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noch in diesem Jahrhundert (1803.) das Gesuch eines Schweitzer Cantons um die Erlaubniß, daß Katholiken und Reformirte sich ehelichen dürfen, aus dem Grunde abgeschlagen hat, weil das zu Rathe gezogene. Cardinals: Collegium dergleichen Ehen nach den Canonen der Kirche für verboten, erklärt hätte. Was sind denn dieß für Kirchen Canonen? Es wird sich auf den oben anges geführten can. 16. C. XXVIII. Qu. 1. berufen, welcher von haereticis spricht ? Allein mit diesem Namen können doch gewiß die Protestanten auch selbst nach dem canoniz schen Recht nicht belegt werden, wie neuerlich selbst von einem katholischen Geistlichen gezeigt worden ist 9). Das canonische Recht erklärt die haeresis für eins der schwersten Verbrechen. Wie kann die Uebung einer Relie gion dafür gehalten werden, welche in dem Westphälis schen Frieden Art. V. §.7. mit der katholischen völlig gleiche Rechte erhalten hat? Man vergleiche den Begriff, den das canonische Recht vom haereticus giebt 96,,' mit dem Art. V. §. 35. vermöge welchen den Protestanten, wegen ihrer Religions, Verschiedenheit in keinem Falle ein Nachtheil zugefügt, noch diejenigen Rechte entzogen werden sollen, von welchen` Kezer nach dem gemeinen Recht auss geschlossen sind. Ja erklärte nicht selbst Kr. Ferdi nand I. in der Instruction an seine Gesandten beym

95) Rechtfertigung der gemischten Ehen zwischen Katholilèn und Protestanten in statistisch, kirchlich, und moralischer Hinsicht, von einem katholischen Geistlichen; mit einer Vorrede von Dr. Leander van Ef, Prof. und Pfarrer zu Marburg. Köln 1821. gr. 8.

96). Can. 28. Caus. XXIV. Qu. 3.

Man fehe vorzüglich

van ESPEN iur. eccles. univ. P. HI. Tit. IV. Cap. 2. (Oper. a GIBERT editor. Tom. IV. pag. 38,

Friedenscongresse vom 11.Jan. 1646. daß die Lutherischen. und Reformirten sub titulo et nomine Augustanae Confessionis a crimine haereseos in effectu et quoad usum temporalium et iurium absolvirt feyen 97)? Die neuern aufgeklärten katholischen Rechtsgelehrten, unter denen ich die Namen eines Zeiller's 98), Michl's 99), Rechberger's 109) und Gambsjäger's) mit Ehr furcht nenne, geben dieses auch einstimmig zu. Nur in einem der neuesten Systeme des Kirchenrechts ) liest man noch: „die Ehen zwischen Katholiken und Akatholiken sind zwar gültig, werden aber von der Kirche aus Gründen, die in der Natur der Sache selbst liegen, und welche die Protestanten der That nach ebenfalls anerkennen, sehr mißbilliget." Hier werden denn zum Beleg alle die Texte des canonischen Rechts angeführt, die von haereticis handeln. Doch noch nicht genug. Um so weniger, fährt der deutsche Kirchenrechtslehrer fort, ist der Pfarrer zu tadeln, der nach der Vor schrift des Pabstes Benedict XIV. ben solchen Ehen die Einsegnung, und andere ausserwesent

97) S. Gärtners Westphäl. Friedens, Canzley. Th. VII. S. 445. u. Pütter's Geist des Westphäl. Friedens. S. 363. ff.

98) Commentar über das allgem. bürg. Gesezbuch für die gesammten deutschen Erbl. der Oesterreichischen Monarchie. 1. B. 1. Th. 2. Hauptst. §. 64. S. 212. f.

99) Kirchenrecht für Katholiken u. Protestanten §. 73. 100) Enchiridion iuris eccles. Austriaci. Tom. II. §. 178. 1) Ius ecclesiastic. S. 228. pag. 472.

2) Ferd. Walter's Lehrbuch des Kirchenrechts. (Bonn 1822.) §. 193.

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liche Feyerlichkeiten, in denen die freudige Zw stimmung der Kirche sich ausspricht, nicht anwens den will." Eine solche Aeußerung verdient nicht das Lob einer ächt philosophisch unbefangenen Ansicht der Religion. Wie ungleich aufgeklärter und richtiger urtheilt das gegen der freymüthige Michl? „Können Katholiken und Protestanten, sagt er, andere gerichtliche oder bürgerliche Geschäfte mit einander abmachen, warum sollen sie nicht auch einen Ehevertrag, der an sich besonders nach ächt protestantischen Grundsäßen, nur ein bürgerliches Geschäft ist, mit einander abschließen können? Deftere ehes liche Verbindungen würden gewiß auch die Hers zen beyder Religionstheile in nähere Verbins dung bringen!! Wie lieblich spricht sich hier der Geist des unbefangenen Katholiken nach der reinen Lehre Jesu aus? Noch eine Bemerkung von der aufgeklärten Denks ungsart dieses Rechtsgelehrten verdient hier einen rühm, lichen Platz.,,Aus den jezt allgemein angenommenen Grundsätzen von Gewissensfreyheit und Toleranz, sagt er, fließt, daß nicht allein Ehen zwischen Katholiken und Protestanten gelten, sondern auch zwischen Christen und Nichtchristen bestehen können. Es kommt daher auf die weltlichen Regenten an, ob sie dieses ohnehin zus erst von den römischen Kaisern aufgestellte Ehehinderniß von der Religionsverschiedenheit noch länger beybehalten, oder abschaffen wollen 3).“ Noch weiter geht Carl Küsts

