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Doch es ser genug, diese verschiedenen Meinungen blos historisch angeführt zu haben. Es würde die größte Vermessenheit seyn, mir eine Entscheidung darüber anzu maßen, welche nur denen zukommt, die der hebräischen Sprache kundiger sind, als ich, zumal da der große Orientalist, Michaelis '9), über diese Stelle selbst noch im Zweifel geblieben ist. Ich will, nur noch die übrigen, die Ehe zwischen Geschwistern verbietenden Geseße hinzufügen.

3. Buch Mos. XX, 17. Wenn Jemand seine Schwester, die Tochter seines Vaters, oder sei ner Mutter nimmt, und ihre Blöße siehet, und fie siehet seine Blöße, das ist eine Blutschande 6o); Sie sollen ausgerottet werden vor den Augen der Kinder ihres Volks "); denn er hat seiner Schwester Schaam entblößet, er soll seine Mis sethat tragen.

5 B. Mos. XXVII, 22. Verflucht sey, wer bey seiner Schwester liegt, die seines Vaters oder seiner Mutter Tochter ist; und alles Volk soll sagen: Amen.

B) In der gleichen Seitenlinie der Schwägerschaft sind verboten,

59) S. Deffelben Mosaisch. Recht. 2. Th. §. 114.
60) Jm Hebräischen wird das Wort Chesed (D) ges
braucht, welches eigentlich soviel, als Liebe bedeutet,
aber in gutem und schlimmen Verstande genommen wird.
S. Michaelis Eheges. Mosis. §. 19. S. 62. ff.

61) Michaelis Mosaisch. Recht. 5. Th. §. 237. S. 28. f. ers
klärt dieses Ausrotten vor den Augen des Volks von
einer Lebensstrafe.

1) die Ehe mit des Bruders Frau.

3 B. Mos. XVIII, 16. Du sollst deines Brus ders Weibes Schaam nicht entblößen; denn sie ist deines Bruders Schaam.

3 B. Mos. XX, 21. Wenn Jemand seines Bruders, Weib nimmt, das ist eine schändliche That; sie sollen ohne Kinder seyn, darum, daß er hat seines Bruders Schaam entblößet.

5 B. Mos. XXV, 5. Wenn Brüder bey eins ander wohnen, und einer stirbt ohne Kinder, so foll des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann draußen nehmen, sondern ihr Schwager soll sie beschlafen, und zum Weibe nehmen, und sie ehelichen.

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V. 6. Und den ersten Sohn, den sie gebiert, soll er bestätigen nach dem Namen seines vers storbenen Bruders, daß sein Name nicht vers tilgt werde aus Israel.

Auch diese Geseze werden zwar sehr verschieden ers klärt; so wie sie indessen nach Luther's Uebersetzung lauten, so scheinen sie sich wie Regel und Ausnahme gegen einander zu verhalten. Die beyden ersten Gesetze verbieten ganz allgemein des Bruders Weib zu heyrathen, der Bruder, von dessen Ehe mit demselben die Rede ist, sey ein vollbürtiger oder halbbürtiger Bruder, von väterlicher oder mütterlicher Seite; der Bruder, welcher des Weibes Mann ist, sey noch am Leben oder todt; das Weib sey geschieden oder nicht. Denn das Gesetz macht keinen Unters schied, so wie es doch bey der ähnlichen Ehe mit des Weibes Schwester unterscheidet, davon Vers 18. spricht.

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Von diesem allgemeinen Verbote macht nun das lezte Gefeß in dem Falle eine Ausnahme, wenn der Bruder ohne Kinder verstorben ist 6). Hier soll es zwar bey dem schon früher eingeführten Leviratsrechte vers bleiben, nach welchem der überlebende Bruder die Wittwe des verstorbenen heyrathen mußte, und zwar dergestalt, daß der erste aus dieser Ehe erzeugte Sohn nicht' ihm, dem leiblichen Vater, sondern dem verstorbenen Bruder zugeschrieben ward, und dessen Erbschaft bekam; es ist aber die Strenge dieses Rechts dahin modificirt worden, daß wenn sich der überlebende Bruder einer der verschmäheten Wittwe im, Gesetz erlaubten Beschimpfung vor Ges richt unterwerfen will, er sich von dieser gesetzlichen Nothwendigkeit befreyen kann 63). Es heißt nämlich 5 Buch

62) So ist die Vereinigung der angeführten Geseze auch dargestellt von Matth. HAFENREFFER Locor. theolog.

