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lian 19), .

Alfenus Varus 20), Africanus 21), Celfuß 22), Modestin 25), Proculus 24), Javo: len 25), Scavola 26), Hermogenian 27), Try: phoninus 28) entnommen, denen dann je eine Stelle von D. Mucius Scavola 29), Pabeo 30) und Venuleius 31) angereiht ist. Die Labeonische Stelle ist nur in einen Paulinischen Auszug aufgenommen, die des D. Mucius vielleicht im Urtegt, ist aber für die ganze Materie ihrem Inhalte nach von untergeordneter Bedeutung.

Der Schwerpunkt der ganzen Lehre fällt hier wie anderwärt3 in die ersten Stellen des Titels, welche den res cottidianae und den Institutionen des Gaius, dann den des Florentinus entnommen sind. Daran reihen sich die übrigen auch der Sabinusmasse ange: hörigen Stellen, ohne daß jedoch aus einer der bezüg: lichen Schriften mehrere Stücke entnommen wären; mei: stens sind es nur vereinzelte Stücke, die den einzelnen Büchern entlehnt sind und die den Eindruck machen, daß dort die betreffende Materie nur gelegentlich behandelt wurde. Einen verhältnißınäßig geringen Umfang nehmen die libri ad edictum in unserem Titel ein; den Edicts. commentaren des Ulpian und Paulus sind nicht mehr als sechs Stellen entnommen 32), von denen das in noch erhöhtem Maße gilt, was foeben betreffs der Stellen aus den Sabinusschriften bemerkt worden ist.

19) Lib. 13. digest. I. 36; lib. 44. digest. I. 37; lib. 3.

ex Minicio l. 39. D. h. tit. 20) Lib. 4. digest. 1. 38. D. h. tit. 21) Lib. 7. quaest. 1. 40. D. h. tit. 22) Lib. 2. digest. 1. 51. D. h. tit. 23) Lib. 7. regul. I. 52; lib. 14. ad Q. Muc. 1. 53;

lib. 31. ad Q. Muc. 1. 54, D. h. tit. 24) Lib. 2. epist. 1. 55; lib. 8. epist. 1. 56. D. h. tit. 25) Lib. 11. ex Cassio 1. 58. D. h. tit. 26) Lib. 1. respons. l. 60. D. h. tit. 27) Lib. 6. iuris epitom. 1. 61. D. h. tit. 28) Lib. 7. disput. 1. 63. D. h. tit. 29) Lib. sing. bowy l. 64. D. h. tit. 30) Lib. 6. pithanon. l. 65. D. h. tit. 31) Lib. 6. interdict. 1. 66. D. h. tit.

Die Materie selbst betreffend, beginnt der Titel mit der Wintheilung der Eigenthumserwerbsarten in civile und naturale 33). Diese Eintheilung wird der Anords

) nung des Stoffe zu Grunde gelegt, und zwar werden zuerst die fog. naturalen Erwerbsarten dargestellt. Blos folche fominen im ersten Titel vor. Die einzige übrig gebliebene civile Erwerbsart, nämlich die Erfißung, wird dann vom dritten Titel an behandelt.

Allerdings hat diese Eintheilung der Erwerbsarten, wie allgemein zugegeben wird, für das heutige Recht ebensowenig praftische Bedeutung, wie für das Justi: nianische Recht 34), hier wie dort ist sie nur von histo: rischer Wichtigkeit. Da sie aber doch als die Grundlage der Darstellung der Eigenthumserwerbsarten von den Compilatoren hingestellt wurde, darf sie in einem aus. führlichen Commentar unseres Titel: nicht unerörtert ges lassen werden. Freilich hat sich schon Glück 35) in anderem Zusammenhange mit dieser Eintheilung befaßt; allein der Aufschwung, den die Rechtswissenschaft seit: dem in Folge der Auffindung des echten Gaius und durch die Arbeiten der historischen Schule genoinmen hat, läßt eine neuerliche Behandlung dieser Materie als ges boten erscheinen, bei welcher wir lediglich die Ansichten der Neueren berücksichtigen werden.

32) S. oben Note 16 und 18. Es sind dies 1. 41. 44. 46;

1. 31. 42. 47. D. h. tit. Dazu lenel, das edictum. Seite 80. 162. 350. 232. 94. 308. Aus Gaius Schrift über das edict. prov. rühren her 1. 32. 43.

45. D. h. tit. 33) 1. 1. pr. D. h. tit. Gaius libro secundo rerum cotti

dianarum sive aureorum. Quarundam rerum dominium nanciscimur iure gentium, quod ratione naturali inter omnes homines peraeque servatur. quarundam iure civili, id est proprio civitatis iure. et quia antiquius ius gentium cum ipso genere humano proditum est, opus et, ut de hoc prius re

ferendum sit. 34) 1. unic. C. de nudo iure Q. toll. 7. 25. 1. unic. §. 4.

