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nächsten Verwandten aus der Familie fiel 83); so war es zugleich Bedingung der Erbfolge, die kinderlose Wittwe zu heyrathen, damit Name und Andenken des Verstors benen nicht erlöschen, sondern: erhalten werden möchte 84). Wie treu die alten Juden dem Leviratsgesetz angehangen, ergiebt sich noch besonders aus den darauf sich beziehenden Namen, die sie den aus einer solchen Ehe erstgebornen Söhnen beylegten. So hieß z. B. ein Sohn des Abis furs, Achban, d. i. die Erbauung des Bruders 85), und Scheloms Sohn nannte man Achihud, d. i. die Ehre des Bruders 86).

Mit diesem Resultate stimmen jedoch nicht alle überein. Viele sind der Meinung, daß die Ehe mit des verstorbes nen Bruders Wittwe nach 5. B. Mos. XXV. v. 5. ohne Unterschied erlaubt, und nur in dem Falle geboten sey, wenn der verstorbene Bruder keinen Sohn hinterlassen habe. Denn das hebräische Wort 2, Ben sey hier der Singularis, und bedeute im Singularis immer soviel, als Sohn, nur im Pluralis werde es zuweilen für Kin der genommen. Solchemnach enthalte also dieses Gesetz keine Ausnahme von 3. B. Mos. XVIII. 16. und XX. 21, Denn in diesen Stellen werde nicht die Ehe mit des vers storbenen Bruders Wittwe, sondern mit des noch lebens den Bruders Frau verboten, und zwar in dem Falle, da ihr der Mann einen Scheidebrief gegeben hat. Denn ist das Weib dem Manne entlaufen, oder ihm geraubt,

83) . die angef. Stelle aus 4B. Mos.

84) Ruth Kap. 4. V. 5. u. 10.

85) 1. Chron. II, 29.

86) 4 B. Mof. XXXIV, 27. Noch mehrere Beyspiele führt SIMON in Onomast. vet. Testam. pag. 454. sq. an.

fo fey die Ehe mit demselben ein Ehebruch, welcher 3. B. Mos. XX 10. mit einer weit härteren Strafe bedrohet fey, als die V. 21. bestimmte ist. Unter den Kirchenväs tern war schon Augustinus 87) dieser Meinung. In den neuern Zeiten aber ward sie besonders von Luther und Melanchton bey der Gelegenheit vertheidiget, als der König Heinrich VIII. von England, welcher sich mit seines verstorbenen Bruders Arthur Wittwe, Ka tharine von Spanien, vermählt hatte, sich von ders selben aus dem Grunde wieder trennen wollte, weil diese Ehe den göttlichen Gesetzen zuwider wäre 88). Und wer kann sich nun wundern, wenn das Ansehen dieser großen Männer der Meinung derselben zahlreiche Anhänger, bes sonders unter den Rechtsgelehrten 89) verschafte? Man

87) Quaest. LXI. in Leviticum.

88) Luther's und Melanchton's Gutachten sind in einem Lateinischen Auszuge ben Hieron. BRÜCKNER in Decision. iuris matrim. ad Cap. V. pag. 222-227. in der deuts schen Sprache aber bey SARCERIUS in Corp. iuris matrimon. P. V. pag. 265. sqq. befindlich. Vollständig aber hat sie aus den englischen Archiven bekannt gemacht Gilb. BURNET in Hist. Reformat. Anglic. P. II. Nr. 35. 89) Es verdienen hier besonders folgende bemerkt zu wer den. Hartm., PISTORIS Observ. singular. Nr. CXCII. de LYNCKER Respons. CXXVI. Nr. 58. SELDENUS Uxor Ebraic. Lib. I. Cap. XII. et XIII. pag. 56. sqq. (edit. Francof. ad Oder. 1673. 4.) Joh. Pet. von Ludewig neue Rechtsgründe, daß es gerechter sey, feines verstorbenen Bruders Weib zu nehmen, als eine frembe; in Deffelben gelehrten Anzeigen (Halle 1744. 4.) ster Th. Stück CLXXXIII-CLXXXVII.

.998-1032. Ein rechtliches Gutachten der Hallisch. Juristen Facultät über die zuläßigkeit der Ehe-mit des

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sucht diese Meinung zunächst aus dem hebräischen Sprach), gebrauche zu erweisen, nach welchem das Wort nwx, Escheth, in seiner eigentlichen Bedeutung die Frau eines noch lebenden Mannes bezeichne, so wie es auch 3. B. Mose XVIII. 20. genommen werde, wo der Beyschlaf mit des Nächsten Weibe verboten wird. Daß aber diese Bedeutung hier anzuwenden sey, lasse sich aus den Gründen des Verbots leicht darthun. Denn der Israelite durfte, nach einem unter diesem Volke geduldeten Herkoms men, seiner Frau den Scheidebrief geben, wenn sie ihm nicht mehr gefiel. Das geschiedene Weib konnte nun einen andern Mann heyrathen 9o). Sie hätte also auch

