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Schon mit Rücksicht auf die Art der Abgabe fönnen diese die Goldgewinnung betreffenden Bestimmungen auf die Gewinnung anderer Mineralien nicht angewendet werden, da bei anderen eben die baluca nicht vorkommt 53). Ebensowenig darf im Sinne des Gesepgebers das für den Marmor Bestimmte generalisirt werden. Dagegen spricht schon die l. 13 §. 1 cit., welche bedeutungslos wäre, falls die vorstehenden Ausnahmen generalisirt werden dürften.

Wie wird nun das Eigenthuin an Mineralien und Fossilien nach römischem Recht erworben?

Mineralien und Fossilien sind pars fundi und werden von Ulpian und Paulus übereinstimmend zu den fructus gerechnet 54). Eine Differenz besteht blos bezüglich des Marmors, und auch hier nicht betreffs der Eigenthunısfrage, sondern nur betreffs der Ersaffrage. Hat nämlich der Ehemann in fundo dotali einen Marmor: bruch eröffnet, so soll er nach einer Stelle Favolen'855) nur dann Ersag seiner Auslage von der Frau beanspruchen: si tales sunt lapidicinae, in quibus lapis crescere possit. Was bedeutet das? Wo wächst der Stein nach? Da dies in historischer Zeit nirgends der Fall ist, so fann dies auch von Javolenus gar nicht so gemeint sein 56). Gemeint hat er nur, daß der Bruch ein solcher sei, daß nicht nur momentan, sondern nach Maßgabe der Lagerverhältnisse dauernd daselbst Mamor gebrochen werden kann, so daß also dadurch ein dauernder Ertrag gewährt wird. Dann ist die Eröffnung des Marmorbruches eine ordentliche wirthschaftlich gerecht: fertigte Benübung des Grundstücks, und erfolgt nicht blos im Interesse des Mannes, sondern auch der Frau selbst, da das Grundstück dadurch voraussichtlich für längere Zeit erträgnißreicher wird. Deßhalb sind die betreffenden Eröffnungsarbeiten u. f. w. auch zum Vor: theil der Frau gemacht, und erscheint es daher gerecht: fertigt, daß sie zu den Kosten derselben verhältnismäßig herangezogen werde, während dies bei ganz schwachen, binnen Kurzem erschöpfbaren Gesteingadern entschieden unbillig wäre.

53) Gothofredus I. c. und die von ihm Citirten. 54) 1. 9 §. 2. 3; 1. 13 §. 5 D. d. usuf. 7. 1; 1. 8 D.

sol. matr. 24. 3. 55) 1. 18 pr. D. d. fundo dot. 23. 5. 56) Vgl. Windscheid a. a. D. I. §. 144 Note 8; Gop

pert, a. a. D. Seite 24 fg.; Schröder, im Archiv. f. civ. Pr. 49. Bd. Seite 6. 10.

Belangend den Erwerb des Eigenthuins selbst, so erfolgt derselbe im Wesen nach den Grundsäßen des Fruchterwerbs.

1. Der Grundeigenthümer erlangt das Eigenthum an den Mineralien und Fossilien als anselbstständigen Sachen schon durch bloße Separation. Die Fruchteigenschaft dieser Sachen ist auch hier für ihn gleichgiltig, da der Grund seines Eigenthums an ihnen nur darin liegt, daß durch die Separation die bisherige pars fundi zu einer selbstständigen Sache wird. Weiter werden durch Se: paration Eigenthümer der Mineralien u. s. w. der Emphyteuta und der bonae fidei possessor, legterer aber nur dann, wenn sie den Fruchtcharakter haben.

2. Unter derselben Vorausseßung erwerben der Usu: fructuar und der fonst dinglich Nußungsberechtigte, wie z. B. der Inhaber einer servitus cretae eximendae, das Eigenthum an den Bergwerksprodukten durch Per: ception, welche durch das in den Quellen vielfach er: wähnte caedere, effodere 57) erfolgt.

57) 1. 7 §. 2; 1. 13 §. 5 D. de usuf. 7. 1; l. 13 §. 1

3. Wie verhält es sich aber mit dem Eigenthums:
erwerb in den vorerwähnten Marmor und Gold betref:
fenden Ausnahınsfällen? Da diese Sachen nicht herren-
los, sondern pars fundi sind, so werden auch sie seitens
des Dritten nicht durch Occupation, sondern durch Per
ception erworben 58), der Unterschied von dem eben:
erwähnten Fall ist nur der, daß das Perceptionsrecht
dort Ausfluß eines besonderen ius in re aliena, hier
dagegen lediglich eine Folge der das Grundeigenthum
beschränkenden Regalservitut ist. Uebrigens wirkt dieses
unniittelbar ex lege folgende Perceptionsrecht nicht
nur gegen den Grundeigenthümer, sondern auch gegen
den Emphyteuta, bonae fidei possessor und Usufructuar
u. s. w., vorausgeseßt natürlich, daß diese nicht selber
bereits den Bergbau betreiben. Denn soweit geht doch
wohl das Recht des Dritten nicht, daß er in unserem
eigenen Bergwerk graben darf, so lange wir es betreiben,
dies gestattet auch die 1. 13 g. 1 cit. nicht, da sie nur
von der Eröffnung des Betriebes handelt.

