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Ehe nicht hold, vorzüglich wenn Kinder aus der vorher.” gehenden Ehe vorhanden waren '). Dahin deuten die bes kannten Sprüchwörter: Wer eine Stiefmutter hat, der hat auch einen Stiefvater. Ein Stiefvater, eine Stiefmutter. Wenn die Henne zum Hahn kommt, so vergißt sie ihre Jungen 6). Der Grund der Vorsorge für die Kinder der ersten Ehe, und Vers hütung nachtheiliger Verfügungen zu Gunsten des Stief parens ist auch in Deutschland noch immer der nämliche'). Selbst in den Ländern, in welchen die Gütergemeinschaft unter den Ehegatten gesetzlich eingeführt ist, und wo daher jene Vorschrifen des Röm. Rechts keine Anwendung fin den, zieht dennoch die Wiederverheyrathung des überlebens den Ehegatten die für ihn nachtheilige Folge der Abtheilung des Sammtvermögens mit seinen Kindern nach sich, welche man die Abschichtung zu nennen pflegt, wozu der zur andern Ehe schreitende Parens auf Verlangen der Kinder von Rechts wegen angehalten werden kann 3). Der heus

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5) S. E. A. ALSSEN Diss. de eo quod hodie iuris est
circa poenas secund. nuptiis scriptas §. 13-16. Carl
Gottl. Knorre rechtliche Anmerkungen Nr. XV. §. 9.
S. 247, Hofmann Handb. des d. Eherechts. §. 320.
6) S. Joh. Fried. Eisenhart's Grunds. der deutsch.
Rechte in Sprüchwörtern. S. 162 166.

7) REINHARTH Observat. sel. ad Christin. Decis. Vol. I.
Obs. 72. KNORRE Diss. cit. Cap. III. BOEHMER Diss.
cit. §. 17. Lenz Bemerkungen. §. 16. LEYSER c. 1.
Spec. CCC. medit. 3 et 4. HOFACKER Princip. iur. civ.
Tom. I. §. 520. Runde Grunds. des deutsch. Privat
rechts §. 612.

8) Lange Rechtslehre von der Gemeinschaft der Güter un ter den teutsch. Eheleuten. 8. Hauptst. §. 7. Klöntrup Glücks Erläut. d. Pand. 24. Tb.

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tige Gebrauch der Verordnungen des Röm. Rechts in sol chen Ländern, wo Gütergemeinschaft nicht eingeführt ist, wird nicht nur durch die Menge von Rechtssprüchen, welche wir davon in den Schriften der practischen Rechtsgelehrten finden, außer Zweifel gesezt, sondern ist auch in vielen deutschen Provinzial- und Statutarischen Rechten ausdrücklich bestätigt 9). Sie finden auch unstreitig bey den Erbverträgen und wechselseitigen Testamenten der Ehegatten Anwendung, obwohl mehrere Rechtsgelehrten 1) dieses aus dem Grunde bezweifeln wollen, weil hier die Freygebigkeit nicht einseitig, wie die Verordnung der römischen Gesetze voraussetzt, sondern gegen ein Aequivalent erwiesen werde, wobey Gewinn und Verlust von einem ungewissen Erfolge, nämlich dem Tode des zuerst sterbenden Ehegatten, ab hängig sey. Denn soll der Zweck des Gesetzes erreicht wer den, so konnte der Gesetzgeber darauf keine Rücksicht nehmen, ob die Liberalität einseitig oder wechselseitig aus geübt wird, wenn es auch durch eine dem römischen Rechte unbekannte Disposition geschieht, genug, daß das Gesetz keine zur Zeit desselben denkbare Art der Disposition aus

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Beytrag zur Lehre von der Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten. 5. Abschn. §. 10. Scherer Lehre der ehelichen Gütergemeinschaft. 1. Th. 2. Hauptst. §. 147. 9) HENNE Diss. cit. de coniuge binubi vel binubae etc. §. 12. und BOEHMER cit. Diss. §. 17. not. z. haben eine Menge sowohl pract. Schriften, als statutar. Rechte an. geführt. Ich füge nur noch PUFENDORF Observation. iuris univ. Tom. I. Obs. 23. und Fratr. BECMANNORUM Consil. et Decision. P. I. Resp. 3. hinzu.

10) Struben rechtliche Bedenken. Th. IV. Bed. 187. SomMERN de iure novercarum. Cap. XIII. nr. 5. BOEHMER Diss. de poenis sec. nupt. §. 9.

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geschlossen hat, wodurch eine Freygebigkeit ausgeübt wer den kann. Nun gedenkt die Verordnung des Kaisers Leo des Testaments ausdrücklich, und würde auch ohne Zweifel den Erbvertrag nicht vergessen haben, wenn Erbverträge nach der römischen Rechtsverfassung erlaubt gewesen wären. Der Erbvertrag kann aber jetzt um so mehr unter die Vers ordnung des Gesetzes begriffen werden, da dasselbe von jeder Art der Liberalität, spricht, sie werde unter den Lebenden, oder von Todes wegen ausgeübt. Daß nun aber in Hinsicht auf die Kinder der ersten Ehe, für die das Gesetz nur allein Sorge trägt, sowohl bey einem reciproken Testamente der Ehegatten, als bey einem Erbvertrage, wodurch die gegens seitige Erbfolge derselben bestimmt wird, wirklich eine Libes ralität zum Grunde liege, leidet keinen Zweifel, wenn man erwägt, daß ja der überlebende Ehegatte dadurch den ihm bestimmten Theil aus dem Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten empfängt, ohne dagegen Etwas aus dem Seinis gen zu leisten 11).

