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ist nicht nur nirgends in den Gesezen Mosis verboten, sondern wird vielmehr in andern Stellen des alten Testaments für erlaubt erklärt. 2. Samuel. XII. 8. vergl. mit 1. Sam. XVIII. 27, 34).

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6) Die Ehe des Schwiegervaters mit der Schwie gertochter.

3. B. Mos. XVIII. 15. Du sollst deiner Schnur Schaam nicht blößen; denn sie ist deines Sohnes Weib, darum sollst du ihre Schaam nicht blößen.

› 3. B. Mos. XX. 12. Wenn Jemand bey seiner Schwiegertochter schläft, so sollen sie beyde des Lodes sterben. Sie haben eine Unzucht began gen, die an Raserey angränzt 33); ihr Blut sey auf ihnen.

Die Ehe mit der Stiefschwiegertochter ist in den Gesezen Mosis nicht verboten 34).

Auf alle die in der geraden Linie verbotenen Ehen ist also Lebensstrafe gesetzt 3), und von diesen Verboten spricht Moses sein Volk in keinem Falle los 36).

32) S. Michaelis Eheges. Mosis. §. 108. S. 308. f. und Schlegel's Darstellung. S. 92.

33) In dem hebräischen Text wird das Wort Thebel

gebraucht, welches bey den Arabern eine unsinnige Liebe oder Raserey bedeutet, wie Michaelis von den Eheges. Mosis §. 19. S. 65. näher gezeigt hat.

54). NIEMEIER Diss. de coniugiis cum socru et nuru divino iure prohibitis. §. 41. sqq. (in Dissertat. de conjugiis prohibit. iunctim edit. Diss. IV.) und Mi chaelis von den Ehegës. Mosis. §. 108. S. 3o8. f.

35) 3. B. Mos. XX. 11. 12. 14.

36) Michaelis §. 32. S. 108. Nr. 6. Glücks Erläut. d. Vand. 24. Th.

II. In der gleichen Seitenlinie

A. der Blutsfreundschaft, sind verboten, 1) die Ehe mit der vollbürtigen Schwester (soror germana);

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2) die Ehe mit der halbbürtigen Schwester von väterlicher Seite (soror consanguinea); und

3) die Ehe mit der halbbürtigen Schwester von müts terlicher Seite, (soror uterina).

Die hierher gehörigen Stellen sind.

3. B. Mos. XVIII. 9. Du sollst die Blöße deiner Schwester, die deines Vaters,, oder deis ner Mutter Tochter ist, sie mag in oder außer dem Hause gebohren seyn, nicht aufdecken.

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Wenn gleich den Worten nach dieses Verbot auf die Ehe mit der halbbürtigen Schwester von väterlicher oder mütterlicher Seite geht; so ist es doch, seinem wahren Sinne nach, ohne Zweifel auch auf die Ehe mit der vollbürtigen Schwester zu beziehen, weil ́ja keine vollbürtige Schwester gedacht werden kann, die nicht die Tochter unsers Vaters ist, auch keine, die nicht die Tochter unserer Mutter ist 37). Hier ist also das beyderseitige Verhältniß vereinigt, was bey Halbgeschwistern getrennt ist. Da nun nach dieser Ansicht das Verbot der Ehe mit der vollbürtigen Schwester fast buchstäblich in dem Gesetz enthalten ist, so haben wir nicht nöthig, mit einigen Auslegern den Worten in oder außer dem Hause gebohren, oder, wie es Luther giebt, das

37) E. Michaelis Eheges. Mofis. §. 97. S. 274. und Schlegel's Darstellung der verbotenen Grade. S. 81. f.

heim oder draußen gebohren, eine auf den Unters schied zwischen einer vollbürtigen und halbbürtigen Schwester sich beziehende Bedeutung beyzulegen. Nach der richtigern Erklärung deuten vielmehr die Ausdrücke und yn auf den Unterschied zwischen ehelicher und unehelicher Geburt hin. Denn was im Hause geboh ren ist, gehört zur Familie des Vaters. Familienkinder, Hauskinder aber sind eine Wirkung rechtmäßiger Ehe. Außer dem Hause gebohrne können also nur unches liche Kinder seyn. Die Worte daheim oder draußen gebohren, können demnach wohl keinen andern Sinn has ben, als den, die Schwester sey ehelicher oder unehelicher Geburt 38).

3. B. Mos. XVIII. 11. Du sollst der Tochter deines Vaters Weibes, die deinem Vater geboh. ren ist, Schaam nicht blößen, denn sie ist deine Schwester.

