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XVII.

Cn. Lentulus und P. Dolabella.

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Gold wurde in Rom bekanntlich nur in Zeiten besonderer Kriegsnot und gewöhnlich außerhalb Roms vom Oberfeldherrn kraft seines Imperiums geprägt1). Daher kommt es wohl, daß seit dem II. punischen Kriege bis zu den sullanischen Wirren 2) wir keinen Serien von Goldmünzen mehr begegnen. Seit Pompeius wird das Goldgeld häufiger, um mit Cäsars Dictatur seine Ausnahmestellung zu verlieren 3). Aus vorsullanischer Zeit 4) stammt sicher nur der vereinzelt dastehende und in wenig Exemplaren erhaltene Goldstater des T. Quinctius Flamininus und, nach der landläufigen Bestimmung, der nicht minder rätselhafte Aureus des Cn. Lentulus 5). Diese Münze verdient es wohl, daß wir sie einer genaueren Betrachtung würdigen.

Auf der Hauptseite sehen wir hier in einem Perlenkranze den lorbeergeschmückten, nach rechts gewendeten Juppiterkopf. Am Nacken ist auf der Zeichnung bei Babelon ein undeutlicher, an einen oblongen Schild erinnernder Gegenstand, vielleicht Contremarke oder Siegel eines früheren Besitzers, zu sehen. Auf der Kehrseite, wieder inmitten einer Perlenschnur, erscheint ein Adler, den Donnerkeil in den Klauen, mit ausgebreiteten Flügeln nach links schwebend und dabei den Kopf nach rechts wendend. Im Abschnitte steht CN. LENTVL (nt in Ligatur). Das Gewicht beträgt 7,90 gr.

1) Mommsen RMW 364 f., 376 f., 407.
3) Ib. 750 ff. 4) Ib. 406 f., n. 125.

2) Ib. 405 ff.

3) Ib. 406 f., n. 128; 605, n. 232. Babelon, Déscript. hist. et chron. d. monn. de la rép. Rom. I 418, n. 57. Vgl. M. Bahrfeldt, Nachträge und Berichtigungen z. Mnzknd, d. röm. Rep. W. 1897. p. 96, n. 16. Nach allem zu urteilen, ist dies Goldstück echt, aber nicht mehr Unicum, da sich ein zweites Exemplar in der Sammlung Borghesi gefunden hat.

Mommsen meint, der genannte Magistrat sei Cn. Lentulus P. f. Marcellinus, mit L. Marcius Philippus Consul des J.56 v. Ch. Er soll als III vir monetalis um 84 v. Ch. herum Denare, Quinare, Asse und Halbasse geschlagen haben, wie im J. 74 v. Ch. für die Rüstungen gegen Mithridates (Plut. Lucull. 13), als quaestor et curator denariis flandis, zusammen mit dem Quaestor P. Cornelius Lentulus Denare mit dem Kopfe des römischen Genius. Unseren Aureus ziehet Mommsen zur ersten Münztätigkeit des Lentulus Marcellinus, Babelon und Lenormant zum J. 74 v. Ch., heben aber die Sonderstellung dieser Münze als Senatsprägung hervor. Uebrigens bemerkt Mommsen selbst, das Gewicht, etwa 1/42 röm. Pf., entspreche mehr der augusteischen Zeit, nimmt jedoch am Gepräge, Namen des Münzbeamten und sonstigen Eigentümlichkeiten keinen Anstoss.

Und doch ist vor allem zu bemerken, daß in dieser Periode bis auf Cäsars Todesjahr wir sonst keinen Civilmünzmeister kennen, der mit der höchsten Militärgewalt in der Goldprägung concurriert hätte. Auch zeigen die Münzen des Marcellinus in ihrem Gepräge gar keine Berührungspunkte mit unserem Aureus, obwohl gegen das Ende der Republik hierin der Unterschied zwischen Gold und Silber, ja oft zwischen diesen Metallen und dem Kupfer sich fast ganz verwischt hatte 6). Weiterhin hätte der Beamte, welcher Emission von Silbergeld durch Berufung auf ein Senatsconsult zu rechtfertigen für nötig hielt, dasselbe bei dem außerordentlichen Falle von Goldprägung erst recht tun sollen. Wir ersehen nun aber nicht mal, in welcher Eigenschaft er sich ein so wichtiges Vorrecht des Imperiums anmaße!

