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Verbotene Ehen in der Blutsfreundschaft und Schwägerschaft nach den Gesezen Mosis.

Indem wir nun 3) auf die einzelnen Eheverbote des

mosaischen Rechts selbst kommen, so ist zum richtigen Verstande derselben vor allen Dingen zu bemerken, daß sie

a) durchgehends an Mannspersonen gerichtet find. Wenn es daher 3. B. Mos. XVIII. V. 7. heißt: Du sollst deines Vaters und deiner Mutter Schaam nicht blößen; so ist darunter nicht die Ehe der Tochter mit dem Vater begriffen, wie mehrere ') diese Stelle has ben erklären wollen. Schon der beygefügte Grund giebt ein Anderes zu erkennen: es ist deine Mutter, darum sollst du ihre Blöße nicht aufdecken. Offenbar ist also hier die Rede von der Ehe des Sohns mit der Mut

1) Man sehe z. B. NIEMEIER de coniugiis prohibitis. Diss. II. §. 18. und die histor. Abhandlung von den Ehe, gefeßen. i. Abschn. §. 7. S. 17.

Glücks Erläut. d. Pand. 24. Th.

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ter. Der Blöße des Vaters wird nur darum gedacht, weil die Mutter mit dem Vater ein Fleisch ist, um das durch die Größe der Blutschande in ihrer ganzen Abscheus ligkeit darzustellen). Das von Moses gebrauchte Du ist also immer männlichen Geschlechts, welches für die Interpretation' der mosaischen Geseße eine wichtige Regel ist 3).

b) Die verbotene Handlung selbst wird gewöhnlich durch die Redensart, die Blöße aufdecken, oder, wie es Luther gegeben hat, die Schaam blößen (ny nisa) bezeichnet. Dieser Ausdruck Mosis ist zwar allgemein, und beschränkt sich nicht gerade auf ehelichen Beyschlaf. Er wird noch gewöhnlicher für Unzucht genom men 4). Allein da Moses nicht blos die Ehe mit den von ihm benannten Personen untersagen, sondern auch die Unzucht mit denselben verbieten wollte; so mußte er einen solchen allgemeinen Ausdruck wählen, welcher Beydes, den ehelichen und den unehelichen Beyschlaf, unter

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2) S. Michaëlis Abh. von den Ehegeseßen Mosis. §. 95. 5) Michaelis Abh. §. 11. S. 32. und Schlegel's Dar stellung der verbotenen Grade. S. 79. Vermöge, der weiblichen Schamhaftigkeit mußte sich zwar der Geset geber immer die Mannsperson, als den angreifenden Theil, vorstellen. Es versteht sich indessen von selbst, daß auch der weiblichen Person zugleich verboten fey, e ihre Blöße aufzudecken, oder aufbecken zu lassen. Es ist dies aber nicht gerade, für eine Ausdehnung des mosaischen Gesezes zu halten, wofür es Petrus de TOULLIEU in Diss. de incestu et gradibus lege divina prohibitis. Sect. II. §. 22. (in Collectan. a Jo. WOLBERS edit. Groeningae 1737. 4. Diss. VI. pag. 248.) halten will.

4). Hesettel. XXII. 10. 11. Michaelis. §. 13. S.35.

fich begreift'). Wenn wir also von mosaischen Eher verboten sprechen, so wird durch diese Benennung der Inhalt derselben nicht blos auf Ehen eingeschränkt, sons dern es ist auch jede unzüchtige Vermischung ausser der Ehe um so viel mehr, darunter mit begriffen, je ernstlicher ders gleichen Ausschweifungen unter nahen Verwandten zu rügen sind. Daß indessen der Ausdruck: die Blöße aufdecken, auch vom ehelichen Beyschlafe gebraucht werde, ergiebt`sich daraus, weil ihn Moses auch zuweilen mit dem Ausdruc eine Frau nehmen, (nwx пps) vertauscht, wie z. B. 3. B. Mosis XX. 14. wo es heißt: Wenn Jemand eine Frau nebst ihrer Mutter nimmt. Noch wes niger läßt die Stelle 3. B. Mosis XVIII. V. 19. einis gen Zweifel übrig, wo gesagt wird: Du sollst nicht zum Weibe gehen, wenn sie ihre Krankheit hat, in ihrer Unreinigkeit ihre Blöße aufzudecken. Denn dieß ist doch offenbar von dem ehelichen Beyschlafe zu verstehen 6).

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c) Moses weißt zwar bey den einzelnen Eheverbo, ten überall auf die Nähe der Verwandtschaft hin, und scheint nach der sinnlichen Denkungsart des Morgens länders darin das Hauptprincip seiner Eheverbote zu seßen, daß er bey Bestimmung der unerlaubten Ehen überall das Leibliche und Fleischliche der Abstammung hervorhebt 7). In der That aber liegt zugleich darin der

5) Michaelis Mos. Recht. 2. Th. S. 102. und die hist. Abhandl.. §. 4.

6) Michaelis Abh. von den Ehegesehen Mos. § 13. S. 39. 7) S. Gabler's theol. Gutachten über die Zulässigkeit der Ehe mit des Vaters Bruders Wittwe, im Anhange 6. 102. ff.

Grund, daß es gegen das natürliche Gefühl der Scham haftigkeit streite, die Blöße seiner nächsten Blutsfreundin aufzudecken ®). Doch kann, auch wohl Moses, wie

8) S. Jo. Wolfg. TRIER Progr. de pudore naturali in contrahendis matrimoniis. Frfti ad Viadr. 1737. Car. Christ. HOFACKER. Diss. sistens histor. et rationem iuris incestum prohibentis. Tub. 1787. §. 61. und nähere Entwickelung der vornehmsten Streitfragen die Ehen naher Blutsfreunde betreff. §. 4. S. 42. ff. Ich muß bey dieser Gelegenheit noch einer besondern Er klärung gedenken, welche Gothofr. VALANDI in Diss. Legis connubii, quae Levit. XVIII. v. 11. ex Gentium iure refertur, genuinum sensum requir. Lips. 1704. 4. von der Stelle Levit. XVIII. v. 6. gemacht hat, nach welcher der im Terte angeführte Grund schon' in den Morten Scheer basar liegen soll. Diese, sagt er §. 7. bedeuten weder reliquias, durationem, continuationem seu Propinquam carnis; nod) carnem carnis, wie man diese Worte gewöhnlich zu erklären pflegt; sondern sie seyen vielmehr zu überfeßen, reverendum carni suae, oder id, a quo abstinendum carni suae. Der Sinn wäre also der: Niemand soll sich mit dem vermischen, wovor sein Fleisch sich scheuen, oder wovon es sich ent halten muß. Nach dieser Erklärung wären nun auch die die Verwandten nicht angehenden Verbote V. 19-23. unter dem allgemeinen Verbote des V. 6. mit begriffen, welche nach der gemeinen Erklärung davon ausgeschlossen würden. Es werde ferner hierdurch alle Tautologie ver mieden; und es sey auch sonst bekannt, daß das hebräi sche Wort: oft soviel als das Schamglied bedeute. Es scheine zwar dieser Erklärung der 2. 21. entgegen zu seyn, wo verboten wird, seinen Saamen dem Molech zu geben; allein damit werde blos die Ehe mit einem heidnischen Weibe verboten, wie aus 2. B. Mos. XXIII. v. 32. XXXIV. v. 16. 5. B. Mos. VII. 3. erhellen soll.

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