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nicht cives Romani, sondern nur dediticii werden sollten. (Gai. I. 13-15. S. unten §. 49. nr. VIII.)

Schon früher hatte die lex Fabia de plagiariis (571? d. St.) bestimmt, dass der Sclave, welcher sich eines Menschenraubs (plagium) schuldig gemacht habe, 10 Jahre lang nicht manumittirt werden könne. (Paul. 1. 12. de man. XL. 1.)

IV. Die lex Aelia Sentia bestimmte auch, dass die absichtlich in fraudem creditorum vel patroni geschehenen Freilassungen nichtig sein sollten. (Gai. I. 37. 47; Ulp. I. 15; Fragm. Dos. 18; 1. 5. 16. 18. 24. Qui et a quib. XL. 9.) Aber wenn ein überschuldeter Erblasser seinen Sclaven zum alleinigen Erben einsetzte, so musste der Sclave die Erbschaft antreten (vgl. unten §. 260. Nr. 1.) und auf ihn ging dann die ignominia nominis über, die sonst den Erblasser wegen des Banquerotts getroffen hätte. (Die Ansicht des Sabinus, der Sclave solle durch die Uebernahme der Erbschaft mit der Schuldenmasse nicht infam werden, wurde nicht recipirt. Gai. II. 154.) In diesem Falle sollte der Sclave desshalb stets frei und civis Romanus werden, sogar wenn es noch an dem verlangten Alter des Herrn oder Sclaven fehlte, oder wenn er während der Sclaverei Verbrechen begangen und desswegen durch die Freilassung eigentlich bloss hätte dediticius werden sollen. Hatte der insolvente Erblasser aber mehrere seiner Sclaven in dieser Weise zu Erben eingesetzt, so galt nur der zuerst genannte als frei und als Erbe. (Ulp. I. 14. 15; Gai. I. 21. 34., §. 1. Inst. de hered. qual. II. 19.)

V. Die lex Furia Caninia (v. J. 761 d. St., 8 n. Chr.) bestimmte, wer 3 Sclaven habe, solle nur zwei davon testamentarisch freilassen können, wer bis zu 10 Sclaven habe, solle nur die Hälfte derselben, wer 10 bis 30, solle den dritten Theil, wer zwischen 30 und 100 Sclaven habe, solle den vierten, wer mehr als 100 Sclaven habe, den fünften Theil, (natürlich aber der, welcher mehr Sclaven hatte, stets mindestens so viele, als der, welcher weniger hatte), Niemand aber mehr als 100 Sclaven testamentarisch manumittiren können. (Ulp. I. 24.) Der Grund hiervon war, weil öfters die Erbschaften dadurch werthlos gemacht wurden, dass die Erblasser aus Eitelkeit zu viel Sclaven dadurch unfeierlich frei liessen, dass sie bestimmten, es sollten diese zur Erhöhung der Pracht des Leichenbegängnisses mit einem Hute auf dem Kopfe die Leiche bewachen, oder derselben folgen.

Ausserdem verbot die lex Furia Caninia die manumissiones in circulum (d. h. so dass die Namen in einem Kreise miteinander geschrieben wurden und dann nicht unterschieden werden konnte, welche Freilassung zuerst geschrieben sei), und verlangte, dass jede manumissio nominatim geschehe. (Ulp. I. 25. Gai. I. 43. 46.) Ju

stinian hob die Bestimmungen der lex Furia auf. (L. un. Cod. de lege Furia Caninia toll. VII. 3. cf. Inst. tit. de lege Furia Caninia sublata I. 7.)

§. 47. Von den Formen der Freilassungen.