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Lib. III. Loc. 10. de conjug. pag. 636. sq. Jo. Barth. NIEMEIER Diss. de coniugio cum fratria divino iure prohibito. Helmst. 1701. (inter Dissertat. Eius de coniugiis prohibit. iunctim edit. Diss. VI.). §. 7. sqq. GERHARD Locor. Theolog. Tom. XV. pag. 306. edit. Cotta. Aug. VARENIUS Decad. Bibl. Loçor. ad Deuteron. XXV. 5. Dec. VII. Loc. IX. §. 11. p. 162. sqq. Michaelis von den Ehegeseßen Mosis. F. 19. S. 67. .71. S. 216. ff. vorzüglich §. 100. S. 277. und §. 103. S. 287. ff. von dem Verfasser der näheren Entwick. der vornehmst. Streit. Fragen, die Ehen naher Blutsfreunde betr. Kap. 2. S. 186. ff. HANNESEN Lucubrat. de computatione graduum. P. II. Sect. III. §. 54. HOFACKER Diss. historiam et rationem iuris incestum prohib.. sistens. §. 8. u. Schlegel S. 93. Not. 33.

63) Von diesem Leviratsrechte handeln ausführlich Jac. PE

RIZONIUS de constitutione divina super ducenda de

Mof. XXV. V. 7-10.,,Gefällt's aber dem Manne nicht, daß er seine Schwägerin nehme, so soll sie, seine Schwägerin, hinauf gehen unter das Thor vor die Aeltesten, und sagen: mein Schwager wegert sich seinem Brus der einen Namen zu erwecken in Israel, und will mich nicht ehelichen. So sollen ihn die Aeltesten der Stadt fordern, und mit ihm reden. Wenn er dann steht und spricht: Es gefällt mir nicht sie zu nehmen;

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To soll seine Schwägerin zu ihm treten vor den Aeltesten, und ihm einen Schuh ausziehen von seinen Füßen, und ihn anspeien 64), und soll antworten und sprechen: Also foll man thun einem jeden Manne, der seines Brui ders Haus nicht erbauen will. Und sein Name soll in Israel heißen des Barfüßers Haus.“ Daß dieses Levir atsrecht, so wie solches von dem altlateinischen, und von Festus erklärten Worte, Levir, des

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functi fratris uxore ad propagandam eius nominis memoriam, in Dissertation. Triade Diss. I. cum praef. HEINECCII Halae 1722. und Michaelis im Mosaischen Rechte. 2. Th. §. 98. Man findet auch in den wöchentlichen Hallischen Anzeigen vom Jahre 1768. Nr. XV-XVIII. eine Erläuterung des Mosaischen Gesezes 5 B. Mos. XXV. 2.5-io. von der Verheyrathung einer kinderlofen Wittwe mit des verstorbenen Mannes Bruder, von dem ehemaligen Pro, fessor J. F. Stiebriß in Halle.

64) Es kann dieses Anspeien wohl von keinem Speien in das Gesicht verstanden werden, wie es von mehreren verstanden worden ist. Der hebr. Ausdruck vajarkah bephanaf tann auch füglich so verstanden werden, sie folle vor ihm ausspeien, so wie es auch die LXX. und die meisten jüdischen Lehrer erklären. S. Michae, lis mos. Recht. 2. Th. §. 98. S. 145. Not. (**).

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Mannes Bruder, den die Hebräer Jabam nannten, benennet wird, schon längst vor den Zeiten Mosis im Gebrauche gewesen sey, lehrt die Geschichte von der Thas mar, der Schwieger Tochter des Juda, welche 1 Buch Mos, XXXVIII. erzählt wird. Sie war eine Cananis terin, und hatte des Juda ältesten Sohn, den Ger, ges heyrathet. Da dieser ohne Kinder starb, so wurde der zweyte Sohn, Onan, wider seinen Willen genöthiget, seine Schwägerin zu heyrathen, welches dann zu der Vers fündigung Anlaß gab, wovon Moses a. a. D. V. 9. u. ff. spricht. Man sieht aus diesem Beyspiele, daß es vor Mose keinen Ausweg gegeben habe, sich von dieser Heys rath loszumachen. Der Ursprung dieses Rechts läßt sich aus der Geschichte nicht mit Gewißheit bestimmen. Mi chaelis 6) will ihn aus einem alten Herkommen der Cas naniter herleiten, und meint, daß die Vielweiberey, welche bey den Juden, so wie bey andern benachbarten Völkern, herrschend war, das Leviratsrecht veranlaßt habe. Dieser Meinung scheint aber der von ihm selbst angeführte Grund entgegen zu streiten, daß die Cananiter keinen gewissen Ehestand gehabt, sondern in concubitu promiscuo gelebt haben. Es ist merkwürdig, was Moses 1. B. XXXVIII. v. 10. erzählt: Da gefiel dem Herrn übel, was Onan gethan hatte, und er tödete ihn. Sollte also nicht vielmehr das Leviratsrecht aus einer göttlichen Offenba rung herzuleiten seyn, und zu Abrahams Zeiten seinen Anfang genommen haben? Denn in seiner Familie finden wir doch die ersten Spuren, wie die Geschichte der Tha

65) Mos. Recht a. a. D. S. 139. Man sehe auch Des felben Abh. von den Ehegesezen Mosis. S. 71. S. 216. ff.

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