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vor Schließung der Ehe zu drey verschiedenen Malen von dem competenten Pfarrer der Verlobten an drey auf eins ander folgenden Festtagen in der Kirche unter der Feyer der Messe geschehen 12).

Auch bey den Protestanten wird ein dreymaliges Aufs gebot vor Schließung der Ehe erfordert, welches an drey auf einander folgenden Sonntagen geschieht, und zwar von dem Pfarrer, in dessen Parochie die Verlobten woh, nen 13). Sind sie an verschiedenen Orten eingepfarrt, so muß das Aufgebot in der Parochie eines jeden Orts ger schehen 14).' Hat sich einer der Verlobten vorher eine Zeits lang an einem dritten Orte aufgehalten, oder er ist daselbst erzogen, so muß das Aufgebot auch an diesem Orte ges schehen "). Sind die Verlobten verschiedener Religion, so geschieht das Aufgebot in der Kirche einer jeden Religions, parthen 16). Die Wirkung der Proclamation besteht nun darin, daß wenn während der dazu bestimmten Zeit von einer dritten Person ein Einspruch entweder bey dem aufs bietenden Geistlichen, oder bey Gericht eingelegt, oder sonst

12) Concil. Trid. Sess. XXIV. Cap. 1. de reformat. ma

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13) CARPZOV Jurispr. eccles. Lib. II. Def. 137.

14) BOEHMER iur eccles. Protest. Tom. III. Lib. IV. Tit. 3.' §. 32. BERARDUS Commentarior. in ius eccles. univ. Tom. III. Diss. III. pag. 68. PEHEM Praelect. in ius eccles. univ. P. II. §. 500. Wiese Handbuch des Kir chenrechts. 3. Th. 1. Abth. §. 421. S.403.

15) CARPZOVII Jurisprud. eccles. Lib. II. Def. 139. nr. 3. BOEHMER iur. paroch. Sect. IV. Cap. 3. §.3.

16) S. Gönner's auserles. Rechtsfälle und Ausarbeitungen 3. B. Nr. XXXI.:

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ein gesetzliches Ehehinderniß angezeigt wird 17), die Trauung fo lang aufgeschoben werden muß, bis darüber rechtskräfs tig erkannt, und der Einspruch entweder zurückgenommen, oder durch rechtskräftiges Erkenntniß abgewiesen, oder sonst das Hinderniß gehoben ist 8). Kann es nicht gehoben werden, so muß die Trauung der Verlobten ganz unters bleiben. Einspruch findet übrigens noch so lange: Statt, als die Trauung nicht erfolgt ist, wenn auch jener erst nach schon geschehenem preymaligen Aufgebote eingelegt würde 19). Erfolgt aber nach geschehenem Aufgebote bis zur Trauung kein Einspruch, so ist das Recht des Dritten, der solchen einlegen konnte, verloren, so fern er nämlich blos sein eignes Interesse betrifft. Denn die Proz clamation hat die Wirkung einer peremtorischen Citation 2). Ist aber das nachher erst bekannt werdende Ehehinderniß ein öffentliches und trennendes Hinderniß, so muß auf eine auch erst nach erfolgter Copulation angebrachte Ans

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17) Nach dem Cap. 7. X. de cognat. spirit. find alle ́Mits glieder der Gemeinde verbunden, das ihnen bekannte Ehehinderniß der Kirche anzuzeigen. S. RIEGGER Instit. iurispr. eccles. P. IV. §. 55. 3war waren nach can. 1. 2. et 3. C. XXXV. Qu. 6. nur vorzüglich bey Ehehindernissen der Verwandtschaft, Berwandte dazu verpflichtet. Diese Einschränkung soll aber nach cap. 3. X. de clandestina desp. bey dem Aufgebote nicht mehr statt finden. Dies ist der Sinn der Worte: qui voluerit et valuerit, wie BERARDUS c. 1. Qu. 1. pag. 72, 8q. gezeigt hat.

18) G. L. BOEHMER princ. iur. canon. §. 355. Wiese Handbuch a. a. D. S. 403 f. Schott Eherecht §. 160.

19) BOEHMER iur. eccl. Protest. c. 1. §. 34.

20) Cap. ult. X. Qui matrim. accus. poss.

zeige Rücksicht genommen, und die Ehe, welche deswegen nicht gültig geschlossen werden konnte, wieder aufgehoben. werden, wofern nicht etwa eine Dispensation Statt fin det a1). Es wird jedoch in dem Falle, da die Ehe schon vollzogen ist, ein stärkerer Beweis des angezeigten Eher hindernisses erfordert, als wenn die Vollziehung der Ehe noch nicht erfolgt ist, in welchem Falle auch schon die eidliche Aussage eines einzigen glaubwürdigen und ganz unverDächtigen Zeugen für genügend gehalten wird 22). Uebrigens darf die Proclamation in der Regel nicht unterlassen werden, wenn nicht die Verlobten deshalb eine Dispensation ausgewirkt haben, welche bey den Katholiken der Bischof, oder der General Vikarius 23), bey den Protestanten aber der evangelische Landesherr, oder auch das Consistorium, so wie es die Verfassung des Landes mit sich bringt, ertheilen kann *4). Jedoch müssen in einem solchen Falle die Verlobten durch Handschlag an Eides Statt versichern, daß sie sich sonst der Ehe wegen mit Niemand in ein verbindliches Vers sprechen eingelassen haben, zuweilen muß auch der Eid wirklich geschworen werden, welchen man alsdann den Eid ver Ledigkeit (iuramentum integritatis s. coelibatus) zu

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21) S. BOEHMER iur. eccl. Protest. c. I. §.35. Schnau bert's Grunds. des Kirchenrechts. §. 250.

