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Pandekten

von

Heinrich Dernburg,

ordentlichem Professor des Rechtes an der Universität Berlin.

Erster Band.

Allgemeiner Teil und Sachenrecht.

Siebente, verbesserte Auflage.

Unter Mitwirkung

bon

Johannes Biermann,
ordentlichem Professor des Rechtes an der Universität Gießen.

Berlin 1902.
Verlag von H. W. Müller.

(W.) Potsdamerstr. 121 k.

Alle Rechte vorbehalten.

Vorwort zur siebenten Auflage.

Als ich wenige Wochen vor dem Inkrafttreten des B.G.B. an dem Wendepunkte des deutschen bürgerlichen Rechtes dieses Werk nicht ohne Zagen und doch mit Vertrauen neu herausgab, fügte ich ihm einleitende Worte hinzu, die ich auch heute wiederhole.

Noch einmal erscheinen Dernburgs Pandekten in neuer Gestalt. Manchem wird dies wunderbar vorkommen. Denn die alte Überlieferung ist abgebrochen, der Lehrvortrag über Pandekten, einst der Mittelpunkt der zivilistischen Studien, das wichtigste Bildungsmittel für die Studierenden des Rechtes in Deutschland und für zahlreiche Nichtdeutsche, ist verstummt. An die Stelle trat eine Vorlesung von zweifelhafter Bedeutung: „das System des römischen Rechtes", welche in der Regel nichts anderes bietet, als die dereinstigen Institutionen des justinianischen Privatrechtes. Soll doch schon im zweiten Semester des juristischen Studiums die Vorlesung über das B.G.B. beginnen, von welcher man verlangt, daß sie außer dem neuen Recht auch das Recht der Vergangenheit, in dem es wurzelt, gründlich lehrt und damit noch die Darstellung der sich erhaltenden landesrechtlichen Rechtsinstitute verbindet. Ein hohes Ziel, aber eine unmögliche Anforderung!

Weder das Recht der Vergangenheit, noch dasjenige der Gegenwart ist auf diesem Wege ausreichend zum Verständnis zu bringen. Das Recht des B.G.B. ist so schwierig, es ist so reich an besonderen Bestimmungen, es trägt so viele Streitfragen von praktischer Bedeutung in seinem Schoße, daß die Vorlesung über dasselbe, wenn sie nur einigermaßen den wissen= schaftlichen Anforderungen und dem Zweck einer Vorbildung für die Praxis genügen soll, sich ganz und voll dem B.G.B. zuwenden muß,

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