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boten der ersten Classe spreche er sein Volk in keinem Falle los, bey denen der andern Classe aber hätten Dispensationen des Gesetzgebers Statt gefunden, wie z. B. bey der Ehe mit des Bruders Wittwe. Die Ursache, um welcher willen Gott diese Ehe gestattet habe, sen aber nicht von so großer Wichtigkeit, daß man behaupten könnte, jezt fände sich dergleichen nicht bey den Ehen, wegen welcher Dispensation gesucht wird. Die Ursachen einer "solchen Dispensation könnten viel wichtiger seyn.

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Aller dieser Gründe ungeachtet hat sich dennoch von Zeit der Reformation an die Indispensabilität der Mosai fchen Eheverbote, als herrschender Grundsatz, in der Pra ris der protestantischen Kirche erhalten 9). In der katho lischen Kirche hingegen ist durch das Tridentinische Concilium Sess. XXIV. Can. 3. de Sacram. matri

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1:

bey einer Todesstrafe, welche beyde Missethäter trifft, schon von selbst versteht. Man hat vielmehr eben aus der Art dieser Strafe gefolgert, daß die Fortdauer ber Ehe mit derselben habe bestehen können, felbst als, Dann, wenn man auch die Strafe, fie follen ohne Kinder sterben, nicht von einer Kinderlosigkeit im physischen oder moralischen Verstande, sondern von &einer Berbannung aus dem Lande erklären wollte. 1. Gabler S. 40. ff. besonders Not. 5. Daß die

Ehen, auf welche Mofes nicht die Todesstrafe gefeßt and that, nicht seyen getrennt worden, hat auch Michaelis von den Ehegefeßen Moses §. 129. f. zu zeigen sich bemüht. Man sehe jedoch, was de Marees in der Jo angeführten Untersuchung der Verbindlichkeit der göttli chen Gesetze. S. 387. ff. dagegen erinnert hat.

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91). Shott's Einleitung in das Eherecht §. 133. und Schlegels Darstellung der verbotenen Grade V. Abschn. . 452. ff.

monii das Anathema darauf gesezt, wenn Jemand läugnen würde, daß die Kirche von den Mosaischen Eheverboten dispensiren könne 9).

Es fragt sich jedoch, wem das Recht in Chesachen zu dispensiren zusteht? Ist von Ehehindernissen überhaupt die Rede, so ist zwischen weltlichen und kirchlichen ein Unterschied zu machen. Bey den Ehehindernissen der ersten Art, welche durch weltliche Staatsgeseße bestimmt worden sind, steht dem weltlichen Regenten, bey denen der letztern Art aber, welche durch die Kirchengeseße sind festgesett worden, der kirchlichen Obrigkeit das Recht zu dispensiren zu; und zwar ist hier wieder ein Unterschied zwischen der katholischen und evangelischen Kirche zu machen. I. In der katholischen Kirche findet folgendes Dispensations: system statt.

1) Bey den vernichtenden Ehehindernissen eignet sich der Pabst allein das Recht zu dispensiren, als ein Reservatrecht, zu. 2) Die Bischöfe hingegen können in ihren Diöcesen zwar von allen blos aufschiebenden und verbietenden Ehehindernissen dispensiren, wegen vernichten, der aber nur in folgenden Fällen, nämlich a) wenn es die höchste Noth erfordert, b) wenn das Impediment erst nach geschlossener Ehe entdeckt, und nicht öffentlich bekannt

92) Si quis dixerit, eos tantum consanguinitatis et affinitatis gradus, qui Levitico exprimuntur, posse impedire matrimonium contrahendum et dirimere contractum; nec posse Ecclesiam in nonnullis illorum dispensare, aut constituere, ut plures impediant et dirimant; anathema sit. S. SANCHEZ de matrimonio. Lib. VIII. Disp. 6. und RIEGGER Institut. iurispr. eccles. P. IV. §. 173. führt den Grund an, weil die Mosaischen Geseze mit dem Untergange dek jüdischen Staats erlo. schen wären.

geworden ist. Ausserdem müssen sie durch besondere päbstliche Indulte, die man Quinquennal: Facultäten nennt, die Befugniß, in bestimmten Ehehindernissen der Verwandts schaft und Schwägerschaft zu dispensiren, auswirken 93). Mit Recht ehaupten jedoch die neuern katholischen Rechtsgelehrten, daß den Bischöfen das Recht auch bey vernich tenden Ehehindernissen zu dispensiren, so wie sie solches auch ursprünglich ausgeübt haben, nicht versagt werden könne, ohne deshalb einen päbstlichen Indult auswirken zu dürfen 94). Das Tridentinische Concilium hat über das Dispensationsrecht nichts bestimmt, es eignet solches weder dem Pabste zu, noch spricht es dasselbe den Bischöfen ab. Es sagt nur 95): In contrahendis matrimoniis vel nulla omnino detur dispensatio, vel raro. In secundo gradu nunquam dispensetur, nisi inter magnos Prin

