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c) dass dieselbe von den Eltern beziehentlich Ascendenten der Ehegatten nach den für die Verehelichung bestehenden Regeln genehmigt worden sei; d) Inventarisirung und Abschätzung des beiderseitigen beweglichen Vermögens; Feststellung der wechselseitigen Rechte oder Vergleich hierüber; e) Uebereinkunft über den Aufenthalt der Kinder vor und nach der Scheidung, den Aufenthalt der Frau während der Probezeit; die Unterhaltungssumme für die unvermögende Frau in dieser Zeit.

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Geschiedene Ehegatten können sich niemals wieder heirathen;1) bei Ehescheidung aus wechselseitiger Einwilligung darf keiner der Ehegatten vor Ablauf von drei Jahren nach derselben eine neue Ehe eingehen.52) Ausserdem sind noch für die ehebrecherische Frau Einsperrung in ein Besserungshaus und für den schuldigen Theil bestimmte Vermögensstrafen festgesetzt.5) Vergleicht man diese Bestimmungen und die über das Verfahren, woraus erhellet, wie dasselbe durch seine grossen Förmlichkeiten und die grosse Vorsicht seines Ganges die Ehescheidung unendlich erschwert, mit denen anderer Gesetzgebungen, besonders von Preussen, so wird Niemand verkennen, dass sich die französische Gesetzgebung neben der englischen durch einen hohen sittlichen Ernst unter denen auszeichnet, welche in Betreff des vorliegenden Punktes, das Recht der Kirche aufgebend, dem Staate und der ganzen menschlichen Gesellschaft eine Wunde geschlagen haben, deren Eiterungen nach dieser Seite hin in dem Communismus unserer Tage ihren Pesthauch in einer Weise verbreitet haben, die für den Gesetzgeber eine furchtbare Mahnung zur Umkehr enthält. Mag der religiöse Standpunkt der katholische oder protestantische sein, hier gilt es das sittliche und natürliche Fundament des Staates und der Gesellschaft gegen die anbrausenden Wellen von Neuem festzustellen.

Inwiefern die übrigen deutschen Gesetzgebungen die Ehescheidung für Katholiken zulassen, ist bereits oben bei dem Ehehindernisse des Bandes angegeben. Wo dieselbe zulässig, sind die Gründe mehr oder minder ausgedehnt; einige (z. B. Baden)

51) C. c. art. 295.

52) C. c. art. 297.

53) C. c. art. 298. sqq.

haben neben denen des französischen Rechtes noch viele andere angenommen. Der Standpunkt ist überall der des protestantischen Rechtes, und deshalb ein so verschiedener, als in diesem bekanntlich und zwar meistens mit Berufung auf die h. Schrift die Grundsätze variiren.54) In Betreff der Scheidung von Tisch und Bett ist im Ganzen der gemeinrechtliche Standpunkt eingehalten; jedoch gilt die für Katholiken, ausgesprochene beständige civilrechtlich meist der gänzlichen Trennung gleich (z. B. Weimar.)

Erwähnt möge noch werden, dass England von allen protestantischen Staaten am Strengsten ist, indem dessen Gesetze nur, selbst wegen Ehebruchs die separatio perpetua, zulassen, zu einer anderweitigen Ehe der Getrennten aber eine eigene Parlamentsacte für nothwendig erklären, so dass wenigstens die Garantie vorliegt, dass die Ehe nur durch ein Gesetz aufgelöst werden kann, somit eine Scheidung sehr schwierig und deshalb auch seltener ist.

§. 16.

Gerichtsbarkeit und Verfahren in Ehesachen.

Offenbar gehören Ehesachen, soweit es sich um rein kirchliche Wirkungen handelt, die Ehe somit nur als Sacrament in Frage kommt, und bei Sponsalien nur die kirchliche Seite betrachtet wird, die Frage nach Zulässigkeit einer Separation für die Kirche erörtert wird, zu (innern) rein kirchlichen Gegenständen. Hieraus folgt, da die Verwaltung der innern kirchlichen Angelegenheiten, auch jetzt in Oesterreich, anerkanntermassen überall der Kirche zusteht, dass eine Entscheidung jedweder Ehesache, soweit das Kirchenrecht darüber Bestimmungen getroffen hat, pro foro ecclesiastico der Kirche überall gesetzlich zusteht. Ein Anderes ist es, ob der kirchlichen Entscheidung auch civilrechtlich eine Wirkung zukomme, ob also die Kirche eine Gerichtsbarkeit in Ehesachen ausüben könne mit Anerkennung Seitens des Staates. Dies hängt, wie die Sachen liegen, von den einzelnen Civilgesetzen ab, und verdient, da nicht blos die rein kirchliche Seite des Eherechts Gegenstand des vorliegenden Werkes ist, einer besondern Auseinandersetzung. In dem Folgenden wird demnach dargestellt, wem das Recht, in Ehesachen zu entscheiden, zustehe nach

