Obrázky na stránke
PDF
ePub

Michaelis") behauptet, bey seinen Eheverboten die Abs, ficht gehabt haben, der Unzucht und den frühen Verfüh rungen in den Familien dadurch vorzubeugen, welche sonst bey dem genauen Umgange, den nahe Verwandte mit eins ander haben, fast nicht zu vermeiden wären, wenn so nahen verwandten Personen auch nur die geringste Hoffnung übrig bliebe, eine vorgegangene Schande durch eine nachs folgende Ehe zu bedecken, welches denn aber freylich mehr.

[ocr errors]

Daß wenigstens diese legte Stelle ganz unrichtig lerklärt sey, erscheint aus dem, was Michaelis im mosaischen, Rechte 5. Th. §. 247. darüber gesagt hat. Uebrigens bin ich zu wenig hebräer, um die Richtigkeit jener Erklä rung, die von der oben S. 221. vorgekommenen ganz abweicht, beurtheilen zu können.

9) Abh. von den Eheges. Mos. Kap. 6. §. 57. Eben dieß behauptete auch schon vor ihm Guil. Hier. BRÜCKNER Progr. de genuina et adaequata ratione prohibitorum conjugiorum Levit. XVIII. Ienae 1709. wo es heißt: Quoniam autem sanctissimus et sapientissimus Legislator novit, nisi personis consanguinitatis aut affinitatis vinculo proxime junctis severe interdicantur matrimonia, e conversatione frequenti, inter personas illas intercedente, ob spem matrimonii, et blanditias inde nascentes, prono quasi alveo sequi scortationem, adulteria, et infinita alia mala; ad evitanda haec praeripere voluit occasionem, spem nimirum matrimonii illis prorsus adimendo. Etc. Ganz mit dieser Ansicht stimmt ZELTNER in Diss. de genuino prohibitorum coniugiorum fundamento Cap. 2. überein. Die hebräischen Aus. leger, und die Rabbinen Mofes Maimonides und Isaac Abarbenel, welche SELDEN de iure nat. et gent. iuxta disciplinam Ebraeor. Lib. V. cap. 10. circa fin. anführt, sind derselben Meinung.

ein politischer, als moralischer Grund 1°), und auch nicht bey allen verbotenen Ehen, z. B. mit des Vaters oder der Mutter Schwester, desgleichen mit des Vatersbruders Wittwe, zutreffend ist.

d) Die einzelnen von Mose verbotenen Ehen betref fen nun theils die Blutsfreundschaft theils die Schwäs gerschaft. Wir wollen sie nach dem Unterschiede der Linien ordnen.

I. In der geraden Linie

A) der Blutsfreundschaft sind folgende Ehen ausdrücklich verboten.

[ocr errors]

1) Die Ehe des Sohnes mit der Mutter. Die hieher gehörige Stelle 3. B. Mos. XVIII. z. ist schon oben bey a. erklärt worden.

10) Man sehe hier vorzüglich AYRER Commentat. de iure dispensandi circa connubia iure div. non disserte prohib. Cap. III. §. 15. et 16. welcher mit GROTIUS de iure B. et P. Lib. II. Cap. 5. §. 12. nr. 1. alle Untersuchung des wahren Grundes der mosaischen Eheverbote für vergeblich hält, da es für die Israeliten Grund genug war, wenn der göttliche Gesetzgeber dem allgemeinen Verbote 2.6. und der Ermahnung zur Beobachtung fet ner Gebote 2.36. die Worte beygefügt hat: Ich bin der Herr euer Gott. Auch ein zu seiner Zeit ange fehener Theologe, Frid. Ulrich CALIXTUS, fagt in seiner Epistola gratulatoria, welche der ersten Niemeierischen Disputation de coniugiis prohibitis beygefügt ist, nicht unë recht: Impervestigabilem perhibemus Legum istarum rationem, quia factae prohibitionis causae, atque Legislatorem ad illos gradus, in quibus nulla comparet intrinseca turpitudo, populo Israelitico interdicendum inducentes rationes, uni et soli Deo sunt notae.

2) Die Ehe des Großvaters mit des Sohns Tochter." 3) Die Ehe des Großvaters mit der Tochter Tochter.

