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Vorrede zur dritten Auflage.

Diese dritte Auflage ist nach Form und Inhalt wesentlich verbessert, und zwar fast jeder Paragraph des Buches. Viele Verbesserungen verdanke ich dem aufmerksamen Fleisse zahlreicher junger Freunde, welche ich privatissime über den Inhalt des Werkes examinirte.

Viele kleinere und einige grössere Zusätze haben den Umfang des Buches nochmals um mehr als vier Bogen vermehrt. Trotz der nöthig gewordenen verhältnissmässigen Preiserhöhung bleibt das Buch aber das billigste Lehrbuch des römischen Privatrechts.

Vervollständigt im Inhalte ist vorzüglich die äussere Rechtsgeschichte, der Besitz, der Process, das Obligationen- und das Erbrecht. Auch habe ich den Wortlaut einer grösseren Anzahl ausgewählter Quellenbelege mit aufgenommen, deren kürzere Stücke die Studierenden soviel als möglich ihrem Gedächtniss einprägen mögen. Endlich habe ich, um die Entwickelung des Rechtes bis zur Gegenwart vollends durchzuführen, in längeren und kürzeren Noten diejenigen germanischen Rechtsinstitute mit berücksichtigt, welche durch das canon. Recht gemeinrechtlich oder durch die bedeutenderen neuern Particulargesetze neben oder entgegen dem römischen Rechte zur Geltung gelangt sind.

Eine theils nach der ersten, theils nach der zweiten Auflage des Buches bearbeitete griechische Uebersetzung erschien 1868 zu Athen von einem fleissigen früheren Schüler des Verf., dem Advocaten Dr. Georg Marinaky, und eine Bearbeitung in ungarischer Sprache lieferte Prof. Kovacs zu Debreczin. Letzterer erwähnt jedoch unter der Literatur zwar wohl andere deutschen InstitutionenLehrbücher, nicht aber das meinige, obschon er dasselbe mit einigen unbedeutenden Umstellungen und Zusätzen wörtlich übersetzt und sogar die Druckfehler getreu wiedergegeben hat. Nach dieser dritten Auflage wird eine italienische Uebersetzung vorbereitet von dem Herausgeber des vortrefflichen ,,Archivio Giuridico", dem Advocaten und Professor der Pandekten, Filippo Serafini zu Bologna, und eine französische von einem strebsamen früheren Zuhörer des Verf., dem Advocaten Dr. Ernest Müller zu Nancy.

Heidelberg, den 27. April 1870.

Der Verfasser.

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