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zu Mose sprach: Rede mit den Kindern Israel,
und sprich zu ihnen: Ich bin der Herr euer Gott.
Ein Beweis, daß nur den Israeliten, aber nicht allen
Völkern der Erde, diese Gesetze gegeben seyn sollten. Denn
Gott kündigt sich ihnen hier, als ihr Gott, als Obers
herr und Beschüßer eines von ihm damals auserwählten
Volkes, des Volkes Gottes an, welches durch die ihm
gegebenen Gesetze von allen andern Völkern unterschieden,
vor der Verführung zur Abgötterey verwahrt, und zum
Vertrauen auf Gott, als seinen König und höchsten Wohls
thäter, ermuntert werden sollte. Denn Phil. Slevogt4)
bemerkt sehr richtig, daß der Name Gottes mit dem Possessie
vum dein, oder euer, immer auf einen Beschüßer und
Führer, auf einen Wohlthäter (évegyétns) hindeute. Hiers
auf bezieht sich denn auch, was David Psalm CXLVII
v. 19. und 20. von Gott sagt: Er zeigt Israel seine Sitten
und Rechte; so thut er keinem Heiden, noch läßt sie wissen
seine Rechte. Nach diesem Eingange folgt nun 1) das all
gemeine Verbot: Ihr sollt nicht thun nach den Wers
ken des Landes Aegypten, darin ihr gewohnt
habt, auch nicht nach den Werken des Landes
Canaan, darein ich euch führen will. Ihr sollt
euch nach ihren Sitten nicht richten; sondern
nach meinen Rechten sollt ihr thun, und meine
Gebote sollt ihr halten, daß ihr darinn wandelt,
denn ich bin der Herr euer Gott. Offenbar giengen
die Sitten der Aegyptier und Cananiter nicht blos
auf Abgötteren, sondern auch auf Blutschande, auf die
unter ihnen in Schwange gegangenen schändlichen Ehen,
mit der leiblichen Schwester, mit der Stiefmutter, ja sos -

4) Comm. in Marcum Cap. 12.

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gar mit der rechten Mutter, und mit Mutter und Tochter zugleich, wodurch sich jene Länder damals in der Unsitts lichkeit, besonders aber Canaan, auszeichneten "). Durch die Gefeße, welche Gott seinem Volke Israel durch Mosen bekanntmachen ließ, sollten also die Israeliten gegen jene Greuel verwahrt, und von allen andern Völkern, als das von Gott zu seinem Eigenthum erwählte Volk, unters schieden, und abgesondert werden. Hieraus erklärt sich denn auch, warum gerade jene Ehen am strengsten, ja zu wiederholten Malen verboten worden, hingegen derjenigen Ehen in den Gefeßen Mofis gar nicht gedacht wird, die auch bey jenen Völkern unerhört waren, wie z. B. die Ehe des Vaters mit seiner leiblichen Tochter, weil er eine solche Schandthat unter seinem beßer gezogenen und keus fcheren Volke noch weniger vermüthete 6). Die nun noch in 4. Vers hinzugefügte Belohnung, darum sollt ihr meine Gebote halten, und meine Rechte; denn welcher Mensch dieselben beobachtet, der wird dadurch leben, denn ich bin der Herr, beweist noch mehr, daß diese Gesetze nur allein die Israeliten an gehen sollten. Denn darin sind alle Ausleger einverstanden, daß durch die Verheißung des Lebens, nicht jenes ewige Leben jenseits des Grabes angedeutet werden solle, wie aus der Androhung der Strafe sich ergiebt, welche die Uebertreter dieser Geseze treffen wird, daß sie aus ihrem Volke ausgerottet werden, und des Todes sterben follen. (XVIII. 29. XX.) Nein, die Verheißung eines glücklichen Lebens in dem verheißenen Lande Canaan. Denn ein so sinnlich denkendes Volk konnte nur durch

5) S. Michaelis angef. Abhandlung. Kap. 3. §. 32. S. 107., 6) Michaelis §. 96. S. 269 ff. *

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finnliche Strafen, und sinnliche Belohnungen zum Gehors sam gegen die Gesetze angetrieben werden. Daher heißt es XX. 24. Ich will euch ein Land zum Erbe geben, darinn Milch und Honig fließt. Denn ich bin der Herr, euer Gott, der euch von den Völkern abgesondert hat. Wenn nun aber gleichwohl in dem Kap. XVIII. v. 24. ff. und Kap. XX. v. 22. ff. gesagt wird, daß um der Ues bertretung dieser Gebote willen die Heiden aus dem Lande ausgestoßen werden sollten, welches Gott den Israeliten verheißen habe, und legtern dadurch ein desto stärkerer Antrieb gegeben wird, dieselben auf das heiligste zu beobs achten, damit ihnen nicht ein gleiches Schiffal wiederfahre; so haben dieses mehrere, sowohl Theologen als Rechtsgelehrte 7), für einen ganz entscheidenden Beweis anneh men wollen, daß die Ehegesetze Mosis für allgemeine, alle Menschen auf der ganzen Welt bis auf den heutigen Tag verbindende Gesetze gehalten werden müßten, gegen welche keine Dispensation Statt finde. Allein man ist jest ziemlich damit im Reinen, daß dieses eines Theils nur zur Rechtfertigung der gewaltsamen Eroberung Cas naans von Mose gesagt, theils nur von solchen Geboten

