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Familie des Vaters gehörte, und also hier das Levirats, recht nicht eintrat. Denn nach dem Leviratsrecht fiel die Wittwe des ältern ohne Erben verstorbenen Bruders an den Sohn des jüngern Bruders mit der Erbschaft, wenn desselben Vater nicht mehr lebte 39). Bey dem frater uterinus des Vaters fiel also der von der Gefährlichkeit der Anwartschaft hergenommene geseßliche Grund weg. Dieses abgerechnet, glaubt Niemeier 4°), daß auch des Vaters Halbbruder mütterlicher Seite unter dem Verbot des Geseßes begriffen sey. Die Strafe ist hier die nämliche, wie bey dem Verbote der Ehe mit des Bruders Frau 4). Ez hat daher auch wohl keinen Zweifel, daß das Verbot der Ehe mit des Vaters Bruders Frau auf beyde Fälle geht, des Vaters Bruder mag noch am Leben, oder todt seyn 42). Der Grund ist der nämliche. Was Luther überseht hat, fie ist deine Base, heißt eigentlich im Hebräischen 775 amita, daher haben es Junius und Tremellius übers setzt amita tua est. Einen besondern Grund hat aber das Verbot in der politischen Verfassung der Israeliten, und gehört daher zu den blos bürgerlichen Gesetzen der

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39). NIEMEIER Diss. VI. de conjugio cum fratria div. iure prohib. §. 48 et 49. und Jo. Phil. Gabler's theol. Gutachten über die zuläßigkeit der Ehe mit bes Vaters Bruders Wittwe. Nürnb. u. Altdorf 1797. 8. §. 12. S.46.

40) Diss. V. de coniugio cum patrui uxore, divino iure prohibito. §. 20.

41) NIEMEIER çit. Diss. VI. §. 5-8. hält die im Gesetz ausgedrückte Strafe für eine blos bürgerliche, bey welcher die Ehe selbst nicht aufgehoben wird..

43) NIEMEIER cit. Diss. VI. §.4.

Ifraeliten, die auf ganz nationellen und temporellen Grün; den beruhen 43). Man streitet sehr darüber, ob auch die Ehe mit der Mutter Bruders Wittwe in den göttlichen Gesezen verboten sey? Daß sie darinn namentlich nicht verboten sey, geben alle zu; allein viele sowohl Theoloz gen 44), als Rechtsgelehrte 45) halten sie dennoch darunt für verboten, weil bey dieser Ehe Grund des gesetzlichen Vers bots und Grad der Schwägerschaft der nämliche sey. Man schließt auch von dem Verbot der Ehe mit des Vaters

43) D. Gabler hat in dem angef. Gutachten §. 12. u. 13. die Gründe des gefeßlichen Verbots aus den Sitten und der politischen Verfassung der Hebräer genau ent wickelt. Man vergl. auch die hist. Abhandl. von den Ehegesehen und den verbotenen Ehen. §. 39.

44) GERHARD de conjugio nr. 351. pag. 275.

CHEMNITZ Locor. de coniugio. P. III. pag. 549. CALOVIUS Bibl. illustr. ad Leviticor. XX: 20. et in System. Art. de coniugio. pag. 358. und andere mehr, welche NIEMEIER cit. Diss. V. §. 20. sqq. und Ge. Christ. GEBAUER Diss. de matrimonio cum avunculi vidua. Goett. rec. 1777. §. 24. anführen.

45) Joach. a BEUST Tr. de iure connubior. P.II. Cap. 51. pag. 196. Jo. BECHSTAD Collat. iurium connubial, P. II. Cap. 7. pag. 203. CARPZOV Jurisprud. for. P. IV. Constit. 23. Def. 8. Henr. BROUWER de iure connubior. Lib. II. Cap. 15. nr. 7. pag. 507. sqq. Jo. Heinr. de BERGER Oeconom. iuris Lib. I. Tit. 3. Th. 5. nr. 5. pag. 111.8q. edit. Haubold. Unter den neuern Car. Christph. HOFACKER Princip. iur. civ. R. G. Tom. Ï. §. 362. Dan. NETTELBLADT Observation. iuris eccles. Nr. VIII. pag. 206 sq. und Joh. Fried. von Tröltsch Anmerkungen und Abhandlungen ́in verschiedenen Theilent der Rechtsgelahrheit. (Nördlingen 1775. 8.) 1. Th. S. 324-330.

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und der Mutter Schwester. So wie zwischen diesen bey- den Ehen kein Unterschied sey, sondern beyde wegen der gleich nahen Blutsfreundschaft auf gleiche Weise verboten sind; so könne auch zwischen der Ehe mit des Vaters Brus ders Frau, und der Mutter Bruders Frau fein Unterschied gemacht werden, da sie beyde gleich nahe mit unsern Eltern verschwägert wären. Daher sey des Mutter Bruders Frau nicht weniger meine Base, als des Vaters Bruders Frau, und einer wie der andern gebühre gleiche Ehrerbietung, da eine wie die andere an Mutter Statt sen. Hierzu komme, daß das in dem hebräischen Text gebrauchte Wort Dodah in seiner allgemeinen Bedeutung nicht nur des Vaters Bruders sondern auch der Mutter Bruders Wittwe ausdrücke. Daher heiße es denn auch in der lateinischen Versio vulgata Levit. XX, 20. Qui coierit cum uxore patrui vel avunculi sui, et revelaverit ignominiam cognationis suae, portabunt ambo peccatum suum: absque liberis morientur. So lehrte auch schon im fünften Jahrhundert der ehrwürdige Kirchenvater Aurelius Augustinus 46). So erheblich aber auch diese Gründe scheinen mögen; so haben sie dennoch unserm Luther 47) nicht einleuchten wollen. Denn uns Evangelische geht doch nur eigentlich diese Controvers an,

46) Quaest. LIX. in Levitic.