54) Vgl. darüber Richter a. a. O.

den betreffenden civilen Gesetzen; wird hierdurch das Recht der Kirche festgestellt, so hat ein Ausspruch derselben innerhalb des ihr zugebilligten Umfanges volle Rechtswirkung auch auf dem bürgerlichen Gebiete.

Was das Verfahren betrifft, so fordert mein Zweck, dass sich die Darstellung einmal auf diejenigen Grundsätze beschränke, welche nur dem Eheprocesse eigenthümlich sind; sodann kann unmöglich auf das Detail des Processes eingegangen werden, weil der beschränkte Umfang dies verhindert.

A. Oesterreichisches Recht.

Für alle Ehesachen, mögen sie Sponsalien, die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Ehebandes, oder die Trennung von Tisch und Bett betreffen, sind nur competent die Civilgerichte. Das Recht weist die Verhandlung über die Gültigkeit der Ehen vor das Landrecht (Landesgericht, Kreisgericht),') beziehentlich die Militairgerichte.

Eigenthümlich ist dem Eheprocesse die Bestellung des Fiscalamtes2) oder eines anderen verständigen und rechtschaffenen Mannes zur Erforschung der Umstände und zur Vertheidigung der Ehe, um die wahre Beschaffenheit der Sache selbst dann, wenn auf Begehren einer Partei die Verhandlung vorgenommen wird, von Amts wegen zu erheben." Dieser Ehevertheidiger hat aber nicht im Entferntesten die Stellung des Benedictinischen Defensor matrimonii, indem er zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht competent ist; überhaupt ist er eigentlich nur da, um nähere Erkundigungen von Amts wegen einzuziehen, somit der richterlichen Cognition Thatsachen zu unterbreiten, welche vielleicht von den Parteien absichtlich würden übergangen werden. Dass er bei der Nichtigkeitsverhandlung auf Grund privatrechtlicher Ehehindernisse nicht befugt sei, Thatsachen und Beweismittel vorzubringen, welche die Parteien nicht zur Unterstützung ihrer Anträge und Behauptungen angeführt haben, muss als eine nothwendige Folge des bei solchen Ehehindernissen vom Gesetze anerkannten Principes angesehen werden. Hiermit streitet auch nicht, dass er von Amts wegen die wahre Beschaffenheit erheben

1) §. 97. a. b. G. B. Pat. vom 14. Juni 1849. §. 17. u. 20. Nov. 1852. §. 14a. S. Näheres, besonders über den Gerichtsstand bei Pachmann II. S. 263. und überhaupt Dolliner Bd. 3. und 4.

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2) Die neuern Aenderungen bei Pachmann S. 379.

soll, auch wenn die Verhandlung auf Anstehen der Partei stattfindet. Denn zu einer solchen Untersuchung oder Erhebung „der wahren Beschaffenheit der Sache" ist offenbar überhaupt nothwendig, dass eine Sache, ein Gegenstand gegeben sei, bei Private hehindernissen muss ein Grund der angegebenen Art aber unbedingt als für den Richter und überhaupt pro foro externo nicht existirend angenommen werden. Fraglich ist aber, ob bei Verhandlungen über von Amts wegen geltend zu machende Ehehindernisse der Vertheidiger auch auf nicht aus den Acten erhellende Thatsachen seine Thätigkeit richten, also nicht blos zur Vertheidigung sondern auch zur Nichtigkeitsbewirkung der Ehe beitragen dürfe. Wenn man auf den Zweck des Instituts sieht und dessen Quelle, wird man wohl unzweifelhaft zu dem Resultate kommen, dass es zwar seine Pflicht sei, auch dergleichen Facta seiner Untersuchung zu unterziehen, und deren ermittelten Thatbestand dem Richter darzulegen, dass er aber seine Deduction nicht gegen die Ehe richten solle, sondern was für dieselbe gesagt werden könne, hervorheben müsse. Freilich sind Verordnungen vorhanden, wonach es scheinen könnte, als habe er die Rolle, durch seine Bemühungen dem Richter ein gutes Stück Arbeit abzunehmen, indem er ihm die Relevanz oder Irrelevanz der geführten Beweise demonstrire, nicht aber die eines wirklichen Ehevertheidigers.")