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7) GERHARD Loc. Theol. L. de coniugio. Oper. T. XV. pag. 280 sqq. edit. Cott. Joach. Lange Mosaisches Licht und Recht über Lev. 18. Joh. Fried. Gühling Anmerkungen zu Jerufalems Beantwortung der Frage, ob die Ehe mit der Schwester Tochter nach den göttli, chen Gefeßen zuläßig sey? Chemniz 1755. Ammon über das moralische Fundament der mosaischen : Ehever. bote. Göttingen 1798. Ge. Lud. BOEHMER Princip. iuris canon. §. 389. HOFACKER Princip. iuris civ. Rom. Germ. Tom. I. §. 368. Schmalz Handbuch des canonischen Rechts. §. 304 u. a.

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zu verstehen ist, welche wider diejenigen Greuel der Uns keuschheit gerichtet sind, deren Unnatürlichkeit schon die Vernunft erkennt, und die also auch ohne alles ausdrück liche Gesetz schon an sich abscheulich und strafwürdig sind 8). Dieß sind nun besonders diejenigen, welche im Kap. 20. angeführt werden. Man wende nicht ein, daß Kap. XVIII. V. 24. gesagt werde: Ihr sollt euch in dieser kei nem verunreinigen, denn in diesem allen haben sich verunreiniget die Heiden, die ich vor euch her will ausstoßen; ja daß es V. 27. nochmals heiße: denn alle solche Greuel haben die Leute. dieses Landes gethan, die vor euch waren, und haben das Land verunreiniget. Denn giengen gleich die Juden alle in dem ganzen Kap. XVIII. erwähnten Gebote an, so war doch der Grund ihrer Verbindlichkeit nicht überall derselbe, indem diese Gebote, wie von Nie mand geläugnet wird, theils natürliche Sittengesete, theils bürgerliche oder positive Geseze sind. Nur die erstern, welche schon die Vernunft lehrt, und, wie der Apostel Paulus sagt, jedem Menschen ins Herz geschrieben sind, giengen auch die Heiden an, weil sie

8) Man vergleiche hier vorzüglich D. Joh. Phil. Gab. Ter's theolog. Gutachten über die zuläßigkeit der Ehe mit des Vaters Bruders Wittwe. Nürnberg und Altdorf 1797. 8. §. 7. uud Jerusalem's angef. Beantwortung der Frage ic. S. 28. ff. Diese einschräns kende Erklärung billigten auch schon vorher SELDEN de iure natur. et gentium iuxta disciplinam Ebraeorum Lib. V. cap. 11. pag. 662. GROTIUS in Annotation. in vet. Test. ad Lev. XVIII. v. 24. und de iure belli et P. Lib. II. Cap. V. §. 14. nr. 1 et 2. und NIEMEIER de coniugiis prohibitis. Diss. IX. §. 34 — 38.

keiner besondern Bekanntmachung bedurften. Sie mußten aber den Israeliten hier eben darum zugleich mit den übrigen blos positiven Gesezen vor Augen gestellt werden, weil sie gerade die unter den Aegyptiern und Canani tern für erlaubt gehaltenen, öffentlich gebilligten, und auf die Götterlehre und Aberglauben dieser Völker sich gründenden Schandthaten, verboten. Diese einschränkende Erklärung lehrt erstens der. Text selbst. Ich will mich hier nicht des Grundes bedienen, aus welchem man ges wöhnlich diese einschränkende Erklärung zu rechtfertigen, sucht, nämlich, daß sich V. 24. und die folgenden auf die nächst vorher V. 20-23. gemeldeten heidnischen Greuel bezögen, wie das zweymal gebrauchte Demonstras tipum, ellach, ́anzeigen soll 9). Denn schon Micha elis 10) hat gegen dieses Argument sehr gründlich erinnert, daß sich im 20. Kap. unmittelbar nach den V. 11. bis 21. vorkommenden Ehegeseßen, V. 22. und 25. die sehr merk würdigen Worte finden: So haltet nun, alle meine Sazungen, und alle meine Rechte, und that darnach, auf daß euch nicht das Land ausspeie, darein ich euch führe, daß ihr darin wohnt. Und wandelt nicht in den Saßungen der Heiden, die ich vor euch her ausstoßen werde. Denn solches alles haben sie gethan, und ich habe einen` Greuel an ihnen gehabt. Es ist vielmehr hier von' solchen Greueln die Rede, worauf in den Gesetzen Mosis

9) S. die angef. Entwickel. der vornehmsten Streitfragen, die Ehen naher Blutsfreunde betreffend. Kap. 2. §. 12. S. 298. und D. Joh. Phil. Gabler's angeführtes Gutachten über die zuläßigkeit der Ehe mit des Vaters Bruders Wittwe. S. 27.

10) Abh. von den Ehegefeßen Mosiz. Kap. 3. §. 35 u. 26.

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