22) Cap. 27. X. de sponsal. Cap. 2. X. de consang. et affinit. Cap. 22. X. de testib. BOEHMER c. 1. §. 36. RIEGGER Instit. iurispr. eccl. P. ĮV. §. 55.

83) Concil. Trid. Sess. XXIV. Cap. 1. de reform. matrim. RIEGGER c. I. §. 56. Ltd. MENCKEN Diss. de omissa proclamatione sacerdotali. Lipsiae 1703. Th. 5.

24) CARPZOV Jurispr. consistor. Lib. II. Def. 139. G. L. BOEHMER Princip. iur. canon. §. 355. Not. d.

nennen pflegt 25). Ohne Dispensation müssen auch ge schiedene Eheleute, wenn sie sich in der Folge wieder ein: ander heyrathen wollen, von neuen sich aufbieten und trauen lassen. Denn die Ehe muß mit aller gesetzlichen Feyerlichkeit erneuert werden *6). Vermöge erhaltener Dis pensation kann nun die Proclamation entweder ganz unter: bleiben, oder auch nur ein für alle mal geschehen. Im Nothfalle kann jedoch das Aufgebot auch ohne Dispensation unterlassen werden, z. B. wenn Soldaten im Ab marsch begriffen sind, oder bey einer schnellen Abreise in öffentlichen Angelegenheiten *7). Auch sind erlauchte Per sonen in Deutschland nach der Observanz vom Aufgebote frey 28). Ist ausserdem das Aufgebot eigenmächtig unterlassen worden; sie ist zwar die durch erfolgte priesterliche Einsegnung vollzogene Ehe deshalb an sich nicht uns gültig, wenn ihr sonst kein vernichtendes Hinderniß ents gegensteht 29). Denn weder bey den Katholiken noch Pros

25) Salom. DEYLING Institut. prudent. pastoral. P.II. Cap. 7. §. 16. in fin. Car. Ferd. HOMMEL Epitome juris sacri. Cap. LIII. §. 18. not. b.

.9 (63 26) BOEHMER iur, eceles. Protestant. Tom. IV. Tit. 19. 5.47. in fin. Gust. Alex. Bielig Handbuch des Preuß. Kirchenrechts. §. 68. S. 131 f.

27) BOEHMER iur. paroch.-Sect. IV, Cap. 3. §. 7. MENCKEN cit. Disput. Th. 7. Wiese Handbuch des Kirchenrechts 3. Th. 1. Abth. §. 421. S. 402 f. ...

28) Scott's Eherecht §. 161. MENCKEN cit. Diss. Th. 6. 29) MENCKEN Diss. de omissa proclamatione sacerdot. Th. 18. BOEHMER iur. paroch. c. 1. §. 7. DEYLING Institut. prudent. pastor. P. III. Cap. 7. S. 16. RIEGger Institut. iurispr. eccles. P. IV. §. 59. PEHEM Praelect. in ius eccles. univ. P. II. §. 501. Es ist daher

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testanten wird das Aufgebot zur Gültigkeit der Ehe erfors dert, wofern es nicht, wie in den österreichischen Staaten, durch ein Gesetz zur wesentlichen Bedingung einer gültigen Ehe gemacht worden ist 30). Allein eine solche eigenmäch tige Unterlassung wird sowohl bey dem Priester oder Pfar rer, als auch bey dem getrauten Brautpaar bestraft. Ers ster soll mit der Amtssuspension, und zwar nach dem ca nonischen Rechte auf drey Jahre, oder auch härter, lek teres aber willkührlich bestraft werden 3'). Uebrigens bringt es schon die Natur der Sache mit sich, daß beym Auf

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ganz unrichtig, wenn Schmalz im Handbuch des cano, nischen Rechts. S. 294. sagt, daß ohne Aufgebot die Trauung selbst nichtig sey. Wenn das cap. 3. §. 1. X. de cland. despóns. sagt, daß matrimonia clandestina nichtig seyn sollen, so ist ausdrücklich beygefügt, wenn fie in gradu prohibita gefchloffen worden sind. Auch Das Concil. Trid. Sess. XXIV. Cap. I. de reformat. matr. erklärt die Ehe wegen unterlaffener Proclamation nicht für ungültig, sondern bezieht sich lediglich auf das Concilium Lateranse. G. BERARDUS Commentar. in jus eccles. univ. Tom. III. Diss. III. §. Agendum p. 67 sq. 30) S. von Zeiller Commentar über das allgemeine bürg. Gesezbuch für die deutsch. Erbländer der österr. Monar. Hie. 1. B. 1. Th. S. 74.

31) Cap. 3. §. 2. X. de clandest. desp. Sane, si parochialis sacerdos tales coniunctiones prohibere contempserit, aut quilibet etiam regularis, qui eis praesumserit interesse per triennium ab officio suspendatur, gravius puniendus, si culpae qualitas postulaverit, Sed his, qui taliter praesumpserint, etiam in gradu concesso copulari, condigna poenitentia iniungatur. Si quis autem ad impediendam legitimam copulam malitiose impedimentum obiecerit, canonicam non effugiet ultionem.

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