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terio pollutam sibi associaret thoro, et legitimo matrimonio, si hoc iure dici matrimonium potest, per quod oriuntur, quae Apostolus enumerat, mala, quae sunt fornicatio, immunditia, luxuria, etc. ad ultimum vero veneficia, et homicidia. Tale igitur connubium anathematizamus, et Christianis omnibus obseramus. Non licet ergo, nec christia nae religioni oportet, ut ullus ea utatur in matrimonio, cum qua prius pollutus est adulterio 1o).

Im Auszuge hat Gratian diesen Canon in seinem Decret can 4. C. XXXI. Qu. 1 C. XXXI. Qu. 1. Hier wird nun zwar der besondere Fall eines bey Lebzeiten des unschuldigen Ehe gatten erfolgten Eheversprechens zwischen den Ehebrechern entschieden, aber doch das Eheverbot auf diesen Fall keinesweges beschränkt; es wird vielmehr die allgemeine Verords nung hinzugefügt, daß es Niemand erlaubt sen, diejenige Person zu heyrathen, mit welcher er. vorher Ehebruch vers übt hat '').

Der Can. 51. Concilii Triburiensis, woraus bey 'Gratian der can. 1. Caus. XXXI. Qu. 1. excerpirt ist, welcher aber unrichtig dem P. Leo dem Großen ist zu geeignet worden, bestätigt das Nämliche mit ausdrücklicher Beziehung auf die bestehenden Canones. Er lautet also:

Illud vero communi decreto secundum Canonum instituta definimus et praeiudicamus, ut si quis

10) HARDUIN Concil. Tom. VI. P. I. pag. 452. MANSI Concil. Tom. XVIII. pag. 152.

11) C. van ESPEN Commentar. brey. in secund. Partem Gratiani ad Caus. XXXI. (Oper. a GIBERT editor. Tom. VIII. pag. 101.)

cum uxore alterius, vivente eo, fornicatus fuerit, moriente marito, synodali iudicio aditus ei claudatur illicitus, nec ulterius ei coniungatur matrimonio, quam prius polluit adulterio. Nolumus enim, nec Christianae religioni oportet, ut ullus ducat in coniugium, quam prius polluit per adulterium '2).

Nur die letzten Worte hat Gratian in sein Decret aufgenommen, und diese vielleicht darum dem Pabst Leo zugeeignet, weil desselben in den vorhergehenden Canonen dieses Conciliums mehrmals, als can. 12. 29. und 38. Erwähnung geschieht 13). Es beweist aber auch dieser Cas non des Concilii Triburiensis die uneingeschränkte Allgemeinheit des Eheverbots wegen verübten Ehebruchs. Diese Allgemeinheit bestätiget ferner das erste zu Altheim unter dem K. Conrad im Jahr 916. gehaltene Concis lium 14), welches mit denselben Worten wiederholt, was der can. 51. des Conciliums zu Tribur bereits bestimmt hatte, wie aus can. 3. Caus. XXXI. Qu. 1. erhellet. Noch im elften Jahrhundert giebt die Kirchenversammlung zu Rouen vom J. 1072. can. 16. ") und die zu Niemes vom J. 1069. can. 10. 16) den vollgältigsten Beweis

12) MANSI Tom. XVIII. pag. 155.

13) S. BerarDUS ad Gratiani canones. P. II. Tom. I. Cap. XLI. pag. 3oo. in fin. et sq.

14) Man lefe von diesem Concilio Altheimensi die Note Böhmers ad Can. 3. Caus. XXXI. Qu. 1. pag. 953. feiner Ausgabe des corp. iur. can.

15) HARDUIN Concil. Tom. VI. P. I. pag. 1188. MANSI Collect. Concilior. Tom. XX. pag. 39.

16) HARDUIN. Tom. VI. P. II. pag. 1743. MANSI Tom. XX. pag. 936.

von dem allgemeinen und uneingeschränkten Verbote der Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin. Zwar wird in dem angeführten can. 6. Consilii Rothomagensis: Ne quis uxorem ducat, quacum adulterii perpetrati, priore uxore superstite, infamia flagravit, der Grund beygefügt: nam plurimi hac de causa suas (sc. uxores) interfecerunt. Daß aber auf diesen Fall, der blos die Veranlassung gab, ein schon von mehreren Kirchenvers sammlungen sanctionirtes allgemeines Eheverbot zu ers neuern, das Eheverbot selbst nicht habe eingeschränkt werden sollen, lehrt die allgemeine Fassung der Worte desselben.

