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Anderen irgendwie bedingt sein fann; man denke nur an die Occupation einer derelinquirten Sache. Denn zweifellos spielt hier in der Reihe der Momente, welche schließlich das Eigenthurn des Occupanten begründen, auch das Eigenthum des Derelinquenten eine Rolle, indem ja nur unter dieser Voraussegung die Dereliction Herrenlosigkeit, somit Occupirbarkeit der Sache begrün: det. Allein Ausfluß dieses Eigenthums ist das Eigen: thum des Occupanten auch hier nicht, es ist nicht durch und fraft desselben erzeugt, sondern segt ja gerade die Erlöschung dieses Eigenthums voraus. Meistens wird der originäre Erwerb durch eine fandlung des Erwer: bers oder seines Vertreters vermittelt, wie z. B. bei der Occupation und Specification u. f. w., doch fann er auch ohne solche Handlung eintreten, wie z. B. im Falle des Fruchterwerbers des bonae fidei possessor, in den Accessionsfällen u. s. w.

Originärer Erwerb liegt nach rötnischem Recht vor bei der Occupation, beim Schaßerwerb, der Specification, beim Fruchterwerb (sofern in diesen Fällen überhaupt Eigenthumserwerb enthalten ist), ferner in den verschie: denen Fällen der Accession, endlich auch im Fall der Usucapion.

Doch ist legteres streitig, indem Brinz 76) die Usucapion für eine derivative Erwerbsart hält, da durch sie blos das an der Sache bereits bestehende Eigenthum, so wie es ist, auf den Usucapienten übergebe. Allein dies ist m. E. nicht zutreffend. Denn auch die Usucas 'pion theilt den Charafter des originären Erwerbs, indem sie den Usucapienten ohne Rücksicht auf das Recht eines

76) A. a. D. Seite 562 fg. Schey in Grünhut's Zeit

chrift VIII. Seite 146.

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Auctors zum Eigenthümer macht ??). Die usucapion supplirt insbesondere nicht das Eigenthum dessen, von dem Usucapient erworben hat, denn sonst müßte der auf ihr beruhende Eigenthumserwerb doch auf die Zeit des Besigerwerbes des Usucapienten zurückdatirt werden. Sie macht vielmehr erst den Usucapienten unabhängig von einem Auctor zum Eigenthümer, womit der derivate Charakter m. 6. unvereinbar ist. Man sage nicht, die Sache steht bereits im Eigenthum, und eben dieses be: stehende Eigenthum, gleichgiltig wem es zusteht, geht als Eigenthum einer incerta persona über. Denn welche Bedeutung sollte ein solcher Uebergang haben, da ja der Erwerber auf ein solches Eigenthum einer ihm unbekannten Person gar nicht zurückgehen kann? Wie fol er in dem Eigenthum eines Unbefannten die Quelle und Basis seines Eigenthums finden? Soll solcher Ueber: gang Bedeutung haben, so müßte eben das Eigenthum einer bestimmten Person übergeben; gerade darauf kommt es aber bei der Usucapion nicht an, da ja der Eigenthumsbeweis des Usucapienten auf das Recht eines Auctors gar nicht zurückgreift 78).

Schon die ganze Anlage der Usucapion, selbst das Wort usucapio, unterstüßt die Annahme originären Er: werbes. Man könnte dagegen geltend machen wollen, daß der Usucapient die Sache doch nur cum onere er: werbe, d.h. mit den auf ihr ruhenden dinglichen Lasten; allein das ist für die Annahme eines derivativen Erwerbs nicht entscheidend und findet auch bei anderen un:

77) Dernburg a. a. D. I. §. 81 Note 1; Randa

a. a. Q. I. Seite 246 Note 18. 78) Randa a. a. D.

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streitig originären Erwerbsarten statt79)), wie dies spä: ter gezeigt werden wird. Ebensowenig ist der Umstand beweisend, daß der statuliber als solcher usucapirt wird 80), daher auch das durch Usucapion erworbene Eigenthum existente condicione libertatis hinfällig wird. Denn das beruht nicht auf der Beschaffenheit seines Eigenthums, sondern auf der Beschaffenheit des Objects. Weil ein statuliber, qui condicionem libertatis secum trahit usucapirt wird, muß mit Eintritt seiner Freiheit das Eigenthum hinfällig werden, selbst wenn es ein ganz neues ist. Der beste Beweis hiefür ist der, daß ja dieses Resultat auch bei der Occupation eines derelinquirten statuliber gelten würde. Ebensowenig kann man sich endlich darauf berufen, daß die mit der Sache verknüpften Activservituten gleichfaus dem zustehen, der das Eigenthuin der Sache durch Usucapion erwor: ben hat; denn diese Servituten sind ja nicht Zubehör des Eigenthuis des A, find nicht mit diesem Eigenthum verknüpft, sondern sind des Grundstücks wegen vorhanden, und stehen folgeweise, so lange sie nicht aus einem besonderen Grunde des Servitutenrechtes erloschen sind, jedem Eigenthümer des Grundstücks zu, er mag felbes originär oder derivativ erworben 81) haben.

