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Erwerbsarten der Fal. Zwar bestehen auch anderwärts Formalgeschäfte und gibt es auch anderwärts eine Er: fißung oder ein ihr adäquates Institut, aber immer sind doch diese Erwerbsarten in der Gestalt, in der sie in dem betreffenden Recht auftreten, stets positive Produkte civiler Bestimmungen. Anders die naturalen Erwerbs. arten, die wo und soweit sie gelten, in ihrer natürlichen Gestalt auftreten, und fraft der in ihnen liegenden Noth: wendigkeit wirken. Daß Gaius bei seiner Eintheilung nur die geschilderte Provenienz vor Augen hat, zeigt die Stellung der traditio, die er, obwohl sie wenigstens in einem Anwendungsfall (res nec mancipii) civile Wirkung hat, doch schlechthin für alle ihre Anwendungsfälle zu den naturalen Erwerbsarten zählt *1).

Dieselbe Eintheilung findet sich wieder in den res cottidianae des Gaius (welcher Schrift l. 1. pr.

D. h. tit. 41. 1. entnommen ist), aber doch in einer et: was anderen Fassung. Gaius unterscheidet daselbst nämlich den Erwerb iure gentium und den iure civili. Daß aber ungeachtet des verschiedenen Ausdruckes hie: mit die oben erwähnte Eintheilung gemeint ist, kann feinem Zweifel unterliegen, da der Erwerb iure gentium von ihm als auf der naturalis ratio beruhend charakterisirt wird, während der Erwerb iure civili auf das proprium ius civitatis zurückgeführt wird 42). Dieser Wechsel der Ausdrücke ist insofern auch ganz er: flärlich, als ja das was ratione naturali wirft, bei allen Völkern zur Geltung fommen wird 48), sofern nicht

41) Gai. 2. 18. 19. 40. 66. 65. vgl. 66. 69. 79. 42) 1. 1. pr. D. h. tit. 43) Damit ist, wie dies wohl kaum bemerkt zu werden

braucht, keine „naturrechtliche“ Geltung gemeint. Auch hier denke ich nur an die Einführung dieser Erwerbs

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besondere civile Hindernisse dem entgegenstehen. Sollte die Jdentität des Erwerbs iure naturali mit dem iure gentium im Sinne des Gaiu$ noch einem Zweifel unterliegen, so müßte dieser bei einer Durchsicht der bezüglichen, den res cottidianae entnommenenen Frag: mente schwinden. Abgesehen von der 1. 1. pr. D. h. tit. 41. 1, woselbst das ius gentium auf die naturalis ratio zurückgeführt wird, beweist das l. 3. pr. D. h. tit., wo vom Erwerb ratione naturali die Rede ist, während bald darauf in der demselben Buch entnomme: nen l. 5. §. 7. D. h. tit. mit item wieder auf das ius gentium übergegangen wird, ganz besonders aber 1. 9. §. 3. D. eod., woselbst es von der Tradition heißt: traditione iure gentium nobis adquiruntur, nihil enim tam conveniens est naturali aequitati u. s. w. Die gleiche Identificirung findet sich endlich auch in den Institutionen, woselbst das ius naturale geradezu als ius gentium bezeichnet wird 44) und wo: selbst die Ausdrücke iure naturali und iure gentium mit Bezug auf die Eigenthumserwerbsarten abwechselnd gebraucht werden 45).

arten durch positiven Rechtssag, und will nur andeuten, daß die naturalis ratio auf denselben hindrängt. Nebenbei bemerkt kann es sehr wohl geschehen, daß die naturalis ratio möglicherweise nur in einer civilen Rechtsquelle ihren Ausdruck gefunden hat. Denn wenn auch das, was die naturalis ratio verlangt, sich gewöhnlich bei allen Völkern Geltung verschaffen wird, so ist das doch keineswegs nothwendig. Es kann zweifellos sich ereignen, daß das der naturalis ratio Entsprechende blos in einem ius civile zum Aus

druck kommt, somit noch nicht iuris gentium ist. 44) 9. 11. J. h. tit. 2. 1. 45) 8.12. J. h. tit. : naturali ratione ; $.17: iure gentium;

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Fragen wir iegt nach der Bedeutung des Aus: druckes naturalis ratio in der Beschränkung auf die Eigenthumserwerbsarten, so können wir selbe im Allgemeinen blos als das bezeichnen, was man sonst die Natur der Sache zu nennen pflegt 46). Das wird sich dann selbst: verständlich nach den verschiedenen Erwerbsarten wieder verschieden gestalten. So ist die naturalis ratio der Occupation die natürliche Bestimmung der Sache, dem Menschen zu dienen, die der occupatio bellica die Kriegsraison deß Alterthums, die naturalis ratio der Specification, soweit sie überhaupt eigenthumsbegrün: dend ist, der Gedanke der Produktion, die der Accession in ihren verschiedenen Anwendungen die Erweiterung der Sache, welche nothwendig die Erstreckung des Eigen: thums zur Folge hat u. f. w. Insbesondere bei der Tradition liegt die naturalis ratio in dein darin zum Ausdruck fommenden Gedanken des realen Vollzugs des Veräußerungswillens 47). Alle diese verschiedenen Mo: mente wirken auf die betreffenden Erwerbsarten bestim:

