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Uusführliche Erläuterung

Biblicfera
Vittorio Sciaticija

der

P a n d ecte ni

no

nach Hellfeld
ein Commentar

begründet von
D. Christian Friedrich von 6 1 ű

fortgesegt von
D. Christian Friedrich Mühlenbruch, D. Eduard Fein,
D. Karl Ludwig Arndts v. Arnesberg

und nach deren Tode
neben D. Hugo Burcharó, D. Burkhard Wilh. Leist,

D. J. Salfowski, D. August Ubbelohde

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D. Karl Ritter von 6zyhlarz,
0. Professor der Rechte an der deutschen Universität in Brag.

Serie der Bücher 41 und 42.

Erster Theil.

& Enfe.

Erlangen,
Verlag Bon Palm

(Carl Enke.)

1887.

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Vor wo r t.

Der an mich vor einigen Jahren ergangenen Aufforderung der Verlagsbuchhandlung entsprechend, habe ich die Bearbeitung des 41. und 42. Buches der Pan. decten des Glück'schen Commentars übernommen. Das vorliegende Buch ist der erste Band meiner Arbeit. Der: selbe ist den im Titel: de adquirendo rerum dominio enthaltenen Eigenthumserwerbsarten gewidmet, ohne frei: lich diese Parthie bereits zum Abschluß gebracht zu ha: ben. Dazu ist ein weiterer Band erforderlich.

Gewiß wäre eine die gesammte Eigenthumslehre umfassende Arbeit in vieler Hinsicht ansprechender gewes sen, denn nothwendig inuß das hier von mir Gelieferte vielfach nur bloßes Stückwerk bleiben. Allein dieser

, Uebelstand ist unvermeidlich, da eine umfassende Eigen: thumslehre nicht nur durch das System der Digesten, sondern ganz besonders auch durch den von Glück ge: wählten Plan der Darstellung ausgeschlossen ist.

Innerhalb der mir so gesteckten Arbeitsgrenzen war ich vor Allem bemüht, das einschlägige Quellenmaterial einer neuerlichen selbstständigen Durcharbeitung zu unter: ziehen. Darauf, nicht auf eine blos compilatorische Zu: sammenstellung, war meine Absicht gerichtet. Biebei war ich nicht bestrebt, überall Neues zu sagen; dies geschah nur dort, wo ich die überfommene Lehre nicht als rich: tig befunden habe und wo ich im Stande war, etwas m. E. Besseres an die Stelle seßen zu fönnen. Ob dies au wirklich als solches befunden wird, muß dem Ur: theile der Fachkundigen überlassen werden; ich bin zu:

frieden, wenn man wenigstens inein ernstes Streben anerkennt. Insbesondere muß ich darauf gefaßt sein, daß meine Behandlung des Fruchterwerbs des redlichen Besißers manche Anfechtung erfahren wird. Deß: halb will ich gleich hier bemerken, daß ich erst nach und nach zu derselben gekommen, fast möchte ich sagen widerstrebend zu derselben gedrängt worden bin. Troß aller Bedenken, die ich ursprünglich selbst gegen die von mir unternommene Behandlungsweise der einschlägigen Stellen hegte, habe ich sie schließlich doch für die einzig richtige halten müssen. Es ist in tieuerer Zeit schon von mehreren Seiten behauptet worden, daß der Einfluß der Compilatoren auf das römische Recht ein größe: rer gewesen sei, als man vielfach annimmt. Die Ju: stinianische Lehre vom Fruchterwerb des redlichen Bes figers bestätigt dies, wenn anders meine Auffassung und Darstellung die richtige ist. Möge sie für sich selber sprechen, ich vermag nichts mehr hinzuzufügen.

Zum Schlusse nur noch die Bemerkung, daß ich bei der Interpretation der Quellenstellen bestrebt war, möglichst eract vorzugeben und allgemeine Säße als Ausgangspunft zu vermeiden. Jm Citiren habe ich Maß gehalten, vielleicht hie und da mehr als Manchem gut dünft; insbesondere von Lehrbüchern habe ich stets nur die gangbarsten und tonangebenden angeführt, eine Beschränfung die feiner Rechtfertigung bedarf. Windfcheid's danfenswerthes Lehrbuch fonnte ich in seiner fech&ten Auflage wegen vorgeschrittenen Druckes nur mehr vom 21. Bogen an benügen. Prag, im Juli 1887.

Der Verfasser.

Inhaltsverzeichniß.

Buch 41, Titel 1; de adquirendo rerum

dominio.

$. 1726.

Einleitung. Seite 1-28. Uebersicht des Inhalts des Titels. Seite 1 fg.; Eintheilung

der Erwerbsarten in civile und naturale. Seite 5 fg.; dann in originäre und derivative. Seite 19 fg.

$. 1727. Dir Occupation. Allgemeines. Seite 29–36. Die Anwendungsfälle der Occupation als Eigenthumserwerbs

art. Seite 29 fg. Die privatrechtliche Occupation. Seite 30 fg.; die publicistische Occupation. Seite 33 fg.

§. 1727 a. Occupationsobjekte; insbesondere die res omnium com

Seite 36-42.

$ 1727 b. Occupationsobjekte; die res, quae caelo, terra , mari.

que capiuntur. Seite 43 - 50. Insbesondere die wilden Thiere. Seite 43 fg. Die naturalis libertas. Scite 44 fg.

§. 1727 c. Fortseßung; gibt es nach römischem Recht ein Jagdrecht?

Seite 50–70. Die Jagd kein ius dominii, sondern ein ius hominis. Seite

51 fg. Das Prohibitionsrecht des Grundeigenthümers und der Schuß desselben. Seite 52 fg. Jagdertrag und fructus. Seite 59 fg.; insbesondere l. 62 pr. D. d. usuf. 7.1.

munes.

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