Obrázky na stránke
PDF
ePub

1

omnes una voce clamaverunt, dicentes: ista omnes firmiter tenere volumus, et in perpetuum ab omnibus confirmari optamus.

[ocr errors]

Das Nämliche ward auch nochmals sowohl von dem Concilium zu Pavia (concilio Ticinensi) im J. 850. Can. 10., als von der Kirchenversammlung zu Troslei (concilio Trosleiano) vom J. 909. can. 8. bestätiget.

Gegen solche bestimmte Verordnungen und ConcilienSchlüsse konnte doch nun wohl unmöglich der Ausspruch eines Kirchenvaters in Betrachtung kommen, der noch vor Justinian lebte. Es ist der Ausspruch des Hierony mus, eines Kirchenvaters, welcher noch in dem ersten Viertel des fünften Jahrhunderts (420) starb, den Gra tian can. 8. C. XXXVI. Qu. 2. anführt. Er lautet folgendermassen:

Tria legitima coniugia in scripturis leguntur. Primum legitimum coniugium est, virgo casta in virginitate viro data legitime. Secundum, virgo

in civitate deprehensa a viro, et illi per vim copulata; si voluerit pater eius, dotabit eam iste vir, quantum iudicaverit pater, et dabit pretium pudicitiae eius. Tertium, filia praedicta deprehensa; si non fuerit voluntas patris, trahet eam a praedicto viro, et tradet eam alii, et dotabit eam, et legitima erit ei. Sed primum his duobus prae

fertur.

Und doch legt Gratian ein solches Gewicht darauf, daß er glaubt, diesem Ausspruche könne weder das Ansehen jener weltlichen noch kirchlichen Gesetze entgegenstehen, weil er sich auf das Zeugniß eines göttlichen Gesetzes gründe.. Man sehe nur seine Bemerkung zum can. 11. C. XXXVI.

Qu. s. Um aber doch das Ansehen der Canonen nicht ganz herabzusetzen, macht Gratian den sonderbaren Un terschied. So lang das vitium rapinae noch nicht durch öffentliche Buße getilgt ist, besteht das Eheverbot zwischen dem Entführer und der Entführten; nach gethaner Buße aber dürften beyde einander heyrathen, wenn die Eltern in die Ehe willigten. Man sehe Gratian's Bemerkung nach can. 7. ibidem..

Allein gesetzt, die Stelle des Hieronymus wäre ächt, welche sich aber doch in seinen zahlreichen Schriften so wenig findet, als Gratian irgend eine Schrift, wo Sie steht, anzuführen vermocht hat; denn er schrieb sie aus Regino 2), oder Ivo"); so gehört sie auch gar nicht hierher. Denn sie spricht von der Schändung einer Jung frau, und bezieht sich auf 5. Buch Mose XXII. v. 28. und 29. wie schon Böhmer 54) bemerkt hat. Sie kann. also schon darum gegen das Ansehen der angeführten Ges seße und Concilien - Schlüße nichts gelten, weil sie sich auf einen besondern Gebrauch der Israeliten bezieht, nach welchem derjenige, der eine Jungfrau verführte, dieselbe nicht nur heyrathen, sondern auch dem Vater, als ein pretium pudicitiae, fünfzig Silberlinge bezahlen mußte, und dann auch dabey das Recht verlor, das man bey ges wöhnlichen Ehen hatte, der Frau einen Scheidebrief zu geben "). Berardi 56) hält daher diese Stelle für die

52) De eccles. disciplinis Lib. II.

53) Decret. P.VIII. Cap. 40 et 41.

54) S. die Not. 44. ad can. 8. C. XXXVI. Qu. 2. in feiner. Ausgabe des Corp. iuris canon. Tom. I. p. 1119.

55) S. Michaelis mosaisches Recht. Th. 2. §. 91. S. 100. f. 56) Gratiani canones P. III. Cap. XIII. pag. 177.

[ocr errors]
[ocr errors]

Geburt eines unwissenden Verfassers aus dem siebenten oder achten Jahrhundert. Und doch konnte sich Gratian dadurch verleiten lassen, um dieser dem Hieronymus ans gedichteten Stelle willen, das Ansehen aller damahls gels. tenden Kirchengeseße mit einer Kühnheit zu verwerfen, die in der That an Raserey angrenzt?)? So verdarb also auch hier Gratian die Doctrin seines Zeitalters durch seine Ignoranz,, und verleitete durch sein Ansehen den Pabst Innocenz III, die Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten zu erlauben, wenn der vorige Widerwille der legtern in eine nachherige Einwilligung übergegangen wäre.

Cap. 7. X. de raptorib. INNOCENTIUS III. Epi.

