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der Ehe mit der Enkelin, welches in dem Verse 10. ents halten ist, von dem V. 9. getrennt habe. Andere wollen daher den V. 11. von der Ehe zusammengebrachter Kinder erklären. Unter den hebräischen Auslegern waren besonders die Karaiten dieser Meinung. Unter den neuern hat sie vorzüglich Samuel Bohl 46), ein Nostocker Theologe, in Schutz genommen, der jedoch den Piscator, Anton und Johann Matthäi, Cramer, Cornelius a Lapide, Menochius, Cyprianus Regnerus und Manzius, als schon ältere Vertheidiger dieser Erklärung, anführt. Der Hauptbeweis für diese Meinung beruhet auf der Construction des hebräischen Worts moledeth, (n) welches nach der hebräischen Grammatik kein participium passivum, sondern activum sey, und daher nicht mit dem Worte Tochter, sondern Stiefmutter construirt werden müße, so daß also der Sinn des Verses folgender sey: Die Blöße der Tochter deiner Stiefmutter, die deinem Vater Kinder gebohren hat, sollst du nicht aufdecken, denn sie ist deine Schwester. Nach dieser Erklärung käme es also darauf an, ob meine Stiefmutter in der Ehe mit meinem Vater Kinder gebohren hat, oder nicht. Nur in dem ersten Falle dürfte ich ihre Tochter erster Ehe nicht heyrathen, wohl aber in dem leztern Falle. Unter den Rechtsgelehrten haben vorzüglich Heinr. Bodinus 47), und Joh. Heinr. von Bers ger 48) diese Erklärung zu vertheidigen gesucht. Allein

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46) Tract. contra matrimonium comprivignorum. Rostochii 1637. P. I. cap. 6. pag. 11. et Cap. XXXVII. pag. 67.

47) Diss. de conjugiis illicitis. Th. 9.

48) Diss. de matrimonio comprivignorum. Lipsiae 1708.

Michaelis 49) hat den Ungrund derselben in ihrer ganzen Blöße aufgedeckt,, und gezeigt, daß sie blos auf den jüdis schen Vocal: Puncten beruhe, diese Puncte aber nichts bes weisen könnten, weil sie nicht von Mosis Hand, sondern jünger, als das fünfte Jahrhundert nach Christi Geburt find. Es heißt ja auch molethed abicha. Hätte Moses sagen wollen, die deinem Vater Kinder gebohren hat, so müßte es heißen, molethed leabicha. Das Participium passivum ist also schon aus der Grammatik gerechtfertiget 5). Anders hat auch diese Stelle der Chals däische Ausleger Onkelos, und anders haben sie auch bie fiebengig Dollmet der (όμοπατρία ἀδελφὴ σου čoti) nicht verstanden "'). Hierzu kommt, daß die Ehen zusammengebrachter Kinder nie verboten waren, weil sie gar nicht mit einander verwandt sind 2). Eine mit jener verwandte Erklärung ist die der Sadducäer,

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49) Mosaisches Recht. 2. Th. §. 115. Man vergleiche auch VALANDI Dissert. §. 23.

50). DANZ Grammat. Hebr. §. 46. 1. 2. a. in Not. 51). HACKSPAN Notae philologico theolog. in v. 11. Levit. XVIII. pag. 439. NIEMEIER Diss. de coniugiis consanguineorum iure divino prohibit. §. 63. (inter Dissertat. de conjugiis prohibitis iunctim edit. Diss. II.) HANNESEN lucubration. select. circa doctr. de compu tatione graduum. P. II. Sect. II. §. 33. Not. (*) und der Verfaffer der nähern Entwick. der vornehmsten Streit, fragen die Ehen naher Blutsfreunde betr. Kap. 2. §. 15. S.340. und 341.

52) NIEMEIER cit. Diss. §. 64-67. Jo. CLERICUS in Pentateuch. und der Verfasser der histor. Abhandlung von den Ehegefeßen. 1. Abschn. §. 11.

welche Selden "53) anführt. Diese wollen nämlich den V. 11. von einer vom Vater adoptirten Stieftochs ter verstehen, welche also dadurch eine Schwester des Sohns desselben geworden ist. Allein diese Meinung widerlegt sich schon dadurch von selbst, daß nach den Sitten der Hebräer Adoptionen unstatthaft und ungewöhnlich waren, auch Moses die Verwandtschaft aus Adoptionen zu keinem Ehehinderniß gemacht hat, wie Michaelis 14) sehr richtig bemerkt. Zulegt ist noch die von allen bisherigen Erklärungen abweichende Meinung Gottfried Valand's "") zu bemerken übrig, welcher behauptet, daß 3. B. Mos. XVIII. V. 11. die Ehe des Stiefsohns mit der Tochter der Stiefmutter, die sie nach dem Tode seines Vaters mit einem andern Manne erzeugt hat, verboten werde. Soviel ist gewiß, daß hier von einer solchen Tochter der Stief mutter die Rede ist, welche die Stiefmutter, nicht ehe sie Stiefmutter wurde, sondern erst nachher, gebohren hat. Hätte sie diese Tochter mit dem Vater des Stiefsohns gezeugt; so wäre sie des leßtern Halbschwester von väterlicher Seite. Nun ist aber die Ehe mit derselben schon V. 9. verboten, und eine Tautologie ist ohne hinlänglichen Grund nicht anzunehmen. Diese wird vermieden, wenn man den 11ten Vers von einer solchen Tochter erklärt, welche die Stiefmutter, nach dem Tode des Vaters ihres Stiefsohns, mit einem andern Manne gezeugt

