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stimmt worden, als gesetzliche Strafe ganz aufgehoben, und in die Strafe des Doppelten verwandelt worden 8). Das Gesetz erlaubt jedoch den Contrahenten, die Strafe des Vierfachen noch unter sich auf den Fall des Rücktritts durch gemeinschaftliche Uebereinkunft festzusetzen. 2) Bey der sponsalitia largitas findet die Strafe des Doppels ten nicht Statt, denn die L. 15. Cod. de sponsalib. sagt nichts davon, und Ausdehnung einer Strafe ist den Regeln der Interpretation nicht gemäß 9). 3) Die Strafe des Doppelten beym Mahlschaß ist aber nicht so zu verstehen, daß der schuldige Theil nicht nur das verliere, was er gab, sondern auch das Empfangene doppelt restituiren müsse 1°); auch nicht so, daß der Bräus tigam eben so viel bezahle, als er gegeben hat "); denn sonst käme ja eine Strafe des Dreyfachen heraus. Nein, ist der schuldige Theil derjenige, welcher den Mahlschat gegeben hat, so verliert er ihn, und muß den empfans genen herausgeben; weiter haftet er nicht. Ist aber der schuldige Theil derjenige, welcher den Mahlschaß empfieng,

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8) Daher ist in der L. un. Cod. Just. Si rector provinciae (V. 2.) und L. 1. Cod. Si nuptiae ex rescripto pet. (V. 8.) statt quadrupli poena, nun poena statuta ge feßt. S. Jac. GOTHOFREDUS Comm. ad L. 6. Cod, Theod. de sponsalib. Tom. I. pag. 310.

9). TENZEL Diss. cit. de restitut. arrhae et sponsalit, largitat. §. 11.

10) S. Schweppe Röm. Privatrecht. §. 727. und Webers Erläuterungen der Pandecten. 2. Th. §. 1226.

11) S. von Löhr Uebersicht der das Privatrecht betreff. Constitutionen der röm. Kaiser von Theodoè II. und Valentinian III. bis auf Justinian. Weglar 1812. 8. S. 64. Not.4.

so muß er denselben, und noch eben so viel, als dessen Werth beträgt, restituiren. So lehrt die L. 56. pr. Cod. de Episcop. et cleric. und dieses ist auch der L. 17. C. de fide instrumentor. gemäß 12). 4) Die Strafe des Doppelten fällt weg, a) wenn die Braut noch minder jährig ist, und keine venia aetatis erhalten hat, übri gens gleichviel, sie sey noch Jungfer, oder Wittwe, sie habe selbst, oder ihr Tutor oder Curator die arrha ange nommen. Diese giebt nur das Empfangene zurück. Es ist nicht zu bezweifeln, daß diese Ausnahme auch bey dem minderjährigen Bräutigam Statt finde, wie die Worte: Quae omnia simili modo etiam de sponsis custodiri censemus, hinlänglich beweisen 13). b) Wenn die Ehe zwischen den Verlobten gesetzlich verboten ist. Auch hier kann jeder Theil blos das von ihm Gegebene mit der condictio sine causa zurückfordern. c) Wenn ein hins länglicher Grund vorhanden ist zurückzutreten, wäre er auch schon vor der Verlobung vorhanden gewesen, wenn er nur dem Zurücktretenden damals unbekannt war. Auch hier wird nur das Einfache restituirt. 5) Eltern, welche für ihre Tochter oder Enkelin den Mahlschat empfangen haben, haften immer für das Doppelte, wenn auch die Tochter oder Enkelin selbst noch minderjährig seyn sollte. 6) Einige Rechtsgelehrten 4) wollen den heutigen Ges 12) S. CUJACIUS Recitation. solemn. ad L. 17. Cod. de fide instrum. und HOFACKER Princip. iur, civ. Tom. I. §. 39o. 13) S. von Löhr angef. Programm. S. 65. Not. 2. 14) Lobethan Einleit, zur theoret. Eherechtsgelahrtheit. 2. Th. 1. B. 5. Abschn. 1. Kap. §. 8. a. E. Da below Grds, des allgem. Ehzrechts der deutsch. Christen. §. 102. a. E. GAMBSJÄGER iur. eccles, §. 207. pag. 406. Thi baut Syft. des Pand. Rehts. 1. B. §. 420. a. E.

brauch dieser Verordnung des römischen Rechts bezweifeln, und meinen, daß heutigen Tages im Falle des Rücktritts die Klage auf das Doppelte nicht mehr zu gestatten sey. Diese Meinung beruhet aber wohl nur auf dem herrschens den Vorurtheil, daß die römischen Privatstrafen H, z. T. außer Gebrauche seyen, wogegen sich jedoch Weber ") aus nicht verwerflichen Gründen erklärt hat. Den practischen Juristen ist es wenigstens nicht eingefallen, die poena dupli beym Mahlschaße zu bezweifeln 16). Daß auch das canonische Recht hierin nichts geändert habe, darin sind alle Lehrer desselben einverstanden 17). In mans chen deutschen Ländern, z. B. in Sachsen, fällt der Mahl schatz dem Consistorium anheim, und der unschuldige Theil muß dann von dem schuldigen seine Entschädigung fors dern 18).

15) Versuche über das Civilrecht. S. 67. ff.

