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keit aber macht der Umstand, daß bei Plautus miles 304 iuvenix an Stelle des späteren iunix steht, woraus LindsayNohl, Lat. Spr. 395 den Schluß ziehen möchte, daß die in iunior und iunix erscheinende Verkürzung des Stammes iuvennicht altererbt sei, sondern sich erst im Sonderleben des Lateinischen entwickelt habe. Ist das nicht der Fall, und trifft meine Ableitung das Richtige, dann brauche ich nur an Kópŋ und Noun zu erinnern, um die Angemessenheit des so verstandenen Namens zu zeigen.

Nicht mehr in den Bereich meiner Untersuchungen fällt Iuno's Verbindung mit Juppiter, die thatsächlich im Laufe der Zeit sich geknüpft hat, aber jünger sein wird, als die mit Janus. Dafür bot das Wesen beider Gottheiten, trotz aller Verschiedenheit, mannigfache Veranlassung. Ich verweise auf Wissowa, der Relig. u. Kult. 115 die Vergleichspunkte zusammengestellt hat. Sicherlich hat auch griechischer Einfluß viel zu dieser Verbindung beigetragen. Alte Beispiele sind die gemeinsame Verehrung im capitolinischen Tempel, die Vereinigung des Iunokultes mit einem Juppiterfasten auf den römischen und norbanischen Inschriften S. 166 u. 168, und die Aufschrift des Tempels zu Ardea, die etwa der Zeit des hannibalischen Krieges angehört, wo Iuno die coniux supremi genannt wird; dies ist schon ganz griechisch (s. oben S. 168). Walter Otto.

München.

IX.

Das Geiselwesen bei den Römern.

Auf der Grenze zwischen Staats- und Kriegsaltertümern liegt das Geiselwesen der Alten. Denn wie einerseits die Gewohnheit der Geiselforderung, ihre Behandlung und Ausnutzung durch das Staatsrecht bedingt ist, so hängt doch andererseits bei den Griechen und Römern die Erzwingung der Geiselstellung aufs engste mit den Kriegsoperationen zusammen, deren Erfolg die Feldherren vielfach durch dieses Mittel zu sichern suchen. Sollte es auf dieser Zwischenstellung beruhen, daß das Geiselwesen von der Altertumskunde, die sonst alle Gebiete des privaten und öffentlichen Lebens der Alten bis in die geringfügigsten Kleinigkeiten durchforscht hat, bisher auffällig vernachlässigt worden ist? Natürlich gehört diese Einrichtung nicht zu denjenigen, welche den Forscher durch einzigartiges Gepräge oder durch eine sich bis in die Gegenwart erstreckende Nachwirkung fesseln. Aber schwerlich wird man einer Untersuchung jedes Interesse absprechen, welche zu ihrem Teile dazu dienen kann, die Zustände einer hochbedeutsamen Kulturperiode zu veranschaulichen, und welche doch auch wohl einige Frucht für die Erklärung der alten Historiker abzuwerfen verspricht. Es mag gern eingestanden werden, daß die ungezählten Geiselscharen, welche für uns in Cäsars Gallischem Krieg auftauchen, um dann in rätselhafter Weise fast spurlos wieder zu verschwinden, mich zunächst dazu geführt haben, die Frage nach ihrem Zweck und Verbleiben aufzuwerfen. Aber nicht nur aus diesem besonderen Anlaß erklärt sich die Beschränkung der vorliegenden Arbeit auf das römische Altertum, sondern auch daraus, daß hier die Quellen

ich nenne obenan Livius und Polybius

reichlicheres

Material spenden, immerhin reichlich genug, um hoffen zu lassen, daß es gelingt, auch an diesem kleinen Ausschnitt den römischen Geist, und vielleicht auch etwas von seiner Entwicklung, zu erkennen.

In seiner allgemeinen Form freilich ist das Geiselwesen so wenig eine eigentümlich römische Einrichtung, daß es müßig ist, nach den Wegen zu forschen, auf denen sie etwa zu den Römern gelangt wäre. Gewisse Einrichtungen bilden sich eben überall von selbst heraus, nur bedingt durch die gleichartig wiederkehrenden Verhältnisse des Völkerlebens. Haben doch auch in der Neuzeit die Geiseln, ohne daß ihre Existenzberechtigung förmlich anerkannt wäre, keineswegs aufgehört, eine Rolle zu spielen. Bekannt genug ist, daß im letzten Kriege mit Frankreich das Unwesen der Franktireurs die Deutschen dazu nötigte, sich in den Dörfern der Maires als Geiseln zu bedienen, und ebenso haben die Engländer im Burenkriege die Eisenbahntransporte gegen Gefährdung durch Dynamit dadurch zu sichern gestrebt, daß sie Buren als Geiseln mitzufahren zwangen. Daher ist es kein Wunder, daß wir im Altertum bei den verschiedenartigsten Völkern das Geiselrecht finden; ich nenne z. B. neben den Griechen und Römern die Kelten, die Germanen, die Karthager, die Aegypter. Bei den Römern hat das Geiselwesen jedenfalls seit alter Zeit bestanden. Diesen Schluß wenigstens erlaubt, SO viel die Kritik auch von den Einzelheiten streichen mag, die Sage von der Heldenjungfrau und Schwimmkünstlerin Cloelia, welche, mit andern edlen Römerinnen an Porsenna als Geiseln ausgeliefert, ihren Wächtern schwimmend entkommt und dadurch ihren Landsleuten vortreffliche Gelegenheit zur Bewährung ihres Rechtssinnes gibt, indem sie die Flüchtlinge freiwillig zurücksenden. Im ganzen werden aus der Zeit der Kämpfe mit den Italikern Geiseln selten erwähnt, was wohl nicht bloß zufällig ist, sondern sich aus Umständen erklärt, die weiter unten zur Sprache kommen werden. Regelmäßig aber erscheint seit den punischen Kriegen denn daß dieser Zusatz im Vertrage v. J. 241 (Polyb. III 27) fehlt, kann nur eine zufällige Auslassung sein - die Geiselstellung unter den

Philologus LXIV (N. F. XVIII), 2.