Beyde Ehen werden 3. B. Mos. XVIII. 10. naments lich verboten, wo es heißt: die Blöße der Tochter deines Sohns, oder der Tochter deiner Tochter sollst du nicht aufdecken. Denn es ist deine eigne Blöße. (d. h. es ist eben so schlimm, als ob du mit dir selbst Unzucht und Schande treiben wolltest). Es ist merk würdig, daß Moses dieser verbotenen Ehen im 20. Kapitel, wo er die Strafen der Blutschande bestimmt, ̃nicht weiter erwähnt hat; vielleicht weil noch kein Beyspiel einer solchen Schandthat bey den Israeliten vorgefallen, auch nicht leicht zu vermuthen war. Man fand also für beßèr, die Bestrafung dem künftigen Richter zu überlassen, wenn dergleichen Fall dennoch einmal erhört werden sollte. Da indessen Moses diese Ehe eines ausdrücklichen Verbots gewürdiget hat; so scheint sie ihm doch vielleicht nicht so abscheulich vorgekommen zu seyn, als die Ehe des Vaters mit der eignen Lochter. Denn dieser Ehe gedenkt er ausdrücklich nirgends. Der Grund davon ist oben anges geben worden. Michaelis 1) meint zwar, Moses habe diese Ehe, nur unter einem andern Namen, so buchstäblich verboten, daß es gar keiner Folgerungen bedürfe, sie für eine der größten Schandthaten, die des Feuers werth sey, zu ers kennen. Er beruft sich deswegen auf 3. B. Mof. XVIH. 174Allein in dieser Stelle ist nur von der Stieftochter die Rede. Es versteht sich indessen freylich von selbst, daß wenn dem Großvater die Ehe mit der Enkelin, dem Stiefvater die Ehe mit der Stieftochter verboten ist, die Ehe

11) Abh. don den Ehegesezen Mosis. §. 96. S. 272.

des rechten Vaters mit der leiblichen Tochter eben so straf, bar seyn müsse. In der geraden Linie weiter hinauf, oder herabzusteigen fand der Gesetzgeber nicht für nöthig, weil hier wohl die Natur schon der Versuchung zur Verführung einen Riegel vorgeschoben hat 12). Indessen geben doch die Ausleger der mosaischen Geseze die Regel, daß die Benennungen Vater und Mutter auch die entferntern Ascendens ten, die Urgroßeltern, unter sich begreifen 13).

B. In der geraden Linie der Schwägerschaft verø bietet das mosaische Recht ausdrücklich folgende Ehen.

1) Die Ehe des Stiefsohnes mit der Stiefmutter. Ich muß hier bemerken, daß die Stiefmutter in den Ges seßen Mosis nie Mutter, sondern durch eine Umschreibung des Vaters Weib, (728 DW8) genennt wird. Wo Moses das Wort Mutter (DN) gebraucht, wird immer blos die leibliche Mutter verstanden 14). Die Ehe mit der Stiefmutter wird zu wiederholten Malen verboten.

3. B. Mos. XVIII. 8. ́ Du sollst deines Vaters Weibes Scham nicht blößen; denn es ist deines Vaters Scham ").

12) Michaelis von den Eheges. Mos. §. 97.

15) S. NIEMEIER de conjug. prohibit. Diss. II. §. 19. und Michaelis S. 114.

14) S. NIEMEIER de coniug. prohibit. Diss. II. §. 74. und Michaelis Abhandl. von den Eheges. Mos. §. 5o. und §. 108. S. 308.

15) S. den 23. Th. dies. Commentars §. 1213. S. 357. f. 15) In dem hebräischen Tert wird das Wort gebraucht,

welches eigentlich soviel als Flügel, oder Fittich bes deutet. So hat es auch Luther überseßt. - Es heißt aber auch der Saum eines Kleides, und dann die ganze

1-3. B. Mos. XX. 11. Wenn Jemand bey seiz nes Vaters Weibe.schläft, daß er seines Vaters Scham geblößet hat, die sollen beyde des Todes sterben; ihr Blut sey auf ihnen.

5. B. Mos. XXII. 50. Niemand soll seines Vaters Weib nehmen, und nicht aufdecken seis nes Vaters Decke.

1

5. B. Mos. XXVII. 20. Verflucht sey, wer bey seines Vaters Weibe schläft, daß er aufdece das Deckbette1) seines Vaters; und alles Volk foll sagen, Amen.

Es ist nach diesen Geseßen kein Unterschied, der Vater sey noch am Leben oder gestorben;, des Vaters Weib sey seine rechte Frau, oder blos sein Kebsweib, oder Concu-` bine 17); die Frau lebe noch mit dem Vater in der Ehe, oder sey von ihm geschieden, oder sey Wittwe; der Sohn habe seine Stiefmutter geheyrathet, oder unehelich beschla, fen 18). Dieß ist nun diejenige Ehe, welche auch von dem Apostel Paulus 1. Corinth. V. 1-5. als eine selbst bey den Heiden unerhörte Unzucht,

(лogvɛiα) bey

körperliche Bedeckung besondere der Schamglieder. So wird es unstreitig hier genommen.

die LXX. erklärt, wenn sie es so

So haben es auch überseßen άwoxaλú

πτειν συγκάλυμμα τοῦ πατρὸς. 6. NIEMEIER de coniug. prohib. Diss. III. §. 7..

17) S. Michaelis angef. Abh. S. 163.

So vergieng sich Ruben, der älteste Sohn Jacobs, mit seines Va ters Kebsweibe (w), der Bilha. 1. B. Mos. XXXV. 2. 22. u. XLIX. 3. 4.

18). NIEMEIER Diss. III. §. 6. und die histor. Abhandl.

von den Ehegelegen 1. Abschn. §. 8. Not. S. 19.

« PredošláPokračovať »