paul 1. 68 eod.)

V. Privileg. † personalia sind diejenigen, welche unmittelbar einer physischen oder juristischen Person zustehen; privil. † realia sind solche, welche dem jeweiligen Besitzer eines Gutes zustehen.

VI. Um die Existenz eines Privilegs darzuthun, muss man entweder die lex specialis, oder die Ausübung des Privilegs seit unvordenklicher Zeit beweisen.

VII. Der materielle Inhalt eines Privilegs ist stricte zu interpretiren (vgl. oben §. 25. S. 37). Privilegia † ad instar (alterius), d. h. solche, welche sich auf ein früheres beziehen, müssen mit Hülfe jenes früheren interpretirt werden. Privilegien sind ungültig, insofern sie mit schon vorhandenen wohlerworbenen Rechten in Widerspruch treten.

VIII. Zur Geltendmachung des Privilegs dient die Klage, welche zur Geltendmachung des Rechtes dient, welches den Inhalt des Privilegs ausmacht; in der Praxis hat man mitunter allgemein die actio confessoria zur Geltendmachung des Privilegs, die actio negatoria allgemein gegen den ein Privileg Usurpirenden angewandt.

IX. Privilegien erlöschen durch Eintritt einer Resolutivbedingung oder eines dies ad quem, durch Verzicht, durch Untergang des Subjekts, und in folgenden Fällen durch Widerruf:

a) wenn das Privilegium † ad suae voluntatis bene placitum, d. h. auf Widerruf ertheilt ist;

b) gegen vollständige Entschädigung, wenn das Staatswohl die Aufhebung dringend nöthig macht;

c) wenn vorher durch richterliche Sentenz der Missbrauch des Privilegs constatirt ist.

Ob ein Privileg durch Nicht gebrauch per longum tempus erlöschen kann, hängt davon ab, ob das Recht, welches den Inhalt des Privilegs bildet, an und für sich durch Nichtgebrauch erlischt.

§. 37. Von den Rechtswohlthaten.

Beneficium juris (bisweilen ebenfalls privilegium genannt), ist das zufolge einer lex singularis erlangte Recht. Das einzige Besondere dabei ist, dass das beneficium keiner analogen Ausdehnung fähig und stricte zu interpretiren ist (vgl. oben §. 10. Nr. II. S. 15. §. 25. S. 37).

Kapitel IV.

Von den Voraussetzungen der Rechte im subjectiven Sinne oder von der Persönlichkeit.

§. 38. Begriff und Arten der Personen.

Persönlichkeit ist die Fähigkeit, Rechte zu haben und zu erwerben. Bei den Römern war nicht jeder Mensch auch eine Person; der Sclave war Rechtsobject, Sache. Nur der civis Romanus hatte die Persönlichkeit nach jus civile; die Peregrinen, ursprünglich nur die verbündeten Peregrinen, hatten nur eine Persönlichkeit nach jus gentium und nach ihrem besonderen Landrechte. Im heutigen Rechte dagegen ist jeder Mensch eine Person. Diejenige Persönlichkeit, deren Repräsentant ein einzelner physischer Mensch ist, heisst physische Person. Personen, deren Träger nicht ein einzelner physischer Mensch, sondern entweder eine Mehrheit von physischen Personen (universitas personarum, Corporation), oder ein Gütercomplex, Vermögensinbegriff (pium corpus, Stiftung), oder gar ein überhaupt nicht mit dem leiblichen Auge, sondern ein nur mit dem Verstande an seinem juristischen Wirkungeu erkennbares Wesen, ein Rechtsbegriff (wie bei den Römern die hereditas jacens §. 239.) bildet, - ein solches rechtsfähiges Wesen heisst: juristische Person. (Vgl. unten §. 62.)

§. 39. Die Entstehung der physischen Persönlichkeit. Dig. I. 5. De stat. hominum.; Inst. I. 3. de jure personarum.; Vangerow §. 32. I. Diese erfolgte bei den Römern für die bisherigen Sclaven durch Freilassung, und in den Fällen, wo ein Sclave in Folge gesetzlicher Bestimmung ipso jure von selbst frei wurde. (§. 45 ff.) Durch Geburt von einer Römerin erlangte das Kind die Persönlichkeit nach Civilrecht; durch Geburt von einer Peregrina die Persönlichkeit nach jus gentium. Heutzutage erlangt jeder Mensch von seiner Geburt an die Persönlichkeit. Voraussetzung für den Erwerb der Persönlichkeit durch die Geburt ist aber, dass 1. das Kind vollständig vom Mutterleibe getrennt ist (nicht mehr pars viscerum matris est), sei es durch natürliche oder künstliche Geburt. 2. Dass das Kind nach der Trennung vom Mutterleibe lebt. Die Proculianer verlang

ten, dass das Kind zum Zeichen seines Lebens geschrieen habe, während die Sabinianer, für deren Ansicht sich Justinian entschied, auch jedes andere Lebenszeichen für genügend erklärten. Das Kind braucht aber, um als Person zu gelten, nicht lebensfähig zu sein. (Die Vitalität des Kindes ist nur bei der Frage des Kindsmordes von Wichtigkeit.) 3. Dass das Kind menschliche Gestalt hat. Ob es diese habe oder ob es eine Missgeburt (portentum, monstrum) und also keine Person sei, haben die Aerzte und Hebammen, und zwar nicht bloss aus der Bildung des Kopfes, (wie man oft aus. einer unpassenden Analogie von der Bestimmung des locus religiosus [s. u. §. 65.] herleiten wollte), sondern unter Berücksichtigung der gesammten Körperbildung zu entscheiden.

