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nun die Occupation bei den künstlich herrenlosen Sachen (res hostiles) quiritisches Eigenthum, warum nicht auch bei den natürlich herrenlosen?

Dieser Schluß gewinnt an Bedeutung, wenn man die noch übrigen Gruppen von Occupationobjecten in Betracht zieht.

Unter diesen treten uns vorerst die res, quae caelo, terra, marique capiuntur entgegen, das Wild, Fische u. s. w. Hält man es betreffs dieser Sachen auch nur für möglich, daß die älteste Zeit, welche nur ein dominium fannte, an diesen Sachen im Sinne der Gegner gar fein Eigenthum entstehen ließ? Vindikationen dieser Sachen werden damals wie heutzutage gewiß sehr selten vorgefommen sein, allein davon bis zur Negation jedes Eigenthums an diesen Sachen oder auch nur des quiritischen Eigenthums, wie Ihering will, ist doch ein sehr großer Schritt! Oder hält man es für praftisch durch. führbar, daß an diesen Sachen das Eigenthum erst durch Usucapion begründet worden sei? Ein solch? „monströser“ Fal der Usucapion, wie ihn Pagenstech er 45) mit Recht nennt, bedarf gar feiner ernstlichen Widerlegung. Dann werden wir aber auch betreffs dieser Art von Sachen der Occupation von jeher civile 46) Wirkung beilegen müssen.

Bleiben somit nur noch die res derelictae übrig. So lange nun die Dereliction blos als eine Art Tra: ditionsofferte aufgefaßt wurde, war es natürlich, daß

45) A. a. D. II. Seite 23. 46) Dem widerspricht auch die neue Iheringsche Lehre

(a. a. D. XXIII. Seite 204) nicht, da auch das von ihm statuirte Eigenthum zweiter Klasse (das bloße meum esse), civiles, und kein blos naturales Eigenthum ist.

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man auf sie die Grundsäße der Tradition anwandte, also das quiritische Eigenthuin wenigstens bezüglich der res mancipii nicht schon durch die Besißergreifung, sondern erst durch Usucapion entstehen ließ. Sobald aber die Ansicht der Sabinianer durchgedrungen und die Deres liction als ein die volle Herrenlosigkeit erzeugender Aft anerkannt war, stand nichts mehr entgegen der Occu: pation auch in diesem Anwendungsfall volle civile Eigen: thumswirkung beizulegen. Daß dies wirklich geschah, ist direkt allerdings nicht gesagt, aber trofdem sehr wahr: scheinlich. Denn es steht fest, daß die Dereliction das quiritische Eigenthum aufhob, Beweis dessen der de: relinquirte servus sine domino, und die Accrescenz der erledigten Sklavenmiteigenthums quote, als deren Resultat doch wieder nur quiritisches Eigenthum angesehen wer: den fann. Behebt aber die Dereliction quiritisches Eigenthum, so liegt es doch wohl nahe, durch ihr Gegen: stück die Occupation wieder solches Eigenthum entstehen zu lassen, eine Zusammenstellung, die bekanntlich durch die l. 1 D. pro derel. 41. 7. unterstüßt wird. Dazu fommt dann noch die Stelle des Paulus (l. 8. D. pro derel. 41. 7.), welche wir bereits oben als Argument für die quiritische Wirkung der Occupation benüßt haben, die allerdings diese Wirkung nicht direkt ausspricht, die aber doch nur von dieser Auffassung aus eine einfache vorausseßungslose Erflärung zuläßt.

Fassen wir das Vorstehende zusammen, so ergibt sich als Resultat die Haltlosigkeit der Argumente, welche für die blos bonitarische Wirkung der Occupation geltend gemacht werden einerseits, und eine Reihe positiver Gründe anderseits, welche je nach den einzelnen Dccupationsfällen die civile Wirkung, wenn nicht als sicher, so doch mindestens als höchst wahrscheinlich erscheinen lassen. Damit müssen

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wir uns bei dem Stande der Quellen in dieser Frage wohl begnügen, die glücklicherweise nur rechtshistorische, nicht auch praftische Bedeutung hat.

Endlich mag noch die Frage berührt werden, ob die Occupation ein Rechtsgeschäft ist oder nicht. Zweifel: los ist sie eine Handlung mit Rechtsfolgen, ob man sie als Rechtsgeschäft bezeichnen soll, ist lediglich eine „ter: minologische Frage" 47), die nur in der Lehre vom Rechts. geschäft befriedigend beantwortet werden fann. Bier nur die Bemerkung, daß diejenigen, welche die Dereliction zu den Rechtsgeschäften zählen, auch die Occu: pation als solches bezeichnen sollten. Allerdings fann die Bernächtigung aus verschiedenen Beweggründen vor: genommen werden und ist daher deutungsfähiger als die Dereliction; allein solche Deutungsfähigkeit ist fein Ar: gument gegen den Rechtsgeschäfts charafter, da man sonst auch der Tradition den Rechtsgeschäfts charakter absprechen müßte. Denn gewiß ist die Uebergabe einer Sache nicht weniger deutungsfähig, als die Bemächtigung. Schließlich nur noch das Eine, daß für die rechtsgeschäft: liche Natur der Occupation wohl der Umstand spricht 48), daß die an felbe gefnüpfte Rechtswirkung ihrem Widens: gehalt genau forrespondirt und demselben entgegenkommt. Denn jedenfalls wil Dccupant die Sache erwerben, wenn nun die Rechtsordnung an die Occupation die Eigenthumswirkung fnüpft, lo realisirt sie dadurch nur diesen Erwerbswillen.