93) S. van ESPEN iur. eccles. univ. P. II. Sect. I. Tit. XIV. Cap. 1. §. 13. sq. BERARDUS Commentar. in ius eccles. univ. Tom. III. Diss. IV. Qu. 2. pag. 144. sqq. RIEG GBR Institut. iurispr. eccles. P. IV. §. 180. et 181. SCHENKL Institut. iuris eccles. Germ. P. II. §. 624. 94) S. Nic. Ignat. KALES Diss. de potestate Episcoporum primigenia et solida suas regendi dioeceses. Wirceb. 1760. in Ant. SCHMIDT Thes. iur. eccles. T. II. Nr. XV. pag. 586. sqq. Christ. Reinfeld (der verst. geistl. Rath Schott in Bamberg) Bemerkungen über das Re- « fultat des Embser Congreffee. S. 29. ff. PEHEM Praelect. in ius eccles. univ. P. II. §. 519. Gründliche Ent wickelung der Dispens und Nunciatur. Streitigkeiten. Th. I. §. 13. ff. G. L. BOEHMER Princip. iuris canon. $.399. GAMESJAEGER Ius eccles. Tom. II. §. 224.

95) Concil. Trid. Sess. XXIV. Cap. 5. de reformat.

matrim.

cipes, et ob publicam causam. II. Bey den Protes stanten steht das Dispensationsrecht dem evangelischen Landesherrn zu, soweit es nicht etwa den Consistorien überlassen ist 96). Sind die Partheyen verschiedener Relis gion, so muß jeder Theil besondere Dispensation bey seiner kirchlichen Obrigkeit suchen 27). Ob der evangelische Lans desherr in Ehehinderniß- Fällen seiner katholischen Unters thanen gültig dispensiren könne? ist sehr streitig. Die meis sten katholischen Rechtsgelehrten 28) läugnen dieses, weil es den Grundsäßen ihrer Religion und ihres Kirchenrechts zuwider sey. Denn die Ehe sey nach den Grundsätzen ihres Glaubens ein Sacrament. In solchen rein geistlichen' Sachen könnten sie keine andere gesetzgebende Gewalt ans erkennen, als die bischöfliche, und keinen andern Obern, als den ihrer Kirche. Man würde in ihre Religionsbes griffe eingreifen, und ihrem Gewissen Gewalt anthun, wenn sie genöthigt werden sollten, die Dispensation bey dem evangelischen Landesherrn zu suchen, und dieß wolle

96) BOEHMER C. L. Schott Eherecht. §, 134.

97) Schott a. a. D. Not. ***

98) Franc. Ant. DÜRR Diss. de domino territoriali protestantico suis subditis catholicis in impedimentis matrimonii iure eccles. dirimentibus nulliter dispensante. Mogunt. 1769. (in SCHMIDT Thes. Tom. VI. Nr. XVII. pag. 638. sqq.) Phil. HEDDERICH Diss. iur. eccles. publici de potestate domini territorialis protestantici subditos catholicos in impedimentis matrimonium iure ecclesiastico dirimentibus dispensandi; (in Exus Dissertation. iur. eccles. Germ. Volum I. Bonnae 1783. 4. Nr. VII. pag. 142-153.) SCHENKL Institut. iuris eccles. Germ. P. II. §. 624 GAMESJAEGER ius eccles. §. 224. ad II.

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selbst der Westph. Friede nicht ??). ́ ́Andere hingegen, selbst Katholiken 10o) behaupten, daß katholische Unterthanen von ihrem protestantischen Landesherrn um so gewiss ser gültig dispensirt werden könnten, weil sie dort kein Sacrament der Ehe empfangen, sondern nur einen bürs gerlichen Eheverein schließen, überdem der Eheverein an sich immer eine weltliche, folglich der Dispensation des Landesherrn unterworfene Sache bliebe. Dispensation sey. Befreyung von der Beobachtung eines Gesetzes, ob diese in einer Ehesache vom Pabst oder dem Bischof, oder dem Landesherrn ertheilt werde, sey gleichviel, genug, wenn überhaupt eine Dispensation zuläßig sey. Es werde also dadurch nichts zugemuthet, was gegen die Gewissensfreiheit und das Glaubensbekenntniß katholischer Christen streite. Eben so streitig ist es, ob ein katholischer Landesherr in Ehesachen seiner protestantischen Unterthanen zu dispensiren befugt sey? Mehrere Rechtsgelehrten1) läugnen dieses aus

99) I. P. O. Art, V. §. 48.

100) S. Ant. Michl Kirchenrecht der Katholiken und Protest. §. 81, S. 365. Unter den Evangelischen sind zu bemerken Joh. Fried. Eisenhart: In wiefern ein evangelischer Landesherr seinen katholischen Unterthanen in Ehesachen Dispensation ertheilen könne? (in Des selben Erzählungen von besondern Rechtshändeln 1. Th. Nr. XIX. und Joh. Jak. Moser von der Landesho. heit im Geistlichen. Frankf, und Leipz. 1773. 4. . 889. ff.

1) S. Ge. Ernst Lud. Preuschen Abh., daß ein katho lischer Landesherr in Ehe, und andern Kirchenfachen sei. ner evangelischen Unterthanen... zu erkennen, nicht befugt fey? Gieffen 1753. Struben rechtliche Bedenken. 1. Th. Bed. 183.

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