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47) Büchl. vom ehelichen Leben. Tom. II. Oper. Jenens. fol. 165. GERHARD Loc. de coniug. nr. 277. will zwar behaupten, Luther habe nachher in seinem Buche von Ehesachen Th. 3. Oper. Jen. T. V. .p. 255 sq. feine. Meinung wieder geändert. Es ist dieß aber ganz un. richtig, er sagt nur daselbst, was der Landee herr zu thun. befugt sey. Dieser könne wohl die Ehen bis zum 6. ja 7. Grade verbieten, wenn er es für gut finde.

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weil sich die Katholiken nach dem Canonischen Rechte richten. Und gewiß bey weitem die meistén der berühmtes sten Theologen 42) und Rechtsgelehrten 49) sind der Meis nung, daß die Ehe mit der Mutter Bruders Wittwe von Mose weder ausdrücklich noch stillschweigend verboten worden sey. Es kommt hier alles darauf an, ob bey dieser nicht genannten Ehe derselbe Grund des Verbots vorhanden ist, wie bey jener, welche Moses ausdrücklich verboten hat? Daß dem nun aber nicht so sey, erhellet schon daraus, weil Moses die Ehe mit des Vaters Brus ders Wittwe an zwey verschiedenen Orten verbietet, wäh rend er der Mutter Bruders Wittwe mit keinem Worte

48) NIEMEIER Diss. cit. V. §. 24-30. und in Supplementis Dissertation. de cnniugiis prohib. pag. 14. sqq. wo ein sehr gründliches Gutachten der theolog. Facultät zu Helmstädt vom J. 1699. befindlich ist. Baumgar ten theologische Bedenken. Samml. I. S. 189. f. und Samml. VI. S. 260. Michaelis Abh. von den Ehe gesezen Mosis §. 103. S. 288. ff. Gabler's angef. theolog. Gutachten. S. 77. f.

STRUV Synt. iur. civ.

J. H. BOEHMER Con

Cons. 161.

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49) S. Jo. SCHILTER Prax. iur. Rom. in foris German. Exerc. XXXVI. §. 39. et 40. Tom. II. Exerc. XXIX. Th. 38. sultat. et Decision. iur. Tom. I. Aug. a LEYSER Meditat. ad Pand. Vol V. Specim. CCXCII. med. 1. Joh. Pet. von Ludewig Hallische gelehrte Anzeigen. 1. Th. St. CLXXXII. S. 746–752. und 2. Th. St. CLIII. Sam. de CoCCEJI iur. civ. controv. Lib. XXIII. Tit. 3. Qu. 13. Hieron. BRÜCKNER Decision. iuris matrimon. Cap. VI. §. 17. ENGAU Decision. et Resp. P. II. Resp. 14. pag. 287. Schriften. 3. Th. Nr. V. GEBAUER Diss. matrimon. cum avunculi vidua. §. 2843.

Glücks Erläut. d. Vand. 24. Th.

Estor's kleine cit. de

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gedenkt. Würde er nicht, da er die Ehe mit der Mutter Schwester verbietet, auch eben so gut die Ehe mit der Mutter Bruders Wittwe verboten haben, wenn er dieselbe zu verbieten die Absicht gehabt hätte? Ein solches Verbot aber einem bloßen Schluße aus dem Grunde des Gesetzes zu überlassen, wäre wohl bey einem Volke zu mißlich gewes sen, welches viel zu ungebildet und mit den Regeln der logischen Interpretation viel zu wenig bekannt war, um ein dem Geist des Gesetzes entsprechendes Resultat von dem felben erwarten zu können. Anwendung des Eheverbots auf einen übergangenen Fall ist Ausdehnung des Gesetzes. Diese setzt eine Gleichheit des gesetzlichen Grundes voraus. Wie sehr oft versündigen sich aber nicht selbst die größten Rechtsgelehrten an dem Gemeinspruche: ubi eadem ratio, ibi eadem legis dispositio 50)? Und Moses sollte die Klugheit einer solchen ausdehnenden Gesezerklärung seis nem Volke allein zugetrauet haben? Die mosaischen Eheverbote waren im Verhältniß zu den ehemahligen ungebuns denen Ehen der Patriarchen unstreitig correctorische Geseze; solche Gesetze aber sind nicht wider das unabgeändert ges lassene ältere Recht zu erklären '1). Daß nun aber Moses solches in Ansehung der Ehe mit der Mutter Bruders Wittwe nicht hat abändern wollen, lehrt schon der Wort verstand. Denn in dem Grundtext heißt es: 7577. Die hebräischen Ausdrücke 77 und 777 werden aber nie von einer mütterlichen, sondern immer nur von einer väterlichen Verwandtin gebraucht. Der Samaritanische

50) Man sehe z. B. was Thibaut in der Theorie der logis schen Aueleg. des Rom. Rechte. §. 17. gegen Frangte und Hofacer erinnert hat.

51) S. Thibaut angef. Theorie. §. 16. S,60.

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