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Sollte nicht, wenn die Erkenntnifs solcher Entstellung der Episteln siegt, gewissen „Reactionären" auch für die Oden und Epoden der Boden entzogen werden?

Meinem Texte habe ich Nachweisungen über die handschriftliche Lesart nur da beigegeben, wo derselbe entweder von allen oder von den im Allgemeinen am glaubwürdigsten befundenen Büchern oder endlich von der in den neuesten Ausgaben gangbaren Gestalt abweicht. Der Zweck jener kurzen Notizen ist, dem Leser einen raschen Ueberblick über die Leistungen der Conjecturalkritik (der, wie zu erwarten, sehr überwiegend zu Gunsten Bentley's ausfällt) sowie über die relative Zuverlässigkeit der Ueberlieferung zu geben. Es findet sich, dafs denn doch ein ganz erhebliches Contingent brauchbarer Lesarten ausschliesslich Zeugen niederer Ordnung verdankt wird, während die rechts an den Rand gesetzten Zahlen, die ausgeschiedenen Interpolationen und die angegebenen Lücken die Entstellung im Grofsen und Ganzen überschauen lassen.

Von einem neu gesammelten und gesichteten kritischen Apparat hatte ich für meinen Zweck, wie die Sachen im Horaz einmal stehen, wenig zu hoffen. Zu Gebote stand mir eine Collation des Bernensis n. 21, welche Herr stud. philol. E. Kurz in Bern für A. Holder angefertigt und mir durch gefällige Vermittelung meines werthen Schülers und Freundes H. Hagen daselbst freundlichst zugestellt hat. Nach ihr habe ich Orelli's und Ritters Angaben controliren können. Mit aller Mufse selbst in Kiel den Gothanus zu durchmustern war mir durch die Liberalität des Herrn Oberbibliothekars Marquardt vergönnt. So bin ich in den Stand gesetzt worden, ein anschauliches Beispiel tiefgreifender Textverwirrung (S. 98 ff.) und einige Nachträge und Verbesserungen zur Ritterschen Collation zu liefern.

Ueberhaupt verfolgt die Einleitung lediglich den Zweck, die Voraussetzungen, auf denen unser Glaube an die Ueberlieferung beruht, soweit zu ermitteln und ins Gedächtnifs zu rufen, als genügt, um das Feld für meine kritischen Operationen klar zu machen. Die folgenden Bemerkungen wollen so wenig als etwa die Döderleinschen einen erschöpfenden kritischen Commentar geben, sondern vor Allem die von mir vorgenommenen Neuerungen des Textes rechtfertigen, dann auch die in denselben übergegangenen Verbesserungen Anderer, insofern es noch erforderlich schien, vertheidigen. Die möglichst präcisen Auszüge des Gedankenganges einzelner Episteln sollen der Angemessenheit ihrer Composition zur Probe dienen.

Dafs mir ein und das andere brauchbare Korn in der ungeheuren Spreu der Horazlitteratur entgangen ist, kann leicht sein und wird hoffentlich eintretenden Falles entschuldigt werden. Wo ich den Namen meines wackeren Schülers Dr. Lütjohann nenne, beziehe ich mich auf eine ungedruckte Abhandlung 'de versibus in Horatii epistulis transpositis, omissis, interpolatis', mit welcher derselbe im Sommer 1867 einen Schassischen Preis an der Kieler Universität erworben hat.

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Um jedem Mifsverständnifs zu begegnen, will ich doch nicht unerwähnt lassen, dafs S. 236 meine Polemik gegen den Ausdruck in iura paterna recepit in Abrede stellt die Zulässigkeit des Begriffs einer abermaligen Aufnahme, da derselbe auch bei recipere in ordinem patriam amicitiam u. s. w. fehlt: in dieser Verbindung steht die Präposition re eben local, „aufnehmen“ ist „zurücknehmen“ aus unbestimmter Weite in einen beschränkten Kreis, wie se recipere aliquo „sich wohin zurückziehen“, nicht wieder zurückziehen“. Gegen einen Ausdruck wie spondei iura receperunt hätte ich

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natürlich Nichts eingewendet, da die Bedeutung wiedererhalten“, „wiedernehmen“ (z. B. vitam anhelitum arma urbem) für recipere ja allbekannt ist. Hier aber fordern zum Ueberflufs die Attribute commodus et patiens und das Verbum cederet gebieterisch die Deutung „er nahm auf". Und eben weil dies eine Concession war, konnte nicht in demselben Athem von väterlichen, anerkannten Rechten die Rede sein. Ja es wäre dann durch die Modification non ut de sede secunda sogar das Mifsverständnifs nahe gelegt, als ob der griechische Iambus wie bei Ennius und Accius sich auch wohl von den übrigen Stellen habe verdrängen lassen.

Bei Durchsicht des Reindruckes sind mir folgende Versehen aufgefallen, die ich zu verbessern bitte. Es ist zu lesen:

S. 12 in der varia lectio zu ep. I 6, 23:

'porro /// B' statt porro B'.

S. 24 am Schlufs von ep. I 14, 37 fehlt ein Komma.
S. 48 in der varia lectio ist zu ep. II 1, 211 hinzuzufügen:
equiti Bentleius equitis libri.

S. 65 in der varia lectio zu a. p. 114 ist zu lesen

auidus Reginensis auidus ceteri libri

statt

auidus Reginensis . auidus ceteri libri.

S. 87 Zeile 11 von oben lies

sechszehnten statt achtzehnten.

Kiel, im October 1868.

0. R.

Q. HORATI FLACCI

EPISTVLAR VM

LIBER I.

Variam lectionem eis tantum locis indicavi, ubi vel codicum omnium scripturam deserui vel in dissensu eorum alia praeoptavi quam quae hodie vulgo legi solent.

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