1st eine Hebung des Ehehindernisses möglich, so soll das Gericht dieselbe zu bewirken suchen, falls sich die Parteien hierzu verstehen. Ohne deren Einwilligung kann die Gültigkeit der Ehe, wenn ein vernichtendes Ehehinderniss entgegensteht, nicht einDass bei erfolgter Hebung, wenn es sich um ein impedimentum juris publici handelt, eine neue Eingehung stattfinden müsse, versteht sich von selbst.

Den Beweis anlangend ist in Betreff der Ungültigkeit einer Ehe das beiderseitige Geständniss oder der Eid der Ehegatten als Beweismittel nicht anerkannt,) wogegen dieselben in Betreff von andern Thatsachen natürlich beweisen können.

B. Preussisches Recht.

Die geistliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen, wie sie bis 1849. theils auf Grund von Verträgen, theils zufolge feierlicher Besitz

3) Hofdecr. vom 23. Aug. 1819, das somit einen offenbaren Rückschritt enthält.

4) §. 99. a. b. G. B.

nahmepatente stattfand, hat dem schalen Grundsatze des Jahres 1848. weichen müssen, dass Niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden solle, welchen die politische Aufklärung dahin versteht, der Richter erster Instanz müsse alle Sachen entscheiden. Wie man aber zugleich besondere Handels-Gewerbsgerichte u. s. w. fordern und einrichten konnte, als wenn dadurch in jenem unsinnigen Sinne nicht auch Personen und Sachen dem angeblichen ordentlichen Richter entzogen würden, das möge mit der Logik vereinigen wer es vermag.

Bis zum Jahre 1849. war die Competenz geistlicher Gerichte mit civilrechtlicher Wirkung in folgender Weise hergebrachten Rechtes. Das fürsterzbischöfliche General-Vicariat-Amt zu Breslau erkannte nicht nur bei rein katholischen und gemischten Ehen, wenn der Beklagte Katholik war, über (Sponsalien), Annullation, Separation, sondern auch über die civilen Folgen der Nichtigkeit und Trennung, Dos u. s. w., in der zur Erzdiöcese Prag gehörigen Grafschaft Glatz erkannte der Erzbischof von Prag über die Fragen, welche die Fortsetzung oder Annullirung der Ehe oder die Separation von Tisch und Bett in perpetuum oder ad tempus betreffen. Das Erkenntniss musste mit den Acten an das Oberlandesgericht zu Breslau zur Bestätigung quoad effectus civiles übersandt und bei dessen erstem Senate zum Spruche vorgelegt werden. Die Competenz des Fürsterzbischofs von Ollmütz (im Fürstenthum Troppau und Jägerndorf preussischen Antheils) kam ungefähr der des Bischofs von Breslau gleich. Das nähere Verfahren, für welches im Allgemeinen die kirchenrechtlichen Vorschriften, und nur in subsidium die landrechtlichen zur Anwenwendung kamen, kann hier aus naheliegenden Gründen übergangen werden. Der Erzbischof von Posen hatte dieselbe Competenz als der Erzbischof von Prag für Glatz. Aehnlich war es auch mit andern Bischöfen.")

5) Ueber diese Verhältnisse sind folgende Schriften zu vergleichen: Löwenberg, Uebersicht der Verfassung der katholischen geistlichen Gerichtsbarkeit in den verschiedenen Landestheilen der Preuss. Monarchie, in Hinschius jurist. Wochenschrift. 1835. S. 137. sqq. Ueber den Umfang der geistlichen Gerichtsbarkeit in dem ehemaligen Fürstenthume Münster, wie auch in den Abteien Essen, Werden und Elten, in Zeitschr. (Bonner) f. Philos. u. kath. Theol. 1833. H. 6. Baumeister (für Schlesien u. Glatz) im schles. Archiv für pract. Rechtswiss. Bd. 3. Jacobson in der Gesch. der Quellen des Kirchenr. des preuss. Staats. Laspeyres Gesch. u. heut. Verf. d. kath. Kirche Preuss. Halle 1840. Provincialgesetze und Observanzen der Provinz Schlesien. Berlin, Koch, der preuss. Civilprocess. Berlin, 1848. S. 775. sqq.

H. 1.

Th. I.

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S. 376. sqq.

1844. S. 58. sqq.

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