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und ihres Kindes für gesetzmäßig erklärt werden könne; so ist nicht einzusehen, warum die Trauung doch noch erfol gen müsse, wenn sie nicht etwa von beyden Theilen nach her noch um der Schicklichkeit willen verlangt wird 9).

S. 1221.

Priesterliche Einsegnung 96).

Die priesterliche Einsegnung, Trauung, Copulation, ist nun bey den Protestanten diejenige religiöse Handlung, da zwey Verlobte, nachdem sie von dem diese Handlung verrichtenden Prediger befragt, den Eheconsens einander erklärt haben, unter Gebet, und vorgeschriebener liturgischer Feyerlichkeit zusammen gegeben, und für Eheleute erklärt werden. So wird durch eine und dieselbe Handlung bey den Protestanten die Ehe geschlossen, und feyerlich vollzogen. Bey den Katholiken ist sie eine von der Schließung der Ehe verschiedene Handlung, wo durch der Priester die Ehe unter Gebet und liturgischer Feyerlichkeit mit der ausgesprochenen Formel: Ego vos in matrimonium coniungo, in nomine Patris, et

95) S. Roberts angef. Schrift. 3. Abth. §. 9. S. 201 f. 96) Henr. Christph. HOCHMANN Commentat. de benedictione nuptiarum. Altdorfii 1685. 4, Sam. SCHELLWIG Exercit. histor. eccles. de antiquitate consecrationis nuptialis. Gedani 1689. Jo. Frid. KAISER Origines benedictionis sacerdotalis. Giessaa 1735. Joh. Chrift. Conr. Schröter von der priesterlichen Einsegnung neuer Eheleute; in desselben vermischten jurist. Abhandlungen. 2. Band. S. 274. ff. und Gottfr. Benjam. Eisenschmid Geschichte der vornehmsten Kirchengebräuche der Protestanten. (Leipzig 1795. 8.) S. 454. ff.

Filii, et Spiritus sancti, für gesetzmäßig geschloßen erklärt 97). Die ganze Handlung hat die Gestalt einer Meße, so wie sie in dem Missalbuche der römischen Kirche vorgeschrieben ist, und wird die Brautmesse genennt 98). Zur Gültigkeit der Ehe wird sie aber nicht so, wie bey den Protestanten, erfordert, sondern gehört ad solennitates matrimonii arbitrarias, wodurch die Ehe feyerlich vollzogen wird 99). Es ist daher unrichtig, wenn Hellfeld sagt, die Einsegnung sey fast bey allen christlichen Völkern, vorzüglich aber in Teutschland, so nothwendig, daß deren Unterlaßung die eheliche Vers bindung nicht nur unerlaubt, sondern auch ungültig mache 100). Die Trauung kann nur von einem ordinirs ten Geistlichen, und zwar von einem ordinirten Priester, verrichtet werden. Da nach dem canonischen Recht die Priesterweihe, als ein Sacrament, einen unauslöschlichen Character giebt, so wird auch die von einem abgesetzten katholischen Priester verrichtete Trauung für gültig ges halten 1). Allein das protestantische Kirchenrecht verwirft

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97) Concil. Trid. Sess. XXIV. Cap. I. de reformat. matrim. S. HOCHMANN Commentat. cit. de benedict. nuptiar. Cap. V. §. 35.

98) Paul. Jos. a RIEGGER Institut. iurispr. eccles. P. IV. §. 60 et 61. Die Benedictions Formeln aus dem Rituali Romano führt HOCHMANN c. 1. §. 22. an.

Cap. V.

99) 'RIEGGER c. 1. §. 6o. Schott Eherecht. §. 162,

100) S. Maur. SCHENKL Institut. iuris eccles. P. II. §. 650. und Robert's angef. rechtliche Gedanken 2. Abthl. §. 3.

1) S. Georg. Lud. BOEHMERI Progr. de copulae sacer

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diesen Satz mit Recht, und erklärt die von einem abge sezten Prediger verrichtete Trauung für ungültig ). Die Trauung muß aber sowohl nach dem katholischen als pro, testantischen Kirchenrechte von dem competenten Pfarrer geschehen. Dafür ist aber derjenige zu halten, in dessen Parochie die Verlobten wohnen. Wohnen sie in verschiedenen Pfarrdistricten, so trauet in der Regel der Pfarrer der Braut. Bey den Protestanten ist dieses außer Zweiz fel 3). Die Katholiken richten sich nach dem Tridentinis schen' Concilium. Nun ist zwar die Competenz des Pfarrers darin nicht deutlich bestimmt, sondern es heißt nur: sancta Synodus statuit, benedictionem a proprio parocho fieri. Allein aus den vorhergehenden Worten: Praeterea eadem sancta Synodus hortatur, ut coniuges ante benedictionem sacerdotalem, in templo suscipiendam, in eadem domo non cohabitent, läßt sich mit Grund schließen, daß nach der Absicht des Conciliums die Trauung, des Wohlstandes we gen, in der Parochie der Braut geschehen solle. Soll ein anderer Pfarrer die Trauung verrichten, so muß es ents weder mit Einwilligung des ordentlichen Pfarrers, oder vermöge erhaltener Dispensation geschehen, welche bey den Katholiken der Bischof, bey den Protestanten aber das

dotalis a deposito clerico furtim impetratae iniusto
favore. Goett. 1745. §. III.