I. Zu einer civilrechtlich anerkannten oder justa ac legitima manumissio genügende Formen waren (Ulp. I. 6. Theoph. I. 5. §. 4.):

1. die manumissio vindicta. Diese bestand in einem scheinbaren Process und zwar der vindicatio, wovon auch ihr Namen herrührte, (Theoph. ad §. 3. Inst. de libertinis. I. 5., obgleich Pompon. 1. 2. §. 24. de O. J. I. 2. eine Ansicht erwähnt, wornach die Bezeichnung von einem Sclaven Vindicius herrühren sollte.) Dabei legte Jemand und zwar gewöhnlich Einer der den Prätor begleitenden Lictoren seinen Stab (festuca oder vindicta hastae loco) auf das Haupt des Sclaven, indem er gleichsam als Kläger (assertor libertatis) vor dem Prätor die Freiheit des Sclaven geltend machte (ajo hunc hominem liberum esse ex jure Quiritium), während der dominus die Freiheit des Sclaven zugestand; woraufhin dann von Seiten des Magistrates die Zusprechung der Freiheit und Civität an den manumissus erfolgte. (Ulp. I. §. 7.) Zur Zeit der klassischen römischen Juristen brauchte die manum. vindicta schon nicht mehr in jure, d. h. vor dem Gerichtsstuhl des Prätors stattzufinden, war auch kein assertor libertatis mehr nöthig und wurden auch keine verba solennia mehr dabei gewechselt, so dass der ganze Akt ein gewöhnliches von dem Prätor vorzunehmendes Geschäft ohne weitere äussere Förmlichkeiten geworden war. (Gai. I. 20; 1. VII. VIII. 23. de manum. vind. XL. 2.) Eine im alten Rechte vorkommende manumissio vindicta mit einigem sacralen Ceremoniell war die manumissio sacrorum causa. (Fest. de Verb. Signif. sub. voce: Manumitti; Savigny, Zeitschrift f. g. R. W. II. S. 403.)

2. Die manumissio censu. Diese kam in Rom und in den italischen Municipien vor und bestand darin, dass der Herr den Sclaven als römischen Bürger in die tabulas censorias eintragen liess. Dabei stritt man aber, ob die Freiheit schon dadurch oder erst mit dem darauf folgenden alle 5 Jahre wiederkehrenden lustrum begründet werde. Die mildere erstere Ansicht scheint später die herrschende gewesen zu sein. Nachdem, sicherlich seit Vespasian, der census lustralis abgekommen war, musste damit auch die man. censu erlöschen. (Cic. pro Caes. 34. Ulp. I. 8; Fragm. Dosith. §. 17. Vgl. §. 44. nr. II. 2.)

3. Die manumissio testamento. Dabei wurde die Freiheit entweder vom Testator direkt dem Sclaven zugesprochen, z. B. Stichus servus meus liber esto, (Ulp. I. 9. 23. II. 7. 8.) und in diesem Falle

war der Patron des Freigelassenen todt (im orcus) und hiess daher. dieser testamento directe manumissus, weil er keinen Patron hatte: libertus orcinus (Gai. II. 267., vergleiche auch §. 265. nr. II.); oder es wurde dem Erben im Testamente aufgetragen, die Freilassung erst vorzunehmen (fideicommissaria libertas), und dann wurde der Erbe nach der Freilassung der Patron. (Ulp. II. 7. 8. 10; Gai. II. 263-266; Dig. XL. 5., Cod. VII. 4. De fideicommissariis libertatibus.) Während der Republik war die Erfüllung dieses Auftrags aber bloss der Gewissenhaftigkeit des Erben überlassen; ein Zwang gegen denselben fand nicht statt. Erst seit Augustus wurden Fideicommisse überhaupt klagbar (vergleiche unten §. 266.). Mehrere SCta, nämlich das SC. Rubrianum, Dasumianum, Articulejanum unter Trajan v. J. 854 (101 n. Chr.), das SC. Vitrasianum unter Hadrian, und das SC. Juncianum unter Commodus sicherten die Ausführung einer solchen Freilassung: nämlich, wenn der letztwillig mit der Freilassung eines Sclaven beauftragte Erbe oder Vermächtnissnehmer abwesend, unmündig oder wahnsinnig war, sollte der praetor oder praeses prov. im Namen desselben die Freilassung vornehmen. und wenn der Beauftragte sich weigerte oder absichtlich abwesend war, um die Freilassung zu vermeiden, sollte der Magistrat auf Anrufen des Sclaven denselben für einen libertus orcinus erklären. (L. 28. 30. 51. de fid. lib. XL. 5; vgl. mein röm. Erbr. S. 369 ff.; Rudorff, Röm. Rg. I. §. 49. Zimmern, Röm. Rg. I. §. 204.) Justinian erklärte, dass bei jeder Verzögerung der Freilassung dem Sclaven durch richterliche Verfügung die Freiheit zugesprochen werden solle (1. 15. Cod. de fid. lib. VII. 4.).

