Obrázky na stránke
PDF
ePub

die Ausrottung aus dem Volke, die Todesstrafe geseßt ist !!). Der V. 29. Kap. XVIII. sagt ausdrücklich: Denn welche diese Greuel thun, derer Seelen sollen ausgerottet werden von ihrem Volk. Nun ist ja aber, wie wir in der Folge sehen werden, nicht auf alle Uebertretungen der mosaischen Eheverbote die Todesstrafe gefeßt. Nein, durch Androhung dieser Strafe hat Moses gerade diejenigen Eheverbote ausgez zeichnet, welche sich auf das natürliche Sittengeseß gründen, und daher eine allgemeine und unabänderliche Vers bindlichkeit haben, wie Michaelis 12) selbst behauptet: Diese sind nun vorzüglich Kap. XX. enthalten, und so konnte denn Moses in Beziehung auf dieselben mit Recht ́ sagen V. 23. denn solches alles haben sie ge than, die Heiden. Allein könnte man uns einwenden, auch im Kap. XVIII. in welchem doch nicht blos von 'natürlichen, sondern auch von blos positiven Eheverboten die Rede ist, wird ja ebenfalls V. 27. gesagt, daß alle solche Greuel die Heiden gethan hätten; und, vorher V. 24. in diesem allen haben sich verunreiniget die Heiden. Michaelis 13) macht uns daher besonders auf 11) Ausrottung aus dem Volfe wird nach der im Jüdischen Recht hergebrachten Auslegung gewöhnlich von einer Le bensstrafe verstanden. 2. B. Mos. XXXI. v. 14. 3. B. Mof. XVII. 4. und so auch 5. B. Mos. XVIII. v. 29. vergl. mit Hebräer X. 28. S. Michaelis mosaisches Recht 5. Th. §. 237. Es wird dieses noch mehr dadurch bestärkt, daß Kap. XVIII. 5. demjenigen, welcher die hier vorgeschriebenen Gebote hält, zur Be lohnung verheißen wird, daß er dadurch leben werde.

12) Angef. Abhandlung Kap. 3. §. 32. S. 108.

13) Abh. von den Ehegeseßen Mosis. §. 25. S. 88.

[ocr errors]

אלה בכל

das hebräische Wort 5, und 58 55, alle oder an diesem allen aufmerksam. Dieser Zweifel löset sich aber, wenn man sich erinnert, wie den Kundigen der hebräischen Sprache hier nicht entgehen wird, daß das Wort, eben so, wie das griechische was in der H. Schrift nicht immer in dem sonst gewöhnlichen universellen Sinn genommen wird, sondern sehr oft auch nur viele oder die meisten anzeigt 14). Wir sind aber auch zweytens jene einschränkende Erklärung selbst der Gerechtig keit Gottes schuldig. Denn wie konnten Völker wegen der Uebertretung solcher Gebote, welche keine reine Naturund Sittengesetze sind, sondern blos in den damaligen Zeitumständen, Sitten, und bürgerlichen Verhältnissen der Israeliten ihren Grund haben, (und deren sind mehrere in den mosaischen Eheverboten enthalten, wie in der Folgeerscheinen wird) ja die sogar unter den Patriarchen, und in ihren Familien ungestraft übertreten worden sind 1), ohne offenbare Ungerechtigkeit, mit gänzlicher Vertreibung und Ausrottung aus ihrem Lande bestraft werden, da ihnen diese Gesetze nicht waren bekanntgemacht worden 16)? Es wird jedoch die Frage von der Dispensation gegen

14) Man vergleiche z. B. 2. Samuel XVI. V. 22. und XVII. 2. 14. 1. Thessalon. V. 5. S. die angef. Ent wickelung der vornehmsten Streitfragen 2c. S. 298. 15) So hatte Jacob zwey Schwestern zugleich, die Lea und Rahel, zwey Töchter Labans, zur Ehe. 1. B. Mof. XXIX. 2. 16-30. und Amram hatte seines Vaters Schwester, die Jochebed geheyrathet, aus wel cher Ehe Aaron und Moses, gebohren worden sind. 2. B. Mose VI. 2. 20. und 4. B. Mof. XXVI. 2.58 u. 59.

16) S. den 1. Th. dieses Commentars §. 22. S. 151 f.

die mosaischen Eheverbote weiter unten noch genauer erör tert werden.