Somit läßt sich nichts für den derivativen Charaf: ter der Usucapion Entscheidendes anführen. Insbeson: dere sei noch bemerkt, daß die stillschweigende Zustim: mung des Eigenthümers, welche iu der Nichtanstellung

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· 79) Grünhut's Zeitschr. VI Seite 627; Dernburg a. a. O.;

sive usu

Randa a. a. D. 80) 1. 2 pr. u. a. D. de statulib. 40. 7:

capiatur (statuliber), cum sua causa usucapiatur,

sive manumittatur, non perdat spem orcini liberti. — 81) arg. 1. 12. D. quemadm. serv. 8. 6.

der rei vindicatio während der Usucapion8zeit gelegen sein soll, daran nichts ändert, da in ihr ja gar nicht der Grund des Erwerbes des Usucapienten gelegen ist; denn nicht fraft des Willens des Eigenthümers, sondern ohne denselben erwirbt Usucapient die Sache. Daß diese stilschweigende Zustimmung hie und da erwähnt wird 82), soll nur eine Rechtfertigung der Wirkung der vollendeten Usucapion sein, und soll nur sagen, daß troß des Verlustes des Eigenthums darin doch keine Härte gegen den bisherigen Eigenthümer gelegen sei, da dieser Zeit genug hatte, sich um seine Sache zu fümmern, und fich's nur selber zuzuschreiben hat, wenn er dies unter: lassen hat.

Soviel über den Unterschied zwischen originärem und derivativein Eigenthumserwerly. Praktisch wird sich derselbe darin äußern, daß der, welcher sich auf eine derivative Erwerbsart stüßt, die Thatsachen anführen und nöthigenfalls beweisen muß, welche das Recht des Auctors (das Mutterrecht) begründet haben, während dies beim originären Erwerb nicht gefordert ist. Selbst dort, wo beim originären Erwerb (Occupation einer derelinquirten Sache) das Recht eines Vorgängers in Frage kommt, ist dies doch niemals, wie später gezeigt werden wird, ein Theil des Klagsfundaments.

Auf andere Eintheilungen der Erwerbsarten hier einzugehen, wäre überflüssig. Ob das Eigenthum mit oder ohne Willen des bisherigen Eigenthümers entsteht, ob es Besißerwerb vorausseßt oder nicht, sind Momente, die bei den einzelnen Erwerbsarten berührt werden sollen, die aber keineswegs die Aufstellung besonderer Ginthei: lungen rechtfertigen 83).

82) 1. 28. D. d. V. S. 50. 16; 1. 1. D. de usuc. 41. 3.

Böcking a. a. D. §. 144 Note 29.

Nach Maßgabe des Inhaltes unseres Titels wer: den wir in dem Folgenden zuerst von den originären Eigenthumserwerbsarten handeln, dann zu den derivativen übergehen 84). Da aber in dem Titel weder alle originären noch auch alle derivativen Erwerbsarten Auf: nahme gefunden haben, so werden wir weiterhin diese Eintheilung äußerlich nicht mehr hervortreten lassen, son: dern die einzelnen Erwerbsarten einfach aneinander: reiben.

83) Vgl. übrigens Leist, Natur des Eigenthums, Seite

66 fg.

84) Allerdings behandelt Hellfeld's iurisprudentia forensis,

welche Glück ,ohne Noth und man darf wohl sagen leider" (Arndt's Vermächtnisse I. Seite 6) als Un: terlage dieses Commentar's gewählt hat, die derivativen Erwerbsarten, insbesondere die Tradition nicht in diesem Titel de adquirendo rerum dominio (41. 1), sondern im Titel de rei vindicatione (S$. 1726 bis 1746; $8. 579. 580. 582). Demgemäß hat auch Glü a. a. D. VIII. Scite 94 fg. die Tradition schon anläßlich der rei vindicatio auf 32 Seiten bearbeitet. Schon dieser geringe Umfang seiner blos gelegentlichen Darstellung zeigt, daß er unmöglich, eine erschöpfende Bearbeitung dieser wichtigen Erwerbsart geben konnte. Deßhalb erscheint es als unerläßlich, unsere Arbeit auch auf die Tradition auszudehnen. Dazu verpflichtet uns nicht blos der Inhalt unseres Titels, sondern ganz besonders der neueste Stand der betreffenden Lehre, der bei der Forseßung dieses Commentars auch zum Ausdruck kommen muß. Selbstverständlich wird unsere Darstellung der Tradition sich in den Rahmen der von Hellfeld unserem Titel gewidmeten Paragraphen einzufügen haben.

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