Ob schon darin, dass der Testator seinen Sclaven zum Erben oder Vormund ernannte, eine Freilassung liege, war unter den römischen Juristen bestritten. Schon Marcus rescribirte aber, dass ein unter der Bezeichnung als libertus zum Erben eingesetzter Sclave benigna interpretatione frei werden solle, dass aber die Zuwendung eines Legates dafür nicht genüge. (L. 1. Cod. de necess. serv. her. VI. 27.) Nur im Soldatentestamente sollte nach einem Rescripte Alexanders schon die Zuwendung eines Legats an einen Sclaven, diesem auch dann, wenn er nicht als libertus bezeichnet war, die Freiheit gewähren. (L. 7. Cod. de test. mil. VI. 21; 1. 40. §. 1. Dig. eod. XXIX. 1. conj. c., 1. 4. Cod. de leg. VI. 37., 1. 5. §. 2. Cod. de necess. serv. hered. cf. Nov. 78. c. 4. pr.) Aber auch zum Erben konnte man sonst seinen Sclaven nicht einsetzen, ohne ausdrückliche Freilassung (Gai. I. 123. II. 186. 187. Ulp. XXII. 7. 12; l. 76. D. de her. inst. XXV. 5. Plin. epp. IV. 10.). Dagegen wurde die Ernennung des Sclaven zum tutor von Einigen als directe, von Andern, wie es beim fremden Sclaven nie anders sein konnte, als fideicommissarische Freilassung betrachtet

(1. 10. §. 4. de test. tut. XXVI. 2; 1. 9. Cod. de fideic. lib. VII. 4; Paul. S. R. IV. 13. §. 3; Theoph. I. 14. §. 1.). Justinian erklärte diese Freiheit für eine directe und entschied, dass in der Erbeinsetzung des Sclaven schon stillschweigend die Freilassung enthalten sei. (L. 5. pr. §. 1. Cod. de serv. necess. hered. VI. 27; §. 1. Inst. qui dari tut. I. 14; §. 2. Inst. qui et quib. ex caus. I. 6; pr. Inst. de her. inst. II. 14.)

4. Ungewiss ist es, wie es sich mit der manumissio adoptione verhielt (Gell. V. 19; §. 2. Inst. h. tit. I. 11.); ob es eine Hingabe des Sclaven von Seiten seines Herrn in Adoption an einen Dritten war, oder ob der dominus wie durch eine Art manumissio vindicta unmittelbar seinen Sclaven adoptiren konnte, oder ob dazu, was wahrscheinlicher ist, vorherige Freilassung und dann nachfolgende Adoption gehörte.

5. Constantin erklärte auch die manum. in sacrosanctis ecclesiis, d. h. die Freiheitserklärung in der Kirche vor dem Bischof und der Gemeinde für civilrechtlich wirksam, ohne dass hierbei jugendliches Alter des Sclaven überhaupt in Betracht kommen sollte. Der Kirchenvorstand nahm dann regelmässig einen schriftlichen Akt darüber auf und übergab ihn dem Freigelassenen. Constantin bestimmte ausserdem, wenn ein Geistlicher seinen Sclaven freilassen wolle, so bedürfe es hierfür keiner bestimmten Form, sondern es genüge, wenn nur der betreffende Wille des Geistlichen irgendwie constatirt sei. (L. 1. 2. Cod. de his in eccl. manum. I. 13.)