Bruders Wittwe findet sich ebendaselbst im 3ten Theife St. LII. S. 312-320. Ge. Henr. AYRER Commentat. de iure dispensandi circa connubia iure divino non diserte prohibita. (Goett. 1742. 4.) Sect. IV. S. 14-30. pag. 204-226. Jo. Ge. PERTSCH Disp. de supremo iure dispensandi circa coniugium cum defuncti fratris uxore. Helmst. 1750. 4. Carl Gottl. Knorre rechtliche Abhandlungen u. Gutachten. (Halle 1757. 8.) Nr. XVII. . 196-202. Joh. Georg Estor kleine Schriften. 2. Band. (Marburg 1762. 8.) Nr. XXXIX. S. 613623. und Klüpfel Bedenken über die Frage: ob die Ehe mit des Brüders Wittwe erlaubt sey? sammt Desselben umständlicher Widerlegung, Gotha 1752. 8. Von den neuern Theologen sind noch zu bemerken Baumgarten theolog. Gutachten 2tr Samml. 13. u. 15. St. u. Desselb. theol. Bedenken 7. Sammk. 48. St. vorzüglich Dr. Nißsch neuer Versuch über die Ungültigkeit des mos. Gefeßes und den Rechtsgrund der Eheverbote, in einem Gutachten über die Ehe mit des Bruders Wittwe. Wittenberg u. 3erbft 1800. 8. 90) 5. B. Mof. XXIV, 1-4. ··

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ihres gewesenen Mannes Bruder heyrathen können. Dieß war es nun aber, was der göttliche Gesetzgeber nach seiner Weisheit ausdrücklich verbot, damit nicht zwischen Brüdern dadurch Feindschaft verursacht werden, oder aber ein schlechtgesinnter Bruder, um seines Bruders Frau zu bekommen, und durch Verhinderung der Nachkommenschaft desselben Erbschaft an sich zu bringen, die Frau zu Mißhelligkeiten mit ihrem Manne reißen, und diesen dadurch veranlassen möchte, der Frau, des Verdrußes müde, den Scheidebrief zu geben. Noch mehr aber bestärke die Richtigkeit dieser Erklärung der in dem Gesetz selbst angeführte Grund: denn sie ist deines Bruders Schaam. Hierdurch werde ganz deutlich angedeutet, daß hier von eines solchen Bruders Weibe die Rede sey, deren Mann noch am Leben ist. Denn sonst würde hier des Bru ders Weib weder seine Schaam haben genennt, noch zu verstehen gegeben werden können, daß ihm dadurch Unrecht geschehe, wenn das Geseß von einem verstorbes nen, und nicht vielmehr noch lebenden Bruder müßte verstanden werden, weil ja die Frau nach des Mannes Tode aufhöre, desselben Schaam zu seyn. Hierzu tomme aber noch die ächt biblische Bedeutung des Worts

Nidda 3. B. Mose XX. 21. welches Luther durch eine schändliche That übersetzt hat. Dieses Wort bes deute aber eigentlich soviel als Unreinigkeit, Unflat 91), und werde insonderheit von der monatlichen Unreinigkeit eines Weibes gebraucht 92). So wie nun dem Manne

91) 5. Mof. XIII, 8. XIV, 19. XVII, 15. 2 Chronik. XXIX, 5. Efra IX, 2.

92) 3 Mof. XV, 19. 20. 21. 25. 26. XVIII, 19. Klag 3B.

lieb. Jeremiä I, 17. Hesettel XXXVI, 17.

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die Beywohnung nur so lange verboten ist, als die Frau ihre Monatszeit hat,93); so sey auch die Ehe mit des Bruders Frau nur so lange verboten, als der Bruder noch am Leben ist. Auf diese Allegorie des Ausdrucks Nidda hätten auch schon die alten jüdischen Ausleger Aben Esra und Abarbanel 94) ihren Beweis von der Zuläßigkeit der Ehe mit des verstorbenen Bruders Frau gestüßt. Aber nicht nur die Allegorie des Ausdrucks, sondern auch die Analogie aus 3. B. Mos. XVIII. 18. beweise die Richtigkeit dieser Meinung. Denn da werde die Ehe mit der Frauen Schwester auch nur vers boten, so lange die Frau lebt. Beyde Ehen wären aber einander, dem Grade und der Art der Schwägers schaft nach, vollkommen gleich, folglich gelte auch der Schluß von der einen Ehe auf die andere. Vollends außer allen Zweifel setze diese Erklärung endlich das Beyspiel des Herodes Antipas, welchem Johannes, wie uns die Evangelisten erzählen ""), geradezu ins Ge sicht sagte: es sey nicht recht, daß er seines Brus ders Weib habe. Denn gerade darin habe das dem Herodes vorgeworfene Verbrechen bestanden, daß er seines Bruders, des Philippus, Gemahlin, die Hero dias, zum Weibe genommen habe, während ihr Gemahl noch am Leben war, wie Josephus bezeuge 96). Aus

93) 3B. Mos. XVIII, 19.

94) Commentar. ad Levitic. Die Stellen aus ABEN ESRA und ABARBANAL hat von Ludewig in den angef. ge lehrten Anzeigen 2. Th. S. 1022. f. excerpirt.

95) Matthäus XIV, 3. 4. Marcus VI, 17. 18. und Lucas III, 19.

96) Antiquit. Judaicar. Lib. XVIII. cap.7.

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