[ocr errors]

scopo Saronensi (vielmehr Cracoviensi) ann. 1201. Accedens ad Apostol. Sedem dilectus filius B. frater Hierosolymit. Hospital. a nobis ex parte tua quaesivit, -utrum si rapta puella, et in alienam delata dioecesim, in Ecclesiae facie consenserit in raptorem, matrimonium huiusmodi legitimum sit habendum? Nos igitur inquisitioni tuae taliter respondemus, quod rapta puella legitime contrahet cum raptore, si prior dissensio transeat postmodum in consensum, et quod ante displicuerit, tandem incipiat complacere: dummodo ad contrahéndum legitimae sint personae.

Die peinliche Gerichtsordnung Carls V. 58) beruft sich auf das römische Recht bey Bestimmung der Strafe der Entführung, und hebt hiermit die Verordnung

57) Man sehe hier vorzüglich BERARDUS ad Gratian. P.I. Cap. XLVI. App. II. pag. 365-368.

58) Art. 118.

des canonischen Rechts auf. Denn da die Caroline die Strafe des römischen Rechts bestätiget, und anzunehmen ist, daß dem deutschen Gesetzgeber die Sanction des canonischen Rechts nicht unbekannt gewesen sey; so muß man glauben, er sey implicite von der Disposition desselben abgewichen, weil sich die Todesstrafe des Verbrechens mit der Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten nicht wohl verträgt 59). Es besteht jedoch die Entführung nach der Bestimmung der peinlichen Gerichtsordnung in einer die Ehrbarkeit beleidigenden Wegführung einer Ehefrau oder Jungfrau von unbescholtenem Rufe, aus der Gewalt, und wider den Willen ihres Mannes oder Vas ters. Ob sie mit Einwilligung der Entführten geschieht, øder nicht, ist dem Gesetz gleichviel, so wie denn auch bey einer Jungfrau, die noch unter väterlicher Gewalt ist, darauf nichts ankommt, ob die Wegführung derselben in der Abs sicht geschieht, sie zur Ehe zu nöthigen, oder zur Unzucht zu brauchen 6o). Selbst wenn die Entführte Braut des Entführers war, bleibt es Beleidigung der väterlichen Ges walt 1), obwohl Böhmer 625 hierin anderer Meynung ist, weil Carl der eignen Braut des Entführers nicht ges denkt, vorausgesetzt, daß das Verlobniß gültig war.

59). BÖHMER Observation. selectae ad Carpzovium P. I. Qu. XL. Obs. 3. pag. 96. und BLÜMNER Diss. de raptu §. 8.

60) BOEHMER c. 1. pag. 96. BLÜMNER cit. Diss. §. 5. 61) S. Gr. von Soden Geist der deutschen Criminalgefeße Th 1. §. 175. BLÜMNER cit. Diss. §. 4. Tittmann's Handbuch des peinlichen Rechts 3. Th. §. 242. a. E. HENNE Diss. de raptu sponsae. §. 13.

62) Observat. ad Carpzov. P. I. pag. 94.

[ocr errors]

Ohnerachtet nun eigentlich das neuere Gesetz dem äl tern derogirt; so hat dennoch die Praxis der mildern Meinung des canonischen Rechts den Vorzug gegeben, und läßt daher nicht nur die Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten zu, sondern sieht auch diefelbe als einen Milderungsgrund bey der Bestrafung des Verbrechens an 63). Ja es pflegt h. z. L. zuweilen die Strafe ganz wegzufallen, wenn schon eine förmliche Verlobung vorhergegangen, und die Wegführung blos die Vollziehung der Ehe zur Absicht hatte, besonders wenn der Widerspruch der Eltern gegen dieselbe nichtig seyn sollte 64).

In Ansehung der Katholiken kommt noch die Verords nung des Tridentinischen Conciliums ") in Be trachtung. Vermöge derselben soll keine Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten gelten, so lange sich dieselbe in der Gewalt des Entführers befindet. Wenn aber die Entführte nach ihrer Befreyung in die Ehe mit dem Ents führer einwilliget, so kann sie der Entführer zur Frau haben. Nichts desto weniger soll der Entführer, so wie jeder Andere, welcher ihm Hülfe geleistet hat, excommunicirt,

63) CARPZOV Pract. nova rer. crim. Quaest. LXXV. n. 68. BERGER Oecon. iuris. Lib. III. Tit. XI. Th. 9. Not. 3. BÖHMER Obs. ad Carpzov. c. 1. pag. 96. BLÜMNer cit. Diss. §. 8 et 9. HENNE cit. Diss. §. 13.

64) S. Littmann's Handbuch des peinl. Rechts 2. Th. §. 247. S. 170. f.

65) Sess. XXIV. Cap. 6. de reformat.matrim. Man ver

binde noch die Declarat. sacrae Congregat. in der Ausgabe des Card. de Luca pag. 383. Auch vergleiche man Pirhing iur. Can. Lib. V. Tit. XVII. §. 4. und BERARDUS Comméntar. in ius eccles. univ. Tom. III. Diss. IV. Cap. III. pag. 94. sq.、

[ocr errors]
« PredošláPokračovať »