So stand also bis auf Gratian das canonische Recht mit dem römischen Rechte im Betreff des Ehebruchs, als eines schlechterdings vernichtenden Ehehindernisses zwis schen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin, in dem volls kommensten Einklange. Erst durch die neuern Verord nungen der Päbste ward dieses Eheverbot eingeschränkt, wozu Gratians irrige Erklärung der angeführten Cano nen, und das große Ansehen seines Decrets die Veranlass sung gab. Gratian hatte nämlich die oben angeführten. Schlüsse der Concilien zu Meaux, Tribur und- Alts heim so verstanden, als ob darin die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin nur in zwey Fällen wäre untersagt worden, nämlich wenn sie auf das Leben des unschuldigen Ehegatten Anschläge gemacht, oder schon bey Lebzeiten desselben einander die Ehe versprochen hätten, wie aus der dem Can. 3. C. XXXI. Qu. 1. beygefügten Note Gratian's ersichtlich ist, wo er sagt: Hic subaudiendum est, nisi prius peracta poenitentia, et si nihil in mortem viri machinatus fuerit: vel si vivente viro fidem adulterae non dedit, se sumptu

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rum eam sibi in coniugem, si viro eius super

viveret.

Daß schon vor ihm der Bischof Ivo von Chartres durch sein Decret diese Einschränkung befördert habe, ist unerweislich. In dem 9. Theile, welcher von der Ehe handelt, ist freylich cap. 199. der daselbst angeführte

can. 9.

Concilii Eliberitani durch eine falsche Leseart entstellt. Es heißt nämlich daselbst: Item foemina fidelis, quae adulterum maritum reliquerit fidelem, et adulterum ducit, prohibeatur, ne ducat. Si autem duxerit, non prius accipiat communionem, quam is, quem reliquit, de saeculo exierit, nisi forte necessitas infirmitatis dare compulerit. Nicht die Ehefrau ist es, sondern der Ehemann, welcher hier als der ehebrecherische Theil genannt wird, den die Frau deswegen verlassen hatte. Dieselbe soll nun den Ehebre cher, oder einen Ehebrecher geheyrathet haben! Welcher Unsinn! In dem 9. Canon des Conciliums zu Elvira, heißt es auch gar nicht, et adulterum ducit; sondern et alterum ducit. So liest auch Gratian, der doch gewöhnlich dem Ivo und Burchard folgte, aber diesen Canon an einem ganz andern Orte, nämlich Causa XXXII. Qu. 7. can. 8. anführt, wo er die Frage abhandelt, ob es dem Ehegatten, der sich von dem andern Ehegatten der Hureren wegen getrennt hat, bey dessen Leben zur andern Ehe zu schreiten erlaubt sey? Offenbar kann dieses nur von dem unschuldigen Ehegatten zu verstehen seyn; und dieser ist in unserm Canon die Ehefrau. Hielt man nun gleich in einem solchen Falle die Ehescheidung selbst nach dem Gesez des Evangeliums für erlaubt, so waren doch die Väter der orientalischen und occidentalischen

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Kirche in Ansehung der Wiederverheyrathung verschiedener Meinung, indem jene dem geschiedenen Ehegatten, näm lich dem unschuldigen, sogleich zur andern Ehe zu schreiten erlaubten, legtere aber erst nach dem Tode des schuldigen Theils, und nahmen nur den Fall aus, wenn Unenthalte samkeit des geschiedenen Ehegatten, eine Erlaubniß zur Wiederverheyrathung bey Lebzeiten des andern Ehegatten nothwendig mache 17). Wie kann also hier als Regel sanctionirt seyn, daß der Ehebrecher die Ehebrecherin heys rathen könne? oder wie konnte Ivo durch Verfälschung des Canons diesen Satz aufstellen, da er nicht nur gleich nachher Cap. 200. einen Canon aus einem Afrikanis schen Concilium des Inhalts anführt, daß die geschies denen Ehegatten nach der Lehre Christi und seiner Apos stel nicht wieder heyrathen, sondern entweder ledig bleis ben, oder sich wieder aussöhnen sollten; sondern auch nachher alle die oben angeführten Concilienschlüsse, und noch mehrere andere der Reihe nach auf einander folgen läßt, welche die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin schlechterdings verbieten? Was wir aber bey Ivo finden, finden wir auch wörtlich bey Regino 18) und Burchard 19), so daß also auch Ivo deshalb eben so wenig eine Auszeichnung verdient, als den übrigen Sammlern vor Gratian zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten sich wenig auf dieses Ehehinderniß eins gelassen.

17) S. BERARDUS ad Gratiani canones. P. I. Cap. II. ad

can. 8. Caus. XXXII. Qu. 7. pag.

26.

18) De ecclesiast. disciplinis. Lib. II. cap. 103.

19) Decretum. Lib. IX. Cap. 63 — 74.

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