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dieses Beyspiel gar leicht auch andere zur Nachfolge reißen können. Diesem vorzubeugen, sollte die Ehe mit zwey noch lebenden Schwestern verboten seyn. Der Grund ist in dem Gesetz selbst enthalten, weil Eifersucht und Feindschaft zwischen den beyden Schwestern, die einen Mann hätten, unvermeidlich wäre, wie auch das Beys spiel der beyden Schwestern Lea und Rahel bewies, welche Jacob zu gleicher Zeit in der Ehe hatte 4), Denn Vielweiberey und Eifersucht hat im Arabischen gleiche Bedeutung, wie Michaelis 5) gezeigt hat. Das Wort Schwester ist also hier in seiner eigentlichen Bedeutung zu nehmen. Zwar hat das in dem Grunds text gebrauchte hebräische Wort 8 auch eine so weits läuftige Bedeutung, daß es eine jede andere Frau bezeich net, und die Redensart 8 58 78, eine Frau zu ihrer Schwester, hieß auch öfters so viel, als eine zur andern. Selbst der Apostel Paulus braucht das Wort-ådɛλpn, Schwester, für eine jede christs liche Frauensperson, wenn er 1. Corinth. IX. 5. sagt: Haben wir nicht auch Macht eine Schwester zum Weibe zu nehmen? Mehrere, selbst Theologen, sind daher durch jenen Hebraismus verleitet worden, unserm Gesetz einen ganz andern Sinn beyzulegen. Sie wollen es nämlich von einem Verbote der Vielweiberey überhaupt verstehen 6).

4) 1 B. Mose XXX, 1. ff.

5) Abh. von den Ehegesezen Mosis. §. 78.

6) 3. B. Matth. Hafenreffer, Joh. Tarnov, B. Calovius, Dan. Fessel, Matth. Flacius, Joh. Calvinus. Dan. Chamier, Tremellius u. m. a. welche NIEMEIER in Diss. de coniugio cum uxoris 80rore divino iure prohibito. §. 4. et 5. anführt, zugleich

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Allein auch davon abgesehen, daß man bey der Erklärung eines Gesetzes schon nach den allgemeinen Regeln der Hermeneutik nicht leicht von der eigentlichen Bedeutung der Worte abweichen darf, wenn nicht dazu hinreichende Gründe vorhanden sind; so würde auch schon selbst der Genius der hebräischen Sprache dagegen streiten, wenn man unsere Stelle so übersehen wollte: Du sollst nicht eine Frau zur andern zu gleicher Zeit nehmen, weil kein Substantivum, worauf sich das ischah beziehen könnte, ausgedruckt ist, wie doch z. B. 1. B. Mos. XIII. 114 und 2. B. Mos. XXVI. 2. 3. 6. geschieht. Sodann aber ist ja das Wort Schwester in allen übrigen Stellen des Kap. XVIII., als V. 9. 11. 13. in seiner eigentlichen Bedeus tung genommen worden; warum sollte es denn gerade hier V. 18. in einer figürlichen Bedeutung genommen worden seyn? es läßt sich dieses um so weniger mit Grund bes haupten, weil unser Gesetz in der Reihe derjenigen Geseße begriffen ist, welche die Ehen in die nahe Freundschaft untersagen, und wo also die Namen der Verwandtschaft schlechterdings in ihrer eigentlichen Bedeutung genommen werden müssen. Hätte Moses die Polygamie überhaupt zu verbieten die Absicht gehabt, in welchem Widerspruche würde nicht die Verordnung 5. B. Mose XXI. 15. 16. erscheinen? Diese Stelle beweist vielmehr deutlich, daß die Polygamie nach den Gesetzen Mosis gar nicht verboten war. Es hatte vielmehr Moses seine gegründeten Ursachen, warum er dieselbe nicht geradezu verbot, wie

aber diese Meinung §. 6. sqq. gründlich widerlegt. Man fehe auch Michaelis a. a. D. S. 230. und die nähere Entwickelung der vornehmsten Streitfragen, die Ehen naher Blutsfr. betr. Kap. 2. §. 3. S. 208. ff.

ausführlich dargethan hat.

Moses

Michaelis 7) wollte also nur die Polygamie einschränken, indem er die Ehe mit der noch lebenden Frauen Schwester unters sagte, um Zwist und Eifersucht unter Schwestern zu vers hüten. Es ist daher auch kein Unterschied, die Schwester der Frau sey eine vollbürtige oder halbbürtige Schwester, weil das Wort ♬ 78 von beyden gebraucht wird ). Zunächst gieng nun zwar dieses Verbot auf eine polygamia simultanea, wie die Worte: neben ihr, ihre Schaam zu blößen, zu erkennen geben. Es mag auch wohl der Fall sehr selten gewesen seyn, daß der Mann der einen Schwester den Scheidebrief gegeben haben sollte, um die andere zu heyrathen, die er doch neben ihr hätte haben können. Indessen hat es keinen Zweifel, daß das mosais sche Verbot auch diesen Fall mit unter sich begreift, weil der Grund des Gesetzes hier ganz der nämliche ist 9). Sollte nicht aber die Ehe mit zwey Schwestern vielleicht in dem Fall für erlaubt zu halten seyn, wenn eine solche Feindschaft und Eifersucht unter denselben nicht zu befürch ten wäre, welche Moses durch das Eheverbot zu vers hüten suchte? Keinesweges. Man beherzige nur die

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7) Mos. Recht. 3. Th. §. 94. u. 96.