Ob aber nicht die in den angeführten Verordnungen des Röm. Rechts zum Besten der Kinder der ersten Ehe bestimmten Folgen der zweyten Ehe in Hinsicht auf das Vermögen der Ehegatten durch Testament oder Ehe und Erbvertrag dem Ueberlebenden auf eine für die Kinder der ersten Ehe verbindliche Art erlassen werden können, ist eine sehr streitige Rechtsfrage. Wer den wahren Grund und Zweck jener Verordnungen nicht aus den Augen verliert, wird gewiß aus voller Ueberzeugung der Meinung derjenis

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11) Eine weitere Ausführung hierüber findet man in Theod. Hagemann's pract. Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit. 5. B. Erört. VII. S. 46-54.

gen Rechtsgelehrten 12) den Vorzug geben, welche sich gegen eine solche willkührliche Remission erklären. Dennoch haben mehrere berühmte Rechtsgelehrten 13) der entgegengeseßten Meinung zu huldigen, kein Bedenken getragen. Ihr Hauptgrund ist, die Verordnungen des romischen Rechts seyen keine Prohibitiv sondern bloße Dispositivgesetze, denen man durch Testament oder Vertrag derogiren könne Justis nian habe dieses sogar in der Nov. XXII. Kap. 2. selbst erlaubt, wenn er daselbst §. 1. fagt: Si vero testator nihil dixerit aut disposuerit, quod legibus iam latis et usu obtinentibus non comprehensum, nec quid contra leges in universum praeceperit, tunc haec nostra lex locum habeat, quae omnia, quantum homini possibile est, comprehendit, et breviter percurrit, ac tum quae ad priores, tum quaè ad secundas nuptias, nec non quae ad successiones et dissolutiones matrimonij, sive morte, sive divortio, pertinent, et quae ante tempus luctus, et post illud sunt, corrigit. Man fügt noch zur meh rern Bestärkung hinzu, ein Ascendent könne ja einer fremden Person alles übrige Vermögen eigenthümlich zuwenden,

12) Hub. GIPHANIUS Explanat. difficilior. LL. Cod. ad L.6. de secund. nupt. pag. 385. VOET Comm. ad Pand. h. t. §. 158. Diodor. TULDENUS Commentar. ad Cod, Justin. Lib. V. Tit. 9. nr. 8. pag. 304. KNORRE Diss. de iure coniug. nuptias iterantis. Cap. IV. §. 3. HorACKER Princip. iuris civ. Tom. I. §. 521. nr. III. hai gemann pract. Erörterungen a. a. D. S.51 f.

13) LEYSER Meditat. ad Pand. Vol. V. Spec. CCC. -medit. 20. Frid. Es. a PUFENDORE Observation. iuris univ. Tom. IV. Obs. 133. ORTH Anmerkungen über die Frantf. Reformation. a. Fortfen. S.510.

wenn er nur den Kindern den Pflichttheil hinterläßt; warum sollte also ein Ehegatte dem andern nicht die poenae secundarum nuptiarum erlassen können? Allein würde nicht die Gesetzgebung mit sich selbst im Widerspruche stehen, wenn sie die Vorschriften, wodurch sie das Beste der Kin der der ersten Ehe beabsichtigte, der willkührlichen Abän derung der Eltern hätte überlassen wollen? Wie konnte sie die zur Sicherung der Kinder der ersten Ehe gegen die bes sorglichen Nachtheile einer neuen Ehe angeordneten Folgen poenae (лoivα), wenn auch gleich nur im uneigent lichen Sinne, nennen 14), und dennoch die Vollziehung derselben der Willkühr der Eltern anheimstellen? Schon diese Betrachtung allein überzeugt uns, daß jene Verords nungen des Röm. Rechts gewiß keine bloße Dispositiv geseze seyn können. Noch mehr aber lehrt der Inhalt der: selben, daß sie theils Präceptive theils Prohibitivgeseße sind. Sie untersagen dem zur zweyten Ehe übergegange nen Parens alle Veräußerung der Güter, die er von dem verstorbenen lucrirt, oder durch Beerbung eines Kindes der erstern Ehe erlangt hat, weil den Kindern der erstern The das Eigenthum derselben zustehen soll, und erklären solche Veräußerungen für unbefugt, und nichtig). Wie kann nun der Wille des verstorbenen Ascendenten den Kindern das Eigenthum entziehen, was ihnen das Gesetz, als ein treuer Bedüger berfelben, (ἀσφαλὴς τῶν τοιούτων pvλa 16), so heilig zugesichert hat? Sie verbieten ferner dem in der zweyten Ehe lebenden Parens gegen seinen zweyten Ehegatten freygebiger zu seyn, als gegen ein Kind

14) Nov. II. cap. 2. §. 1.

15) Nov. 3. Cap. 2.

16) Nov. 22. Cap. 24.

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