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mar beweist. Es scheint auch vielleicht eine typische Bes ziehung auf den Meßias gehabt zu haben, der in den Schriften des neuen Testaments überall als der Erstge bohrne dargestellet wird 66). War das Leviratsrecht unter den Cananitern wirklich im Gebrauche, wie es denn auch noch jezt in Asien unter den Mongolen 67), in dem übrigen Arabien aber unter den Juden üblich seyn soll 68); so läßt sich die Ursache leicht errathen. Denn Abraham lebte ja mit seiner Familie unter den Cananitern und stand bey ihnen in großem Ansehen 69). Wahrscheinlich war auch das Opfer unter diesem Volke eine Nachahmung der jüdischen Opfer 7°). Vermöge des Leviratsrechts durfte aber auch des verstorbenen Bruders Frau keinen frems den Mann, der nämlich aus einem andern Stamm und Familie war, heyrathen, damit Name und Erbgut des Verstorbenen bey der Familie erhalten werde. Denn das Land, was einmal einem Stamme oder Familie durch's Loos zu Theil geworden war, mußte beständig bey dem selben bleiben, und durfte nicht von einem Stamme auf den andern fallen 7). Daher konnte denn auch die kinders

66) Römer VIII, 29. Roloffer I, 15. u. 18.

67) DU HALDE Description de la Chine et de la Tartarie Chinoise. Tom. IV. pag. 48.

68) Niebuhr Beschreibung von Arabien. S. 69.

69) HUETIUS Demonstr. Evangel. Prop. IV. Cap. III. §. 2. pag. 116.

70) Man vergl. hier vorzüglich die nähere Entwick. der vor nehmsten Streit, Fragen, die Ehen naher Blutsfreunde betr. Kap. 2. §. 4. S. 241. ff.

71) Man lese 4B. Mdf. XXXVI. B. 6–9. und verbinde damit Kap. XXVII. 2. 8.

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lose Wittwe mit Recht von des verstorbenen Mannes Brus der die Ehe fordern. Dieß mußte aber freylich entweder der leibliche Bruder, oder wenigstens ein Halbbruder von väterlicher Seite seyn. Denn wo es auf Erbfolge und Erhaltung des Namens des Verstorbenen ankam, wurs den die Halbbrüder von mütterlicher Seite nicht für Brüs der geachtet 72). War kein Bruder vorhanden, oder schlug er die Ehe aus, so ging das Leviratsrecht auf den folgenden nächsten Agnaten des verstorbenen Mannes über, wie die Ehe des Boas mit der Ruth beweist 73), und die bey den Israeliten festgesetzte Erbfolgeordnung außer allen Zweifel seßt 74). Der in der neuen Ehe erstgebohrne Sohn ward nun Erbe der Güter, und in Abs sicht auf die Erbschaft eben so angesehen, als wenn ihn der Verstorbene selbst gezeugt hätte. Dieß ist der Sinn der Worte 5. B. Mos. XXV. 6. Den ersten Sohn, den sie gebiert, soll er bestätigen nach dem Nas men seines verstorbenen Bruders, daß sein Name nicht vertilgt werde aus Israel. Nach diesen Worten scheint es zwar, als ob der erstgebohrne

72) S. SELDENUS de Uxor. Ebraic. Lib. I. Cap. VIII. p. 56. Ebenders. de Success. in bona defunctor. Cap. XIV. HAKSPAN. Notae philolog. Theolog. ad h. L. pag. 587. und NIEMEIER cit. Diss. VI. §. 31.

73) Ruth III, 12. 13. und IV, 1—10. S. Michaelis von den Ehegefeßen Mosie. §. 103. S. 288.

74) 4 B. Mof. XXVII, 8-11. Ganz unrichtig erklärt das Wort Bruder Christ. Car. RAUSCHENBUSCH Diss. de lege Leviratus ad fratres non germanos, sed tribules referenda, praes. WALCHIO def. Goettingae 1765. Man sehe Michaelis Mos. Recht 2. Th. §. 98. S. 147. Not. (*).

Glücks Erläut. d. Pand. 24. Th.

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Sohn auch den Namen des Verstorbenen erhalten hätte. Allein die Geschichte widerspricht, wenn gleich Josephus 75) wirklich dieser Meinung ist. Denn der von dem Boas mit der Ruth gezeugte erste Sohn, hieß nicht, wie ihr erster Mann, Elimelech oder Mahalon, sondern Obed 7). Das hebräische Wort DW bedeutet zwar soviel als Name, aber auch soviel, als Nachkommenschaft 77). Diese lehte Bedeutung gehört hieher. Der Sinn ist also nach dem hebräischen Text: der erstges bohrne Sohn wird stehen anstatt der Nachkom menschaft, durch welchen das Geschlecht des Verstorbenen fortgepflanzt werden soll. Diese Erklärung bestätiget auch die V. 9. angeführte Rede einer verschmäheten Wittwe, wenn sie sagt: so soll man einem jeden Manne thun, der seines Bruders Haus nicht erbauen will; denn das heißt nichts anders, als der für die Nachkommenschaft des Bruders nicht sorgen will 78). So wurde denn also verhütet,

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77) 5 B. Mos. XXV, 7. 1 Samuel. XXIV, 22. und 2 Sam. XIV, 7.