II. In den Quellen heisst es übrigens auch: nasciturus pro jam nato habetur (1. 7. 26. Dig. h. t. I. 5.; 1. 231 de V. S. L. 16.) Diess heisst aber nicht, das Kind im Mutterleibe sei schon eine präsente Person, sondern deutet nur darauf hin, dass wenn eine Schwangerschaft vorliegt, das zu hoffende Kind bereits den Schutz des Gesetzes erhalten soll, dass daher eine schwangere Frau nicht hingerichtet, nicht geschlagen werden darf; dass für das zu erwartende Kind alle Rechte aufrecht erhalten (z. B. Erbtheile aufbewahrt) werden, die ihm bei seiner Geburt zukommen.

§. 40. Die Beendigung der physischen Persönlichkeit.

I. Die civilrechtliche Persönlichkeit endigte bei den Römern durch Verlust der Civität, und sogar die Persönlichkeit nach jus gentium hörte mit Eintritt in die Sclaverei auf. Dagegen mit dem Tode einer Person endigte bei den Römern eigentlich die Persönlichkeit selbst in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht; sondern nur deren seitheriger Träger fiel weg, indem der Erbe der neue Träger der Persönlichkeit des Erblassers werden sollte (s. unten §. 239.)

II. Wenn sich nicht beweisen lässt, wer von mehreren Personen zuerst gestorben sei, so gelten sie als gleichzeitig verstorben, (1. 18. pr. de reb. dub. XXXIV. 5., 1. 9. §. 3., l. 16. §. 1., l. 17. eod., 1. 34 ad S. C. Trebell XXXVI. 1.), und es kann dann kein Recht geltend gemacht werden, dessen Erwerb davon abhängt, dass die eine Person vor der anderen gestorben sei. Etwas Anderes ist es freilich, wenn es zum Erwerbe eines Rechtes wesentlich nur darauf ankommt, dass die eine Person nicht länger gelebt habe, als die andere. Man muss daher stets bei der Entscheidung eines einzelnen bestimmten Falles darauf sehen, ob nach dem wahren Sinne der zu Grunde liegenden Disposition etwas darauf ankommt, dass die eine Person früher als die andere gestorben sei. So z. B. kommt, wenn ein Vater dem zuletzt sterbenden seiner unmündigen Kinder den

Titius zum Erben [Pupillarsubstituten] ernannt hat, nichts darauf an, ob die Kinder nach einander oder zusammen in der Unmündigkeit sterben: in beiden Fällen erhält Titius den ganzen Nachlass der Kinder. 1. 9. pr. de reb. dub., über deren Lesart vgl. Vangerow I. §. 33. S. 68 der 7. Auflage. So soll ferner die Schenkung auf den Todesfall oder unter Ehegatten auch in Kraft treten, wenn Schenker und Beschenkter zusammen gestorben sind, 1. 26. de m. c. d. 39. 6., 1. 8. de reb. dub. XXXIV. 5., l. 32. §. 14. de don. inter virum et uxorem. XXIV. 1.

III. Ausnahmsweise soll aber, wenn Ascendenten und Descendenten in einer gemeinsamen Lebensgefahr zusammen umkommen und sich nicht beweisen lässt, wer zuerst gestorben sei, angenommen werden, der Ascendent sei früher als der bereits mündige Descendent, aber später als der noch unmündige Descendent gestorben (1. 9. §. 4. eod.).

IV. Eine andere Präsumtion, wobei nicht zwischen Mündigen und Unmündigen unterschieden wird, gilt zu Gunsten des Universalfideicommisses und des patronatischen Intestaterbrechts. Nämlich wenn ein libertus zusammen mit seinem Sohne starb, sollte angenommen werden, der Sohn sei früher und somit der libertus kinderlos gestorben, so dass dann das Erbrecht des Patronus in Kraft trat (1. 9. §. 2. de reb. dub. XXXIV. 5.). Ebenso soll in dem Falle, wo die Erbschaft, falls der Erbe ohne Kinder nachzulassen sterben würde, an einen Dritten als Universalfideicommiss restituirt werden soll, das Universalfideicommiss in Kraft treten, wenn der Erbe und dessen Kind zusammen sterben, indem auch hier das letztere als vor seinem Vater, dieser also als kinderlos verstorben angesehen werden soll (1. 17. §. 7. ad S. C. Trebell.).

§. 41. Von der Todeserklärung insbesondere. Bruns in Bekker's Jahrb. des gem. deutsch. R. I. 5.

Gestützt auf den Spruch der Psalmen (90. V. 10): „70 Jahre währt des Menschen Leben, und wenn es hoch kommt 80", hat ein deutsches Gewohnheitsrecht die Todeserklärung eingeführt. Wenn Jemand lange Zeit abwesend ist, und man nicht weiss, wohin er gekommen ist, und wenn dann die auf Antrag der nächsten Verwandten oder sonstigen Interessenten vom Gerichte erlassene öffentliche Aufforderung, Kunde vom Leben oder erfolgten Tode des Verschollenen zu geben, ohne Erfolg geblieben ist, und der Verschollene bereits das 70. Lebensjahr erreicht hat, oder falls er erst nach dem 70. Jahre verschollen ist, wenn er schon 80 Jahre erreicht haben würde, so wird er vom Gericht nunmehr als vom Augenblicke des erreichten 70. resp. 80. Lebensjahres an todt erklärt und nach die

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