53) Uxor Hebraica. Lib. I. cap. 6. pag. 28.54) Abh. von den Ehegesetzen Mosis. §.40.

35) Diss. cit. Legis connubii, quae Levit. XVIII. v. 11. ex Gentium iure refertur, genuinum sensum exquirens. §. 25. sqq.

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Denn das

Hat. Da nun die Stiefmutter mit dem Vater des Stief sohns durch die Ehe ein Fleisch geworden ist, so konnte der göttliche Gesetzgeber von der Tochter, die die Stiefs mutter mit einem andern Manne gezeugt hat, sagen, sie ist dem Vater des Stiefsohns gebohren, so wie man sagte: die Kinder, welche der überlebende Bruder mit seines ohne Kinder verstorbenen Bruders Wittwe zeugte, wären dem verstorbenen Bruder gebohren worden 56). Wort n bedeutet im Hebräischen soviel als Kind, Nachkomme, Abkömmling 57). So wenig nun' der Vater des Stiefsohns diese Tochter heyrathen dürfte, wenn die Stiefmutter von ihm geschieden worden wäre; eben so wenig darf auch desselben Sohn diese Tochter heyrathen, weil sie gleichsam als desselben Schwester anzusehen ist. Für diesen Fall war noch kein besonderes Eheverbot vors handen, und doch erforderte die Vollständigkeit der göttlis chen Ehegesetze ein solches. Durch diese Erklärung wäre also nicht nur der Anstand einer überflüßigen Wiederhos lung gehoben, sondern es ließe sich nun auch wohl ein Grund angeben, warum dieses Verbot von jenem, welches in dem 9ten Verse enthalten, durch Einrückung eines ans

56) 5. B. Mof. XXV. 2. 5. u. 6. und 1 B. Mo f. XXXVIII. 2.8. u.,9. Man könnte zur Unterstüßung dieser Erklä, rung auch noch die Stellen 1 B. Mos. XVI, 2. XXX. 3. 4. 9. und 1 Buch der Chronit. II, 18. anführen, nach welchen die mit der Magd der Frau auf deren Ver langen von ihrem Manne gezeugten Kinder, für Söhne, der Frau gehalten wurden, welches in den angeführ ten Stellen durch die Redensart, auf den Schoof der Frau gebären, ausgedrückt wird. S. Michae. lis Ehegeseze Mosis. §. 78. Not. **) S. 231.

57) 1 B. Mof. XLVIII. 2.6.

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dern, getrennt worden ist; damit nämlich desto eher bes merkt würde, daß dieses Verbot von jenem ganz verschie den sey 58. Ich füge noch zum Beschluß die mir gefäl ligst mitgetheilte Erklärung meines theuersten Freundes und Collegen, Herrn Kreiß: Consistorialraths Kaiser, hinzu, welcher zur Vermeidung einer unnöthigen Wieders holung, da auch die größten Eregeten Drusius, Groz tius, und unter den neuern Schulz, Rosenmüller und Vater, keinen, oder keinen gültigen Grund anges ben, warum das, was 3. B. Mof. XVIII. 9. schon gesagt war, im 11ten Verse sollte wiederholt worden seyn, vermuthet, daß der 11te Vers von des Vaters Enkelin zu verstehen, und so zu übersetzen sey: Die Scha àm einer Tochter vom Weibe, deines Vaters, die ein Nachkomme (Enkelin) deines Vaters, (also) mit dir durch Verschwisterung verwandt ist, sollst du nicht entblößen. Denn nip na heißt überhaupt: weiblicher Nachkomme, wie das einfache nsip: Nachkomme. 1. Mos. 48, 6. Esth. 2, 10. 20. Hieher gehört auch der Hebraismus: Tochter Abrahams. Luc. 13, 16. Und ning heißt auch Verwandte durch Verschwisterung. Hiob 42, 11. Vielleicht stand im Texte ursprünglich das doppelte n, und weil dann die dreyfache › Endung vorkam (nana ny); so wurde vom Abschreiber das einen übersehen. Auf den Sinn: Enkelin führt aber in jedem Falle die Anordnung in den Versen des 18. Kap. des Leviticus und die Analogie.

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בַּת-בת)

בת מולדת

58) Dieser Meinung ist auch Jo. BECHSTAD Collat. iurium connubial. (Coburgi 1626. 4.) P. II. Cap. 9. p. 242.

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