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Ehe mit des Vaters Schwester ausdrücklich, und fügt den Grund hinzu, weil es die nächste Blutsfreun din sey. Würde er nun nicht auch eben so gut die Ehe mit des Bruders Lochter verboten haben, wenn er auch diese zu verbieten die Absicht gehabt hätte? Es ist dieses um so glaublicher, da Caleb, der ein Zeitgenoß von Moses war, seine Tochter nicht seinem eignen Bruder zum Weibe gegeben haben würde, wenn Moses die Ehe mit des Bruders Tochter wirklich verboten hätte. Daß aber auch das jüdische Herkommen nach den Zeiten Moses, und dieses ist doch wohl gewiß der beste Aus

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lichen, als weitläuftigern Bedeutung zu nehmen sind.
Die Schwierigkeit, die sich bey diesem Geschlechtsregister
findet, fommt blos daher, daß Caleb 4. B. Mos. XIV. 6.
der Sohn Jephunne, und 1. Chron. III. 18. der
Sohn Hezron genennt wird, und Othniel 1.
i. Chron.
IV. 13. ein Sohn Kenas heißt. Es läßt sich aber
die Schwierigkeit dadurch heben, daß zu vermuthen ist,
es habe Hezron, nach des Jephunne Todę, dessel,
ben Wittwe geheyrathet, und daß aus dieser andern
Ehe Othniel entsproffen sey; Hezron aber, wie bey
den Hebräern gar nicht ungewöhnlich war, noch einen
Beynahmen, nämlich den Namen Kenas, gehabt habe,
wovon ähnliche Beyspiele an Moses selbst, hofea,
und andern in der H. Schrift vorkommen. Es wird
dieses dadurch besonders wahrscheinlich, daß im Buche
der Richter I. 13. Othniel des Kalebs jüngster
Bruder genennt wird. Wahrscheinlich war er also ein
Halbbruder Kalebs von mütterlicher Seite, wie
auch Rus cit. loc. behauptet. Man vergleiche noch Mich.
BECK Disquisit. Hermeneut. in Judic. I. 13. und beson
ders die öfters angef. nähere Entwickelung der vornehm.
ften Streitfragen ic. Kap. I. §. 16. S. 180 ff.

leger seiner Geseße ""), die Ehe mit des Bruders Lochter für ganz unbedenklich muß gehalten haben, beweisen die bey Josephus 6) vorkommenden Beyspiele, unter denen besonders das erste vom Joseph, dem Sohne Tobia, in seiner Art sehr merkwürdig ist. Sein Bruder Soly mius gab ihm seine Tochter zur Frau, um ihn dadurch von der Ehe mit einer heidnischen Tänzerin abzuhalten, welche er beyrathen wollte, aber nach dem Gesetz Mosis nicht heyrathen durfte 27). Noch häufiger sind aber der, gleichen Fälle in der Herodischen Familie vorgekommen, Herodes Philippus hatte seines Bruders Aristobus lus Tochter Herodias zur Gemahlin. Philippus, der Vierfürst von Trochonitis, war mit seines eben genannten Bruders Herodes Philippus Tochter, Salome, vers heyrathet, und des Aristobulus jüngster Sohn, Heros des, lebte mit seines Bruders Lochter, Berenice, in der Ehe ?8). Und Josephus hat keine dieser Ehen ges tadelt und für unerlaubt erklärt. In der That aber wurde auch die Tante für eine nähere Blutsfreundin gehalten, als die Nichte, wie schon daraus erhellet, weil man nach morgenländischer Sitte, welche noch jetzt bey den Arabern, den Nachkommen Ismaels, herrscht, zwar wohl des Vas ters und der Mutter Schwester, nicht aber des Bruders,

25) L. 37. D. de Legib. Optima est legum interpres consuetudo.

26) Antiquitat. Jud. Lib. XII. Cap. 4. §. 6. Lib. XVII. Cap. 1. §. 3. Lib. XVIII. Cap. 5. §. 1, et §. 4.

27) S. Michaelis Ehegefeße Mosis. $.86. S. 250 f.

28) S. Joh. Ge. Estors neue kleine Schriften 1. B. (Marb, 1761. 8.) Nr. IX, §. 3 ff. S. 304-310.

und der Schwester Tochter, ohne Schleyer sehen durfte 2?), Allein man kann es auch schon daraus erklären, daß die Ehe mit der Nichte, nicht eben so, wie die Ehe mit der Tante habe verboten seyn sollen, weil ja der Grund hier gar nicht der nämliche ist. Die Ehe mit des Vaters und der Mutter Schwester ist verboten, weil sie des Vas ters, und der Mutter nächste Blutsfreundin ist. Konnte nun wohl Moses dieses in dem umgekehrten Falle bey der Ehe mit des Bruders, oder der Schwester Lochter sagen? Der Onkel hat zwar auch Superiorität über seine Nichte, so wie die Lante über ihren Neffen. Deswes gen ist die Nichte ihrem Onkel eben die Ehrerbietung schuldig, wie der Neffe seiner Tante. Allein gesetzt, der götts liche Gesetzgeber hätte hierauf mit Rücksicht genommen, wogegen jedoch Michaelis 30) viele erhebliche Gründe vorgebracht hat; so wird ja dieser Respect durch die Ehe mit der Nichte nicht verlegt. Es kann also auch von dieser Seite kein Hinderniß gedacht werden. Mit Recht vertheidigte daher Luther 3') nicht nur die Zuläßigkeit der Ehe mit des Bruders Lochter, sondern auf sein Ans rathen heyrathete auch ein angesehener Geistlicher, Mar quard Schuldorp, Pastor in Kiel, seiner Schwester Tochter, um die Welt von dem Aberglauben abzubringen,

