Obrázky na stránke
PDF
ePub

Ob nun gleich die zweyte Ehe an sich erlaubt ist, so hat sie dennoch so wenig das heidnische als christliche Alters thum gern gesehen, wenigstens war der Wittwenstand weit mehr geehrt 23). Nur sie, die Wittwen, wurden daher bey den Römern mit dem Kranze der Keuschheit beehrt 94), nur sie waren fähig, zu Priesterinnen gewählt zu werden "), und man vergas nicht, zum Lobe einer verstorbenen Wittwe, auf ihrer Grabschrift zu bemerken, daß sie uni nupta oder univira gewesen sey 96). Dahingegen mußten diejenigen Wittwen, welche zur andern Ehe schritten, ihre Hochzeit im mer an Festtagen feyern, um sie bey dem an solchen Tagen gewöhnlichen Zusammenlaufe von Menschen desto mehr zu beschämen, wie Plutarch 97) erzählt. Zwar änderte sich diese Stimmung, nachdem Kaiser Augustus die Lex Iulia et Papia Poppaea, wiewohl nicht ohne geringen Widers spruch des Volks, durchgesetzt hatte, welches die Bürger durch Belohnungen und Strafen zur Schließung per Ehen, antrieb 98). Nun ward es auch den Wittwen zur gesetzlichen Nothwendigkeit gemacht, sich wieder zu verheyrathen, und ihnen nur, aus Achtung für die Schamhaftigkeit ihres

1

93) S. Ulr., HUBER Digression. Justinian. P. II. Lib. I. Cap. 14. pag. 512-517. Jo. Gottl. HEINECCIUS ad Leg. Jul. et Papiam Popp. Commentar. Lib. II. Cap. 16. S. 2. pag. 296-302. Jos. BINGHAM Origin. 8. Antiquitat ecclesiast. Vol. II. Lib. IV. Cap. 5. pag. 151 sqq. und J. H. ВоHMER iur. eccles. Protestant, Tom. IV. Lib. IV. Tit. 21. §. 2. sqq. pag. 494. sqq. .

94) VALER. MAXIMUS Memorabil. Lib. II. cap. 1. 95) TREBELLIUS POLLIO de trig. tyrann. cap. 32.

96) PROPERTIUS Lib. IV. Eleg. 12. Thom. REINESIUS Inscript. Clas. XIV. Nr. 73.

97) Quaestion. Rom. CV.

Geschlechts, eine Frist von zwey Jahren, so wie den von ihren Männern geschiedenen Weibern ein Zeitraum von einem Jahre und sechs Monaten, gestattet, binnen welchem sie eine Befreyung (vacatio) von den Strafen des Cälibats zu genießen haben sollten 99). Den Wittwern kam freylich eine solche Vacation nicht zu statten, weil diesen kein Ges schlechtshinderniß im Wege stand, um sogleich wieder zur andetn Ehe schreiten zu können 100). Man kannte daher auch vor den Zeiten der christlichen Kaiser noch, keine Vers fügung des römischen Rechts, welche, auch nur zum Besten der Kinder der ersten Ehe, der zweyten Ehe ungünstig gewesen wäre ). Das Gesetz erklärte vielmehr die einem Vermächtniß oder Erbeinsetzung beygefügte Bedingung der Viduität, als eine in fraudem legis geschehene Privats verfügung, für nicht beygefügt 2). Allein noch war die

98) S. HEINECCIUS cit. Commentar. ad Leg. Jul. et Pap. Popp. Lib. I. cap. 3.

99) ULPIAN. Fragm. Tit. XIV. §. 1. Feminis Lex Julia a morte viri anni tribuit vacationem, a divortio sex mensium: Lex autem Papia a morte viri, bienni, a repudio, anni et sex mensium. S. HEINECCIUS Comment. cit. Lib. II. cap. 5. §. 3. pag. 184 8qq.

100) HEINECCIUS c. I. pag. 185.

1) S. Corn. Wilh. de RнOER Dissertat. de effectu religionis christ. in iurisprud. Rom. Fasc. I. Diss. VI.

§. 18. pag. 239.

L.

2) L. 22. L. 62. §. 2. L. 63. L. 64. L. 72. §. 5. L. 74. 77. $.2. L. 79. §. 4. D. de condit. et demonstrat. S. HEINECCIUS Comm. cit. Lib. II. cap. 16. §. 2. pag. 298-300. Franc. RAMOS DEL MANZANO Comm. ad Leges Jul. et Pap. Lib. IV. Reliquat. 27. (Thes. Meerm. Tom. V. p. 487.) Jo. Sal. BRUNQUELL Diss.

chriftliche Religion in dem römischen Reiche zur herrschens den Religion des Staats nicht erhoben, als schon die heis ligen Väter anfiengen, ihre Stimme gegen die zweyte Ehe zu erheben, und die alte Meinung von dem hohen Werthe des Wittwenstandes wieder geltend zu machen suchten. Unläugbar hatte zwar der Apostel Paulus 3) auch selbst gegen die Wiederverheyrathung einer Wittwe nichts, wenn es nur auf eine dem Herrn wohlgefällige Weise ge schieht; allein sie suchten den Christen ihres Zeitalters die zweyte Ehe dadurch gehäßig zu machen, daß sie lehrten, wenn auch der Apostel denen, welche in Wittwenstande leben, erlaubt hätte, sich wieder zu verheyrathen, so sey dieses doch blos um der Schwachen willen geschehen, denen nicht die Tugend der Enthaltsamkeit, die das Christenthum empfiehlt, beywohne, und für die es daher beßer sey, wieder zu heys rathen, als von unkeuschen Begierden herumgetrieben zu wer den. Dahingegen habe der Apostel selbst seine Meinung deuts lich genug ausgesprochen, daß der unverheyrathete Stand besser und zur Gottseligkeit geeigneter sey, als der Ehestand 4). Daher nennen die Kirchenväter die zweyte Ehe bald ein speciosum adulterium), bald eine honesta