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Friedensbedingungen. Die Zahlen der Geiseln, die für die Karthager auf 100, resp. 300 angesetzt werden, sinken dann erheblich in den Kriegen mit Macedonien und Syrien, ohne daß daraus eine verringerte Wertschätzung dieser Form der Friedensbürgschaft gefolgert werden dürfte. Die festere Geschlossenheit der monarchischen Staaten, deren Spitze sich leichter treffen ließ, gestattete die Beschränkung auf wenige (meist 20) durch Rang hervorragende Geiseln oder gar auf einen einzelnen Prinzen. Als fürstliche Geiseln weilten in Rom z. B. drei mit dem Namen1) Demetrius und der spätere syrische König Antiochus IV. Bei der Unterwerfung der Spanier und Gallier, die in zahlreiche, lose zusammenhängende Stämme zerfielen, wachsen die Ziffern gewaltig. Für Cäsar mochte in dem armen Gallien noch der Mangel anderer Siegestrophäen hinzukommen, so daß die von ihm ausdrücklich angegebenen Zahlen sich auf nicht weniger als 1540 belaufen, die aber doch nur einen kleinen Bruchteil der überhaupt von ihm erpreßten Geiseln ausmachen. Daß endlich auch in der Kaiserzeit die Geiselhaft nicht außer Uebung gekommen ist, können einzelne Namen römischer Geiseln zeigen, wie aus der Zeit des Claudius 2) Meherdates, Sohn des Partherkönigs Phraates, und aus der Zeit des oströmischen Reiches der nachmalige Ostgotenkönig Theodorich der Großße; mehr aber noch die Tatsache, daßß der Kaiser Commodus über privatrechtliche Verhältnisse der Geiseln Bestimmungen getroffen hat, die auch in das 3) Corpus Iuris übergegangen sind. So läßt sich bei den Römern das Geiselwesen über einen 1000jährigen Zeitraum verfolgen.

Welchen Zwecken nun dienten die Geiseln bei den Römern? Vielleicht gewährt darüber schon das von der lateinischen Sprache geprägte Wort einigen Aufschluß. Wenn das griechische unpot, „Zusammenfüger", darauf führt, dieselben ursprünglich eine spätere Erweiterung des Begriffes soll natürlich nicht geleugnet werden bei Verträgen

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daf

1) Nämlich Demetrius, Sohn Philipps V von Macedonien (Pol. XVIII 22 § 5 = Liv. XXXIII 13 § 14) und die späteren syrischen Könige Demetrius I und Demetrius II (Pol. XXXI 12, § 1 u. Just. 35, 2).

2) Tac. annal. VI 10.

3) Dig. 49, 14, 31, 32.

"

ihre Verwendung gefunden haben, bei denen sie von den Parteien ausgetauscht wurden, um die Innehaltung einer wechselseitigen Verpflichtung zu verbürgen, läßt das lateinische Wort , obses" von vornherein den auf Niederwerfung des Gegners gerichteten Sinn der Römer ahnen. Wie praeses und praesidere, müssen auch obses und obsidere gleichen Ursprunges sein; beide Wörter bezeichnen nach ihrer Zusammensetzung aus den Stämmen ob und sed ein Entgegensitzen, das an sich den doppelten Zweck des Angriffes und der Abwehr haben kann. An das erstere wird bei obsidere gedacht, wenn es die Bedeutung „belagern“ annimmt, während bei obses, wie bei obducere und oppidum, die Vorsilbe auf Abwehr deutet. Und wenn weiter gefragt wird, was der obses durch sein Sitzen in der Haft abwehrt, so liegt die Antwort nahe: er wehrt den Feind, der mit völliger Vernichtung droht, von seinen Landsleuten ab. Denn Entgegennahme der Geiseln bedeutet für den Sieger Verzicht auf schrankenlose Ausnutzung des Siegerrechtes und wird daher von den Besiegten, so drückend die Geiselstellung auch als Mittel zur Gehorsamserzwingung ist, gegenüber dem Zustand fortdauernder Friedlosigkeit) als Wohltat empfunden.

Bei Friedensschlüssen haben also jedenfalls von Anfang an bei den Römern die Geiseln als Bürgen der Besiegten gedient. Das ist nichts Neues, aber damit ist die Sache auch noch nicht abgetan. An einer bekannten 5) Stelle unterscheidet Livius drei Arten der Abmachungen mit fremden Völkern. Die erste ist die deditio, bei welcher der Sieger zwar gewisse Be dingungen namhaft macht, wie Waffenstreckung oder Getreidelieferung, der Besiegte aber unter Aufgabe seiner Selbständigkeit gewillt sein muß, auch alle darüber hinausgehenden Forderungen zu erfüllen, mit dem bei Cäsar so oft gebrauchten Ausdruck 6): imperata facere. Dagegen wird bei dem foedus, dem unter religiösen Cerimonien vollzogenen Vertrag, auch wenn der Sieger sie einseitig auferlegt, das Maß der Verpflichtungen fest begrenzt, so daß die Parteien beide ihre

4) Cic. de imper. Pomp. § 35.

5). Liv. XXXIV 57 § 7-9.

Bei Pol. 21, 1 lautet der Ausdruck: didóvať tηv šnitρoяηv πepi πάντων τῶν καθ ̓ αὑτοὺς.

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