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jüdischen Geseßen 16) beygelegt worden sey, daß wenn sonst ein Wittwer vor Ablauf von sieben Monaten nicht wieder heyrathen darf, derselbe, wenn er seiner verstors benen Frauen Schwester zu heyrathen sich entschließt, an diese Trauer, Monathe gar nicht gebunden ist, sondern nach verflossenen sieben Tagen die Ehe mit derselben vollziehen kann. Das Verbot des 18. Verses selbst aber wird von dem R. Eben Häfer in dem Schylchan Aruch nach der Lehre der Rabbinen folgendergestalt er flärt: Der Frauen Schwester, ist verboten nach dem Gesez, so lange als seine Frau lebt, wenn aber die Frau gestorben, so ist ihm sodann ihre Schwester erlaubt zu nehmen 7). --

III. In der ungleichen Seitenlinie

A. der Blutsfreundschaft sind verboten
1) die Ehe mit des Vaters Schwester,
2) die Ehe mit der Mutter Schwester.
Die hierher gehörigen Stellen der Bibel sind.

3. B. Mos. XVIII. 12. 13. Du sollst deines Waters Schwester Schaam nicht blößen; denn es ist deines Vaters nächste Blutsfreundin.

16). Gemara Moekaton, und Gemara Gefamot. c.7. 17) So hat diese Stelle Jo. Chr. Ge. Bodensat in der kirchl. Verfassung der heutigen Juden. IV. Th. IV. Kap. 1. Sect. 2. Tab. §. 26. S. 104. überfeßt. Daß die Juden an der Zuläßigkeit der Ehe mit der verstor benen Frauen Schwester nie gezweifelt haben, be merkt auch SELDENUS de iure natur. et gent. iuxta dissiplin. Ebraeor. Lib. V. Cap. 1o. pag. 615. in fin. et sq. (edit. Argentorat.) 1665. 4.)

Du sollst deiner Mutter Schwester Schaam nicht blößen, denn es ist deiner Mutter nächste Bluts freundin.

3. B. Mos. XX. 19. Deiner Mutter Schwes ster Schaam, und deines Vaters Schwester Schaam sollst du nicht blößen; denn ein solcher hat seine nächste Blutsfreundin aufgedeckt, und sie sollen ihre Mißethat tragen.

Nach der gewöhnlichen Erklärung wird dieses Eher verbot ohne Unterschied sowohl von der vollbürtigen als halbbürtigen Schwester des Vaters und der Mutter vers standen 18). Michaelis '9) glaubt hingegen, daß das Wort Schwester hier in einer engern Bedeutung, ver möge welcher es nur eine vollbürtige Schwester bezeichnet, genommen worden sey, weil Moses sich bestimmter und forgfältiger auszudrücken pflege, wenn er die Halbgeschwis ster mit verstanden wissen wolle. Ich bin zwar viel zu wenig in den orientalischen Sprachen unterrichtet, um mir

18) S. NIEMEIER Diss. II. de conjugiis consanguineor. iure divino prohibit. §. 74.

19) Abh. von den Ehegefeßen Mosis. §. 108. Nach dieser Meinung hat daher die Göttinger Juristenfacultät bey Ge. Ludm. Böhmer in den auserlesenen Rechtsfällen 3. B. 1. Atth. Nr. 179. S. 27-31. respondirt, daß die Ehe mit des Vaters Halbschwester in den Mosaischen Gefeßen nicht ausdrücklich verboten, und daher unter die nach den göttlichen Rechten zuläßigen Ehen zu rechnen fey. Aus gleichem Grunde hat auch die Hallische Juristenfacultät bey Klein in den merk, würdigen Rechtssprüchen derfelben 2. Bb. Nr. XV. S. 170 174. die Heyrath mit der Mutter Halb fchwester für zuläßig erkannt.

A

ein Urtheil über die Meinung dieses großen Gelehrten und Sprachforschers anmaßen zu können, Darf ich ins dessen als Jurist meine Meinung sagen, so glaube ich, daß der in allen drey Geseßen angeführte Grund: sie ist deines Vaters, deiner Mutter nächste Blutsfreundin, auf eine Halbschwester eben so gut, als auf eine vollbürtige Schwester paßt. Ich halte es daher für desto sicherer dem Gattungsbegriff der Schwester treu zu zu bleiben, weil Michaelis 20) selbst gesteht, daß es eine nicht völlig ausgemachte Frage sen, ob hier blos die rechte Schwester, oder auch die Halbschwester zu verstehen sey, und das erste nur für wahrscheinlich hält. Daß übrigens hier blos von der Schwester des leiblichen Vaters und der leiblichen Mutter die Rede sey, bedarf kaum bemerkt zu werden, da der Ehe des Stiefe sohns mit seiner Stiefmutter Schwester, oder Stiefvaters Schwester gar kein Hinderniß entgegen steht *'). Ob aber nicht auch die Ehe der Nichte mit des Vaters oder der Mutter Brudèr, oder welches eben soviel heißt, die Ehe mit des Bruders oper der Schwester Lochter, für verboten zu halten sey, ist sehr streitig. Soviel ist richtig, daß sie Moses nicht ausdrücklich vers boten hat. Dennoch halten sie viele 22) für stillschweigend

20) Mosaisches Recht. 2. Th. §. 116. S. 218,

31) NIEMEIER cit. Diss. II. §. 74.