2) Car. Ferd. HOMMEL Epitome iuris sacri. Cap. LIII.
§. 22. Wiese Handbuch des Kirchenrechts 3. Th. 1. Abth.
§. 422. S.407.

Sal

3) BOEHMER iur. paroch. Sect. IV. Cap. III. §. 11. DEYLING Institut. prad. pastoral. P. III. Cap. VII. §. 21. HOMMEL C. 1. Wiese a. a. D.

Consistorium ertheilt 4). In einem solchen Falle müssen denn aber auch die Verlobten dem Pfarrer des dritten' Orts ein Zeugniß beybringen, daß sie gehörig aufgeboten worden, und kein Einspruch geschehen sey "). Es müssen, auch dem ordentlichen Pfarrer die Traugebühren bezahlt werden ). Hätten sich die Verlobten ohne erhaltene Erz laubniß von einem fremden Pfarrer trauen lassen, so ist die Ehe zwar deswegen nicht ungültig; allein beyde, der incompetente Pfarrer, und die Getrauten werden nach Bes finden gestraft 7). Die Trauung muß nun der Regel nach in der Kirche geschehen. Hauscopulationen sind eine Auss nahme von der Regel, und finden nur vermöge erhaltener Dispensation oder im Nothfalle Statt 8). Da jedoch die Trauung nur zur Form und Feyerlichkeit der Ehe erfor dert wird, so kann dadurch eine an sich nichtige Ehe keine Gültigkeit erhalten 9). Sie seht vielmehr immer eine an sich gültige Ehe voraus. Eben so wenig können dadurch

4) Conc. Trid. c. 1. neque a quoquam, nisi ab ipso parocho, vel ab Ordinario licentiam ad praedictam benedictionem faciendam, alii sacerdoti concedi posse. DEYLING C. 1. Schott Cherecht g. 165. BOEHMER Princip. iur. can. §. 354.

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5) S. Hofmanns Cherecht. 6. Hauptst. §.55. S. 174. 6) CARPZOV iurispr. consistor. Lib II. Tit. VIII. Def. 148, 7) S. Jo. Tob. CARRACH Diss. de matrimonio ad benedictionem sacerdotis incompetentis contracto. Halae 1759. 8) HOCHMANN cit. Comm. de bened. nuptiar. Cap. V. §. 21. 36. et 37. DEYLING Institution. prudent. pastoral. P. III. Cap. VII. §. 20. Schott Eherecht. §. 164.

9) Cap. 30. X. de sponsalib. Schott Cherecht. §. 165. Besonders Robert über den Begriff der Ehe. 3. Abthl. 0.6. S. 179. ff.

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Glücks Erläut, d. Pand. 24. Th.

A a

die Rechte eines Dritten gekränkt werden, wenn die Trauung heimlich, und ohne vorhergehendes Aufgebot ers folgt ist 10). Um einer solchen Erschleichung vorzubeugen, find die Trauscheine eingeführt, wodurch von der com petenten Behörde beglaubiget wird, daß bey einer unter gewissen Personen zu vollziehenden Ehe kein Hinderniß vorhanden, oder das vorhanden gewesene gehoben sey. Einen solchen Trauschein (documentum connubiale, codicillus indulti connubialis) haben 1) geschiedene Personen nöthig, bey denen zugleich die Rechtskraft des Ehescheidungsurtheils beglaubiget seyn muß "). 2) Dieje nigen, welche sich ohne die Einwilligung eines Dritten nicht gültig verheyrathen dürfen, z. B. Soldaten 12), Leibeigene.

S. 1222.

Unterschied zwischen matrimonium perfectum und consum

matum.

Ob zwischen matrimonium perfectum und consummatum ein Unterschied Statt finde, und worin die fer Unterschied bestehe, ist zwar unter den Rechtsgelehrten streitig 13). Es scheint mir jedoch aus dem, was bisher gesagt worden ist, klar hervorzugehen, daß eine Ehe dann für perfect, d. h. für geschlossen zu halten sey, wenn alles dasjenige vorhanden und geschehen ist, was nach der Vors

10) J.-H. BOEHMER iur. eccl. Protest. Tom. III. Lib. IV. Tit. 3. §. 51. et 52.

11) S. Schmalz Handbuch des canon. Rechts. §. 296. 12) A. R. J. BÜNEMANN Commentat. de codicillis indulti connubialis militum s. vom Trauscheine. Halae 1737. 4.1 13) S. Rutger. Nic.. SLÜTER Diss. de variis matrimonii perfectionibus et earum effectibus. Goettingae 1753. 4.

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