C. d. usuc. transf. 7. 31: Glück, Comm. VIII.

Was bedeutet nun der Unterschied zwischen adquisitiones civiles und naturales, der nicht blos in den Digesten, sondern auch in den Institutionen, ebenso bei Gaius hervortritt, und der auch der Aufzählung der Erwerbsarten bei Ulpia ni nicht fernsteht?

Er fann eine doppelte Bedeutung haben. Es fann sein, daß die Erwerbsarten mit Rücksicht auf ihre Wir: fung in civile und naturale unterschieden werden. Dann find civile Erwerbsarten diejenigen, welche civiles (qui: ritisches) Eigenthum, naturale dagegen diejenigen, welche naturales beziehungsweise bonitarisches Eigenthum er: zeugen. Es fann aber auch sein, daß der Unterschied gar nicht die Wirkung, sondern die Provenienz be. ziehungsweise die Begründung der Erwerbsarten betrifft, so daß civiles adquisitiones dann diejenigen sind, welche auf der civilis ratio, naturales dagegen diejenigen,

Seite 48 fg.; Pagenstecher, Die röm. Lehre vom
Eigenthum. II. Seite 13; Peist, Ueber die Natur

des Eigenthums Seite 62; Bring, Pandekten. I. §. 147. 35) A. a. 0. Seite 48 fg.

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welche auf der naturalis ratio beruhen. Erstere sind dann specifisch römische Schöpfungen, leßtere solche, die dem römischen Recht nicht eigenthümlich sind, sondern auch in anderen Rechten vorkommen. Danach ist mit dieser Eintheilung über die Wirkung der betreffenden Erwerbsarten gar nichts gesagt. Selbstverständlich, daß die civilen quiritisches oder civiles Eigenthum erzeugen, dagegen feineswegs nothwendig, daß die naturalen blos naturales Eigenthum zur Folge haben, sie sind zwar Produkte der naturalis ratio, fönnen aber, sofern diese in einer civilen Rechtsquelle Ausdruck gefunden hat, auch civiles Eigenthum erzeugen.

Die erste Auffassung fönnen wir der Aufzählung der Erwerbsarten bei Ulpian 36) zu Grunde legen. Dieser handelt in dem betreffenden Titel seines liber singularis regularum nur vom civilen Eigenthum; wenn er nun als Erwerbsarten die mancipatio, traditio, usucapio, in iure cessio, adiudicatio und lex hinstellt, so hat er alle diese nur als Begründungsarten des civilen Eigenthums vor Augen. Jnsbesondere fomint ihm auch die Tradition nur als Begründungsart civilen Eigenthums in Betracht, was schon der Umstand beweist, daß er sie nur als alienatio der res nec mancipii erwähnt ®), in welcher Anwendung sie ja bekannt:

36) Ulp. fragm. XIX. 2: Singularum rerum dominium

nobis adquiritur mancipatione, traditione, usucapione, in iure cessione, adiudicatione, lege. Daß diese Aufzählung nicht erschöpfend ist, bebarf laum der Bemerkung. Daß er die occupatio u. a. nicht erwähnt, kann, wie schon Pagenstecher a. a. D. Seite 25 dargethan hat, nicht gegen die civile Wirkung derselben

geltend gemacht werden. 37) Ulp. fragm. XIX. 7: Traditio ... propria est alielich civiles Eigenthum erzeugte. Ob Ulpian alle genannten Erwerbsarten wirflich ale civile ansah, wissen wir nicht, wenn aber, dann fann er sie nur in dem erst: erwähnten Sinne, d. h. der Wirkung, nach als civile angesehen haben.

Die zweite, gewöhnliche Auffassung finden wir bei Gaius, und zwar in deffen Institutionen. Nachdein dieser dort im Anschluß an die Eintheilung der res in res mancipii und nec mancipii 38 ) die in iure cessio und die Usucapion behandelt und die Tradition er: wähnt hat, gibt er in einem Rückblick, der zugleich den Uebergang zur Darstellung der übrigen Erwerbsarten bildet 39), die in Frage stehende Eintheilung, indem er fagt: Ergo ex his quae diximus, apparet, quaedam naturali iure alienari, qualia sunt ea quae traditione alienantur; quaedam civili, nam mancipationis et in iure cessionis et usucapionis ius proprium est civium Romanorum. Naturale Erwerbsarten sind ihm außer der Tradition die übrigen sofort im An: schluß daran behandelten *'). Fiebei classificirt er die

40 Erwerbsarten lediglich nach ihrer Provenienz; naturales adquisitiones sind ihm nemlich diejenigen, welche in der naturalis ratio begründet sind, auf dieser beruhen, während er als civiles diejenigen ansieht, die auf der civilis ratio oder mit a. W. auf specifisch römischer Saßung beruhen. Dies ist unleugbar bei der mancipatiq und den anderen von ihm als civil bezeichneten

natio rerum nec mancipi. harum enim rerum dominium ipsa traditione adprehendimus, scilicet si

ex iusta causa traditae sint nobis. 38) Gai. 2. 14 fg. 39) Gai. 2. 65. 40) Gai. 2. 66 fg.

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