$8.18.19: iure naturali; ş.20: iure gentium ; $. 25. 35: naturali ratione; §. 39: naturalem aequitatem

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secutus; §. 40: iure naturali. 46) Leift a. a. D. Seite 67 findet die ratio , und zwar

die naturalis ratio, des Eigenthumserwerbes in der Arbeit. Dies trifft in einem gewissen Sinne, wie sich später zeigen wird, für die Specification, nicht aber für jeden naturalen Erwerb zu. Zutreffender erscheint es mir, wenn leist Gräco-italisde Rechtsgeschichte Seite 199 fg. unter der ratio und zwar unter der naturalis ratio die von Altersher feststehende reale Naturordnung versteht, die für unsere Frage schließlich auch auf die Natur der Sache, oder was man dafür hält,

hinausführt. 47) $. 40. J. b. tit. 2. 1; 1. 9. 9. 3. D. eod. Runße, Er

curse Seite 485.

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mend ein, so daß die als „naturale" bezeichneten Er: werbsarten Ausdruck des betreffenden Gedankens sind, ohne daß jedoch dabei andere Momente ganz ausgeschlossen sind, wie sich das Ž. B. beim Schagerwerb zeigen wird.

Schon diese Charafterisirung der naturalis ratio zeigt, daß wir sie selbst für die älteste Zeit vom römi: schen Recht nicht ausschließen dürfen. Von jeher mußte auch hier die naturalis ratio ihren Einfluß äußern. Wer das bezweifelt und die Bedeutung der naturalis ratio von Haus aus blos auf das ius gentium beschränkt, , von wo aus sie dann erst in das ius civile aufgenommen worden sei, der lege sich doch nur die Frage vor, ob er sich denn auch das älteste Redit ohne die der aedificatio, plantatio u. s. w. eigenthümliche Wirkung vorstellen fönne. Seitdem überhaupt gebaut wurde, muß nach römischer Auffassung der Grundeigenthümer auch Eigenthümer und zwar quiritischer Eigenthümer des Gebäudes, der Bauer Eigenthümer der Anpflanzung u.s. w. geworden sein, und zwar ratione naturali, weil das Eigenthum an der Hauptsache nothwendig zu diesem Resultate führt. Darin liegt aber der Fingerzeig dafür, daß es überhaupt unhaltbar ist, die naturalen Erwerb8: arten erst durch Reception aus dem ius gentium in das römische Recht gelangen zu lassen. Vielmehr gehören sie deinselben, soweit wir wissen, von jeber an; die Zu: rückführung dieser Erwerbsarten auf die naturalis ratio deutet nicht auf ihre Reception, sondern ist nur das Re: sultat späterer Reflexion, die im Wege der Vergleichung des römischen Rechtes mit den Rechten anderer Völfer gefunden hat, daß gewisse Erwerbsarten des römischen Rechtes rich in derselben Weise auch bei anderen Völs fern vorfinden, weil sie auf einer Naturnothwendigkeit

beruhen, während andere Erwerbsarten, wenigstens in ihrer concreten Gestaltung, dem römischen Recht eigenthümlich sind.

Dadurch, daß man dies verkannte und die adquisitiones naturales nur in das ius gentium verwies, fam man zu der irrigen Vorstellung, daß die adquisitiones naturales nur naturales Eigenthum erzeugen fönnen. Wenigstens sei das, wie inan sagt, ursprünglich der Fall gewesen, erst in der späteren Rechtsentwicklung sei das anders geworden! Wie unrichtig diese Anschauung ist, zeigt am besten das betreffs der inaedificatio und plantatio Gesagte. Deßwegen nimmt denn auch Puchta 48) betreffs dieser Erwerbsarten eine Aus. nahine von dem Saße an, daß die naturalen er: werbsarten auch nur naturales Eigenthum erzeugen fonnten, während Böcking 49), wenn ich ihn recht verstehe , auch hier consequent bleibt und das quiri: tische Eigenthum blos auf die Zeit der Verbindung beschränkt. Gewiß eine monströse Consequenz5o)! Aber gerade die von Puch ta begangene, ganz unvermeidliche Iạconsequenz. hätte lehren sollen, daß man sich auf fal: scher Fährte befindet, und daß die naturalen Erwerbs: arten überhaupt feineswegs blos naturales Eigenthum zur Folge haben müssen. Welche Wirkung die einzelne Erwerbsart hat, dies hängt nicht von ihrer Qualität als naturale Erwerbsart, sondern nur davon ab, ob sie im ius civile Anerkennung gefunden hat, und ob die subjektiven und objektiven Vorausseßungen civilen Eigen: thums vorhanden sind.

48) Cursus der Institutionen II. S. 36. 49) Pandekten II. §. 135. Note 31. Seite 16. 50) S. dagegen schon Pagenstecher a. a. D. Seite 20 fg.

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