der Gelegenheit gemißbilliget wird, da ein Corinther seines Vaters Weib, wahrscheinlich seine verwittwete Stiefmutter, in der irrigen Meinung geheyrathet hatte '9), als habe sie durch seinen Uebertritt zum Christenthum aufgehört, mit ihm verwandt zu seyn 20). Die Ehe des Stiefsohns mit des berstorbenen Stiefvaters zweyten Frau, welche einige"') für verboten halten wollen, gehört nicht hierher. Hier sind ja ohnehin die Personen nur in secundo affinitatis genere verschwägert, welches genus weder das mosaische, noch das neuere canonische Recht annimmt ?). Noch weniger aber ... steht der Ehe mit der Mutter der Stiefmutter ein Verbot entgegen, da zwischen dem Stiefsohn und der Mutter seiner Stiefmutter nicht einmal eine Abfinität vorhanden ist'3). 19) Der Apostel braucht das Wort Exelv, welches hier, ro wie in mehreren Stellen des neuen Testamento, so viel MBIBR de conjug. prohibit. Diss. III. $.43-44. und · Schlegel's Darstellung der verbotenen Grade. S. 88. Not. 28. 20). S. Michaelis 261. . 30. 21) S. Carl Gottl. Snorren's rechtliche Abhandlungen u. Gutachten (Halle 1757. 8.) Nr. XIX. S. 207–910. 22) Vergl. NIEMBIBR de conj. prohib. Diss. III. .57-61:: 23) Anderer Meinung ist zwar Mich. Henr. GRIBNER in Diss. de incestis cum novercae matre nuptiis 9. 8. sqq. *3*. 2) Die Ehe des Stiefvaters mit der Stieftochter.'. 3) "Die Ehe des Stiefgroßvaters mit der Tochter des Stiefsohne.. 4) Die Ehe des Stiefgroßvaters mit der Tochter der Stieftochter.' 3 5) Die Ehe des Schwiegersohns mit der Schwiegers mutter. L' 3. B. Moj. XVIII. 17. Du sollst deines Weis. bes famt ihrer Tochter Scham' nicht blößen, noch ihres Sohns Tochter, oder Tochter Tochter nehs men, ihre Blöße aufzudecken; denn sie sind ihre nächsten Blutsfreundinnen (nach dem Hebr. ibr Scheer, d. i. ihr, der Mutter, Fleisch). Eine solche Ehe ist Zimma, d. i. eine Blutschande gegen die Clientel, gegen den Schuß, zu welchem der Verführer der Verführs ten verpflichtet ist 34).. 3. B. Mos. XX. 14. Benn jemand ein Weib nimmt, und ihre Mutter darzu, der hat ein Las ster verwirkt; (eigentlich das ist eine Ehe wider die Clientel, Zimma) man soll ihn mit Feuer verbrennen, und sie beyde auch, daß kein Laster ren unter euch, oder nach dem Hebr. eß soll keine l er's_466. ob die Ehe eines Sohng mit der Mutter reto erwiesen haben. :. durch Paster, andere überregen 'es Bubenstü d. 311. lein midaelis, von den Ehegef. Mor. 8. 19. 5. 60. ". hat es aus dem Arabilden richtiger erklärt.. Ehe wider die Clientel, keine Zimma, unter euch seyn). Das erste Gesep enthält die Verbote von Nr. 2 -4. Das andere das Verbot Nr. 5. Auffallend ist es, daß Moses, wenn er die Ehe mit der Stieftochter verbietet, auch zugleich von der Verheyrathung mit ihrer Mutter spricht, und wenn er die Ehe mit der Schwiegermutter verbietet, er auch zugleich von der Ehe mit der Todjter derselben redet, so daß das eine Mal die Mutter, das andere Mal die Tochter voran genennt wird. Moses scheint also nur die gleichzeitige Ehe mit Mutter und Toch ter zu verbieten. Denn da die Vielmeiberey unter den Israeliten erlaubt und üblich war 25); so war allerdings zu besorgen, unenthaltsame Wittwen möchten ihre Töchter nur unter der Bedingung zu verheyrathen suchen, wenn auch sie zugleich mit zur Ehe genommen würden; oder dem Exemanne, der eine schon bejahrte Wittwe gebeyrathet, welche eine mannbare Tochter mit in die Ehe gebracht hat, möchte die Tochter nachher beßer gefallen, als die Mutter, und sie zur zweyten Frau machen *6). Es ideint dieses noch bestimmter aus dem Strafgeset selbst hervorzugehen, vermöge welchen alle dren, die eine solche Ehe' eingehen, mit Feuer verbrannt werden sollen, welche Verbrennung ben den Israeliten nad) der Steinigung erfolgte "7). Deßen ungeachtet hat es nicht den mindesten Zweifel, daß 25) 5. B. Mor. XXI. V. 15 — 17. S. Michaelis Mo. i faisch. Recht. 