47) Pernice in Grünhut's Zeitsch. VII. (1880) Seite 497. 48) Karlow a, das Rechtsgeschäft Seite 181, Dernburg

a. a. D. I. §. 91. Seite 208. und Lenel in Sherings Jahrb. XIX. Seite 164 fg. Seite 168 fg.

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$. 1728.

Der Schaßerwerb. Schaf"') (thesaurus oder uuch thensaurus 50) ist nach der in l. 31 §. 1 D. h. tit. 41. 1 enthaltenen Definition des Paulus (lib. XXXI. ad edictum): vetus quaedam depositio pecuniae, cuius non exstat memoria, ut iam dominum non habeat. Damit stimmt der Sache nach überein die l. 2. C. Th. de thesauris 10. 18., welche unter dem Schaß versteht: condita ab ignotis dominis tempore vetustiore monilia 5). Diese Beschreibung des Schages ist dann in die l. 1. C. de thesauris 10. 15. jedoch init der Aenderung aufgenommen worden, daß das Wort monilia, Kalunkia, wohl absichtlich 52), durch mobilia

49) Röchy Civilistische Erörterungen I. Seite 158-275;

Pagenstecher a. a. D. II. Seite 81 fg.; Gruchot Erläuterungen zum Preuß. R. VI. Bd. Seite 576 fg.; Schwach in Haimerl's V. J. Sch. XII. Bd. Seite 115 fg.; Gimmerthal im Archiv für civilist. Praris LI. Bd. Seite 63 fg.; Fuchs de thesauri acquisitione 1871; André die Lehre v. Schaß nach röm. u. gem.

N. 1884. 50) S. die betreffenden Stellen in der Mommsen-Krügerschen

Ausgabe der Digesten, wie z. B. I. 31 §. 1 D. h. tit. 41. 1; 1. 63 D. eod. 1. 44 pr. D. d. A. P. 41. 2; 1. 67 D. d. R. V. 6. 1. u. a. Der Coder (und zwar der Theodosische, wie der Justinianische) gebraucht

die Form: thesaurus. C. Th. 10. 18; C. 10. 15. 51) Monilia, xaluñala bedeutet: mundus omnis, xoguos,

torques, armillae, aliaque ornamenta. S. die Citate bei Gothofredus: Cod. Theod. tom. III. p. 515 ad

1. 3. C. Th. 10. 18. 52) A. A. Schwa ch a. a. D. Seite 116 Note 5, dem

zu Folge auch im C. del. „richtiger monilia statt

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erseßt wurde. Im Anschlusse an diese Quellenaussprüche werden wir daher unter einem Schaß im technisch-juristischen Sinn verstehen, solche bewegliche Werthsachen, welche schon so lange Zeit verborgen gelegen sind, daß ihr Eigenthümer bei ihrer Auffindung nicht mehr ermittelt werden kann 53). Behufs genauer Abgrenzung dieses Begriffes dürfte es aber nicht überflüssig sein, auf die ein: zelnen Bestandtheile desselben näher einzugehen.

1. Als Objecte des Schapes werden nur pecunia oder mobilia, und zwar Ketunlia, opes abditae, genannt, also Geldstücke, Schmuckgegenstände, Silber: und Goldgeräthe 54). Da aber der Ausdruck monilia in der Justinianischen Compilation durch mobilia ersekt worden ist, so werden wir auch andere bewegliche Sachen, wenn sie nur den Charakter von Werthsachen haben, als Schaß bezeichnen müssen, wie g. B. Bronzegeräthe, Waffen, Vasen u. f. w. Immer müssen es aber be: wegliche Sachen sein; daher ist z. B. ein noch so werth. voller Mosaikboden, der irgendwo aufgedeckt wird, fein Schaß im juristischen Sinne dieses Wortes 55).

2. Diese Objecte müssen als verborgen liegende aufgefunden worden sei. Şalten wir uns an den Wort:

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mobilia zu lesen sein“ dürfte. Allein auch die
Krügersche Ausgabe hat ohne Angabe von Varianten
das Wort mobilia, weßhalb wir selbes wohl als
feststehend ansehen müssen. Troßdem bleibt es na-
türlich möglich, daß dies schon ursprünglich auf einen
Schreibfehler zurückzuführen ist; allein gewiß kann dem
auch Absicht zu Grunde liegen, um so die Schadefinition
auf solche Sachen zu erstrecken, die nicht mehr in die

Kategorie der monilia fallen.
53) André a. a. D. Seite 17.
54) Gothofredus I. c.
55) Dieser ist wie jedes andere Inädificat pars fundi.

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