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der Gelegenheit gemißbilliget wird, da ein Corinther seines Vaters Weib, wahrscheinlich seine verwittwete Stiefmutter, in der irrigen Meinung geheyrathet hatte '9), als habe sie durch seinen Uebertritt zum Christenthum aufgehört, mit ihm verwandt zu seyn 20). Die Ehe des Stiefsohns mit des verstorbenen Stiefvaters zweyten Frau, welche einige 11) für verboten halten wollen, gehört nicht hierher. Hier sind ja ohnehin die Personen nur in secundo affinitatis genere verschwägert, welches genus weder das mosaische, noch das neuere canonische Recht annimmt 22). Noch weniger aber steht der Ehe mit der Mutter der Stiefmutter ein Verbot entgegen, da zwischen dem Stiefsohn und der Mutter seiner Stiefmutter nicht einmal eine Adfinität vorhanden ist 23).

19) Der Apostel braucht das Wort Exew, welches hier, so wie in mehreren Stellen des neuen Testaments, so viel als zur Ehe haben, bedeutet. Johann. IV. 18. 1. Corinth. VII, 2. Das Wort дogveia konnte Pau Ius mohl von einer Ehe brauchen, welche nach allen Rechten der damaligen Zeit verboten war. S. NIEMEIER de conjug. prohibit. Diss. III. §. 42-44. und Schlegel's Darstellung der verbotenen Grade. S. 88. Not. 28.

20) S. Michaelis Abh. §. 30.

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21) S. Carl Gottl. Knorren's rechtliche Abhandlungen u. Gutachten (Halle 1757. 8.) Nr. XIX. S. 207-210. 22) Vergl. NIEMEIER de conj. prohib. Diss. III. §. 57–61. 23) Anderer Meinung ist zwar Mich. Henr. GRIBNER in Diss. de incestis cum novercae matre nuptiis §. 8. sqq. (Opuscul. Tom. V. Sect. I. pag. 11. sqq.) Allein der von ihm angeführte Tert 3. B. Mof. XVIII, 11. gehört.. gar nicht hierher, wie I. A. HANNESEN in lucubrationibus selectior. circa doctrinam de computatione graduum. P. II. Sect. III. §. 52. Not. (*) und Phil. Jac. Hets.

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2) Die Ehe des Stiefvaters mit der Stieftochter.

3) Die Ehe des Stiefgroßvaters mit der Tochter `' des Stiefsohns.

4) Die Ehe des Stiefgroßvaters mit der Tochter der Stieftochter.

5) Die Ehe des Schwiegersohns mit der Schwiegers

mutter.

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3. B. Mos. XVIII. 17. Du sollst deines Weis bes samt ihrer Tochter Scham nicht blößen, noch ihres Sohns Tochter, oder Tochter Tochter nehs men, ihre Blöße aufzudecken; denn sie sind ihre nächsten Blutsfreundinnen (nach dem Hebr. ihr Scheer, d. i. ihr, der Mutter, Fleisch). Eine solche Ehe ist Zimma, d. i. eine Blutschande gegen die Clientel, gegen den Schuß, zu welchem der Verführer der Verführs ten verpflichtet ist 24).

3. B. Mos. XX. 14. Wenn Jemand ein Weib nimmt, und ihre Mutter darzu, der hat ein La ster verwirkt; (eigentlich das ist eine Ehe wider die Clientel, Zimma) man soll ihn mit Feuer verbrennen, und sie beyde auch, daß kein Laster sey unter euch, (oder nach dem Hebr. es soll keine

Ter's Abh. ob die Ehe eines Sohns mit der Mutter fei ner Stiefmutter den Rechten nach zugelassen sey? (Halle 1772. 4 (in Desselben jurist. Abhandlungen) längst erwiesen haben.

24) Luther überseht das hebräische Wort Zimma (л) durch Laster, andere überseßen ́es Bubenstück. Al lein Michaelis von den Ehegef. Mos. H. 19. S. 60. hat es aus dem Arabischen richtiger erklärt..

Ehe wider die Clientel, keine Zimma, unter euch seyn).

Das erste Gesetz enthält die Verbote von Nr. 2—4. Das andere das Verbot Nr. 5. Auffallend ist es, daß Moses, wenn er die Ehe mit der Stieftochter verbietet, auch zugleich von der Verheyrathung mit ihrer Mutter spricht, und wenn er die Ehe mit der Schwiegermutter verbietet, er auch zugleich von der Ehe mit der Tochter derselben redet, so daß das eine Mal die Mutter, das andere Mal die Tochter voran genennt wird. Moses scheint also nur die gleichzeitige Ehe mit Mutter und Tochter zu verbieten. Denn da die Vielweiberey unter den Israeliten erlaubt und üblich war 25); so war allerdings zu besorgen, unenthaltsame Wittwen möchten ihre Töchter nur unter der Bedingung zu verheyrathen suchen, wenn auch sie zugleich mit zur Ehe genommen würden; oder dem Ehemanne, der eine schon bejahrte Wittwe geheyrathet, `welche eine mannbare Tochter mit in die Ehe gebracht hat, möchte die Tochter nachher beßer gefallen, als die Mutter, und sie zur zweyten Frau machen 26). Es scheint dieses noch bestimmter aus dem Strafgesetz selbst hervorzugehen, vermöge welchen alle dren, die eine solche Ehe eingehen, mit Feuer verbrannt werden sollen, welche Verbrennung bey den Israeliten nach der Steinigung erfolgte 7). Deßen ungeachtet hat es nicht den mindesten Zweifel, daß