29) Michaelis Ehegeseze Mosis §. 69. und §. 70. S. 208

215. Man sehe auch, was davon oben S. 224. ge sagt worden ist.

30) Ehegeseze Mosis. §. 48-51.

51) S. deffelben Büchlein ́vom ehelichen Leben Tom. II. Oper. Jenens. S. 149 ff. und Tom. II. Oper. Altenburg. pag. 211.

als ob Moses gleiche Grade verboten habe 32). Und dies ser Meinung sind auch die berühmtesten Theologen 33) und Rechtsgelehrten 34) beygetreten.

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Noch ist zu bemerken, daß auf die Uebertretung des Verbots der Ehe mit der Mutter Schwester, und des Vaters Schwester 3 B. Mos. XX, 19. keine Lebensstrafe gesezt ist, sondern es heißt blos: der Uebertreter des Verbots soll seine Missethat tragen. Die Ausleger sind zwar darin einig, daß das Wort ny, oder s2n, welches sonst soviel als Schuld oder Missethat heißt, hier für poena perversitatis s. peccati gefegt sey (wie z. B. Hiob XXXV, 3. und Klaglied. Jerem. IV, 6.) Aber

darüber sind sie im Zweifel, ob hierdurch eine blos bürs gerliche, dem Ermessen der Obrigkeit anheimzustellende Strafe, angedeutet, oder dem Uebertreter göttliche Strafs

32) Luthers Brief an den Pastor Schuldorp vom Jahre 1526. ist abgedruckt in AYRER Commentat. de iure dispensandi circa connubia, iure div. non diserte prohibita. Sect. III. §. 3o.

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33) NIEMEIER Diss. cit. II. §. 76. BRENTIUS Comment. in Levit. XVIII. J. F. W. Jerufalems Beantwortung der Frage ob die Ehe mit der Schwester Tochter nach den göttlichen Gesetzen zuläßig sey? Chemnit 1755. Michaelis von den Ehegesezen Mosis. §. 94. u. §. 102. 34) J. H. BOEHMER Jur. eccl. Protest. Tom. IV. Lib. IV. Tit. 14. §. 55. pag. 199. Joh. Pet. von Ludwig Hal lische gelehrte Anzeigen. 3. Th. Stüt CII. S. 645-652. Carl Gottl. Knorre rechtliche Abhandlungen und Gutachten. Nr. XVII. . 196-202. Dan. NETTELBLADT Observationes iuris eccles. (Halae 1783.) Nr. VIII. pag. 202. Thibaut Syst. des Pandectentechts 1. Th. §. 400.

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gerichte gedrohet werden "). Darüber ist man indessen einverstanden, daß unter den Namen Vater und Mutter auch der Großvater und die Großmutter zu verstehen sey 36).

B) In der ungleichen Seitenlinie der Schwägers schaft verbietet das mosaische Recht ausdrücklich nur eine Ehe, nämlich mit des Vaters Bruders Frau.

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3 B. Mos. XVIII, 14. Du sollst deines Va ters Bruders Schaam nichtblößen, daß du sein Weib nehmest; denn sie ist deine Base.

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3 B. Mof, XX, 20. Wenn jemand bey seines Vaters Bruders Weibe schläft, der hat seines Vaters Bruders Schaam geblößet. Sie sollen ihre Sünde tragen; ohne Kinder sollen sie Sterben.

Ich muß hier bemerken, daß unter dem Ausdruck Vaters Bruder (717) sowohl der vollbürtige als der Halbbruder zu verstehen ist 37). Ob auch von mütterlicher Seite? Michaelis 38) bezweifelt es, weil er nicht zur

55) NIEMEIER cit. Diss. II. de conjugiis consanguineor. iur. div. prohibitis. §.73. Michaelis von den Ehe. gefeßen Mofie. §. 76. S. 227.

36) NETTELBLADT Observat. iur. eccl. c. 1. und Michaelis §. 35. S. 14.

37) S. Jo. Barth. NIEMEIER Diss. de coniugio cum patrui uxore, divino iure prohibito. Helmst. 1701. (inter Dissertation. de conjugiis prohibitis iunctim editas. Diss. V.) §. 20. Carl Gottl. Knorren's rechtliche Abhandlungen und Gutachten (Halle 1757. 8.) Nr. IV.

.79-86. und besonders Ge. Lud. Böhmer's auss erlesene Rechtsfälle. 2. B. 1. Abth. Nr. 98.

38) Mosaisches Recht. 2. Th. §. 116. S. 221. a. E. und f..

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