8) S. SELDEN de iure nat. et gent. iuxta disciplin. Ebr.
Lib. V. cap. 10. pag. 615. NIEMEIER Dissert. cit. §.6.
Michaelis Eheges. Mof. §. 35. S. 119.

9) Eben so urtheilt PHILO lib. de Legg. specialib. P. II.
pag. 503. sq. edit. Mangey. Eben so alle übrige jüdi-
sche Lehrer bey SELDENUS de iure natur. et Gent. iuxta
disciplin. Ebraeor. Lib. V. cap. 10. pag. 615.
615. Man
vergleiche noch NIEMEIER cit. Diss. §. 9. et 59. und bes
sonders Michaelis von den Ehegesehen Mosts. §. 8o..
S. 237. f. und §. 100. S. 279-

Glücks Erläut. d. Pand. 24. Th.

Worte: bey ihrem Leben (bechajaeha), ober, wie dieß Luther überseht hat, weil sie noch lebt, und bedenke, daß sie einen wesentlichen Umstand des von dem Gesetzgeber verbotenen Falles ausmachen, auf welchen sich blos jener gesetzliche Grund, als eine unausbleibliche Folge, bezieht. Mit völliger Zuversicht läßt sich hingegen daraus schließen, daß die Ehe mit der verstorbenen Frauen Schwester in den Gesezen Mofis feineswegs verboten sey; und hierin stimmen auch jeßt die berühmtesten Theo logen 10 und Rechtsgelehrten ") mit einander überein. Dennoch, ist es möglich? hat man noch darüber streiten können, ob dem wirklich so sey. Man sehe nur das Heer von Theologen und Rechtsgelehrten, welche Nies

10) S. Baumgarten theol. Bedenken 1. Samml. S. 179. ff. V. S. 27. VII. S. 38. ff. Michaelis Abh. von den Ehegesezen Mosis. §. 77. u. 78. Unter den ältern Theo. løgen verdienen noch vorzüglich genannt zu werden Luther vom ehelichen Leben (Tom, II. Opp. Altenburg. pag. 211. ff.) NIEMEIER Diss. cit. de coniugio cum uxoris sorore. §. 58. sqq. und BRENTIUS Comm. in Levit. XVIII. pag. 843.

11) WESENBEC Consil. XXIII.

1

BRÜCKNER Decision. iur.

Jo.

matrim Cap. VIII. LYNCKER Respon. Vol. I. Resp. 6.
de CoCCEJI iur. civ. controv. Lib. XXIII. Tit. 3.
Qu. 14. Joh. Pet. von Ludewig gelehrte Anzeigen.
2. 2h. St. CXXXII. u. CXXXIII. .712-726. und
3.2h. St. LXXVII. S. 488 — 493. BOEHMER Consul-
tation. et Decision. Tom. I. Part. I. Resp. 160.
Henr. AYRER Comm. de iure dispensandi circa con-
nub. iur. div. non diserte prohibita. Sect. IV. §. 21.
pag. 226-251. 3u den neuern Schriften gehört noch
Jo. Leonh. HOLL Diss. de matrimonio cum defunctae
uxoris sorore. Giessae 1772.

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meter 12 anführt, die alle der Meinung sind, daß die The mit der verstorbenen Frauen Schwester so gut, wie mit der noch lebenden verboten sey. Ja es werden Fa cultäten und Consistorien genannt, die alle so gesprochen hätten. Man giebt zu, daß das Gesetz ausdrücklich nur die Ehe mit der noch lebenden Frauen Schwester verbiete, will aber doch die daraus abgeleitete Folge darum nicht gelten lassen, weil die Analogie des Verbots der Ehe mit des Bruders Wittwe widerstreite. Denn beyde Ehen wä ren einander gleich. Nun ist zwar freylich nicht zu läug, nen, daß beyde Ehen dem Grade nach gleich nahe find; allein sie sind übrigens an sich von einander so vers schieden, daß gerade diese Verschiedenheit den besten Be weis giebt, wie wenig der Schluß von der Gleichheit des Grades in den mosaischen Eheverboten gelte 13). Für einen Wittwer, der Kinder hat, läßt sich kaum eine nas türlichere Ehe gedenken, als die Ehe mit seiner Frauen Schwes ster; es kann aber auch für die sterbende Frau gewiß keine Parthie mehr wünschenswerth und für sie beruhigender seyn, als die mit ihrer Schwester, so wie selbst den Kindern keine Stiefmutter willkommner seyn kann, als die sie an ihrer Tante erhalten. Daher bemerkt von Ludewig 14), daß diefe Ehe nicht nur von den jüdischen Lehrern 1) sehr empfoh len, sondern ihr auch noch das besondere Vorrecht in den

12) Diss. cit. §. 32. 33. et 34. Unter den neuern auch HorACKER Princ. iur. civ. Tom. I. §. 363.

13) S. Michaelis von den Ehegesezen Mosis. §. 79. $.99. ..und §. 103.

14) Angef. Gelehrte Anzeigen 2. Th. S. 716.

15) 3. B. Jore Deah, Abarbanel, Maimon und Mar

dochai.

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