Nach diesem allgemeinen Eingange folgen nun 2) vom V. 6. 23. die Eheverbote selbst. An der Spitze ders felben steht ein generelles Verbot, welches nach Luthers Uebersetzung so lautet: Niemand soll sich zu seiner nächsten Blutsfreundin thun, ihre Schaam zu blößen; denn ich bin der Herr. Die in dem hes bräischen Text vorkommenven Worte Scheer basar haben zu mancherley Erklärungen dieser Stelle Anlaß gegeben. Man übersetzt sie gewöhnlich durch caro carnis 17), und glaubt denn darnach die Grenze der mosaischen Eheverbote abmessen zu können. Daher legen einige diesen Worten, einen eingeschränkteren, andere einen ausgedehnteren Sinn bey. Baumgarten 18) will den V.6. nicht für ein generelles Princip aller mosaischen Eheverbote anerkennen, son, dern nur solcher, die in dem Natur und Sittengesetz ges gründet sind. Die Worte Scheer basar sollen also solche Grade der Verwandtschaft bezeichnen, in welchen die Ehen schon nach allgemeinen Vernunftgründen unerlaubt find. Er zieht hieraus die Folge, daß alle diejenigen Ehes verbote, wo die Personen sich nicht wie caro carnis, sondern nur wie caro carnis carnis, wie mit des Vas tersschwester, V. 12. oder gar wie caro carnis carnis carnis, wie mit des Vatersbruders Wittwe, V. 14. vers hielten, keine natürlichen, sondern blos bürgerliche Ges seße der Juden wären, folglich keine allgemeine Verbindlich,

17) Vergl. Christph. Matth. PFAFF Diss. de non appropinquando ad carnem carnis suae.

18) Theolog. Gutachten 3. Samml. S. 164 ff. und in der Vorrede besonders S. 3off.

keit hätten. Er unterscheidet hiernächst zwischen Scheer und Scheer basar, und unterscheidet beydes so von einander, daß jenes die unmittelbaren Verwandten nämlich die Ascens denten und Descendenten, und deren Ehegatten, dieses hingegen die nächsten mittelbaren Verwandten, nämlich die Geschwister bedeute. So seyen also Kinder das Scheer, das Fleisch ihrer Eltern, gegen einander aber seyen sie Scheer basar, caro carnis, denn ihre Verbindung ist nur mit telbar, nämlich vermittelst der Eltern, aber auch die nächste mittelbare Verbindung. Allein daß dieser Unterschied ganz ungegründet, und dem hebräischen Sprachgebrauche gar nicht gemäß sey, haben Michaelis 19) und Gabler 20 ganz augenscheinlich dargethan. Sie haben dieser Erkläs rung den sie völlig vernichtenden Grund entgegen gesetzt, daß das Wort Scheer 4. B. Mos. XXVII. V. 8 — 11. auch von Geschwisterkindern gebraucht worden, die doch keine unmittelbare Blutsfreunde sind, ja daß 3. B. Mos. XXV. V. 49. das Scheer basar sogar von Nachgeschwister: kindern, also von einem solchen Grade der Verwandts schaft gebraucht werde, der nach Baumgartens Erklärung durch caro carnis carnis carnis hätte bezeichnet werden müßen; zum deutlichen Beweise, daß der Hebräer bey Scheer basar an keinen bestimmten Grad der Verwandtschaft gedacht habe. Ich übergehe die nicht sehr davon unterschiedene Erklärung des Ungenannten in der schon oben angeführten Abhandlung von den Ehes gesetzen und den verbotenen Ehen, S. 4. welche Gabler "1)

[ocr errors]

་་་་་

19) Abh. von den Ehegesetzen Mofis. §. 18.

[ocr errors]

20) Angef. Gutachten über die Zuläßigkeit der Ehe mit des Batersbr. Wittwe im Anhange. S. 94 ff.

21) Angef. Gutachten im Anhange S. 97. Not. *.

geprüft, und die des Cons. Raths Jacobi im 4. Th. seiner Betrachtungen über die weisen Absichten Gottes S. 338. ff. welche Michaelis 22) widerlegt hat. Alle diese Erklärungen kommen übrigens darin überein, daß 3. B. Mos. XVIII. V. 6. nicht für ein allgemeines Vers bot, keine nahe Verwandte zu heyrathen, welches die dars auf folgenden einzelnen Gebote unter sich begreife, und durch sie erklärt werde, zu halten sey. Ganz davon ab weichend ist nun aber die Ansicht derer, welche den V. 6. zu einem Generalprincip aller mosaischen Eheverbote machen wollen, das durch die in diesem Kap. nachfolgende einzelne Verbote nur eremplificirt werde, von denen also der Schluß auf andere Fälle gelte, welche, wenn sie auch in den Wors ten nicht ausgedrückt sind, doch jenen, dem Grade nach, gleich seyen. Unter den ältern Theologen waren besonders Chemnitz und Gerhard, Kettner und Zeltner, so wie unter den Rechtsgelehrten Hopp, Nävius, Lind, Götsch, und Weber, welche Ayrer 23) anführt, dieser Erklärung zugethan. Unter den neuern Theologen Christ. Matth. Pfaff *4), und Joachim Lange 25), unter den Rechtsgelehrten aber Joh. Herm. Becker 26). Bey dieser Verschiedenheit der Erklärungen geht man wohl uns streitig den sichersten Weg, wenn man sich blos an den

22) Angef. Abhandl. §. 17. S.51 f.

25) Comm. de iure dispensandi circa connubia iure divino non diserte prohibita. Sect. III. §. 27.

24) Diss. de non appropinquando ad carnem carnis suae pag. 11.

25) Mosaifches, Licht und Recht S. 695. und S. 765 ff. 26) Anmerkung über die ehelichen Gesetze, und den Grund ihrer erweiterten Erklärung. Greifswald 1749. 4.

« PredošláPokračovať »