2. Th. 8. 94–97. und des Ungenannten nähere Entwicklung der vornehmsten Streitfragen, die ii Chen naher Blutsfreunde betreffend. Sap. 1. 9. 13. 36) S. Schlegelo Darstellung S. 89. ff. 27) Bergl. Michaelis Mor. Recht. 5. Th. g. 235. S. 20. Moses auch die successive Verheyrathung mit der Mutter, und Tochter, oder mit der Tochter und Mutter verboten haben wolle. Denn auch die Ehe mit des Sohns Tocha ter und der Tochter Tochter der Frau wird auss drücklich verboten, und zwar aus dem beygefügten Grunde, sie sind ihr (der Mutter) Fleisch, oder, wie es Luther : auch ganz richtig übersegt hat, sie sind ihre nächsten Blutsfreundinnen. Dieser Grund paßt aber ohne Zweifel auch eben so wohl auf den Fall einer successiven Verehelichung. Da nun der Mann durch die Ehe auch mit der Mutter ein Fleisch geworden ist, so kann auch schon wegen der väterlichen Verhältniße, darin der Mann wegen der Ehe mit der Mutter steht, die Ehe mit der Tochter oder Enkelin seiner Frau schlechterdings nicht Statt finden 28). Hierzu kommt aber noch der Grund. In dem gleich nachher folgenden V. 18. des XVIII. Kap. verbietet Moses die Polygamie mit zwen Schwestern, fügt aber die Einschränkung hinzu, daß man seiner Frauen Schwes ster nicht heyrathen solle, so lange erstere am Leben ist. Da nun Moses ben der Polygamie mit Mutter und Tochter gar keine Einschränkung beygefügt hat, so ist dieses ein deutlicher Beweis, daß er die Ehe mit der Stieftochter und Schwiegermutter, die gleichzeitige wie die successive, schlechterdings verboten habe *'). Ob übrigens 28) S. die hift. Abh. von den Ehegereßen. 1. Abrahn. g. 17. 29) S. NIBmári Diss. de coniugiis cum noverca, privigna, privigni ac privignae filia divino iure prohibitis. Helmst. 1699. in Dissertationib. de conjugiis prohibit. Diss. III. Michaelid Sheger. Moris. 5. 75. S. 225. Not.**.' So legel's Darstellung der verbotenen-Grade. 8.90.f. und Hbdrud zweyer rechtlicher Gutachten, die die Stieftochter ehelicher oder unehelicher Geburt ist, bat auf das Verbot selbst keinen Einfluß ?). Denn der Grund ist immer der nämliche 3'). Noch eine Stelle ist hier merkwürdig, wo über die Ehe mit der Schwies germutter der Fluch ausgesprochen wird. Es ist 5. B. Mos: XXVII. V. 25. Verflucht sen, wer ben seiner Schwiegermut: ter schläft, und alles Volk soll sagen: Amen. Die Ehe mit der Stiefschwiegermutter oder mit der Stiefmutter der Frau gehört nicht hieher. Diese * Then mit der Stieftodhter und Schwiegermutter betrefa . fend. Halle 1770. 8. 30) S. Ernst Ferd. Belein's Unnalen der Gerengebung und Rechtsgelehrsamkeit in den Preuß. Staaten. B. 6. Umständen geduldet wurde. 31) Von dem Landesherrlichen Dispensationsrechte ben Ehen zwischen dem Stiefvater und der Stieftochter vergl. Plein's merkwürdige Rechtssprüche der Halisch. Juris sten. Facultät i. Bd. Nr. X. S. 82 — 88. Das Resultat ist, daß zwar dieses Eheverbot nicht unter diejenigen gehöre, welche in der jüdischen Staats, und Religionsverfassung gegründet sind; daß aber auch ber diesem Eheverbote die Befugniß des Landesherrn, Dispensation zu erthei. len, rechtlich statt finde Unders respondirte die eher " ''malige Juristen Fac. zu Frantf. an der Oder in dem - Not. 29. , angef. 2 bdr ud, und für die Unzuläßigkeit der Dispensation gegen dieses Eheverbot streiten die mich s tigsten Gründe. Man rehe hiei vorzüglich Michaelis von den Ehegereßen Moris . 126. 5.350. f. und Mos Fairches Recht. 3. Th. f. 113. i |