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auf immer infam, und zu allen Würden unfähig seyn. Außerdem soll auch der Entführer die Entführte noch auf jeden Fall standesmäßig nach richterlichem Ermessen ausstatten. Da jedoch das Tridentinische Concilium, eben so wie das canonische Recht, zur Form der Entführung ers fordert, daß die Wegführung wider. Willen der Entführten geschehen sey, so behaupten die heutigen Canonisten, daß die gesetzliche Verordnung nicht Statt finde, wenn die Wegführung mit Einwilligung der Weggeführten geschahe. Ja man will es auch dann nicht einmal für eine wirkliche Ents führung halten, wenn selbst die Einwilligung der Weggeführten durch List und Ueberredung wäre abgelockt wor den, und die Wegführung gegen den Willen der Eltern geschehen wäre 66).

Die Protestanten geht zwar das Tridentinische Concilium nichts an. Sie haben aber auch die Vorschriften des canonischen Rechts nicht unbedingt angenom men, sondern haben aus dem römischen und carolinischen Rechte beybehalten, daß die Wegführung, welche zwar mit Einwilligung der Weggeführten, aber ohne den Willen ihrer Eltern geschehen ist, wenn sie auch der Ehe wegen geschehen seyn sollte, für eine wahre Entführung zu

66) S. van ESPEN iur. eccles. univ. P. II. Sect. I. Tit. XIII. Cap. XI. §. 12. (Oper. Tom. II. pag. 151.) Maur. SCHENKL Institut. iuris eccles. P. II. §. 631. Not. *) Paul. Ios. a RIEGGER Institut. iurisprud. eccles. P.IV. S.\160. Doch sind nicht alle hierin einverstanden. Card. de LUCA Tom. III. de matrimonio. Disc. V. n. 16. Ios. Valent. EXBEL Introd. in ius eccles. Catholicor. Tom. IV. §. 365. und BÖHMER iur. eccles. Protest. Tom. V. Lib. V. Tit. 17. §. 149.

halten sey 67). Die Ehe kann daher in diesem Falle nur dann für zuläßig gehalten werden, wenn die Eltern ein willigen. Denn nach dem protestantischen Kirchenrecht ist die elterliche Einwilligung zur Schließung der Ehe durchaus nothwendig 68). Ist aber die Ehe zwischen dem Entfüh rer und der Entführten durch priesterliche Einwilligung einmal vollzogen, so pflegt sie auch selbst in den protestantischen Gerichten ohne sehr erhebliche Gründe nicht leicht wieder getrennt zu werden 69). Wenn hingegen die Ents führung wider den Willen der Entführten geschehen ist, so haben die Protestanten dem canonischen Rechte insofern den Vorzug gegeben, daß die Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten zugelassen wird, wenn die Ents führte ihre freye Einwilligung dazu giebt 7°).

67) BÖHMER iur. eccl. Protest. Tom. V. Lib. V. Tit. 17. §. 150. HENNE Diss. cit. de raptu sponsae. §. 16. und Gebr. Overbek, Meditationen über verschiedene Rechts... materien. 3. B. Medit. 168.

68) BÖHMER Tom. III. Lib. IV. Tit. 2. §. 9. sqq. HENNE cit. Diss. §. 14. und gemeinnützige jurist. Beobachtungen und Rechtsfälle, von Gmelin und Elfäßer 3. B. Nr. 1. §. 4 et 5.

69) Man sehe hier vorzüglich Joh. Christ, von Quiftorp rechtliche Bemerkungen aus allen Theilen der Rechts gelahrtheit. 2. Th. Bemerk. XXXIX. HENNE cit. Diss. S. XV. Wiese Handbuch des gemeinen in Deutschland üblichen Kirchenrechte. 3. B. 1. Abth. §. 418. a. E. S. 388. und Tittmann's Handbuch des peinl. Rechts. 2. Th. §. 247. S. 170.

70) Mich. HAVEMANN Gamologia synopt. S. Tr. de iure connubior. Lib. II. Tit. VI. Probl. 13. pag. 512. sqq. CARPZOV Jurispr. for. P. IV. Const. XXX. Def. 7. nr. 10. MÜLLER ad Struvium. Ex. XXIX. Th. 29. Not. e.

S. 1216. d.

Religionsverschiedenheit.

Aus Besorgniß einer Verführung zum Abfall vom Christenthume verbieten ferner die Gesche

III. die Ehen zwischen Christen und Nichtchristen. Das römische Recht verbietet jedoch nur namentlich die Ehe zwischen Christen und Juden; und sieht dieselbe wie ein adulterium an. Das Gesetz, welches diese Ehe untersagt, ist eine Verordnung vom K. Theodos dem Großen, nämlich die L. 6. Cod. de Iudaeis 7), vom J. 388. folgenden Inhalts: Ne quis Christianam mulierem in matrimonium Iudaeus accipiat: neque Iudaeae Christianus coniugium sortiatur; nam si quis aliquid huiusmodi admiserit, adulterii vicem commissi huiusmodi crimen obtinebit. Schon frü her im Jahr 370. hatte zwar der Kaiser Valentinian I. die Ehe zwischen Römern und Barbaren, oder Gentiles, als ein Kapitalverbrechen, verboten 7); allein dieses Vers

LYNCKER Consil. et Respons. Nr. CXLIII. Ge. Lud.
BOEHMER Principia iuris canon. §. 385. und Car.
Christph. HOFACKER Princip. iur. civ. Rom. German.
Tom. I. §. 370. nr. II.