Diese schwierige Stelle, von welcher wir eine wenig bekannte, allein sehr gelehrte Abhandlung von einem ges wissen Gottfried Valand, ehemaligen Professor zu Frankfurt an der Oder 39), haben, wird sehr verschieden erklärt. Nach der gewöhnlichen Erklärung soll dieselbe von der Ehe mit der vollbürtigen Schwester reden, weil sie sonst eine überflüßige Wiederholung der einen Hälfte des neunten Verses seyn würde, wenn man sie von

38) S. Michaelis Ehegefeße Mofis §. 132. S. 346. ber sonders aber Desselben mosaisches Recht. 2. Th. S. 114. ff.

39) Diss. Legis connubii, quae Levit. XVIII. v. 11. exGentium jure refertur, genuinum sensum exquirens. Lipsiae 1705. 4.

der halbbürtigen Schwester, die einen Vater mit uns hat, erklären wollte 40). Zur Unterstützung dieser Erklärung führt man ferner an, daß das Wort nes eine allge meine Bedeutung habe, und jede Ehefrau bezeichne, sie sey die erste oder zweyte. Allein es ist dagegen mit Recht erinnert worden, daß der vorige Vers 9. ohne allen Zweifel auch von der pollbürtigen Schwester rede, mithin die Tautologie, welcher man durch diese Erklärung aus, weichen wollte, nicht vermieden werde. Wollte man aber auch annehmen, der neunte Vers rede nur von der Halbschwester, so wäre es wenigstens auffallend, warum der halbbürtigen Schwester früher, als der vollbürtigen gedacht worden sey. Daß das Wort D28 eine allgemeine Bedeutung habe, ist nicht zu läugnen, allein unerweislich ist es, daß Tas nes nicht blos die Stiefmutter, son dern auch die rechte Mutter. bedeute. Die meisten erklären daher diese Stelle von einer halbbürtigen Schwes ster von väterlicher Seite 4). Dieß ist die Ehe, sagt man, in welcher Abraham mit der Sara lebte 42). Moses habe also nöthig gefunden, diese Ehe noch mit andern Worten zu beschreiben, und zum zweyten Male zu verbieten, damit nicht, mit Berufung auf Abrahams

40) So die Rabbinen bey SELDEN Uxor. Ebraic. Lib. I. cap. 6. und von den christlichen Auslegern Lucas OSIAN-. DER, CHEMNITZ u. 2. welche VALAND cit. Diss. §. 13. anführt.

41) VALAND führt Diss. cit. §. 14. eine Menge von Theolo

gen und Juristen an, die dieser Erklärung zugethan find. Diese Erklärung begünstigen auch die lateinische Vulgata, die Syrische, die Chaldäische, die Arabische, und die Samaritanische Uebersetzung.

42) 1 B. Mof. XX. v. 12.

Beyspiel, sein erstes Gesetz falsch erklärt würde 43). Aber auch dieser Erklärung, ob sie gleich mehr Gründe, - wie jene erstere, für sich hat, steht entgegen, daß sich selbst gegen das Beyspiel Abrahams, wodurch man die hier unauflösliche Tautologie zu rechtfertigen sucht, noch so Manches einwenden läßt 44). Wollte man aber auch annehmen, Abraham habe wirklich seine Halbschwester vom Vater her geheyrathet, wie Michaelis 4) aus den eins leuchtendsten Gründen erwiesen hat; so bleibt es doch wenigstens räthselhaft, warum Moses, den Vers 11. wodurch der Vers 9. erklärt werden sollte, durch Einrückung eines damit gar nicht in Verbindung stehenden Verbots

43) S. Michaelis Mosaisches Recht. 2. Th. §. 114. 44) JOSEPHUS Antiquitat. iud. Lib. I. Cap. XII. §. 1. fagt, Die Sara sen die Tochter des Stiefbruders Abra. hams gewesen, und dieser Erklärung, welche besonders die jüdischen. Ausleger Raschi, Abarbanel u. a. annah, men, hat besonders der Verfasser der näheren Entwicke lung der vornehmsten Streitfragen, die Ehen naher Blutsfreunde betreffend Kap. I. §. 15. Not. *) S. 172. ff. ausführlich zu beweisen gesucht. Wenn nun gleich Abras ham 1 B. Mof. XX. v. 12. fagt: sie ist wahrhaf tig meine Schwefter, denn sie ist meines Va ters Tochter, aber nicht meiner Mutter Toch, ter, und ist mein Weib geworden; so konnte doch auch eine Bruders Lochter im Hebräischen seine S ch w efter heißen, so wie das Wort Tochter im Hebräischen auch für Enkelin genommen wird. Es würde denn auch diese Heyrath in der Familie Abrahams nicht eben befremdlich seyn', da auch sein Bruder Nachor seines Bruders, des Harans, Tochter, die, Milka, gehen. rathet hat. 1 B. Mof. XI. v. 29.

45) Abh. von den Ehegesezen Mofis. §. 35..

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