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25) 5. B. Mof. XXI. 2. 15-17. S. Michaelis Mo saisch. Recht. 2. Th. §. 94–97. und des Ungenannten nähere Entwickelung der vornehmsten Streitfragen, die Ehen naher Blutsfreunde betreffend. Kap. 1. §. 13.

26) S. Schlegel's Darstellung S. 89. ff..

27) Vergl. Michaelis Mos. Recht. 5. Th. §. 235. S. 20.

Moses auch die successive Verheyrathung mit der Mutter und Tochter, oder mit der Tochter und Mutter verboten haben wolle. Denn auch die Ehe mit des Sohns Tochter und der Tochter Tochter der Frau wird aus. drücklich verboten, und zwar aus dem beygefügten Grunde, sie sind ihr (der Mutter) Fleisch, oder, wie es Luther auch ganz richtig überseht hat, sie sind ihre nächsten Blutsfreundinnen. Dieser Grund paßt aber ohne Zweifel auch eben so wohl auf den Fall einer successiven Verehelichung. Da nun der Mann durch die Ehe auch mit der Mutter ein Fleisch geworden ist, so kann auch schon wegen der väterlichen Verhältniße, darin der Mann wegen der Ehe mit der Mutter steht, die Ehe mit der Tochter oder Enkelin seiner Frau schlechterdings nicht Statt finden 28). ` Hierzu kommt aber noch der Grund, In dem gleich nachher folgenden V. 18. des XVIII. Kap. verbietet Moses die Polygamie mit zwey Schwestern, fügt aber die Einschränkung hinzu, daß man seiner Frauen Schwes ster nicht heyrathen solle, so lange erstere am Leben ist. Da nun Moses bey der Polygamie mit Mutter und Tochter gar keine Einschränkung beygefügt hat, so ist dieses ein deutlicher Beweis, daß er die Ehe mit der Stieftochter und Schwiegermutter, die gleichzeitige wie die successive, schlechterdings verboten habe 29). Ob übrigens

28) S. die hist. Abh. von den Ehegesegen. 1. Abschn. §. 17. 29) S. NIEMERI Diss. de coniugiis cum noverca, privigna,

privigni ac privignae filia divino iure prohibitis. Helmst. 1699. in Dissertationib. de conjugiis prohibit. Diss. III. Michaelis Eheges. Mosis. §. 75. S. 225. Not.**. Schlegel's Darstellung der verbotenen Grade. .90. f. und Abdruck zweyer rechtlicher Gutachten, die

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die Stieftochter ehelicher oder unehelicher Geburt ist, hat auf das Verbot selbst keinen Einfluß 30). Denn der Grund ist immer der nämliche 31). Noch eine Stelle ist hier merkwürdig, wo über die Ehe mit der Schwie germutter der Fluch ausgesprochen wird. Es ist 5. B. Mos. XXVII. V. 23.

Verflucht sey, wer bey seiner Schwiegermut ter schläft, und alles Volk soll sagen: Amen.

Die Ehe mit der Stiefschwiegermutter oder mit der Stiefmutter der Frau gehört nicht hieher. Diese

Ehen mit der Stieftochter und Schwiegermutter betref fend. Halle 1770. 8.

30) S. Ernst Ferd. Klein's Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den Preuß. Staaten. B. 6. S. 281–284. wo ein Beyspiel vorkommt, da die Ehe zwischen dem Stiefvater und seiner unehelichen Stieftochter unter den daselbst angeführten besondern Umständen geduldet wurde.

31) Von dem landesherrlichen Dispensationsrechte bey Ehen zwischen dem Stiefvater und der Stieftochter vergl. Klein's merkwürdige Rechtssprüche der Hallisch. Juri.. ften Facultat 1.3b. Nr. X. S. 82-88. Das Resultat ist, daß zwar dieses Eheverbot nicht unter diejenigen gehöre, welche in der jüdischen Staats, und Religionsverfassung gegründet find; daß aber auch bey diesem Eheverbote die Befugniß des Landesherrn, Dispensation zu erthei len, rechtlich statt finde. Anders respondirte die ehe. malige Juristen' Fac. zu Frankf. an der Oder in dem Not. 29. angef. Abdruck, und für die Unzuläßigkeit der Dispensation gegen dieses Eheverbot streiten die wich, tigsten Gründe. Man sehe hier vorzüglich Michaelis von den Ehegesezen Mosis §. 126. S.350. f. und Mofaisches Recht. 2. Th. §. 113.

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