Bleiben wir nun beim Gewichte stehen, so müssen wir uns dessen erinnern, daß die römischen Goldmünzen die klare Neigung zur Abnahme des Gewichtes zeigen, indem die Einzelstücke von 10,85 gr. bis zu 8,16 gr. unter Cäsar und bis zu 7,95 gr. unter Augustus sinken. Es entspricht also in dieser Hinsicht unsere Münze der cäsarischen oder nachcäsarischen Zeit. Mommsen denkt sogar an die des Augustus und

6) Mommsen ib. 461.

lässt sich nur durch Inschrift und Gepräge von dieser Annahme abschrecken. Doch warum ist das zweite Triumvirat außer Acht gelassen worden? Sehen wir uns also die Goldmünzen dieser Zeit in Bezug auf das Gewicht etwas näher an! Während die Aurei Cäsars und die sich anschließenden des Senates in der Regel nur etwas weniger als 12 des römischen Pfundes wiegen (8,16 gr.-8,02 gr.)'), finden sich doch schon unter diesen und noch mehr unter denen der folgenden unruhigen Zeit mit ihren Feldherrn der kriegführenden Parteien bis auf Octavians Alleinherrschaft, auch bedeutend leichtere ). So wiegt ein Aureus des L. Mussidius Longus nur 7,93 gr., solche des Livineius Regulus 7,97 gr. und 7,98 gr., des C. Vibius Varus 7,62 gr. Aehnliches findet sich auch in der Feldherrnprägung 9): Brutus 7,99 gr., 7,87 gr.; Cassius 7,70 gr.; Cornificius 7,93-7,90 gr. Bei Antonius finden sich Stücke zu 7,95—7,92 gr. 1o), und im Funde von Ambenay beträgt das Durchschnittsgewicht nur 7,97 gr. Wir sehen also, daß an diese Reihe unser Goldstück sich dem Gewichte nach recht wohl anschließt.

Wenden wir unsere Blicke rückwärts, so müssen wir vor allem für das Jahr 45 v. Ch. und die folgenden das neue Collegium der IV viri monetales 11) ins Auge fassen. Als Münzmeister des ersten Amtsjahres lernen wir nun M. Mettius, L. Aemilius Buca, L. Flaminius Chilo, C. Cossutius Maridianus und P. Sepullius Macer kennen 12). Der letztere scheint den vorzeitig aus dem Amte geschiedenen oder verstorbenen M. Mettius für den Rest des Jahres vertreten zu haben. Ebenso hat A. v. Sallet mit größter Wahrscheinlichkeit als Münzmeister des folgenden Jahres bestimmt: L. Livineius Regulus, L. Mussidius Longus, P. Clodius, C. Vibius Varus. Charak

7) Ib. 751, n. 37.

8) Ib. 752, n. 38 wird eine große Anzahl von Gewichtsangaben geboten, während Babelon nur die betreffenden Exemplare in der bibliothèque nationale zu berücksichtigen scheint.

9) Ib. 752, n. 39.

11) Suet. Caes. 41.

10) Babelon I 163, 14; 184, 69.

12) A. v. Sallet, D. Mnz. Caesars m. s. Bildniss. Z. f. N. 1877 125-144. Comment. Mom. 1877, 84-97. M. Bahrfeldt (über d. Chronolog. d. Mnz. d. M. Antonius. Rom. 1904. Att. del congresso internaz. di scienze storiche, p. 187) bemerkt, daß Chilo durch Maridianus ersetzt worden sei.

teristisch für diese ist der Umstand, dass sie nicht nur allein in Gold prägen, sondern dies auch in ihrem Titel a(uro) p(ublico) f(eriundo) als ihre specielle Aufgabe bezeichnen 13).

Betrachten wir nun das Gepräge dieser Münzbeamten, so sehen wir, dass die einen, wie C. Cossutius und L. Flamminius, nur mit auf Cäsar bezüglichen Typen (Kopf des Dictators, Venus, Victoria) prägen, so daß selbst beim Fehlen des Namens des Gewalthabers der Charakter der Münzen derselbe bleibt 14). Andere, wie Mettius, Sepullius und Aemilius Buca, weichen hievon nur in der Scheidemünze ab. Der Quinar des Buca mit pax und zwei verbundenen Händen spricht wohl nur die Hoffnung auf eine lange Dauer des durch Cäsar errungenen Friedens aus. Wenn nun schon Sepullius Namen und Portrait des Antonius auf seine Münzen setzte, so wurde eine solche Ehrung des Triumvirn und sogar der Fulvia gegen Ende des J. 43 v. Ch. für die Münzbeamten zur Notwendigkeit. Doch hat der Senat nach Cäsars Tode wieder eine scheinbare, ephemere Rückkehr seiner Herrschaft in der Münzprägung zum Ausdrucke gebracht.