78) Der Evangelist Matthaus XXII, 24. welcher das ganze Gesez Mosis vom Levirat anführt, braucht den sehr treffenden Ausbruck ảvaoτñoai oлépμa, id est, suscitare semen seu prolem. In dieser Hinsicht schreibt Daher AFRICANUS Epist. ad Aristid. bey EUSEBIUS in Histor. Lib. I. Cap. 7. Nomina generum seu genealogiarum in Israele recensentur vel ex natura, vel ex lege. Natura quidem, per naturalis sobolis successionem; Lege vero, quando alius sobolem procreat nomine fratris defuncti, vel quae tribuatur fratri

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daß der Name des verstorbenen Bruders nicht vertilgt, sondern in den Geschlechtstafeln fortgeführt wurde. Das Resultat von dem Allen wäre nun also dieses.

1) Das Gesetz 3. B. Mos. XVIII. 16. und XX. v. 21. verbietet die Ehe mit des Bruders Frau ausdrück lich, und zwar nicht nur mit des noch lebenden Bruders Frau, sondern auch mit des verstorbenen Bruders Wittwe, wenn dieser Kinder hinterlassen hat. Eine solche Ehe wird Nidda genennt. So nannten die Hebräer und Syrer jede abscheuliche Sache, und Luther überseßt es, das ist eine schändliche That. Sollte der Name Nidda, welchen Moses dieser Ehe giebt, von dem Arabischen Nidd herzuleiten seyn, wie Michaelis 79) meint, und die Bedeutung von Nebenbuhler, in wel cher es häufig genommen wird, hier Statt finden; so wäre damit auch zugleich die Ursache des Verbots angezeigt. Der Gesetzgeber befürchtet nämlich, der jüngere. Bruder möchte des ältern Nebenbuhler werden, wenn er Anwartschaft auf seines Bruders Frau hätte, und dieselben sich also schon zum voraus als künftige Eheleute anzusehen hätten. Diese verführerische Hoffnung mußte also Moses beyden Theilen benehmen 8°). Die Strafe, fie sollen ohne Kinder seyn, ist jedoch nicht gerade von einer physischen Unfruchtbarkeit zu verstehen, sondern es heißt vielmehr, die Kinder, die sie in dieser Ehe mit einander zeugen, sollen nicht als ihre Kinder angesehen werden, sollen nicht ihre Erben seyn, und in den Ge

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defuncto sine liberis. Man fehe hier vorzüglich P¤RIZONIUS cit. Diss. pag. 23-26.

79) Eheges. Mosis. §. 19. S. 66. f.

80) Michaelis Ehegefege Mosis. §. 71. S. 219.

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schlechtstafeln nicht auf ihren Namen geschrieben werden 81). Damit nun aber doch das ganz allgemein ges faßte Verbot nicht in einem solchen Umfange ausgedehnt werden möchte, als wäre damit auch das alte Leviratss recht aufgehoben worden; so ward nun noch

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2) ausnahmsweise das Gesetz 5. B. Mos. XXV. 5. hinzugefügt, daß in dem Falle, da der verstorbene Brus der keine Leibeserben hinterlassen hätte, dem überlebenden Bruder nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten seyn follte, desselben Wittwe zu heyrathen. Es ist sehr wahrs scheinlich, daß dieses Gesetz erst nach jenem Eheverbote gegeben, und durch irgend eine Gelegenheit veranlaßt worden sey. Denn ich glaube nicht, daß die Gesetze Mosis alle auf einmal, und in einer ununterbrochenen Reihe find gegeben worden, sondern der höchste Geseßge, ber gab sie seinem Volke, so wie sich die Gelegenheit dazu anbot. So gaben z. B. die Töchter Zelaphehads zur Festsetzung einer Erbfolgeordnung die Veranlaßung, 82). Vielleicht läßt sich daraus ́auch erklären, warum zuweilen Eheverbote, welche ihrem Inhalt nach zusammen gehören, durch Einrückung anderer, von einander getrennt wordenfind. Da des ohne Kinder verstorbenen Bruders Frau das hinterlaßene Erbgut ihres Mannes nicht behalten, und in ihre Familie bringen durfte, sondern nach der festgesezten Erbfolgeordnung an des verstorbenen Brüder, und wenn keine Brüder da waren, an den Vaters Brus der, und wenn auch kein solcher vorhanden war, an den

81) Michaelis angef. Abhandl. §. 76. S. 226. f. und RauSCHENBUSCH cit. Diss. S. X. pag. 21. sq.

82) 4B. Mof. XXVII. 2.8—11.

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