de conditione, si non nupserit, ultimis voluntatibus adjecta. S. 9. sqq. (in Opuscul. pag. 177 8qq.) und Greg. MAJANSIUS Disputation. iuris civ. Tom. II. Disp. XXXIX. Es ist jedoch schwer, die L. 14. pr. D. de legat. III. damit zu vereinigen. . Zach. HUBER Dissertation. iurid. et philolog. P. II. Diss. VIII. Cap. 1. pag. 298 - 315. und Ernst Christ. Wests phal von Vermächtnissen und Fideicommiffen. §.493. 3) 1. Korinth, VII, v.39.

4) Ebendas. v. 8. v. 52. u. 33.

5) ATHENAGORAS Apolog. p. 37.

[ocr errors]

fornicatio ). Tertullian 7), der ihr am meisten feind war, bot alle Gründe auf, dieselbe auf der gehäßigsten Seite darzustellen. Der überlebende Gatte, so lehrte er, bleibe mit dem verstorbenen immer noch im Geiste vers bunden; es widerstreite die zweyte Ehe der mystischen Aehnlichkeit der Verbindung Christi mit der Kirche, welche durch die Ehe vorgebildet werde; ihr hange ein dedecus voluptuosum an, sie sey daher eine quasi species stupri. Ja Origines ) vergaß sich in seinem heiligen Eyfer so sehr, daß er zu behaupten kein Bedènken. trug, tale coniugium homines eiicere e regno Dei. Auch auf den Kirchenversammlungen sprachen die heiligen Väter

Fornicatio

6) CLEMENS ALEXANDRIN. Stromat. Lib. III.
est ab uno matrimonio ad alterum prolapsio. GRA-
TIAN. can. 9. C. XXXI. Qu. 1. wo unter der Aufschrift
JOANNES CHRYSOSTOMUS homilia 32. folgende Worte vors
fommen: Hac ratione et Apostoli praeceperunt secun-
das adire nuptias propter incontinentiam hominum.
Nam secundam quidem accipere secundum praece-
ptum Apostoli est, secundum veritatis autem ratio-
nem, vere fornicatio est. Sed dum, permittente
Deo, publice et licenter committitur, fit honesta for-
nicatio. S. BERARDUS ad Grat. canones P. III. Cap. 16.
pag. 188.

7) S. TERTULLIAN. lib. de monogamia. ID. Exhortat.
ad castitatem. ID. ad Uxorem Lib. I. Ulr. Hu-
BER Digress. Justin. P. II. Lib. I. cap. 14. hat alle
diese Stellen angeführt, und sie seiner Critic unter
worfen.

8) Homilia in Lucam XVII. Noch mehrere Stellen aus den Kirchenvätern eines jeden christlichen Jahrhunderts führt HEINECCIUS Comm. ad Leg. Jul. et Pap. Popp. Lib. II. 16. pag. 302. an.

cap.

ihr Mißfallen gegen die zweyte Ehe laut und nachdrücklich aus, wovon das Nicäische 9), Laodicäische 10), Neucäsareische ''), und das vierte Karthaginensische Concilium 12) zum Beyspiele dienen können 13). Daß das Ansehen dieser heiligen Väter auch auf die Ges setzgebung selbst nicht ohne Einfluß bleiben konnte, ist leicht zu erachten 14). Denn sie sprachen ja nur die Stims mung ihres Zeitalters gegen ein ihnen allen ohnehin ges häßiges Gesetz, die Lex Papia Poppaea, aus 15). Vielleicht war die nächste Folge davon, daß die in den letz tern Willensverordnungen beigefügte Bedingung der Viduis tät nun nicht mehr, wie nach dem angeführten Gesetz, für ganz unwirksam gehalten wurde 16). Es wurde näms

9). HARDUIN Concil. Tom. I. pag. 511.
10) HARDUIN T.I. pag. 782.
11) HARDUIN T.I. pag. 788.

12) HARDUIN Tom. I. pag. 985.

13) Man sehe, vorzüglich BARBEYRAC Morale des Peres. Cap. XIII. §. 8.

14) Von dem großen Einfluß des Clerus auf die damalige Gesetzgebung handelt ausführlich de RHOER Dissertat. cit. de effectu religionis christ. in iurisprud. Rom.

Diss. III.

[ocr errors]

15) S. BOEHMER iur. eccl. Protest. Lib. IV. Tit. 21. §. 3. MONTESQUIEU Esprit des Loix. Tom. II. Livr. XXIII. Art. 20. pag. 418. macht dabey die Bemerkung: Les Peres ont censures les Loix Papiennes sans doute avec un zele louable pour les choses de l'autre vie, mais avec tres peu de connoissance des affaires de celle-ci.

16). HEINECCIUS Commentar. cit. loc. pag. 302. in fin. Anderer Meinung ist jedoch Georg. Lud. BOEHMER Elector. iuris civ. Tom. II. pag. 550.8q.

« PredošláPokračovať »