Fraglich ist noch die Beschaffenheit des Rechtes des
Fiscus und Grundeigenthümers auf den Antheil am
Bruttoertrag. Die Quellen geben uns darüber feine
Auskunft; wir werden aber schwerlich fehl gehen, wenn
wir dem Ganzen den Charafter einer nach dem Brutto-
ertrag bemessenen Gewerbesteuer beilegen und es so:
mit als publicistischen Anspruch bezeichnen 59).

D. com. praed. 8. 4; I. 18 pr. D. d. fundo dot. 23. 5;

1. 8 pr. D. sol. m. 24. 3.
58) Vgl. C. h. tit. 11. 7; Brissonius d. V. S. sub v.:

caedere, effodere.
59) Achenbach, Französ. B.-R. Seite 21. fg.

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Berichtigungen und Zusäte. Zu Seite 40 Nr. 3. Ist das Eis occupirbar als er: starrtes fließendes Wasser? So Dernburg a. a. D. I. Seite 159 8. 69 Note 9. Wohl mit Recht, da unter der aqua profluens ja doch das Wasser im Zustande der natür: lichen Freiheit gemeint ist, so daß legtere und nicht gerade das „fließen“ entscheidend ist. Wird man doch als res omnium communis auch das Wasser eines See's (lacus) anseben müssen. Im Zustand der natürlichen Freiheit ist aber auch das gefrorne Flußwasser u. s. w.

zu Seite 127. 128. Durch die Dereliction erlischt das Grundeigenthum. Da nun die des Grundstückes wegen bestehende Servitut doch nur dem Grundeigentümer zu: steht, ein solcher aber jeßt nicht mehr vorhanden ist, so muss hiemit Mangels des Subjektes auch die Servitut erlöschen. Die Fortdauer der Servitut als subjektloses Recht, in Erwartung eines künftigen Eigenthümers, die im Allgemeinen denkbar wäre, halte ich hier doch für ausgeschlossen, weil es ja rein zufällig ist, ob Jemand dies herrenlos gewordene Grundstück occupiren wird oder nicht. Der Verzichtsgedanke steht somit blog in zweiter Reihe, und muß daber ohne Rücksicht auf die Behandlung, welche der formlose Servitutenverzicht im römischen Recht erfahren hat (Dernburg a. a. D. I. §. 254 Note 13), die Servitut Mangels eines Subjekts immer ipso iure erlöschen.

Zu Seite 144. Dabei ist manumissio per vindictam vorausgescßt. Bei dieser konnte nur die Annahme des Derelictionswillens Schwierigkeiten machen, nicht das Erforderniß des thatsächlichen Vollzuges (Seite 90), da der dominus, welcher den in iure anwesenden Sklaven manumittirt, sich zu= gleich thatsächlich desselben begibt. Daß die gleiche Behandlung

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auch bei der manumissio per testamentum stattgefunden habe, scheint mir unwahrscheinlich. Denn der dafür sprechende Passus von Dos. 10: vindicta vel testamento ist doch nur eine Conjectur Böding's und Husdhkes (Rrüger, collectio libror. iuris antei. II. p. 154). Ueberdies sprechen dagegen auch sachliche Gründe, da dann die als Manumission un: wirksame testamentarische Verfügung einen bloßen Rechtsverlust zur Folge hätte, ohne daß sich ein Begünstigter finden ließe. Handelt es sich um solche Manumission eines servus communis, so könnte als Begünstigter allenfalls noch der andere Miteigenthümer angesehen werden, der aber doch wieder laut Dos. 10. 11 die 'erledigte Quote nur iure accrescendi, also kraft Rechtsnothwendigkeit und nicht gemäß Verfügung des Testators erhält. Bei der Manumission eines servus, in quo alterius ususfructus est, fällt auch diese Möglichkeit ganz weg, wie denn für diesen Fall die testamentarische Manus mission gar nicht erwähnt wird (Dos. 11). Solte trobem die in Frage stehende Behandlung bei der manumissio per testamentum doch Plaß gegriffen haben, dann könnte man allerdings in diesem Fall Mangels jedes thatsächlichen Vollzuges nicht von Dereliction sprechen, wohl aber bliebe auch hier der allgemeinere Gesichtspunkt des Verzichtes übrig, für den dann das Formalmoment von Bedeutung wäre. Aber auch von da aus wäre noch immer der Schluß möglich, den wir oben gemacht haben, denn hat der dadurch bewirkte Rechtsverlust Accreszenz zur Folge, so muß dasselbe auch bei dem Rechtsuntergang eintreten, der durch den speziellen Verzicht, Dereliction, herbeigeführt wird.

zu Seite 184. Vgl. Better a. a. D. I. Seite 348 cit. A.

Zu Seite 365. Nichtrückführbare Spezification ist auch die Biererzeugung troz Bekker: a. a. D. I. Seite 349, da das Bier ja nicht blos aus Wasser gemacht wird. Dies ist wiederherstellbar, nicht auch die übrigen Stoffe.

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