22) Jo. BECHSTAD Collat. iurium connubial. P. I. Cap. 11,
§. 5. pag. 8.
Mich. HAVEMANN Gamologia synopt.
Lib. II. Tit. 5. Posit. 7. Reg. 4. pag. 386. sqq. Jo.
Fried. Gühling in den Anmerkungen zu Jerufalems
Beantwortung der Frage, ob die Ehe mit der Schwe
ster Tochter nach den göttlichen Gefeßen zuläßig fen ?.
Chemnig 1755. Der Verf, der nähern Entwickelung

verboten, weil hier Grad und Verwandschaftsverhältniß das nämliche sey. Man glaubt, es stehe auch hier der respectus parentelae eben so, wie bey jener Ehe, im Wege. Allein es ist merkwürdig, daß vor dem Geset Mosis die Ehe mit des Vaters Schwester so erlaubt war, wie die Ehe mit des Bruders Lochter. Dieß bes weist das Beyspiel des Amram's, welcher seines Vaters Schwester die Jochebed zur Frau hatte, aus welcher Ehe Moses selbst herstammt 3). Ferner das Beyspiel

der vornehmsten Streitfragen die Ehe naher Blutsfreunde betreff. Kap. 3. §. 4. 5. 6.

HOFACKER Princip. iuris

civ. R. G. Tom. I. §. 362. u. à. m.

23) 2. B. Mose VI. 20. und 4. B. Mos. XXVI. 59. NIEMEIER Diss. cit. II. §. 69. und Michaelis von den Ehegesezen Moste. §. 36. machen es zwar zweifelhaft, ob Moses aus einer Ehe mit des Vaters Schwester gezeugt sen. Denn die Jochebed tönne auch eine En kelin des Levi, und also Amram, des Moses Vater, mit ihr Geschwisterkind gewesen seyn. Die LXX. über. seßen auch wirklich das Wort dodah, durch Svɣatépa ἀδελφοῦ τοῦ πατρὸς ἀυτοῦ, filiam fratris patris sui. Allein (dodah) heißt in der eigentlichen Bedeu tung des Vaters Schwester. So wird die Joche. bed auch 2. B. Mof. VI. 20. genannt, nämlich des Amrams, der sie zum Weibe genommen, Vaters Schwester, und 4. B. Mof. XXVI. 59. wird gesagt, sie sen eine Tochter des Levi gewesen. Damit stimmt auch die chaldäische Ueberseßung überein. Die 70 Dollmetscher dürfen uns nicht irre machen, denn diese haben sich zuweilen eine Aenderung der Leseart er. laubt, wovon MÜLLER in Satura Observation, philologicar. Cap. IX. p. 150-155. mehrere Beyspiele an führt. Man sehe auch HACKSPAN Not. ad Exod. VI. 30. Am Ende sucht Michaelis selbst die Zweifel zu heben.

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Othniels, der seines Bruders, des Kalebs, Tochter, die Achsa, zur Ehe hatte 24). Nun verbietet Moses die

Man vergl. noch die nähere Entwickelung der vornehmst. Streitfragen die Ehen naher Blutsfr. betreff. Kap. I. $. 16. S. 184.

24) Buch der Richter. I. 13. III. 9. Josu a XV. 17. Luther hat in allen diesen Stellen überseßt: Ath. niel, der Sohn Kenas, des Bruders Calebs. Ihm sind auch HAVEMANN Gamolog. pag. 387. GERHARD Locor. Theol. Tom. XV. pag. 302. edit. Cotta. und MOSER Vindiciae graduum prohibitor. §. 14. pag. 106. gefolgt. Man sagt also: Othniel habe nicht seines Bruders, sondern seines Vaters Bruders Tochter geheyrathet. Denn Caleb sey nicht sein Bru der, sondern seines Vaters Kenas Bruder, und also Othniel und die Ach sa Geschwister Kinder gewesen. Allein daß Luther diese Stellen nicht richtig überset habe, sondern daß es vielmehr nach der Accentuation so heißen müsse: Othniel, der Sohn Kenas, der Bruder des Calebs, nicht aber, des Bruders Kalebs, hat schon Rus in Harmon. Evangel. Tom. I. pag. 37. dargethan, und auch Michaelis von den Ehe. ges. Mosts §.7. S. 17. bemerkt. Michaelis macht

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sich zwar den Zweifel, daß die Worte, Sohn, Bru, der bey den Hebräern auch eine weitläuftigere Bedeu, tung hätten, und für Nachkommen, Bruders Kinder gefeßt würden. Es wäre demnach möglich, sagt er, daß die Hebräischen Worte auch den Verstand hätten: Othniel, der Enkel Kenas, ein Vas ters Bruders. Sohn Kalebs. Allein so wie die Accentuation hier entscheidend ist, so ist auch wohl die Bemerkung durchgreifend, daß bey Geschlechtsregistern, zumal der Hebräer, die darauf so viel hielten, die Worte Sohn und Bruder gewiß eher in der eigent

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