C. Norbanus 15) und L. Cestius 16) waren wohl, wie das PR. andeutet, Prätoren. Daß sie nicht praefecti urbi oder classi unter Cäsar waren, dafür spricht das Fehlen eines jeglichen Hinweises auf diesen und die Hinzufügung des Senatus) Consulto). Auch findet sich PR. in cäsarischer Zeit nicht als Abkürzung für Präfectus, außer einer Münze des L. Plancus, wo aber VRBi dabei steht. Der besondere Senatsbeschluß, welcher die beiden Prätoren mit der Goldprägung beauftragte, läßt auf einen erhöhten Bedarf an Geld schließen, also auf das J. 43 v. Ch., da der Mutinensische Krieg alle Kräfte des Staates in Anspruch nahm, und der Senat mit Cicero an der Spitze seine letzten Triumphe feierte. Dafür spricht wohl auch der Helm auf curulischem Sessel des einen Golddenars 17), wie

15) P. Clodius (Babelon I 357, 20), L. Livineius Regulus (ib. II 143, 2), L. Mussidius Longus (ib. II 244, 10, 12). C. Vibius Varus nennt sich zwar nicht ausdrücklich IV v. a. p. f., doch macht der gleiche Charakter der Goldmünzen, bes. der mit den Bildnissen und Namen der Triumvirn, die Zugehörigkeit zu diesem Collegium sehr wahrscheinlich.

14) Z. B. Babelon I 496, 2.
16) Ib. I 340, 1—3 AV.

15) Ib. I 261, 5 AV. 17) Ib. I 340, 1.

das Gewicht der Münzen (geg. 8 gr.). Diesen gleichzeitig könnten die Denare des P. Accoleius Lariscolus 18) und des Petillius Capitolinus 19) sein. Beide finden sich in den Funden von Sasso Forte bei Reggio und Peccioli bei Pisa. Die Naehe von Rhegium läßt an das J. 43 v. Ch. denken, als viele Geächtete zu S. Pompeius nach Sicilien flohen. Möglich ist es, daß der zweite Schatz mit dem Perusinischen Kriege im Zusammenhange steht. Das Fehlen eines Hinweises auf die Triumvirn oder L. Antonius und Fulvia oder S. Pompeius läßt in beiden Münzherrn senatorische Beamte vermuten. Da das Collegium für die regelmäßige Prägung des J. 43 v. Ch. schon bestimmt ist, so können wir mit Mommsen 20) in den erwähnten Männern Militärbeamte, etwa Quaestoren, erblicken. Jedenfalls ist es mißlich, die vier letztgenannten zu einem civilen Viermännercollegium zu verbinden, höchstens etwa in der Weise, dass den beiden Prätoren, als den höheren Beamten, die Goldprägung, den zwei anderen die Silberprägung zuzuschreiben wäre.

Es bleiben noch M. Arrius Secundus 21), C. Clodius C. f. Pulcher 22), C. Nummonius Vaala 23) und L. Servilius Rufus 24) zu besprechen.

Gemeinsam ist diesen vier Münzmeistern die Prägung in beiden Edelmetallen und der republicanische, fast rein persönliche Charakter der Typen. Nur bei Numonius erscheint auf dem Goldstücke der Kopf der Victoria mit den Zügen und der nestartigen Frisur der Fulvia. Es liegt nahe, in diesen vier Männern ein senatorisches Münzcollegium zu sehen. Auch spricht das geringe Gewicht (gegen 8 gr.) der Aurei für die nachcäsarische Zeit. Da nach der vollständigen Niederwerfung der Republik bei Philippi alle Münzen, soweit sie nicht von mehr oder weniger selbständigen Feldherrn geprägt sind, Hinweise auf die Triumvirn und S. Pompeius enthalten, so kann man eine senatorische, noch republicanisch gefärbte Prägung nur für das J. 42 v. Chr. annehmen, wo die Machthaber

19) Ib. II 291 f., 1—4.

18) Ib. I 100, 1.
20) Ib. 612, n. 561. 21) Babelon I 219 ff, 1-3 AV. AR.
9) Ib. I 354 f, 12-13 AV. AR. 23) Ib. iI 264, 1-3 AV. AR.
24) Ib. II 474 ff., 9-10 AV. AR.

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