16) BRUNNEMANN Comm. ad L. 5. Cod. de sponsal. LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pandect. Lib. XXIII. Tit. 1. §. 25. KESTNER de valore Dig. Diss. XX. Lib. XXIII. §. 1. in fin.

17) ENGEL Colleg. univ. iuris canon. Lib. IV. Tit. 1. §. 2. nr. 7. SCHMALZGRÜBBR succincta SS. Canonum doctr. Lib. IV. Tit. 1. §. 3. Ant. SCHMIDT Institut. iur. eccles. Tom. II. §. 75. Not. *. Paul, Jos. a RIEGGER Institut. iurisprud. eccles. P. IV. §. 17. РEHEM Praelection. in ius eccles. univ. P. II. §. 423. Maur. SCHENKL Institut.

iur. eccles. Germ. P. II. §. 643. Not. **. u. a. m. 18) S. Jo. Balth. L. B. a WERNHER select. Observation. for. Tom. III. P. I. Obs. 14. Darin geht aber wohl Wernher zu weit, wenn er sagt: id hodie, generali fere consuetudine, inter Protestantes, inprimis in Saxonia, invaluisse, Auf die sponsalitia largitas er streckt sich jedoch dieses nicht, wie ebenfalls WERNHER

S. 1227.

Morgeng a b ́e.

Die Morgengabe ist nicht römischen, sondern blos deutschen Rechts, und hat daher auch in dem deutschen Rechte verschiedene Bedeutungen. Bald wird darunter die Aussteuer, bald die Widerlage, dos maritalis, bald das Witthum, bald die Abfindung, verstanden, welche bey einer Ehe zur linken Hand der Frau und den Kindern ausgesetzt wird 19). In der eigentlichen Bedeutung aber heißt Morgengabe das Geschenk, welches der neue Ehes mann am ersten Morgen nach der Hochzeitsnacht seiner Ehefrau macht 2°). In den alten Gesetzen und Urkunden kommen die Benennungen vor, morgengifa, morgen. geva, morgengiba, morgincab, munus morganacium,

c. 1. Obs. 15, bemerkt; von dieser sagt er: Moribus hodiernis osculi, quod rarissime deficere solet, respectus haud attenditur, sed sine discrimine, matrimonio haud secuto, sponsalitia largitas danti redditur. 19) S. Danz Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts. 6. B. §. 590. Chr. Gottl. RICCIUS Spicileg. iuris german. pag. 528. 529. et 579. Jo. Pet. de LUDEWIG Differentiae iuris Rom. et germ. in dote mariti. Halae 1721. Diff. 1.

20) Nic. Hieron. GUNDLING lib. sing. de emtione uxorum dote, et morgengaba. Lipsiae 1744. 4. SPANGENberg Exercitat, antiqua doni Germanorum matutini, quod vulgo morgengabam appellant, qua vocem qua rem sistens. Goett. 1767. 4. und Haffe Auffaß in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, herausgeb. von v. Savigny, Eichhorn und Göschen. 4. B. 6. 77. ff.

donum matutinale, munus virginitatis *). Ueber die ursprüngliche Absicht dieses Geschenks sind die Germanisten nicht einig. Nach vielen foll es dem jungen Weibe zur Belohnung der ihr geraubten Jungferschaft gegeben wer den 22). In einem alten Baierischen Rechtsbuche vom J. 1340.23) wo von dem Beweise der Morgengabe die Rede ist, heißt es auch wirklich, die Frau soll schwören, daz ir ir Wirt (Ehemann) di Morgengab geben hab, umb ir höchsten Ere, die ir Gott je geben hat 24) Hiergegen aber wenden andere nicht ohne Grund

21) S. DREYER Diss. de usu genuino iuris Anglo-Saxonici in explicando iure cimbrico. pag. 96.

22) Jo. Ge. WACHTER Glossar. germ. voc. Morgengabe. Jo. Car. Henr. DREYER Disp. de termino effectuum civilium matrimonii a quo. (Kilon. 1749.) §. V. not. p. pag. 52-55. Jo. Guil. HOFFMANN Observation. iuris German. (Francof. et Lipsiae 1738. 8.) Lib. I. cap. 9. pag. 99. und desselben Specim. iurisprudentiae symbolicae veter. Germanor. §. 8.

23) Tit. XII. Art. 12. in Jo. HEUMANNI Opusc. iuris germ. pag. 88. S. auch Mittermaier's Auffah in der Zeit. schrift für geschichtliche Rechtswissenschaft. 2. B. S. 346. 24) Man deutet auch die in der Isländischen Edda vom J. 1215. vorkommende Benennung Lynfie dahin, welche von dem großen Sprachforscher Ge. HICKESIUS in Epist. ad Ottleium (Tomo I. Thesauri linguar. septentrional. praefixa, pag. 10.) und von dem Herausgeber der Edda felbst RESENIUS in Notis ad Eandem pag. 17. durch praemium pudicitiae et virginitatis erklärt wird. Man könnte auch noch Tit. VII. des Zweybrücker Rechts hin zufügen, wo gesagt wird, die Morgengabe werde we, gen der Mägheit, d. h. wegen der Jungferschaft, gegeben, in welcher Bedeutung auch die Worte Mas

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