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3) Dem großen Sanhedrim in Frankreich legte Napoleon die Frage vor, ob nach dem jüdischen Gesetz eine Jüdin mit einem Christen, oder eine Christin mit einem Juden sich verehlichen könne? Die in der Versammlung ge. genwärtigen Rabbiner antworteten, fle seyen zwar eben so wenig geneigt, eine solche Ehe zu fegnen, als es

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ner 4): Quum libertas religiosa, sagt er, omnibus fidei cuiuscunque asseclis communis, novissimarum civitatis formularum fundamentum sit atque esse debeat, atque cunctis inde civibus, qualemcunque religionem sequentibus, eadem iura civilia legibus scribenda sint: inter varios diversarum religionum sectatores, neque iuris omnino discrimen satuere, neque ob hoc discrimen prohibere matrimonium legislatori licet.

S. 1216. d.

Vormundschaftliches Verhältniß, ein Ehehinderniß.

Nicht sowohl um Mißbrauch der Gewalt, welche ein ́ Vormund über seine Mündel hat, als vielmehr um Untreue und Vervortheilung bey Vormundschaften zu verhüten, die unter dem Schleier der Ehe gar leicht durch Hinderung abzulegender Rechnung verborgen werden könnte, verbietet das römische Recht ferner

III. die Ehe zwischen dem Vormund und seiner Pflegbefohlnen, so wie zwischen dieser, und dem Sohne,

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die katholischen Seelsorger sind; indessen beschloß den noch der Sanhedrim, daß die zwischen Juden und Christen, den Verordnungen des bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß, geschlossenen Ehen bür gerlich verbindlich und gültig seyen, und daß fie, ́obgleich unfähig mit den religiösen Formen beklei det zu werden, doch auch nach dem jüdischen Geset feinen Fluch nach sich zögen.

4) Diss. de matrimonio atque ratione, quae ei cum civitate atque ecclesia intercedit. Lipsiae 1810. 4. P.I. Cap. I. pag. 18. Man sehe auch LEYSER Meditat. ad Pand. Vol. VII. Spec. CCCCLXII. Corol. 5.

Enkel, Vater und Bruder des Vormundes, welcher mit demsels ben noch in derselben väterlichen Gewalt ist; nicht minder zwis schen der Mündel, und dem heres extraneus des Vormun❜ des, weil auch dieser aus der Vormundschaft in Anspruch genommen werden kann; nämlich so lang noch keine Rech nung abgelegt worden, und diejenige Zeit noch nicht ver, strichen ist, wo die Pflegbefohlne, nach erlangter Großjährigkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch suchen kann; auch wenn der Vormund nicht mehr Vormund ist, aber doch noch die Gefahr der Tutel trägt '). Dieses Verbot ist durch ein auf den Antrag des Kaisers Marcus Antoninus gemachtes Senatusconsult eingeführt worden, und wird daher von den römischen Rechtsgelehrten bald dem Senatusconsult, bald der Oratio Divi Marci zugeschrieben. Die vorzüglichsten Stellen sind.

L. 69. D. h. t. PAULUS lib. sing. de adsignatione libertorum. Senatusconsulto, quo cautum est, ne tutor pupillam vel filio suo, vel sibi nuptum collo. cet, etiam nepos significatur.

L. 60. IDEM libro singul. ad Orationem Divi Antonini et Commodi. Si quis tutor quidem non sit, periculum tamen tutelae ad eum pertineat, an sententia Orationis contineatur: veluti si pupilla ab

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5) S. BROUWER de iure connubior. Lib. II. cap. 20. Jo. Ortw. WESTENBERG Divus Marcus. Diss. XLV. Jo. D'AVEZAN Tr. de matrimoniis. Cap. 28. (Th. Meerm. T. IV. pag. 343.) Ge. D'ARNAUD Variar. Conjecturar. Lib. II. cap. 17. BERARDUS Commentar. in ius eccles. univ. Tom. III. Diss. IV. Cap. 7. pag. 139. und Frid. ES. PUFENDORF Observation. iuris univ. Tom. II. Obs. 94..

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