71) Im Theodosianischen Coder kommt diese Verord

nung an zwey Orten, L. 2. Lib. III. Tit. 7. de nuptiis und L. 5. Lib. IX. Tit. 7. ad Leg. Iuliam de adulteriis vor. /

72) L. un. Cod. Theod. Lib. III. Tit. 14. de nuptiis Gentilium. Nulli provincialium, cuiuscunque ordinis aut loci fuerit, cum barbara sit uxore coniugium: nec ulli Gentilium provincialis foemina copuletur. Quodsi quae inter provinciales atque Gentiles affinitates ex

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bot bezog sich nicht auf Religionsverschiedenheit. Denn der Name Gentiles oder Barbari soll hier keinesweges heidnische Völker, wie die meisten glauben, sondern alle diejenigen bezeichnen, welche keine Unterthanen des römis schen Reichs sind 73). Man hielt dergleichen Ehen für vers dächtig, weil durch die dadurch errichteten Schwägerschaf, ten, und aus Veränlassung derselben, gar leicht gefährliche Anschläge gegen die Sicherheit des römischen Reichs gemacht werden konnten 74). Denn die Barbaren, von des nen das Gesetz spricht, waren insgemein Feinde der Nö, mer. In dem justinianeischen Coder findet sich zwar diese Verordnung nicht, und daraus hat Jacob Gothofres

huiusmodi nuptiis extiterint, (quod in is suspectum, vel noxium detegitur) capitaliter expietur.

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73) S. Ezech SPANHEMII Orbis Rom. Exerc. II. Cap. 22. Corn. Wilh. de RHоER Dissertation. de effectu religionis christian. in iurisprud. Rom. Fasc. I. Diss. VI. §. 36. und HoFACKER Princip. iur. civ. R. G. Tom. I. §. 369. Not. a. Ganz unrichtig hat Jac. GOTHOFREDUS in Commentar. ad L. un. cit. Tom. I. Cod. Theod. pag. 348 edit. Ritter. den Ausdruck Gentiles oder Barbari erklärt, wenn er fagt: erant ii, qui Romanis militabant, quique ad Romanos transierunt, et in leges Romanas recepti, seu suscepti fuerant deditione. Wie fonnte die Ehe mit diesen, als ein Kapitalverbrechen, verboten werden? Aus noch anderen Gründen hat diese Erklärung widerlegt Herm. CANNEGIETER Observation. iuris Rom. Lib. II. cap. 13.

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74) S. GOTHOFREDUS c. 1. pag. 349 und HEINECCIUS Antiquitat. Roman. iurispr. illustr. Syntagm. Append. Libri I. Cap. I. §. 33. pag. 253. edit. noviss. Haubold. (Francof. ad Moen. 1822. 8.)

dus 75) schließen wollen, sie sen schon zu Justinians Zeiten aufgehoben gewesen. Eben so Brisson 76). Allein diese Meinung widerlegt Justinian selbst, wenn er pr. J. de nuptiis fagt: Justas autem nuptias inter se cives Romani contrahunt, und so hießen zu Justinians Zeiten alle Unterthanen des römischen Reichs 77). Zuweilen erlaubten zwar die Kaiser die Ehe einer Römerin mit einem Barbaren, und umgekehrt, durch ein Rescript, wos von Gothofredus 78) und Spanheim 79) Beyspiele ans führen; allein dieß waren Ausnahmen, dergleichen doch nur selten waren, und nicht gebilliget wurden 8°). Soviel ist

75) Comm. cit. pag. 350. in fin. Ihm stimmt auch HEINECCIUS Antiquitat. Rom. Lib. I. Tit. 10. §. 16. und Append. Libri I. Cap. I. §. 34. in fin. pag. 255. bey.

76) De iure connubior. p. 342. edit. Trekell.

77) S. Ev. OTTO und Jan. a COSTA Commentar. ad pr.

J. de nupt.

78) Cit. Comment. p. 349.

79) Cit. loc. pag. 368.

80) Darüber klagte unter Honor und Arcadius vorzüg.

lich CLAUDIANUS in bello Gildon. v. go

Mauris clarissima quaeque

94.

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Fastidita datur: media Carthagine ductae
Barbara Sidoniae subeunt connubia matres.

Aethiopem nobis generum, Nasumona maritum
Ingerit: exterret cunabula degener infans.

Wenn man dagegen aus PRUDENTIUS adv. Symmachum II.
v. 613. die Stelle anführt:

nunc per genialia fulcra

Externi ad ius connubii: nam sanguine mixto
Texitur alternis ex gentibus una propago;

lehrt der Zusammenhang dieser Verse mit den vorher. gehenden, daß hier blos der Gedanke ausgeführt werden

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