II. Unfeierliche Freilassungen, wie z. B. die Zuziehung des Sclaven zu einem Gastmahle des Herrn (manumissio per mensam sive convivii adhibitione, vgl. Theoph. I. 5. §. 4.), die Freiheitserklärung in. Gegenwart von Freunden (manum. inter amicos), oder (per epistolam d. h.) in einer Urkunde (vgl. §. 1. Inst. de libert. I. 5; Fragm. Dosith. §. 4.), oder die Erklärung des Herrn, dass der Sclave sein Sohn sei, also eine Art Adoption ohne vorherige legitima manumissio (1. un. §. 10. Cod. eod., §. 12. i. f. Inst. de adopt. I. 11.), oder vom Herrn bewerkstelligte Verheirathung des Sclaven mit einer Freien (Nov. 22. c. X. 17.) und dergleichen mehr, bewirkten ursprünglich nur eine thatsächliche Freiheit, seit der lex Junia Norbana die Latina libertas. Justinian erklärte aber die unfeierlichen Freilassungen für ebenso wirksam, wie die feierlichen; nur bestimmte er zur Sicherung des Beweises, es solle die manumissio per epistolam oder inter amicos oder durch Uebergabe der die Sclaverei beweisenden. Urkunde, unter Zuziehung von 5 Zeugen geschehen. Jede gültige Freilassung gewährte also nach justinianischem Rechte dem Freigelassenen die Civität. (Fragm. Dosith. V. 6.; §. 3. Inst. de libertin.

III. 5.; Cod. VII. 6. De latina libert. toll.; Cod. VII. 5. de dediticia libertate tollenda.)

Schon vor Justinian konnte für den unvollkommen Freigelassenen die Civität dadurch herbeigeführt werden, dass nach Wegfall des früheren Hindernisses, z. B. nach erreichtem Alter, eine der feierlichen Freilassungsformen nachgeholt wurde (iteratio). Vgl. Fragm. Dosith. §. 16, Ulp. III. 4.

§. 48.

Das Patronatsverhältniss und die Stellung der libertini. Gai. III. 40–42. L. 5. §. 20. 26. D. de agnosc. et alend. lib. 25. 3.; Dig. XXXVII. 14. de jure patronatus; Cod. VI. 4. De bonis libert. et jure patron.; Dig. XXXVII. 15. Cod. VI. 6. De obsequiis (parentibus et) patronis praestandis; Dig. XXXVIII. 1. Cod. VI. 3. De operis libertorum; Cod. VI. 13. De bonorum possessione contra tabulas liberti, quae patronis liberisque eorum datur; 1. 26. §. 12. D. de cond. ind. XII. 1.; Dig. XL. 10. De jure aureorum annulorum. 11. De natalibus restituendis; Cod. VI. 8. De jure aureorum annulorum et natalibus restituendis. Nov. 78. pr. c. 1. 2. 5.

I. Von ältester Zeit her bestand bei den Römern ein Patronatsverhältniss zwischen den Patriciern und den unterjochten Urbewohnern des Landes, sowie den erst später eingewanderten Plebejern; sodann aber auch zwischen dem Freilasser und dem Freigelassenen. Das erstere Patronat ging unter, als die Plebejer emancipirt wurden. Zwischen Patron und libertus, wie auch Patriciern und Clienten bestand ein gegenseitiges Treueverhältniss und der Bruch dieser Treue bewirkte, dass man wie ein Hochverräther der straflosen Tödtung eines Jeden preisgegeben wurde. Insbesondere aber war der Freigelassene dem Patron (der ihn durch Freilassung zur Person gemacht, also gleichsam rechtlich gezeugt hatte) und dessen agnatischen Kindern zur Dankbarkeit, Treue und Hochachtung, (reverentia, obsequium) verpflichtet, konnte den Patron daher nicht ohne obrigkeitliche Erlaubniss vor Gericht laden (in jus vocare) und keine actiones famosae und accusationes gegen ihn erheben. Auch hatte der Patron gegen den libertus das beneficium competentiae (§. 130. nr. VI.) und im Falle der Verarmung einen Anspruch auf Alimentation. Ferner hatten der Patron und dessen agnatische Kinder als proximi agnati des libertus ein gesetzliches Erbrecht und prätorisches Notherbenrecht gegenüber demselben, und aus demselben Grunde waren der Patron oder nach dessen Tode seine agnatischen Söhne die legitimi tutores des libertus. Den Kindern des Patrons stand das Recht auf obsequium zu, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihren Vater beerbt hatten oder nicht (1. 12. de operis libert. XXXVIII. 1; 1. 5. Cod. de obseq. VI. 6.).

Falls der libertus sich gegen seine Pflichten verfehlte, hatte der Patron über ihn ein eigenes Disciplinarrecht (Tacit. Annal. XIII.

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